Europäische Union

1999/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3792) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zeitraum die einzelnen Unternehmen daran mitwirkten(5). (113) Es liegt umfangreiches direktes Beweismaterial vor, um die Beteiligung jedes Adressaten dieser Entscheidung am Verstoß nachzuweisen. In den "Kernunterlagen", die das Zusammenwirken überhaupt bzw. einzelne Erscheinungsformen belegen, werden die Beteiligten in der Regel namentlich benannt. (114) Als Beweise für die Beteiligung der einzelnen Unternehmen am Verstoß dienen: a) ausdrückliche Hinweise auf das Unternehmen im Schriftverkehr der Parteien, b) die Teilnahme an Zusammenkünften und sich daran anschließenden abgestimmten Preisinitiativen sowie c) die betriebsinternen Unterlagen des jeweiligen oder eines anderen Unternehmens, die eine Mitwirkung an der Absprache belegen. Diese Beweise wurden im Verlauf des administrativen Verfahrens weder in nennenswertem Umfang widerlegt, noch haben sie sich als unzuverlässig erwiesen. (115) Mehrere Schriftstücke - insbesondere das Fax von Minoan (15. März 1989), das Fax von Strintzis (12. Juli 1989), das Fax an Anek (22. Oktober 1991), die Antwort von Anek (18. November 1991), das Schreiben von Minoan an seine Agenten (2. November 1990), das Schreiben von Anek an seine Agenten (21. Oktober 1991) und das Fernschreiben von ETA (24. November 1993) - belegen, daß Konsultationen und Absprachen zur Preisgestaltung über mehrere Jahre hinweg kontinuierlich zwischen allen Adressaten dieser Entscheidung stattfanden. (116) Minoan, Strintzis und Anek geben ihre Beteiligung an der behaupteten Absprache zu, während Karageorgis keine Argumente zu seiner Verteidigung vorbrachte. (117) Was die Betreiber der Routen nach Bari/Brindisi anbelangt, so geben Adriatica und Ventouris Ferries ihre Teilnahme an Zusammenkünften zu, auf denen zwischen miteinander konkurrierenden Fährdienstbetreibern Beförderungspreise erörtert und vereinbart wurden. Zudem belegen mehrere Schriftstücke - Faxe von Strintzis (8. Dezember 1989, 5. September 1990 und 30. Oktober 1990), Schreiben von Minoan (2. November 1990), Fax an Anek (22. Oktober 1991), Schriftstück von Minoan (25. Februar 1992), Fernschreiben von Minoan (7. Januar 1993), Fernschreiben von ETA (24. November 1993) - fortlaufende Verhandlungen und Absprachen zwischen den Betreibern der Routen nach Ancona und nach Bari/Brindisi. Lediglich im Fernschreiben von Minoan vom 7. Januar 1993 wird auf eine Vereinbarung zwischen den auf der Route nach Ancona tätigen Unternehmen Bezug genommen und ausdrücklich vermerkt, daß andere Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt davon nichts wußten. Aber selbst dieses Schriftstück enthält den Verweis auf Gespräche unter Beteiligung der auf der Route Bari/Brindisi tätigen Unternehmen, die - wie das Schriftstück belegt - anschließend von den Betreibern der Route nach Ancona konsultiert werden sollten. Die Kommission konnte keine anderen auf der Route nach Bari/Brindisi tätigen Unternehmen ausfindig machen, die sich schließlich an der Absprache beteiligten. Insbesondere richtet sich diese Entscheidung nicht an AK Ventouris und Hellenic Mediterranean Lines, weil es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, daß sie tatsächlich gegen die Wettbewerbsregeln verstießen (beide Unternehmen werden nur einmal in Schriftstücken anderer Unternehmen erwähnt). Marlines (118) Die Beteiligung von Marlines am abgestimmten Vorgehen im Zeitraum 1987-1989 geht aus acht Schriftstücken hervor (siehe Abschnitte zu den Absprachen für die Jahre 1988 und 1989), die an Marlines gingen bzw. belegen, daß Marlines an den entsprechenden Absprachen beteiligt war. Die Kommission zieht daraus den Schluß, daß Marlines bereits ab 18. Juli 1987 sowie für 1988 und 1989 mit Strintzis, Minoan und Karageorgis alljährlich einheitliche Preise für Passagiere und Güterfahrzeuge auf der Route Patras-Ancona aushandelte und vereinbarte. Im Beweismaterial wird Marlines letztmalig in einem Fernschreiben erwähnt, das Anek am 22. September 1989 an Marlines übermittelte. Dennoch übernahm Marlines am 13. Dezember 1989 die Beförderungspreise für Lkws, die im Fax von Strintzis mit Datum vom 8. Dezember 1989 aufgeführt sind und 1989 zwischen Marlines und anderen Betreibern ausgehandelt wurden. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Marlines spätestens ab 18. Juli 1987 und mindestens bis zum 13. Dezember 1989 am Verstoß beteiligt war. (119) Das von Marlines vorgebrachte Argument, es sei nach griechischem Recht ein Offshore-Unternehmen, ist nicht stichhaltig. Die Kommission hat nie behauptet, daß am Verstoß lediglich griechische Unternehmen beteiligt waren. Med Link (120) Med Link macht geltend, daß es keinerlei Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, die in der ihm übermittelten Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission als Mediterranean Lines Inc. bzw. Med Line bezeichnet werden. Darüber hinaus gibt Med Link an, daß es an keinem der behaupteten Verstöße beteiligt war. Insbesondere betont der Vertreter von Med Link, Herr Giannatos, dessen Name in dem am 24. November 1993 von ETA an die Zentrale von Minoan gesandten Fernschreiben genannt ist, daß er nicht an der in diesem Fernschreiben erwähnten Zusammenkunft teilnahm. Er erklärt, daß Med Link am 15. Juli 1993 in Liberia gegründet wurde und seinen Sitz in Griechenland erst nach dem 31. Dezember 1993 einrichtete. (121) Die Kommission erkennt an, daß es keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen organischen Zusammenhang zwischen Med Link und Mediterranean Line gibt. Insbesondere kann Med Link im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit im relevanten Markt nicht als Nachfolger von Mediterranean Line betrachtet werden. Aus diesem Grund richtet sich diese Entscheidung nicht an Med Link. Adriatica (122) Adriatica räumt seine Beteiligung an Konsultationen zur Preisgestaltung mit seinen Mitbewerbern auf den Routen Griechenland-Italien ein. Insbesondere gibt es die Teilnahme an zwei Zusammenkünften - am 25. Oktober 1990 bzw. 24. November 1993 - zu, auf denen zwischen den Fährdienstbetreibern Preisabsprachen getroffen wurden. Es leugnet aber weitere Kontakte zu seinen Mitbewerbern auf den Routen Italien-Griechenland. (123) Im Hinblick auf das Treffen vom 25. Oktober 1990 und das Fax von Strintzis vom 30. Oktober 1990 macht Adriatica geltend, daß es sich nicht an die auf diesem Treffen erörterten und im Fax von Strintzis aufgeführten Preise (siehe oben) hielt, obwohl im Fax von Strintzis auch die Preise von Adriatica zur Beförderung von Lkws auf der Route Brindisi-Griechenland aufgeführt sind. Adriatica gibt an, daß seine Beförderungspreise um etwa 10 % unter denen der griechischen Unternehmen auf derselben Route lagen. (124) Auf Verlangen der Kommission legte Adriatica am 27. Oktober 1992 zwei Listen seiner Lkw-Beförderungspreise für 1991 vor. Auf der ersten Liste unterscheiden sich die Fahrzeugkategorien tatsächlich von denen im Fax von Strintzis. Die zweite Liste stimmt allerdings mit der im Fax überein. Zudem sind Preisunterschiede zwischen Adriatica und den griechischen Betreibern auf der gleichen Route auch aus dem Fax von Strintzis ersichtlich. Aus diesem Grund weist die Kommission die Argumente von Adriatica zurück, daß nur griechische Betreiber an der Erarbeitung der Lkw-Beförderungspreise für 1991 beteiligt waren und sich Adriatica nicht an die vereinbarten Preise hielt. (125) Was die Zusammenkunft vom 24. November 1993 anbelangt, so gibt Adriatica seine Teilnahme zu, führt aber an, daß es anschließend seinen Vertreter anwies, jegliches abgestimmte Vorgehen zu vermeiden, da dies von der Kommission als Kartellbildung ausgelegt werden könnte. Ein interner Aktenvermerk reicht jedoch als Beweismaterial nicht aus, um Adriatica für den verbleibenden Zeitraum des Verstoßes von der Verantwortung freizusprechen(6). Die Kommission berücksichtigt aber das von Adriatica vorgelegte Beweismaterial, dem zufolge es sich nicht an die für 1994 vereinbarte Preisanpassung um 15 % hielt. (126) Nach Ansicht der Kommission spricht vieles für eine laufende Absprache zwischen den auf den Routen nach Ancona und Bari/Brindisi tätigen Unternehmen. Es gibt direkte Indizien dafür, daß Adriatica sich spätestens am 30. Oktober 1990 dem Kartell anschloß, indem es sich damit einverstanden erklärte, seine Lkw-Beförderungspreise für 1991 anzupassen. Ebenso gibt es hinlängliche direkte Beweise für seine Beteiligung 1993. Am 24. November 1993 kam es zwischen Adriatica und seinen Mitbewerbern zu Verhandlungen und Vereinbarungen über die Anpassung seiner Lkw-Beförderungspreise ab Dezember 1993. Für diesen Zeitraum vom 30. Oktober 1990 bis zum 24. November 1993 gibt es Belege für die Mitwirkung der auf der Route Bari/Brindisi tätigen Unternehmen an den laufenden Absprachen. Dagegen gibt es keine Beweise dafür, daß Adriatica, das sich dem Kartell angeschlossen hatte, während dieses Zeitraums ausschied. Das am 22. Oktober 1991 an Anek übermittelte Fernschreiben bezieht sich auf das abgestimmte Vorgehen der "11 Unternehmen und 36 Schiffe auf den Fährrouten Griechenland-Italien". Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, daß Adriatica bis zum Juli 1994 am Verstoß beteiligt war. Hellenic Mediterranean Lines (127) Hellenic Mediterranean Lines wird einmalig in einem Fernschreiben von Strintzis mit Datum vom 30. Oktober 1990 erwähnt. Da keine sonstigen Anhaltspunkte für seine Beteiligung an dem abgestimmten Vorgehen vorliegen, richtet sich diese Entscheidung nicht an Hellenic Mediterranean Lines. Ventouris Ferries (128) Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß Ventouris Ferries vom 8. Dezember 1989 bis zum Juli 1994 am abgestimmten Vorgehen beteiligt war. Die Kommission weist die Argumente von Ventouris zurück, denen zufolge es die entsprechenden Unterlagen nicht erhielt bzw. seine Preispolitik bereits vor Teilnahme an den Konsultationen festgelegt hatte (Randnummern 47, 48). (129) Im Hinblick auf das zweite Argument legte Ventouris Ferries ein Fernschreiben vor, das es am 4. Dezember 1989 einem seiner Agenten übermittelte und das die im Fax von Strintzis (8. Dezember 1989) aufgeführten Preise für die Route Bari-Griechenland enthielt. Ventouris Ferris gibt an, daß das Fax von Strintzis lediglich die von Ventouris Ferris bereits vor dem 8. Dezember 1989 festgelegten Preise wiedergibt. Es läßt sich jedoch nicht in Abrede stellen, daß das Fax von Strintzis eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen, darunter Ventouris Ferris, betrifft. Damit steht fest, daß Ventouris Ferris an Preisfestsetzungen beteiligt war. Dabei ist anzumerken, daß beide Schriftstücke nicht nur die gleiche Preisliste, sondern auch jeweils den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß die Preise vom 10. Dezember 1989 an gelten. (130) Darüber hinaus legte Ventouris Ferris vom 8. Oktober 1990 und 11. Oktober 1990 datierte Schreiben an seine Klienten bzw. Agenten vor, in denen die im Fax von Strintzis (30. Oktober 1990) aufgeführten Lkw-Beförderungspreise enthalten sind. Diese Schreiben bestätigen aber die im Fax von Strintzis enthaltenen Anhaltspunkte. Strintzis bezieht sich auf eine "endgültige Vereinbarung über Lkw-Beförderungspreise" und schlägt vor, "die Preise am 1. November bekanntzugeben und sie vereinbarungsgemäß am 5. November 1990 in Kraft zu setzen". Ventouris brachte in seinen Schreiben zum Ausdruck, daß es sich um Preise mit "Richtcharakter" handelte und daß es beabsichtigte, sie "Ende Oktober/Anfang November 1990" in Kraft zu setzen. Somit belegen diese Schreiben, daß der Verstoß in Form laufender Absprachen erfolgte und daß Ventouris daran beteiligt war. (131) Zahlreiche Anhaltspunkte sprechen für laufende Absprachen zwischen den auf der Route nach Ancona und den auf der Route nach Bari/Brindisi tätigen Unternehmen. Das Schriftstück von ETA (25. Februar 1992) belegt selbst für 1992, daß sich Ventouris Ferris am abgestimmten Vorgehen beteiligte, indem es auch die Preise für die Route nach Otranto erörterte, während nach Darstellung von Ventouris kein Beweismaterial für das betreffende Jahr vorliegt. Im Hinblick auf 1991 nimmt das am 22. Oktober 1991 an Anek übermittelte Fernschreiben auf die Abstimmung zwischen "11 Unternehmen und 36 Schiffen der Fahrtrouten Griechenland-Italien" Bezug. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß sich Ventouris Ferris auch 1991 am abgestimmten Verhalten beteiligte, da hinreichende direkte Anhaltspunkte für die Mitwirkung in den übrigen Jahren des vertragswidrigen Verhaltens bestehen, z. B. das Fernschreiben von Strintzis (8. Dezember 1989), das Fax von Strintzis (30. Oktober 1990), das Schriftstück von ETA (25. Februar 1992) und das am 24. November 1993 von ETA an die Zentrale von Minoan übermittelte Fernschreiben. Dagegen gibt es keine Beweise dafür, daß sich Ventouris Ferris 1991 von der Absprache lossagte. Strintzis (132) Strintzis bestritt seine Beteiligung am behaupteten abgestimmten Vorgehen nicht. Seine Argumente betreffen die Mitwirkung der griechischen Behörden und den nichtverbindlichen Charakter der Vereinbarungen. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Strintzis spätestens ab 6. Juli 1989 bis zum Juli 1994 an den behaupteten Absprachen zur Preisgestaltung teilnahm. Anek (133) Anek bestritt seine Beteiligung am behaupteten abgestimmten Vorgehen nicht. Seine Argumente betreffen die Mitwirkung der griechischen Behörden und den nichtverbindlichen Charakter der Vereinbarungen. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Anek vom 20. Juni 1989 bis zum Juli 1994 an den behaupteten Absprachen zur Preisgestaltung teilnahm. Karageorgis (134) Karageorgis brachte keine Argumente zu seiner Verteidigung vor. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Karageorgis spätestens ab 18. Juli 1987 bis zum 14. Januar 1993 - dem Zeitpunkt, zu dem Karageorgis seine Schiffe endgültig von den Routen Griechenland-Italien zurückzog - an den behaupteten Absprachen zur Preisgestaltung teilnahm. Minoan (135) Minoan bestritt seine Beteiligung am behaupteten abgestimmten Vorgehen nicht. Seine Argumente betreffen die Mitwirkung der griechischen Behörden, die Marktverhältnisse und den nichtverbindlichen Charakter der Vereinbarungen. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Minoan spätestens ab 18. Juli 1987 bis zum Juli 1994 an den behaupteten Absprachen zur Preisgestaltung teilnahm. (136) Minoan verweist auf sein Vertragsverhältnis zu ETA, dem Alleinvertreter für alle von Minoan auf internationalen Routen eingesetzten Schiffe. Minoan führt an, daß mehrere Aktivitäten, auf die in dieser Entscheidung Bezug genommen wird, auf die Eigeninitiative von ETA zurückgingen, die von Minoan nicht gebilligt wurden und zum Teil Verträge ETA-Minoan sprengten, so daß Minoan nicht dafür verantwortlich gemacht werden dürfe. Die Kommission akzeptiert dieses Argument nicht. Was das Verhältnis zwischen ETA und Minoan anbelangt, so geht aus allen der Kommission vorliegenden Verträgen zwischen den beiden Parteien hervor, daß ETA als Alleinvertreter für Minoan fungiert und den Weisungen und der Kontrolle von Minoan unterliegt. Auf der Basis all dieser Verträge vertritt ETA Minoan vor allen inländischen und internationalen Instanzen und organisiert das Netz der lokalen Agenten und Hafenagenten von Minoan. Wenn es von Minoan dazu aufgefordert wird, muß ETA sich nachhaltig dafür einsetzen, die Zusammenarbeit von Minoan mit anderen Unternehmen zu gewährleisten. Die von Minoan an ETA bzw. von ETA an andere Agenten von Minoan oder Reisebüros zu zahlenden Provisionen werden durch mehrere Klauseln genau bestimmt (in Prozentsätzen oder Festbeträgen). (137) Aus diesem Grund ist ETA als "longa manus" (verlängerter Arm) von Minoan anzusehen, der als Vertreter von Minoan fungiert, als Mittler, der ausschließlich im Auftrag von Minoan tätig ist und keine Geschäfte auf eigene Rechnung betreibt. Im gesamten Beweismaterial, das dieser Entscheidung zugrunde liegt, wurde Minoan (Athens) von Herrn Sfinias, dem gesetzlichen Vertreter und Geschäftsführer von ETA, vertreten, der dabei alle relevanten Schriftstücke unterzeichnete, sogar eine vom 20. November 1992 datierte Antwort auf ein von der Kommission an Minoan gerichtetes Auskunftverlangen. Herr Sfinias handelte faktisch als Vertreter einer Funktionseinheit innerhalb des Unternehmens Minoan. Alle anderen Unternehmen, die von Herrn Sfinias unterzeichnete Faxe oder Fernschreiben beantworteten, richteten ihre Anworten an "Minoan" oder "Minoan Athens", aber niemals an ETA. In all diesen Schriftstücken nimmt Herr Sfinias nur dann auf ETA Bezug, wenn er sich an die Zentrale von Minoan in Heraklion, Kreta, wendet. Dessen ungeachtet verweist Minoan auf das dieser Entscheidung zugrunde liegende Beweismaterial und macht geltend, daß es in nur 6 der 17 Schriftstücke von Minoan um die Unterrichtung von Minoan über die getroffenen Absprachen durch ETA geht und ETA lediglich in zwei Fällen die Zustimmung von Minoan zu seinen Vorschlägen erbittet. Die Kommission weist aber das Argument zurück, daß diese Schriftstücke die Zuordnung der von ETA getroffenen wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen zu Minoan nicht zulassen. Aus den Schriftstücken von Minoan, die aus der Zentrale in Heraklion stammen, sowie aus den Mitteilungen von Herrn Sfinias an Minoan Heraklion ist klar ersichtlich, daß sich Minoan der abgestimmten Vorgehensweise bewußt war und sich daran beteiligte (z. B. Schriftstücke von ETA vom 25. Februar 1992, 21. Mai 1992 und 30. Juli 1992, in denen ETA gegenüber den anderen Unternehmen als Vertreter von Minoan auftritt). (138) Nach Auffassung der Kommission sind die Schreiben von Herrn Sfinias an Minoan Heraklion, die sich auf ihr Vertragsverhältnis beziehen, entgegen der von Minoan vorgebrachten Behauptung kein Beleg dafür, daß ETA eigenständig und in eigenem Interesse handelte und dabei über den Rahmen der Verträge ETA-Minoan hinausging. Vielmehr beweisen dieser Schriftwechsel und die Bitten von Herrn Sfinias um Zustimmung, daß Minoan ständig über das abgestimmte Vorgehen auf dem laufenden gehalten wurde und daß es auf jeden Fall das Verhalten seines Alleinvertreters entscheidend beeinflussen konnte. Folglich weist die Kommission das Argument zurück, daß ETA, das in allen relevanten Beweisstücken als "Minoan Athens" oder einfach als "Minoan" bezeichnet wurde, über ein so hohes Maß an wirtschaftlicher Eigenständigkeit verfügte, daß sein Verhalten nicht seinem Auftraggeber zugeordnet werden kann(7). Im Sinne dieser Entscheidung werden ETA und Minoan als rechtliche und wirtschaftliche Einheit angesehen. (139) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht Minoan geltend, daß ETA ein eigenständiges Unternehmen darstellt, das als sein Agent tätig war. Daher bezweifelt Minoan die Rechtmäßigkeit der Nachprüfung in den Geschäftsräumen von ETA und die Beschlagnahme von Schriftstücken durch die Kommission. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden. Nach Auffassung der Kommission liegt hinreichendes Beweismaterial dafür vor, daß sich ETA bei der Interessenvertretung von Minoan als "Minoan Athens" oder einfach als "Minoan" bezeichnete. Aufschlußreich ist dabei, daß ETA in seinen Athener Geschäftsräumen das Firmenzeichen und die Warenzeichen von Minoan verwendete. Noch mehr fällt ins Gewicht, daß Herr Sfinias vor der besagten Nachprüfung ein Auskunftverlangen der Kommission beantwortete und ein Schriftstück im Namen von Minoan unterzeichnete. Im Kopf des Schriftstücks erscheint die Anschrift des Büros von ETA unter dem Firmen- und Warenzeichen von Minoan, ohne daß ETA überhaupt erwähnt wird. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Minoan - unabhängig davon, daß ETA die besagten Geschäftsräume belegte und nutzte - es ETA zudem gestattete, diese Geschäftsräume unter der Bezeichnung "Geschäftsräume von Minoan Athens" zu nutzen. TEIL II RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 85 (140) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. (141) Damit eine Einschränkung des Wettbewerbs den Tatbestand einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 erfuellt, muß nicht beabsichtigt sein, die Vereinbarung für die Parteien rechtsverbindlich zu gestalten. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn sich die Parteien über einen Plan verständigen, der ihre wirtschaftliche Freiheit begrenzt, indem er die Grundzüge ihres gegenseitigen Handels am Markt bestimmt. Es sind dazu keine vertraglichen Sanktionen oder Verfahren zur Durchsetzung erforderlich. Auch bedarf eine solche Vereinbarung nicht der Schriftform. Aus dem Beweismaterial im vorliegenden Fall geht eindeutig hervor, daß die Parteien an regelmäßigen direkten Konsultationen zur Festlegung der Preise für die Beförderung von Passagieren und Fracht zwischen Griechenland und Italien teilnahmen. Alljährlich fanden regelmäßige ausführliche Gespräche statt, um das Preisniveau für das folgende Jahr zu beschließen, und es gab zudem Ad-hoc-Konsultationen der Parteien zur Erörterung von im Laufe des Jahres entstandenen Problemen, beispielsweise Währungsabwertungen oder neue Fahrzeugkategorien. Auch ist offensichtlich, daß die Gespräche zwischen den Parteien auf hoher Ebene stattfanden. Es steht außer Zweifel, daß diese Absprachen den Tatbestand einer Vereinbarung erfuellen, mit der die Parteien bezweckten, Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen festzulegen. (142) Die Anwendbarkeit von Artikel 85 setzt voraus, daß die Vereinbarung oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise der Parteien die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Eindeutiger Zweck der Absprache zwischen den Parteien war es, die Festlegung einheitlicher Preise herbeizuführen, wodurch die Möglichkeit zum eigenständigen Handeln am Markt eingeschränkt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung zu untersuchen, wenn offensichtlich ist, daß damit eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt wird(8). Die fragliche Absprache kann weder nach einer geltenden Gruppenfreistellungsverordnung noch individuell vom Kartellverbot freigestellt werden. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (143) Die Verhaltensweisen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, betreffen die Roll-on-/Roll-off-Fährdienste zwischen Griechenland und Italien. Die Seewege zwischen Griechenland und Italien gewannen 1992 noch an Bedeutung, da durch den Ausbruch des Krieges im ehemaligen Jugoslawien die Landverbindungen für Ein- und Ausfuhren zwischen Griechenland und der übrigen Europäischen Union faktisch unterbrochen wurden. Im Jahr 1993 wurden auf den Routen Griechenland-Italien 1316003 Passagiere und 213839 Güterfahrzeuge befördert. Davon entfielen 49 % bwz. 38 % auf die Route Patras-Ancona, 35 % bzw. 38 % auf die Route Patras-Brindisi sowie 10 % bzw. 19 % auf die Route Patras-Bari. Fünf der von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen vereinigten zeitweilig fast 100 % des Verkehrsaufkommens der Strecke Patras-Ancona auf sich. Jegliche Vereinbarung, die sich auf die Nachfrage nach Dienstleistungen zwischen zwei Mitgliedstaaten auswirkt (wie z. B. eine Vereinbarung der Hauptanbieter einer Dienstleistung zur Festlegung des Preisniveaus), dürfte zu Verschiebungen der Nachfrage sowohl innerhalb der an der Vereinbarung beteiligten Gruppe von Unternehmen als auch außerhalb dieser Gruppe führen und damit die Struktur des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf dem entsprechenden Dienstleistungsmarkt verändern. Schlußfolgerung (144) Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß Minoan, Anek, Karageorgis, Marlines und Strintzis unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag an einer Vereinbarung beteiligt waren, indem sie sich über Preise für Roll-on-/Roll-off-Fährdienste zwischen Patras

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.