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2013/255/GASP: Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-20

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02013D0255 — DE — 20.05.2026 — 056.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M45 BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ▼B (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS 2013/760/GASP DES RATES  vom 13. Dezember 2013   L 335 50 14.12.2013  M2 BESCHLUSS 2014/74/GASP DES RATES  vom 10. Februar 2014   L 40 63 11.2.2014 ►M3 BESCHLUSS 2014/309/GASP DES RATES  vom 28. Mai 2014   L 160 37 29.5.2014  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/387/GASP DES RATES  vom 23. Juni 2014   L 183 72 24.6.2014  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/488/GASP DES RATES  vom 22. Juli 2014   L 217 49 23.7.2014  M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/678/GASP DES RATES  vom 26. September 2014   L 283 59 27.9.2014 ►M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/730/GASP DES RATES  vom 20. Oktober 2014   L 301 36 21.10.2014  M8 BESCHLUSS 2014/901/GASP DES RATES  vom 12. Dezember 2014   L 358 28 13.12.2014  M9 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/117 DES RATES  vom 26. Januar 2015   L 20 85 27.1.2015  M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/383 DES RATES  vom 6. März 2015   L 64 41 7.3.2015  M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/784 DES RATES  vom 19. Mai 2015   L 124 13 20.5.2015 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2015/837 DES RATES  vom 28. Mai 2015   L 132 82 29.5.2015  M13 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/973 DES RATES  vom 22. Juni 2015   L 157 52 23.6.2015 ►M14 BESCHLUSS (GASP) 2015/1836 DES RATES  vom 12. Oktober 2015   L 266 75 13.10.2015 ►M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2359 DES RATES  vom 16. Dezember 2015   L 331 26 17.12.2015  M16 BESCHLUSS (GASP) 2016/850 DES RATES  vom 27. Mai 2016   L 141 125 28.5.2016 ►M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1746 DES RATES  vom 29. September 2016   L 264 30 30.9.2016  M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1897 DES RATES  vom 27. Oktober 2016   L 293 36 28.10.2016  M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1985 DES RATES  vom 14. November 2016   L 305I 4 14.11.2016 ►M20 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/2000 DES RATES  vom 15. November 2016   L 308 20 16.11.2016 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2016/2144 DES RATES  vom 6. Dezember 2016   L 332 22 7.12.2016  M22 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/485 DES RATES  vom 20. März 2017   L 75 24 21.3.2017  M23 BESCHLUSS (GASP) 2017/917 DES RATES  vom 29. Mai 2017   L 139 62 30.5.2017 ►M24 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1245 DES RATES  vom 10. Juli 2017   L 178 13 11.7.2017  M25 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1341 DES RATES  vom 17. Juli 2017   L 185 56 18.7.2017  M26 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1754 DES RATES  vom 25. September 2017   L 246 7 26.9.2017  M27 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/284 DES RATES  vom 26. Februar 2018   L 54I 8 26.2.2018  M28 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/421 DES RATES  vom 19. März 2018   L 75I 3 19.3.2018 ►M29 BESCHLUSS (GASP) 2018/778 DES RATES  vom 28. Mai 2018   L 131 16 29.5.2018  M30 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/87 DES RATES  vom 21. Januar 2019   L 18I 13 21.1.2019  M31 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/351 DES RATES  vom 4. März 2019   L 63I 4 4.3.2019 ►M32 BESCHLUSS (GASP) 2019/806 DES RATES  vom 17. Mai 2019   L 132 36 20.5.2019  M33 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/212 DES RATES  vom 17. Februar 2020   L 43I 6 17.2.2020 ►M34 BESCHLUSS (GASP) 2020/719 DES RATES  vom 28. Mai 2020   L 168 66 29.5.2020  M35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1506 DES RATES  vom 16. Oktober 2020   L 342I 6 16.10.2020  M36 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1651 DES RATES  vom 6. November 2020   L 370I 15 6.11.2020  M37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/30 DES RATES  vom 15. Januar 2021   L 12I 3 15.1.2021  M38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/751 DES RATES  vom 6. Mai 2021   L 160 115 7.5.2021 ►M39 BESCHLUSS (GASP) 2021/855 DES RATES  vom 27. Mai 2021   L 188 90 28.5.2021  M40 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1984 DES RATES  vom 15. November 2021   L 402I 5 15.11.2021  M41 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2199 DES RATES  vom 13. Dezember 2021   L 445I 23 13.12.2021 ►M42 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/242 DES RATES  vom 21. Februar 2022   L 40 26 21.2.2022 ►M43 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/306 DES RATES  vom 24. Februar 2022   L 46 95 25.2.2022 ►M44 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/539 DES RATES  vom 4. April 2022   L 106 13 5.4.2022 ►M45 BESCHLUSS (GASP) 2022/849 DES RATES  vom 30. Mai 2022   L 148 52 31.5.2022  M46 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1277 DES RATES  vom 21. Juli 2022   L 194 15 21.7.2022  M47 BESCHLUSS (GASP) 2023/408 DES RATES  vom 23. Februar 2023   L 56I 4 23.2.2023  M48 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/847 DES RATES  vom 24. April 2023   L 109I 26 24.4.2023 ►M49 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/892 DES RATES  vom 28. April 2023   L 114 22 2.5.2023 ►M50 BESCHLUSS (GASP) 2023/1035 DES RATES  vom 25. Mai 2023   L 139 49 26.5.2023  M51 BESCHLUSS (GASP) 2023/1467 DES RATES  vom 14. Juli 2023   L 180 41 17.7.2023  M52 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1503 DES RATES  vom 20. Juli 2023   L 183I 58 20.7.2023  M53 BESCHLUSS (GASP) 2023/2876 DES RATES  vom 18. Dezember 2023   L 2876 1 19.12.2023  M54 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/380 DES RATES  vom 22. Januar 2024   L 380 1 22.1.2024 ►M55 BESCHLUSS (GASP) 2024/1496 DES RATES  vom 27. Mai 2024   L 1496 1 28.5.2024 ►M56 BESCHLUSS (GASP) 2024/1510 DES RATES  vom 27. Mai 2024   L 1510 1 28.5.2024 ►M57 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2502 DES RATES  vom 23. September 2024   L 2502 1 24.9.2024  M58 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2933 DES RATES  vom 25. November 2024   L 2933 1 25.11.2024 ►M59 BESCHLUSS (GASP) 2025/406 DES RATES  vom 24. Februar 2025   L 406 1 25.2.2025 ►M60 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/1095 DES RATES  vom 27. Mai 2025   L 1095 1 28.5.2025 ►M61 BESCHLUSS (GASP) 2025/1096 DES RATES  vom 27. Mai 2025   L 1096 1 28.5.2025 ►M62 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/1936 DES RATES  vom 22. September 2025   L 1936 1 23.9.2025 ►M63 BESCHLUSS (GASP) 2026/1105 DES RATES  vom 18. Mai 2026   L 1105 1 19.5.2026 ►M64 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/1106 DES RATES  vom 18. Mai 2026   L 1106 1 19.5.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S.  116 (2014/730/GASP)  C2 Berichtigung, ABl. L 050 vom 21.2.2015, S.  48 (2014/488/GASP)  C3 Berichtigung, ABl. L 178 vom 2.7.2016, S.  49 (2015/1836)  C4 Berichtigung, ABl. L 336 vom 10.12.2016, S.  42 (2015/1836)  C5 Berichtigung, ABl. L 146 vom 9.6.2017, S.  159 (2017/917)  C6 Berichtigung, ABl. L 167 vom 4.7.2018, S.  36 (2018/778)  C7 Berichtigung, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S.  20 (2013/255/GASP)  C8 Berichtigung, ABl. L 234 vom 11.9.2019, S.  31 (2019/806)  C9 Berichtigung, ABl. L 90216 vom 6.3.2025, S.  1 (2024/1510)  C10 Berichtigung, ABl. L 90278 vom 28.3.2025, S.  1 (2024/1510) ►C11 Berichtigung, ABl. L 90545 vom 27.6.2025, S.  1 (2025/1095) Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue Fassung veröffentlicht. ▼B ▼M45 BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ▼B KAPITEL I AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Es ist verboten, a)  unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen; b)  unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren. ▼M1 (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten oder für damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ausrüstungen, Güter oder Technologien a)  Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen oder zur Verwendung durch Personal der VN oder durch Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind, oder b)  für Tätigkeiten bestimmt sind, die – nach Konsultation mit der OVCW – gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgen. ▼B Artikel 2 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Ferner unterliegt die Bereitstellung von a)  technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien; b)  Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien; einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Artikel 3 (1)   Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten. (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen. ▼M1 (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr oder die Beförderung chemischer Waffen oder zugehörigen Materials aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen. ▼B Artikel 4 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden. ▼M61 ————— ▼M12 Artikel 13a Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen. ▼B KAPITEL II FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN ▼M61 ————— ▼B KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE ▼M61 ————— ▼B KAPITEL IV BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL ▼M61 ————— ▼B KAPITEL V FINANZBEREICH ▼M61 ————— ▼B KAPITEL VI VERKEHRSSEKTOR ▼M61 ————— ▼B KAPITEL VII EINREISEBESCHRÄNKUNGEN ▼M14 Artikel 27 ▼M61 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (2)   ►M63  Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 des Rates ( 1 ) und in den Erwägungsgründen 4 bis 10 des Beschlusses (GASP) 2026/1105 des Rates ( 2 ) ausgeführt sind, treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern: ◄ a)  führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind und mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen; b)  Mitgliedern der Familien al-Assad bzw. Makhlouf; c)  Ministern der syrischen Regierung, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren; d)  Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren; e)  Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren; f)  Mitgliedern der dem al-Assad-Regime nahestehenden Milizen oder g)  Personen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind; und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind. ▼M63 (3)   Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen oder keinen Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. ▼M14 (4)   Bei allen Besch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.