Europäische Union

2004/382/EG:Beschluss der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/13 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/382/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht. (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des vorläufigen PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch die am 11. September 1998 unterzeichnete und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel2 gebilligte Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten für das Rotterdamer Übereinkommen, insbesondere durch die dazugehörige, in der Schlussakte niedergelegte Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen, geschaffen wurde. (3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des vorläufigen PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln. 1 ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. 2 ABl. L63 vom 6.3.2003, S. 27. L 144/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (4) Das vorläufige Sekretariat hat darum ersucht, dass die Teilnehmer am PIC-Verfahren für die Meldung ihrer Einfuhrentscheidungen das spezielle Antwortformular für das einführende Land verwenden. (5) Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auf die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit ausgedehnt, bei denen es sich um Amphibole von Asbestfasern handelt, und die Kommission hat vom vorläufigen Sekretariat Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses erhalten (das auch Krokydolith-Asbest erfasst, das bereits dem vorläufigen PIC-Verfahren unterliegt und Gegenstand einer endgültigen Einfuhrentscheidung der Gemeinschaft war, siehe PIC-Rundschreiben IV vom 31. Dezember 1994). Alle diese Chemikalien wurden auf Gemeinschaftsebene durch eine Reihe ordnungspolitischer Maßnahmen schrittweise verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, zuletzt durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 19993 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen4. Deshalb sollte für Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit eine endgültige Einfuhrentscheidung und für Krokydolith eine revidierte und aktualisierte endgültige Entscheidung getroffen werden. (6) Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auch auf die Chemikalie DNOC (als Pestizid) ausgedehnt, über die das vorläufige Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. DNOC fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/20036. Mit der Entscheidung 1999/164/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 über die Nichtaufnahme von DNOC als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff7 wurde DNOC von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 16. August 1999 zurückgezogen werden mussten. Deshalb sollte eine endgültige Einfuhrentscheidung getroffen werden. (7) Bestimmte Pestizidformulierungen in Form verstäubbarer Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten, wurden ebenfalls in das vorläufige PIC-Verfahren aufgenommen. Die Kommission hat vom vorläufigen Sekretariat Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses erhalten. Die Chemikalien Benomyl, Carbofuran und Thiram fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EEC. Mit der Entscheidung 2002/928/EG vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen 3 ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. 4 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 24. 5 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. 6 ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. 7 ABl. L 54 vom 2.3.1999, S. 21. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/15 für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff8 wurde Benomyl von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 25.Mai 2003 zurückgezogen werden mussten. Carbofuran ist derzeit Gegenstand einer Bewertung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EEC. In dieser Richtlinie ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dem die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Molinat, Thiram und Ziram9 wurde Thiram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und darf vorbehaltlich bestimmter Bedingungen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Thiram wurde ferner gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten10 notifiziert, in der ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, während dem die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Deshalb sollte eine vorläufige Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen getroffen werden, die eine Kombination von Benomyl, Carbofuran und Thiram in bzw. über den spezifizierten Konzentrationen enthalten. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission12, eingesetzten Ausschusses - BESCHLIESST: Artikel 1 Für die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith und Tremolit wird eine endgültige Einfuhrentscheidung gemäß dem in Anhang I enthaltenen Antwortformular getroffen. Artikel 2 Für die Chemikalie DNOC wird eine endgültige Einfuhrentscheidung gemäß dem in Anhang II enthaltenen Antwortformular getroffen. 8 ABl. 322 vom 27.11.2002, S. 53. 9 ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 29. 10 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1 11 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. 12 ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1. L 144/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 Artikel 3 Für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten, wird eine vorläufige Einfuhrentscheidung gemäß dem in Anhang III enthaltenen Antwortformular getroffen. Brüssel, den 26. April 2004 Für die Kommission Margot WALLSTRÖM Mitglied der Kommission _______ 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/17 ANHANG I Endgültige Einfuhrentscheidung für die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit und aktualisierte endgültige Einfuhrentscheidung für Krokydolith, die eine frühere Einfuhrentscheidung aus dem Jahr 1994 ersetzt L 144/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 Vorläufiges Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen. LAND: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich) ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Internationaler Asbest in folgenden Formen: Freiname: Aktinolith, Anthophyllit, Amosit, Krokydolith und Tremolit 1.2 CAS-Nummer Aktinolith 77536-66-4 Anthophyllit 77536-67-5 Amosit 12172-73-5 Krokydolith 12001-28-4 Tremolit 77536-68-6 1.3 Art der Formulierung und Gehalt des Wirkstoffs ABSCHNITT 2: DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEN FOLGENDE KATEGORIE/KATEGORIEN " Pestizid X Industriechemikalie " Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 3: ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 3.1 X Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. * * außer Krokydolith; für diesen Stoff wird eine endgültige Entscheidung aus dem Jahr 1994 aktualisiert. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/19 3.2 " Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung. " Ja " Nein Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung. " Ja " Nein Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: _________________________________________________ Abschnitt 4: ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER " vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4, aus) ABSCHNITT 5: ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 5.1 X Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? X Ja " Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen X Ja " Nein Land für den Inlandsverbrauch? 5.2 " Zustimmung zur Einfuhr 5.3 " Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen " Ja " Nein die gleichen? Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land " Ja " Nein für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? 5.4 NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens der Chemikalien sowie der Verwendung aller Formen von Asbestfasern und Produkten, die die Stoffe enthalten. Die Chemikalien wurden durch eine Reihe ordnungspolitischer Maßnahmen aus dem Jahr 1983 verboten; die letzte Änderung erfolgte durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) L207 vom 6. August 1999, S. 18.) Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde: Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8) 5.5 Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4 Wurde bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie in dem Land " Ja " Nein erstellt? Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? " Ja " Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? " Ja " Nein L 144/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? " Ja " Nein Falls auf eine der letzten Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? " Ja " Nein Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? " Ja " Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 6: VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 6.1 " Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen " Ja " Nein Quellen? Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen " Ja " Nein Land für den Inlandsverbrauch? 6.2 " Zustimmung zur Einfuhr 6.3 " Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen " Ja " Nein die gleichen? Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land " Ja " Nein für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? 6.4 ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD 1.1. Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? " Ja " Nein Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft: 6.5 NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/21 Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: 6.6 Anmerkungen Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie " Ja " Nein gestellt? Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? " Ja " Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? " Ja " Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? " Ja " Nein Falls auf eine der Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? " Ja " Nein letzten Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? " Ja " Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7: WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN Alle Asbestformen sind nach der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Carc. Kat. 1; R45 (Krebs erzeugend Kategorie 1; kann Krebs erzeugen) – T; R 48/23 (giftig; Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen). ABSCHNITT 8: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission GD Umwelt Anschrift Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Belgien L 144/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ANHANG II Endgültige Einfuhrentscheidung für die Chemikalie DNOC 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/23 Vorläufiges Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen LAND: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich) Abschnitt 1: BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Internationaler DNOC und seine Salze (z.B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) Freiname: 1.2 CAS-Nummer DNOC 534-52-1 Ammoniumsalz 2980-64-5 Kaliumsalz 5787-96-2 Natriumsalz 2312-76-7 1.3 Art der Formulierung und Gehalt des Wirkstoffs ABSCHNITT 2: DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEN FOLGENDE KATEGORIE/KATEGORIEN X Pestizid " Industriechemikalie " Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 3: ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN VORHERIGEN ANTWORT 3.1 X Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 3.2 " Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung. " Ja " Nein L 144/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung. " Ja " Nein Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: _________________________________________________ ABSCHNITT 4: ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR X Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER " vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus) ABSCHNITT 5: ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 5.1 X Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? X Ja " Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen X Ja " Nein Land für den Inlandsverbrauch? 5.2 " Zustimmung zur Einfuhr 5.3 " Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen " Ja " Nein die gleichen? Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land " Ja " Nein für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? 5.4 NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die DNOC enthalten. DNOC wurde von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden zurückgezogen. (Entscheidung 1999/164/EG der Kommission vom 17. Februar 1999, ABl. L54 vom 2.3.1999, S. 21). Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde: Europäische Gemeinschaft (siehe Anschrift in Abschnitt 8) 5.5 Anmerkungen Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie " Ja " Nein gestellt? Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? " Ja " Nein 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/25 Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? " Ja " Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? " Ja " Nein Falls auf eine der letzten Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? " Ja " Nein Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? " Ja " Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 6: V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.