Europäische Union

2004/382/EG:Beschluss der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

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ORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 6.1 " Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen " Ja " Nein Quellen? Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen " Ja " Nein Land für den Inlandsverbrauch? 6.2 " Zustimmung zur Einfuhr 6.3 " Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen " Ja " Nein die gleichen? Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land " Ja " Nein für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? 6.4 ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? " Ja " Nein Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft: 6.5 NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG L 144/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: 6.6 Anmerkungen Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie " Ja " Nein gestellt? Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? " Ja " Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? " Ja " Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? " Ja " Nein Falls auf eine der Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? " Ja " Nein letzten Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? " Ja " Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7: WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN DNOC ist gemäß der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Muta. Kat. 3; R68 (Erbgut verändernd Kategorie 3; irreversibler Schaden möglich) – T+; R26/27/28 (sehr giftig; sehr giftig beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) – Xi; R38, R41(reizend; reizt die Haut; Gefahr ernster Augenschäden) – R43(Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) – R44 (Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss) – N; R50/53 (umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). ABSCHNITT 8: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/27 Einrichtung Europäische Kommission GD Umwelt Anschrift Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel L 144/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ANHANG III Vorläufige Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverpestizidformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl,, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/29 Vorläufiges Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen LAND: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich) ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Internationaler Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: Freiname: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram 1.2 CAS-Nummer Benomyl 17804-35-2 Carbofuran 1563-66-2 Thiram 137-26-8 1.3 Art der Formulierung Sämtliche verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: und Gehalt des Wirkstoffs mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram ABSCHNITT 2: DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEN FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN) " Pestizid " Industriechemikalie X Sehr gefährliche Pestizidformulierung L 144/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ABSCHNITT 3: ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 3.1 X Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 3.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung. " Ja " Nein Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung. " Ja " Nein Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: _________________________________________________ ABSCHNITT 4: ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR " Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER X vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4, aus) ABSCHNITT 5: ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 5.1 " Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? " Ja " Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen " Ja " Nein Land für den Inlandsverbrauch? 5.2 " Zustimmung zur Einfuhr 5.3 " Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen " Ja " Nein die gleichen? Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land " Ja " Nein für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? 5.4 NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZT Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde: 5.5 Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4 Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie " Ja " Nein gestellt? Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? " Ja " Nein 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/31 Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? " Ja " Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? " Ja " Nein Falls auf eine der letzten Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? " Ja " Nein Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? " Ja " Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 6: VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 6.1 X Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen X Ja " Nein Quellen? Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen X Ja " Nein Land für den Inlandsverbrauch? 6.2 " Zustimmung zur Einfuhr 6.3 " Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen " Ja " Nein die gleichen? Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land " Ja " Nein für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? L 144/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 6.4 ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRD 1.2. Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? X Ja " Nein In Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Benomyl enthalten. Benomyl wurde von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, 19.8.1991, S.1) ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden zurückgezogen. (Entscheidung 2002/928/EG der Kommission vom 26.11.2002, ABl. L322 vom 27.11.2002, S. 53). Carbofuran ist Gegenstand des Gemeinschaftsprogramms zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG. Diese Bewertung dürfte nicht vor Ende 2004 abgeschlossen werden. Bis dahin können die Mitgliedstaaten nationale Entscheidung über die Zulassung auf ihrem Hoheitsgebiet treffen. Gemäß der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission vom 5. September 2003 (ABl. L 224, 6.9.2003, S. 29) wurde Thiram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und ist als Wirkstoff für Pflanzenschutzmittel zugelassen, die als Fungizid oder Insektenabwehrmittel verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können deshalb Produkte, die diesen Stoff enthalten, zu solchen Verwendungszwecken unter bestimmten Bedingungen zulassen. Ferner wurde Thiram im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten beschrieben und notifiziert. Gemäß Artikel 16.1 der Richtlinie darf der Stoff, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Biozid-Produkten verwendet werden. Ungefährer Zeitbedarf bis zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: bis 2009, wenn die gemeinschaftliche Bewertung für die Biozid-Verwendung von Thiram abgeschlossen sein wird. Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft: Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8) 6.5 NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/33 Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: 6.6 Anmerkungen Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie " Ja " Nein gestellt? Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? " Ja " Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? " Ja " Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? " Ja " Nein Falls auf eine der Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? " Ja " Nein letzten Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? " Ja " Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7: WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1) werden die einzelnen, in der Formulierung enthaltenen Stoffe wie folgt eingestuft: Benomyl: Muta. Kat.3; R68 (Erbgut verändernd Kategorie 3; irreversibler Schaden möglich). Carbofuran: T+; R26/28 (sehr giftig; sehr giftig beim Einatmen und beim Verschlucken) - N; R50-53 (umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). Thiram: Muta. Kat.3; R68 (Erbgut verändernd Kategorie 3; irreversibler Schaden möglich) – Xn; R20/22 (gesundheitsschädlich; gesundheitsschädlich beim Einatmen und beim Verschlucken) – Xi; R36/37(reizend; reizt die Augen und die Atmungsorgane) – R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) L 144/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ABSCHNITT 8: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission GD Umwelt Anschrift Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.