Europäische Union

2013/255/GASP: Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

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1.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/14 BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 27. Mai 2013 vereinbart, für einen Zeitraum von 12 Monaten restriktive Maßnahmen gegen Syrien in folgenden Bereichen gemäß dem Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) zu erlassen: — Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, ausgenommen Rüstungsgüter und dazugehörige Güter und zu interner Repression verwendbare Ausrüstung; — Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen; — Beschränkungen für Infrastrukturprojekte; — Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel; — Finanzbereich; — Verkehrssektor; — Einreisebeschränkungen; — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. (2) In Bezug auf die etwaige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Syrien hat der Rat die Zusage der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, im Rahmen ihrer nationalen Politik im Einklang mit Nummer 2 der am 27. Mai 2013 angenommenen Erklärung des Rates zu verfahren, auch durch Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigung in jedem einzelnen Fall, wobei sie in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (2) Rechnung tragen. (3) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Es ist verboten, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten oder für damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen, oder zur Verwendung durch Personal der VN oder durch Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind. Artikel 2 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Ferner unterliegt die Bereitstellung von a) technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien; b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien; einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Artikel 3 (1)   Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten. (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen. Artikel 4 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 5 (1)   Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Artikel 6 Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien sowie die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert; b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird; c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung. Artikel 7 Die Verbote gemäß Artikel 5 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden. Artikel 8 (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind: a) Raffination, b) Flüssigerdgas, c) Exploration, d) Produktion. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. Artikel 9 (1)   Das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 8 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden. Artikel 10 Abweichend von Artikel 8 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien, die für Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen sowie von Finanzmitteln oder von Finanzhilfe genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert; b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird; c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung. Artikel 11 Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten. Artikel 12 Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 13 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden. KAPITEL II FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN Artikel 14 Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind; b) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind; c) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; d) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; e) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden; f) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden. Artikel 15 (1)   Die Verbote gemäß Artikel 14 Buchstaben a und c i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 14 Buchstaben b und d i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurde. Artikel 16 Abweichend von Artikel 14 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, und den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an derartigen Unternehmen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden, genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert; b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird; c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung. KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE Artikel 17 (1)   Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist verboten. (2)   Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern. (3)   Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden. KAPITEL IV BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL Artikel 18 (1)   Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein. (2)   Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind. (3)   Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke. KAPITEL V FINANZBEREICH Artikel 19 Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke. Artikel 20 Folgendes ist verboten: a) jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen; b) die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB. Artikel 21 Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden. Artikel 22 (1)   Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen. (2)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt. Artikel 23 Um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 22 Absatz 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten gestatten, Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien zu eröffnen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert; b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird und c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung. Artikel 24 (1)   Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten. (2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf a) die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen; b) die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union; c) die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind. KAPITEL VI VERKEHRSSEKTOR Artikel 25 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.