Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden; c) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; d) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 23 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des Aquakulturbetriebs; c) Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden; e) Angaben zu Verbringungen aus dem Aquakulturbetrieb, darunter i) die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse aus Aquakulturtieren und — falls Aquakulturtiere verbracht werden — die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs oder ii) bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden; f) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 24 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben innerhalb einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung der Gruppe von Aquakulturbetrieben; c) Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs für alle Aquakulturtiere, die aus einem Aquakulturbetrieb außerhalb der Gruppe eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden; e) Angaben zu Verbringungen aus der Gruppe von Aquakulturbetrieben, darunter i) die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Aquakulturtieren gewonnen werden, und, falls Aquakulturtiere verbracht werden, die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs, wenn Aquakulturtiere in einen anderen Betrieb außerhalb der Gruppe versandt werden, oder ii) bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden; f) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; g) Einzelheiten zu dem herangezogenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. (2)   Der Unternehmer einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, muss die Informationen laut Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels im Namen jedes Aquakulturbetriebs der Gruppe erfassen und aufbewahren. Artikel 25 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs; b) Angaben zu Verbringungen in den und aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer der Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetriebe aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind oder an einen anderen Aquakulturbetrieb versandt wurden; c) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Aquakulturtiere an den geschlossenen Aquakulturbetrieb liefern oder dort abholen; d) Einzelheiten zur Durchführung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans sowie zu dessen Ergebnissen; e) Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests und von Nekropsieuntersuchungen, die im Rahmen von Untersuchungen aufgrund einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden; f) gegebenenfalls Einzelheiten zur Impfung oder Behandlung von Aquakulturtieren gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c; g) Angaben zur Isolierung oder Quarantäne von eintreffenden Aquakulturtieren; gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie einschlägige Beobachtungen, die während der Isolierung oder Quarantäne gemacht wurden; h) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den geschlossenen Aquakulturbetrieb; i) gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere. Artikel 26 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen Zusätzlich zu den gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, eingesetzt wird; d) Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems; e) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, liefern; f) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 27 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Reinigungszentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Reinigungszentrums; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Reinigungszentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Reinigungszentrum eingesetzt wird; d) Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems; e) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 28 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Versandzentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Versandzentrums; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Versandzentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Versandzentrum eingesetzt wird; d) Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems; e) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 29 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Umsetzgebiete folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Umsetzgebiets; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Umsetzgebiet sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 30 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Quarantänebetriebs; b) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Quarantänebetrieb versandt wurden; c) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder ii) die Lage des Habitats, in dem Aquakulturtiere freigesetzt worden sind; d) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Quarantänebetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; e) Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen; f) die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehen; g) gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während der Isolierung oder der Quarantäne gemacht wurden; h) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Quarantänebetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; i) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Umweltparameter in dem zugelassenen Quarantänebetrieb den Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche(n) begünstigen; j) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 31 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Aquakulturbetrieb versandt wurden; c) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder ii) bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden; d) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; e) Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen; f) die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehen; g) gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des 90-tägigen Isolierungszeitraums gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 gemacht wurden; h) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 32 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs; c) gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind; e) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; f) Name und Anschrift der Transportunternehmer, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere. Artikel 33 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs; c) gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind; e) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; f) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 34 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Schiffs oder der anderen mobilen Räumlichkeiten; b) die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Aquakulturtiere auf das zugelassene Schiff oder in andere zugelassene mobile Räumlichkeiten; c) gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer jedes Aquakulturbetriebs, in dem Aquakulturtiere auf- und abgeladen wurden; d) die Daten und Orte, an denen die Schiffe oder anderen mobilen Räumlichkeiten vor dem Aufladen mit Wasser befüllt wurden bzw. dieses gegebenenfalls zwischen dem Auf- und Abladen ausgetauscht wurde; e) gegebenenfalls Einzelheiten zum Verlauf der zwischen den betreffenden Aquakulturbetrieben zurückgelegten Strecke; f) Einzelheiten zu allen Behandlungen oder tierhaltungsbezogenen Verfahren, die auf dem zugelassenen Schiff oder in den anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten durchgeführt werden; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Schiff oder die anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere. KAPITEL 2 Von Transportunternehmern zu führende Aufzeichnungen Artikel 35 Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern Zusätzlich zu den gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, für jedes zur Verbringung von Wassertieren eingesetzte Transportmittel folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) bei Beförderungen auf dem Landweg das Nummernschild, bei Beförderungen auf dem Seeweg die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO und bei sonstigen Transportmitteln, mit denen Wassertiere transportiert werden, ein anderes Mittel zur eindeutigen Identifizierung; b) die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Wassertiere im Herkunftsaquakulturbetrieb oder -habitat; c) den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer aller besuchten Aquakulturbetriebe; d) die Lage jedes Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden; e) die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Wassertiere im Bestimmungsaquakulturbetrieb oder -habitat; f) die Daten, Uhrzeiten und Orte des Wasseraustauschs, falls dieser erfolgt ist; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das Transportmittel sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) die Referenznummern der Begleitdokumente der Sendungen von Wassertieren. TEIL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 36 Die Entscheidung 2008/392/EG wird mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 37 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle bestehenden Aquakulturbetriebe und Unternehmer im Sinne von Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die in den Anwendungsbereich der Artikel 20 und 21 der vorliegenden Verordnung fallen, bis zum 21. April 2021 die nach den Artikeln 20 und 21 erforderlichen Informationen für jeden dieser Aquakulturbetriebe und Unternehmer in die von zuständigen Behörden geführten Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufgenommen werden. Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. (2)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14). (3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Par

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.