Europäische Union

2013/255/GASP: Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-20

Quellenkennung: 32013D0255. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt. (5)   Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (6)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar: a)  wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b)  wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c)  im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (7)   Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (8)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (9)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden. (10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (11)   Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. ▼B KAPITEL VIII EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN ▼M14 Artikel 28 ▼M61 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang I aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen, die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in Anhang I aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2)   ►M63  Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 und in den Erwägungsgründen 4 bis 10 des Beschlusses (GASP) 2026/1105 ausgeführt sind, werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren: ◄ a)  führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind und mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen; b)  Mitglieder der Familien al-Assad oder Makhlouf; c)  Minister der syrischen Regierung, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren; d)  Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren; e)  Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren; f)  Mitgliedern der dem al-Assad-Regime nahestehenden Milizen oder g)  die Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind; und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind. ▼M63 (3)   Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen oder keinen Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. ▼M14 (4)   Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt. ▼M61 (5)   Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. ▼M14 (6)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ▼M61 a)  zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind; ▼M14 b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d)  für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte; ▼M21 ————— ▼M14 f)  auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen; g)  notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien; ▼M61 h)  für syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien. ▼M14 Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: ▼M61 a)  Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach den Absätzen 1 oder 2 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, ▼M14 b)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, ▼M61 c)  die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person oder Organisation und ▼M14 d)  die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (8)   Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 entgegengenommen wird. ▼M61 ————— ▼M14 (10)   Absatz 5 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a)  Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b)  Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Absätze 1 und 2 fallen. (11)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird. (12)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde. ▼M61 (13)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird. ▼M14 (14)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden. ▼M61 ————— ▼M55 Artikel 28a (1)   Die in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verbote gelten bis zum ►M59  ————— ◄ nicht für die Bereitstellung, die Abwicklung oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)  den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen, b)  internationalen Organisationen, c)  humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d)  bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e)  Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat gemäß nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f)  spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g)  den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. ▼M61 (2)   Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden. ▼M55 (3)   In Fällen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfasst sind, und abweichend von den in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verboten können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. (4)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 weder eine ablehnende Entscheidung noch ein Auskunftsersuchen noch eine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt. ▼M61 (5)   Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden. ▼M55 (6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. ▼M61 (7)   Abweichend von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I in Nr. 42 und Nr. 43 unter ‚B. Organisationen‘ aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und der staatlichen Organisation oder Einrichtung eines Mitgliedstaats in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung und Migration erforderlich ist. (8)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 7 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt. (9)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 7 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. ▼M61 ————— ▼B KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M61 Artikel 29 Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in Anhang I aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt. ▼B Artikel 30 ▼M61 (1)   Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang I auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. ▼M14 (2)   Der Rat setzt die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss über die Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 fällt, kann die Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist. ▼B (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend. ▼M61 Artikel 31 (1)   In Anhang I werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben. (2)   Anhang I enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Zu Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Zu Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. ▼B Artikel 32 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 33 Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen verglei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.