Europäische Union

2002/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/E-2/36.041/PO — Michelin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1582)

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Quellenkennung: 32002D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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he Skala, die Mindest- und Hoechstgrenzen vorsah. So konnten die Händler im Allgemeinen bei bloßem Erreichen der "Basis" eine prime de progrès zum Mindestsatz von 1 % ihres Jahresumsatzes im Bereich Lkw/Omnibusse, Baufahrzeuge und leichte Baugeräte erlangen, die bis zum Hoechstsatz von 3 % anstieg, wenn sie die Basis um 15 % überstiegen. (78) 1996 konnte man z. B. aufgrund einer zwischen 1000 und 8999 Reifen liegenden Abnahmeverpflichtung bei Erreichen der Basismenge eine Mindestprämie von 1 % erhalten, die bei Überschreiten der Basis um 15 % auf den Hoechstsatz von 2,5 % anstieg. Bei einer Abnahmeverpflichtung von mehr als 9000 Reifen konnte man bei Überschreiten der Basis um 15 % bis zu 3 % zusätzlich erlangen. (79) Ab 1993 konnten die Händler bei Erreichen der Basismenge für Lkw-Reifen eine zusätzliche Prämie zur Förderung gewerblicher Produkte in Höhe von 1 % ihrer mit Michelin getätigten Umsätze an Neureifen der Bereiche Lkw/Omnibus, Förderwesen, Baufahrzeuge und leichte Baugeräte erzielen. Außerdem bot Michelin ihnen: - ein verlängertes Zahlungsziel (Verlängerung um 10, 20 oder 30 Tage); - die Auszahlung eines Teils des Jahresrabatts am ersten Arbeitstag im Januar des folgenden Jahres statt erst am letzten Tag des Monats Februar. Das Rabattsystem der Jahre 1997 und 1998 (80) Ab 1997 hat Michelin seine Geschäftsbedingungen im Verkehr mit den Händlern erheblich geändert und einige missbräuchliche Praktiken abgestellt, die das Verhalten des Unternehmens zuvor gekennzeichnet hatten. 1998 wurden weitere Änderungen vorgenommen. Die Gründe für diese Änderungen, die übrigens erst nach Aufnahme der Ermittlungen durch die Kommission erfolgten, liegen zum Teil in der Änderung der französischen Gesetzgebung zum Verbot des Verkaufs mit Verlust und zum anderen in der tiefgreifenden Umstrukturierung der Michelin-Gruppe Ende 1996. Das neue Rabattsystem (81) Für jede der fünf nachstehend aufgeführten Produktkategorien wurden separate Geschäftsbedingungen erstellt: 1. Personen- und Lieferwagen, 2. Lkw/Omnibusse und Baufahrzeuge, 3. Baugeräte und betriebliches Förderwesen, 4. Landwirtschaft, 5. Zweiräder. Dabei wurden innerhalb dieser einzelnen Kategorien denjenigen Händlern besondere Bedingungen zugestanden, die aufgrund ihres Abnahmevolumens (über 2500 Reifen der Kategorien Lkw, Baufahrzeuge und -geräte) berechtigt waren, eine individuelle Geschäftsvereinbarung zu schließen. a) Allgemeine Bedingungen (82) Im Bereich Lkw/Omnibusse wurden neue und runderneuerte Reifen unterschiedlich behandelt. i) Neue Lkw- und Omnibusreifen (83) Die wichtigsten Änderungen waren die Abschaffung der Jahresmengenrabatte, der Prime de Service und der Prime de Progrès und andererseits die Einführung neuer Kategorien: der "Remises sur facture" (auf der Rechnung ausgewiesene Sofortrabatte), einer "Prime pour objectif atteint" (Prämie für das Erreichen des vereinbarten Ziels), die "Rappels de fin d'année" (Jahresendbonusse) sowie eines "Rappel multiproduit" (Mehrproduktbonus). (84) Rechnungsrabatt: Die Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Sofortrabatts war gemäß nachstehender Skala abhängig von der Zahl der im vorausgegangenen Jahr oder im Durchschnitt der zwei oder drei letzten Jahre gekauften Reifen der Bereiche Lkw/Omnibusse, Baufahrzeuge und leichte Baugeräte, wobei die jeweils für den Wiederverkäufer günstigste Lösung galt: Tabelle 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (85) Händler, die eine höheren als den in der vorstehenden Skala genannten Sofortrabatt erhalten wollten, mussten eine Zielvereinbarung unterzeichnen, wobei das "Ziel" im Einvernehmen mit Michelin und unter Berücksichtigung des Potentials des Wiederverkäufers und der erwarteten Marktentwicklung festgelegt werden sollte. Der erreichbare Sofortrabatt entsprach dann dem Mengenbereich, in dem die Abnahmeverpflichtung des Händlers lag. (86) Diese "Ziele" sollten realistisch sein und weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt werden. Daher ließ Michelin dem Händler die Wahl zwischen seinem Ergebnis des vorausgegangenen Jahres oder seinem Durchschnittsergebnis der letzten zwei oder drei Jahre - jeweils erhöht um die "voraussichtliche Marktentwicklung". Dieser letztere Faktor wurde 1997 für alle Regionen einheitlich auf 1 % festgelegt. (87) Ausnahmsweise konnte als Ziel ein anderer Wert gewählt werden, wenn die Abnahmekapazität des Händlers durch äußere Einfluesse (z. B. einen im gleichen Gebiet neu aufgetretenen Wettbewerber oder den Verlust eines bedeutenden Kunden) beeinträchtigt war. Ebenfalls ausnahmsweise konnte das Ziel für das laufende Jahr dem Vorjahresergebnis entsprechen. (88) Die Händler, die aufgrund ihrer Käufe im laufenden Jahr Anrecht auf einen höheren Rabatt hätten, als er im Laufe des Jahres praktiziert wurde, erhielten einen Jahresendausgleich in Höhe des Unterschieds zwischen den Rabattsätzen, der Ende Februar des folgenden Jahres ausgezahlt wurde. (89) Schließlich ist anzumerken, dass der Sofortrabatt bei neuen Wiederverkäufern mit 15 % des Umsatzes angesetzt wurde, es sei denn, sie waren bereit, sich vertraglich auf ein Umsatzziel festzulegen. In diesem Fall richtete sich der Rabattsatz nach dem vereinbarten Jahresziel. (90) Prämie für Erreichen des Ziels: Händler, die einen Zielvertrag geschlossen und ihr Ziel erreicht hatten, erhielten 1997 eine (Ende Februar ausgezahlte) Prämie in Höhe von 2 % des im Laufe des Jahres in Rechnung gestellten Netto-Umsatzes. 1998 wurde diese Prämie auf 1,5 % festgesetzt. (91) Jahresendbonus: Je nach der Höhe des ursprünglich gewährten Sofortrabatts und des im Laufe des Jahres in Rechnung gestellten Netto-Umsatzes wurde Ende Februar gemäß nachstehender Skala ein zusätzlicher Jahresendbonus gezahlt: Tabelle 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (92) "Mehrproduktbonus": Händler, deren Umsatz in Reifen aller Kategorien zusammen mehr als 50 % ihres Gesamtumsatzes ausmachte und die in wenigstens zwei der vier Kategorien Pkw/Lieferwagen, Zweiräder, Lkw/Omnibusse und Landwirtschaft erhebliche Ergebnisse erbrachten, hatten am Ende des Jahres Anspruch auf einen Bonus auf die ihnen in Rechnung gestellten Neureifen (außer für große Baugeräte) und runderneuerten Reifen, dessen Höhe für 1997 zwischen 1 % und 2,2 % und für 1998 zwischen 1,5 % und 2,7 % lag. ii) Runderneuerte Lkw- und Omnibusreifen (93) Das System war einfach und umfasste zwei Rabatte bzw. Rückvergütungen: - einen auf der Rechnung ausgewiesenen Sofortrabatt von 5 % für alle runderneuerten Produkte; - einen vom Nettoumsatz in runderneuerten Reifen der Kategorien Lieferwagen, Lkw/Omnibusse, Baufahrzeuge, Landwirtschaft, kleine und große Baugeräte abhängigen mengenbezogenen Jahresendbonus auf den gesamten Nettoumsatz in runderneuerten Reifen, der in 16 Stufen progressiv von 1 % (ab 6500 FRF) bis 4 % (über 2500000 FRF) steigt, wobei die Abstufungen am unteren Ende der Skala 1 % und am oberen nur noch 0,1 % ausmachen. Dieser Jahresendbonus ist 1998 abgeschafft worden. b) Die Geschäftsvereinbarungen (94) Händler, die eine individuelle Vereinbarung abgeschlossen hatten, erhielten ähnliche Bedingungen und außerdem eine Verlängerung der von der Kaufmenge abhängigen Rabattskala. (95) Für neue Lkw-Reifen wurden die Rabattsätze für den Sofortrabatt und für den Jahresendbonus wie folgt festgesetzt: Tabelle 7 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (96) Für runderneuerte Reifen wurde der Rechnungsrabatt auf 6 % und der Jahresendbonus 1997 auf 6 % festgesetzt. Außerdem hatten Händler, die eine Vereinbarung unterzeichnet hatten, 1998 bei Abnahme von 2500-10000 runderneuerten Reifen Anspruch auf einen Jahresendbonus von 1 % (zu Rechnungspreisen), der bei mehr als 10000 runderneuerten Reifen auf 1,5 % anstieg. 2. DIE "CONVENTION PRO" (97) Dank der 1993 ausschließlich für die bei Michelin-Frankreich neue Lkw-Reifen kaufenden Händler geschaffenen "Vereinbarung zur Optimierung der Leistung der Michelin-Lkw-Reifen" ("Convention Pour le Rendement Optimum des pneumatiques poids lourd Michelin" oder kurz "Convention PRO") konnten die Händler zusätzliche Rabatte erhalten, wozu sie sich u. a. verpflichten mussten: - für das laufende Jahr für den Bereich Lkw-Reifen eine Abnahmeverpflichtung im Sinne der Steigerungsprämie ("Prime de Progrès") zu unterzeichnen; - an der gesetzlichen Abnutzungsgrenze angelangte Michelin-Lkw-Reifen zur Runderneuerung (nominativ oder als Austauschreifen) Michelin anzudienen. (98) Als Gegenleistung erhielt der Händler für jede von der Michelin-Vertretung als "runderneuerungsfähig" eingestufte Karkasse je nach Reifentyp eine Vergütung in Höhe von 45,65 oder 120 FRF. Wurden die Karkassen außerdem nachgeschnitten und danach wieder eingesetzt, erhielt der Händler zusätzlich 15, 25 oder 40 FRF. Der Händler konnte also im Hoechstfall 160 FRF vergütet erhalten, was - in Prozent ausgedrückt - einem beachtlichen Rabatt entsprach (nach Ansicht von Bandag 15 %; Michelin schätzt diesen Rabatt auf [...]-[...], womit er auf gleicher Höhe läge wie die Prime de Service und die Prime de progrès zusammen - jeweils bezogen auf den von Michelin für einen runderneuerten Reifen an Händler berechneten Preis). Die Bedeutung dieser Prämie ist schließlich auch daraus ersichtlich, dass sie 1994 nach Angaben von Michelin fast [...] aller Rabatte auf Lkw-Reifen ausmachte. (99) Einige zusätzliche Punkte lassen die Wirkung dieser Vereinbarung genauer erkennen: - der maximal erreichbare Bonus war abhängig vom Umfang des Michelin-Neureifengeschäfts des Händlers, d. h. von der Zahl der im Laufe des Vorjahrs bei Michelin gekauften Lkw-Reifen. So war die Hoechstzahl der "Pro"-Prämien begrenzt auf die Zahl der im vorausgegangenen Jahre gekauften neuen Lkw-Reifen. Von 1997 an galt dagegen als Obergrenze für die zu gewährenden Prämien nicht mehr die Zahl der in Vorjahr gekauften Reifen, sondern die Zahl der Reifen, zu deren Abnahme sich der Händler in seiner Zielvereinbarung für 1997 verpflichtet hatte. - die Berechnung der Prämie erfolgte für die einzelnen Verkaufsstellen (ab 1997 je Händler); eine Ausgleichsrechnung erfolgte am Jahresende; - die Zahlung der Prämie erfolgte als Gutschrift auf dem Konto des Wiederverkäufers zur Verwendung bei Käufen von Michelin-Lkw-Reifen. Die verdienten Prämien wurden also von der im folgenden Monat fälligen Zahlung abgezogen. (100) 1998 wurde die "Convention PRO" abgeschafft. Sie wurde ersetzt durch eine Klausel in den "Conditions générales" unter dem Titel "Service Qualité Rechapage" ("Qualitätsdienst Runderneuerung"). Danach konnten die Händler ohne jede Verpflichtung und auch ohne Obergrenze für alle an Michelin zur Runderneuerung eingesandten Karkassen eine Prämie erhalten. 3. DIE "CONVENTION BILATÉRALE DE COOPÉRATION PROFESSIONNELLE ET D'ASSISTANCE SERVICE" (DER "CLUB DES AMIS MICHELIN") (101) Durch Unterzeichnung einer "Vereinbarung über gegenseitige fachliche Zusammenarbeit und Kundendiensthilfe" ("Convention bilatérale de coopération professionnelle et d'assistance service") können bestimmte Händler als Gegenleistung für eine Reihe von Verpflichtungen von Michelin zusätzliche wirtschaftliche Vorteile erhalten. Die Gesamtheit der Unterzeichner dieser Vereinbarung ist in Fachkreisen allgemein unter dem Namen "Club des amis Michelin" (Club der Michelin-Freunde) bekannt. (102) Dieser 1990 gegründete "Club" umfasste Ende 1991 schon 295 Verkaufsstellen. Bis April 1997 waren dieser Vereinbarung mehr als 163 Reifenfachhändler beigetreten, die zusammen 375 Verkaufsstellen und mehr als 20 % des Markts für neue und runderneuerte Lkw-Reifen repräsentierten. Die Bedeutung dieser Gruppe für Michelin-Frankreich erhellt sich aus der Tatsache, dass die Clubmitglieder allein in Frankreich ebenso viel absetzten wie die integrierten Netze aller Marken zusammen - und auch etwa 30 % aller Lkw-Reifen von Michelin. Besondere Merkmale des "Clubs" Grundkonzeption: (103) Drei Elemente bilden das Fundament des Clubs: 1. Geisteshaltung (Professionalität), 2. Gegenseitiges Vertrauen zwischen Michelin und dem Club und 3. Mengen und "Température Michelin". Michelin ist bereit, die Mitglieder insbesondere finanziell zu unterstützen, damit sie noch leistungsfähiger und professioneller werden, andererseits müssen die Mitglieder aber auch "mitspielen" und mit Michelin zusammenarbeiten, was vor allem bedeutet, dem Hersteller ein gewisses Niveau zu garantieren - sowohl mengenmäßig als auch im Sinne der "Température Michelin" (Marktanteile). Beiträge von Michelin (104) Michelin beteiligt sich am finanziellen Engagement des Händlers, insbesondere durch Investitions- und Ausbildungsbeiträge sowie einen Finanzbeitrag in Höhe von 0,75 % des Jahresumsatzes im Michelin-Kundendienst. Dieser umsatzabhängige Beitrag ist an das Erreichen eines zu Jahresbeginn mit dem Kunden zu vereinbarenden genauen Ziels gebunden. Ein Händler bestätigt, dass dieses Ziel in Form einer Abnahmeverpflichtung festgelegt wurde. Dabei geht es um sehr beachtliche Summen. 1993 entsprachen sie z. B. 0,9 % des Gesamtumsatzes der dem Club angehörenden Händler oder 2,8 % ihrer Bruttospanne oder 24,9 % ihres Ertrags vor Steuern; sie repräsentierten also knapp ein Viertel des Gewinns der Clubmitglieder. (105) Michelin gewährt den Clubmitgliedern auch noch andere Vorteile, die schwieriger quantifizierbar, in ihrer Bedeutung aber keineswegs zu vernachlässigen sind: - ein Transfer von Know-how auf zahlreichen Gebieten; - vorrangiger Zugang zu Fortbildungskursen (tatsächlich werden 50 % der Kurse im Michelin-Ausbildungszentrum für Clubmitglieder gegeben); - Vertragsprojekte für neue Aktivitäten (z. B. Reifenzulieferung für Fahrzeugflotten, Kette von Pannenhilfsstationen) gehen vorrangig an Fachhändler; - Übermittlung von Daten über die Marktentwicklung; - ausschließlicher Vertrieb der Pkw-Reifen von BF Goodrich. (106) Das Ganze führt zu einer Verbesserung der finanziellen Lage der Wiederverkäufer (1995 lag die mittlere Rentabilität der dem Club angehörenden Wiederverkäufer bei 3,9 % und damit deutlich über der Durchschnittsrentabilität der Fachhändler). Verpflichtungen der Mitglieder (107) Die von Michelin als Bedingung für den Beitritt zum Club verlangten Gegenleistungen sind beachtlich, und vor allem gewähren sie Michelin ein Recht auf Einblicke in die Geschäfte des Fachhändlers, denn dieser soll: 1. Michelin alljährlich seine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (mit Einzelangaben über Produkte und Kosten) sowie statistische Angaben über Umsätze und erbrachte Dienstleistungen übermitteln. Nötigenfalls müssen auch Zwischenbilanzen sowie Liquiditäts- und Finanzierungspläne vorgelegt werden. Der Händler ist auch verpflichtet, Michelin die Identität der Personen bzw. Gesellschaften offen zu legen, die direkt oder indirekt Anteile am Unternehmenskapital halten und Michelin über alle Vorgänge informiert zu halten, die sich auf die Kontrolle durch die Eignergesellschaft bzw. deren strategische Ausrichtung auswirken könnten. Aufgrund dieser Daten erstellt Michelin individuelle Finanzanalysen der Clubmitglieder und hält gemeinsame Sitzungen mit ihnen, um Lösungen für die erkannten Finanzprobleme vorzuschlagen. So kann Michelin auch Statistiken und Tabellen über die konsolidierten Bilanzen der dem Club angehörenden Händler erstellen; 2. es Michelin gestatten, eine Analyse seiner Verkaufsstelle(n) durchzuführen und dabei verschiedene Aspekte zu beleuchten, u. a. die Qualifikation und Kompetenz des Personals, die Qualität der Dienstleistungen und der Verkaufsargumentation und die Ausgestaltung der Verkaufsstellen. Diese Analyse führt zum Festlegen einer Jahresverpflichtung auf Fortschritte in einem oder mehreren dieser Bereiche und in einer möglicherweise zusätzlich vorgeschlagenen und gemeinsam beschlossenen "axe de progrès". Die Einhaltung dieser Verpflichtungen gilt dann als Bedingung für die jährliche Zahlung einer an den Serviceumsatz gebundenen proportionalen Prämie; 3. die Marke Michelin und vor allem seine neuen Produkte herausstellen; an/in seinen Verkaufsstellen die gelieferten Werbemittel (u. a. Leuchtschriften und/oder einen Mast mit Fahne) und die standardisierten Zeichen anbringen und gemeinsam finanzierte Werbeaktionen durchführen; 4. "die Nachfrage nach Michelin nicht auf andere Produkte verweisen"; Michelin behält sich das Recht vor, "die Einhaltung dieser Klausel kontrollieren zu lassen". Diese Klausel ist im Text der ersten Vereinbarungen ausdrücklich enthalten und erst ab 1996 formell gestrichen worden. Offenbar ist diese Klausel das eigentliche Herzstück der Vereinbarung, eine ungeschriebene Treueverpflichtung im Sinne der "température Michelin", und zwar sowohl für die Pkw- als auch für die Lkw-Produktreihe. Tatsächlich betrachtet Michelin die Einhaltung einer gewissen "température Michelin" als Voraussetzung für den Zugang zum "Club": in einem internen Dokument über den "Club"(9) wird zur Frage der Rolle der Partnerschaft oder des Anteils am Markt des Kunden bestätigt, dass "[...]", und wie aus zahlreichen bei der Überprüfung vorgefundenen Dokumenten hervorgeht, benutzt Michelin diese Bedingung klar als Druckmittel bei seinen Geschäftsverhandlungen; 5. ausreichende Lagerbestände an Michelin-Produkten halten, um die Kundenwünsche prompt erfuellen zu können; 6. Michelin seine Verkaufsstatistiken und -voraussagen für die einzelnen Kategorien und alle Marken sowie zur Entwicklung der Marktanteile von Michelin mitteilen; 7. die erste Runderneuerung von Lkw-, Baugeräte- und Lieferwagenkarkassen bei Michelin ausführen lassen. Diese Verpflichtung erscheint in einer ersten Fassung ab 1991. In einer zweiten Fassung von 1993 waren Lieferwagen nicht mehr erwähnt. Michelin zufolge war diese Verpflichtung nicht durchsetzbar und konnte es auch niemals sein. Ab Oktober 1995 wurde diese Klausel gestrichen. Hier ist jedoch der Fall eines Händlers zu erwähnen, der mit konkurrierenden Runderneuerern arbeiten wollte und der sich darüber beklagte, dass man ihm gedroht habe, ihm die Aufnahme in den "Club" zu verweigern; 8. im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv an den Programmen zur Dynamisierung der Verkaufsstellen, zur Förderung des Lkw-Geschäfts und zur Professionalisierung des landwirtschaftlichen Bereichs sowie an Programmen der beruflichen Weiterbildung und gegebenenfalls an der Lkw-Pannenhilfskette und sonstigen Dienstleistungen für das Transportgewerbe mitzuwirken. (108) Bei Nichterfuellung dieser Verpflichtungen durch den Fachhändler kann Michelin die Vereinbarung entschädigungslos aufkündigen. In diesem Fall muss der Fachhändler alle aufgrund der Vereinbarung empfangenen Handbücher, Unterlagen und Kopien an Michelin zurückgeben. In einer ersten Fassung der Vereinbarung von 1990 musste der Händler außerdem sämtliche von Michelin erhaltenen finanziellen Beiträge innerhalb von fünf Jahren und in gleichen Teilbeträgen an Michelin zurückzahlen. Ab 1992 wurde diese Verpflichtung insofern verschwommener, als der Händler nur noch "alle Ansprüche auf die in Artikel 1-7 vorgesehenen Gegenleistungen" verliert. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. DIE RELEVANTEN MÄRKTE 1. DIE PRODUKTMÄRKTE (109) Die durch Auskunftsverlangen der Kommission befragten Hersteller und Händler bestätigen übereinstimmend, dass sich der Markt für Lastkraftwagen- und Omnibusreifen klar von dem Markt der für andere Fahrzeugkategorien bestimmten Reifen unterscheidet. Sie bestätigen außerdem die zwischen dem Erstausrüstungsmarkt und dem Markt der Ersatzausrüstung bestehenden Unterschiede. Diese Punkte (siehe oben, unter den Randnummern 3 bis 48) sollen daher nicht näher untersucht werden. (110) Es ist jedoch zu prüfen, ob die neuen Ersatzreifen für Lkw allein (d. h. unter Ausschluss der runderneuerten Reifen) einen relevanten Markt darstellen, oder ob im Gegenteil die runderneuerten Reifen zusammen mit den Neureifen einen einheitlichen relevanten Markt für Lkw-Ersatzreifen bilden. Diese letztere Hypothese würde die Existenz einer erheblichen Wettbewerbsbeziehung zwischen diesen zwei Reifentypen voraussetzen. (111) In ihrer Entscheidung 81/969/EWG in der Sache Nr. IV/29.491-Nederlandsche Banden-Industrie Michelin(10) (hiernach "NBIM-Entscheidung") hat die Kommission als relevanten Markt den Markt der neuen Ersatzreifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. definiert. Später bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung der Kommission, dass der Markt für neue Reifen keinem Wettbewerb seitens der runderneuerten Reifen ausgesetzt war, der ausgereicht hätte, um die Wettbewerbsbedingungen und die beherrschende Stellung von Michelin auf dem Neureifenmarkt wesentlich zu verändern. Diese Analyse ist nach wie vor gültig, was Michelin übrigens in der Ermittlungsphase (in Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission) bestätigt hat. (112) Da die NBIM-Entscheidung auf den Neureifenmarkt beschränkt war, hatten weder die Kommission noch der Gerichtshof Veranlassung, sich über den relevanten oder nicht relevanten Charakter des Markts der runderneuerten Reifen auszusprechen, was im vorliegenden Fall jedoch notwendig ist. Im Lichte der gleichen Argumente, wie sie zur Stützung der Definition des Neureifenmarkts als relevanten Markts entwickelt wurden, wird klar, dass auch der Markt der runderneuerten Reifen keinem Wettbewerb seitens der Neureifen unterliegt, der geeignet wäre, die ihn kennzeichnenden Wettbewerbsbedingungen zu verändern. Der Neureifenmarkt und der Markt für runderneuerte Reifen bilden somit zwei voneinander getrennte relevante Märkte. Im Folgenden sei kurz an die wesentlichen Elemente erinnert, die dieser Einschätzung zugrunde liegen: (113) Erstens gibt es einen sehr markanten Preisunterschied zwischen neuen und runderneuerten Reifen, was auf erhebliche Unterschiede zwischen diesen Produkten schließen lässt. In ihrer großen Mehrzahl werden Neureifen zu Preisen vertrieben, die erheblich über denen für runderneuerte Reifen liegen; der Stückpreis für letztere entspricht etwa 50 % des Neureifenpreises. Dieser Unterschied ergibt sich nicht allein aus unterschiedlichen Eigenschaften, sondern - zumal die nominative Runderneuerung das mehrheitlich praktizierte Verfahren ist - auch daraus, dass der Wert der Karkasse bei der Berechnung der Leistung außer Ansatz bleibt, was beweist, dass die beiden Märkte sehr verschieden funktionieren, wie im Folgenden zu zeigen ist. (114) Zweitens sind auch die Strukturen von Angebot und Nachfrage beider Produkte keineswegs identisch. Auf der Angebotsseite ist festzustellen, dass die Hersteller neuer Reifen im Allgemeinen von den Runderneuerern klar getrennt sind - Michelin ist das einzige Unternehmen, das in beiden Bereichen eine starke Position hält. Auf der Nachfrageseite finden wir als Kunden der Neureifenhersteller zumeist spezialisierte Händler, während die Kunden der Runderneuerer mehrheitlich Transportunternehmer sind, die einen Fachhändler lediglich als Vermittler einschalten. In den weitaus meisten Fällen verlängert die Runderneuerung die Nutzungsdauer eines (neu gekauften) Reifens durch seinen ursprünglichen Eigentümer. Das Runderneuerungsunternehmen spielt somit die Rolle eines qualifizierten Dienstleisters, der nicht notwendigerweise mit dem Reifenhandel verbunden ist. Die Vermittlung durch einen Reifenhändler mag üblich sein, unbedingt notwendig ist sie nicht. (115) Drittens und vor allem erscheint der Runderneuerungsmarkt gegenüber dem Neureifenmarkt als ein sekundärer Kundendienst-Markt. Das bedeutet, dass Neureifen nicht wirklich an die Stelle runderneuerter Reifen treten können. Die Runderneuerung dient allein dem Zweck, die Lebensdauer eines Reifens zu verlängern, und damit ist ein echter Wettbewerb zwischen der Runderneuerung und dem Kauf eines Neureifens effektiv ausgeschlossen. Der Umstand, dass über 80 % der französischen Transportunternehmer allein von der "nominativen" Runderneuerung Gebrauch machen (unter Ausschluss der so genannten "kompletten" Runderneuerung, d. h. des Kaufs einer runderneuerten Karkasse, die nicht zuvor i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.