Europäische Union

2004/382/EG:Beschluss der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-07-01

Quellenkennung: 32004D0382. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2004D0382 — DE — 01.07.2013 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ▼C1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/382/EG) ▼B (ABl. L 144, 30.4.2004, p.13) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2009   L 341 14 22.12.2009 ►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013   L 158 74 10.6.2013 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 7  (382/2004) ▼B ▼C1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/382/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht. (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des vorläufigen PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch die am 11. September 1998 unterzeichnete und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ( 2 ) gebilligte Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten für das Rotterdamer Übereinkommen, insbesondere durch die dazugehörige, in der Schlussakte niedergelegte Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen, geschaffen wurde. (3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des vorläufigen PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln. (4) Das vorläufige Sekretariat hat darum ersucht, dass die Teilnehmer am PIC-Verfahren für die Meldung ihrer Einfuhrentscheidungen das spezielle Antwortformular für das einführende Land verwenden. (5) Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auf die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit ausgedehnt, bei denen es sich um Amphibole von Asbestfasern handelt, und die Kommission hat vom vorläufigen Sekretariat Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses erhalten (das auch Krokydolith-Asbest erfasst, das bereits dem vorläufigen PIC-Verfahren unterliegt und Gegenstand einer endgültigen Einfuhrentscheidung der Gemeinschaft war, siehe PIC-Rundschreiben IV vom 31. Dezember 1994). Alle diese Chemikalien wurden auf Gemeinschaftsebene durch eine Reihe ordnungspolitischer Maßnahmen schrittweise verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, zuletzt durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 ( 3 ) zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 4 ). Deshalb sollte für Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit eine endgültige Einfuhrentscheidung und für Krokydolith eine revidierte und aktualisierte endgültige Entscheidung getroffen werden. (6) Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auch auf die Chemikalie DNOC (als Pestizid) ausgedehnt, über die das vorläufige Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. DNOC fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( 6 ). Mit der Entscheidung 1999/164/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 über die Nichtaufnahme von DNOC als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 7 ) wurde DNOC von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 16. August 1999 zurückgezogen werden mussten. Deshalb sollte eine endgültige Einfuhrentscheidung getroffen werden. (7) Bestimmte Pestizidformulierungen in Form verstäubbarer Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten, wurden ebenfalls in das vorläufige PIC-Verfahren aufgenommen. Die Kommission hat vom vorläufigen Sekretariat Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses erhalten. Die Chemikalien Benomyl, Carbofuran und Thiram fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2002/928/EG vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 8 ) wurde Benomyl von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 25. Mai 2003 zurückgezogen werden mussten. Carbofuran ist derzeit Gegenstand einer Bewertung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG. In dieser Richtlinie ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dem die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Molinat, Thiram und Ziram ( 9 ) wurde Thiram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und darf vorbehaltlich bestimmter Bedingungen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Thiram wurde ferner gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 10 ) notifiziert, in der ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, während dem die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Deshalb sollte eine vorläufige Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen getroffen werden, die eine Kombination von Benomyl, Carbofuran und Thiram in bzw. über den spezifizierten Konzentrationen enthalten. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 11 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission ( 12 ), eingesetzten Ausschusses — BESCHLIESST: Artikel 1 Für die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith und Tremolit wird eine endgültige Einfuhrentscheidung gemäß dem in Anhang I enthaltenen Antwortformular getroffen. Artikel 2 Für die Chemikalie DNOC wird eine endgültige Einfuhrentscheidung gemäß dem in Anhang II enthaltenen Antwortformular getroffen. Artikel 3 Für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten, wird eine vorläufige Einfuhrentscheidung gemäß dem in Anhang III enthaltenen Antwortformular getroffen. ANHANG I Endgültige Einfuhrentscheidung für die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit und aktualisierte endgültige Einfuhrentscheidung für Krokydolith, die eine frühere Einfuhrentscheidung aus dem Jahr 1994 ersetzt ►(1) M2   ANHANG II Endgültige Einfuhrentscheidung für die Chemikalie DNOC ►(1) M2   ANHANG III Vorläufige Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverpestizidformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl,, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten ▼M1 ►(1) M2   ( 1 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27). ( 2 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27. ( 3 ) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. ( 4 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 24. ( 5 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. ( 6 ) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. ( 7 ) ABl. L 54 vom 2.3.1999, S. 21. ( 8 ) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. ( 9 ) ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 29. ( 10 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. ( 11 ) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. ( 12 ) ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.