Europäische Union

1999/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3792) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Ancona verständigten. Die Kommission vertritt ebenfalls die Auffassung, daß sich Minoan, Anek, Karageorgis, Strintzis, Ventouris Ferris und Adriatica über die Höhe der Beförderungspreise für Lkws auf den Routen von Patras nach Bari bzw. Brindisi verständigten. Diese Vereinbarungen bildeten einen Bestandteil eines umfassenden Absprachearrangements der Preisfestsetzung für Fährdienstleistungen zwischen Griechenland und Italien. Diese Vereinbarungen sind daher zwar als separate Zuwiderhandlungen, aber im Rahmen einer kontinuierlichen Zuwiderhandlung zu betrachten. GELDBUSSEN Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (145) Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere auch die Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen, denn sie zielte auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs ab. Wie aus den Beweismitteln eindeutig hervorgeht, waren sich die beteiligten Unternehmen bewußt, daß ihr Verhalten die Ausschaltung des Preiswettbewerbs bezweckt oder zumindest bewirkt (siehe z. B. Telex von Minoan vom 15. März 1989, Fax von Strintzis vom 12. Juni 1989, Telex von Minoan vom 7. Januar 1992 und vom 7. Januar 1993). Der Vorsatz läßt sich auch an den Maßnahmen ablesen, die die beteiligten Unternehmen getroffen haben, um die Anpassung von Tarifen zu überwachen (siehe z. B. Telex von Minoan vom 22. Juni 1989, Telex von Karageorgis vom 10. Oktober 1990, Telex an Anek vom 22. Oktober 1991, Telex von Minoan von November 1992). Schwere des Verstoßes (146) Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind die Art und, soweit meßbar, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt sowie der Umfang des räumlich-relevanten Markts zu berücksichtigen. (147) Eine Absprache über den Preis für die Beförderung von Passagieren und Fracht mit Roll-on-/Roll-off-Fährschiffen, wie sie von einigen der führenden Anbieter auf den fraglichen Strecken getroffen wurde, ist von ihrem Wesen her ein sehr schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. (148) Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt waren jedoch begrenzt. Die Kommission räumt ein, daß die beteiligten Unternehmen nicht alle einschlägigen Preisvereinbarungen vollständig umgesetzt haben, sondern durch die Gewährung von Nachlässen während der Dauer der Zuwiderhandlung auch Preiswettbewerb betrieben. Außerdem hat die griechische Regierung während der Dauer der Zuwiderhandlung darauf hingewirkt, daß die Unternehmen ihre Tarife nicht über die Inflationsrate hinaus erhöhen. Die Preise wurden so auf einem Niveau gehalten, das zu den niedrigsten im gemeinsamen Markt des Seeverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten gehört. (149) Darüber hinaus betraf die Zuwiderhandlung nur einen kleinen Teil des Gemeinsamen Markts, nämlich drei Verkehrsstrecken im Adriatischen Meer. Doch selbst der gesamte Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien ist im Verhältnis zu anderen Fahrtgebieten in der Gemeinschaft ein kleiner Markt. Aus der nachstehenden Aufstellung wird ersichtlich, wie viele Passagiere, Pkws und Lkws 1996 in diesem und in anderen Verkehrsgebieten der Gemeinschaft befördert wurden(9): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (150) Die Kommission stellt somit fest, daß es sich bei der fraglichen Zuwiderhandlung um einen schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht handelt. (151) Bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen kann die Kommission auch die tatsächliche Fähigkeit der Urheber des Verstoßes, andere in erheblichem Umfang zu schädigen, berücksichtigen und einen Betrag festsetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Die Kommission hält es wegen der beträchtlichen Größenunterschiede zwischen den Unternehmen für angebracht, gegen große Unternehmen höhere Geldbußen zu verhängen als gegen kleine(10). Tabelle 1 gibt Aufschluß über die Größe der einzelnen Unternehmen im Jahr 1993 (dem letzten vollen Jahr, in dem alle Unternehmen mit Ausnahme von Marlines und Karageorgis(11) an der Zuwiderhandlung beteiligt waren), und zwar gemessen am Marktführer Minoan. Vergleichsbasis ist der Umsatz aus Roll-on-/Roll-off-Diensten im Adriaverkehr 1993. Dies ist eine angemessene Grundlage, die der Kommission erlaubt, die Stellung und die Rolle der Unternehmen auf dem relevanten Markt zu ermitteln und so die tatsächlichen Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu ermessen. Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (152) Nach dieser Einteilung macht der für die Schwere des Verstoßes festgesetzte Betrag der Geldbuße für die mittelgroßen Fährgesellschaften 65 % des Betrags für die großen Gesellschaften aus; der entsprechende Prozentsatz für Marlines beträgt 20 %. Dauer des Verstoßes (153) Die fragliche Vereinbarung bestand nach Ansicht der Kommission im Fall von Strintzis und Minoan spätestens ab 18. Juli 1987 bzw. im Fall von Anek ab 6. Juli 1989 bis einschließlich Juli 1994, als die Kommission ihre Nachforschungen aufnahm. Die Teilnahme von Marlines hat sich spätestens ab 18. Juli 1987 bis mindestens zum 8. Dezember 1989 erstreckt. Karageorgis war spätestens ab 18. Juli 1987 bis zum 27. Dezember 1992 beteiligt; das Unternehmen ist 1993 offensichtlich aus dem Markt ausgestiegen. (154) Die Fährgesellschaft Ventouris ist dem Preiskartell nach Auffassung der Kommission am 8. Dezember 1989 beigetreten, als sie sich mit vier der Unternehmen, die die Strecke Patras-Ancona befahren, über die Tarife für die Beförderung von Lkws auf den Strecken Patras-Bari und Patras-Brindisi einigte. Sie war bis Juli 1994 an der Zuwiderhandlung beteiligt. Das Unternehmen Adriatica gehörte dem Preiskartell spätestens ab 30. Oktober 1990 bis Juli 1994 an. (155) Die Kommission stellt fest, daß der Verstoß im Fall der Fährgesellschaften Minoan und Strintzis von langer, bei den übrigen beteiligten Unternehmen von mittlerer Dauer war. (156) Für jedes Jahr der Zuwiderhandlung ist deshalb ein Aufschlag in Höhe von 10 % im Fall von Minoan, Strintzis und Karageorgis, 20 % im Fall von Marlines bzw. 35 % bis 55 % im Fall der übrigen Unternehmen gerechtfertigt. In Tabelle 2 sind die für die Dauer des Verstoßes berechneten Aufschläge je Unternehmen angegeben: Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Grundbetrag der Gelbußen (157) Die Kommission konstatiert, daß die beteiligten Unternehmen einen schweren Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag begangen haben. Zur Ahndung dieses Verstoßes müssen angemessene Geldbußen verhängt werden, die vor einer Wiederholung der Zuwiderhandlung abschrecken. (158) Tabelle 3 zeigt die unter Berücksichtigung der in den Randnummern 146 bis 156 angeführten Elemente ermittelte Höhe der Geldbußen an. Spalte 1 enthält den für die Schwere des Verstoßes festgesetzten Betrag. Spalte 2 gibt den Grundbetrag der Geldbuße je Unternehmen unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes wieder: Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erschwerende Umstände (159) Die Beweismittel belegen eindeutig die Rolle von Minoan als Anstifter des Kartells. Das Unternehmen hat versucht, Anek zur Teilnahme am Kartell zu bewegen (Telex von Minoan vom 15. März 1989), hat mit Ventouris Ferries dessen Tarifpolitik auf der Otranto-Strecke erörtert (Schriftstück von ETA vom 25. Februar 1992) und hat Zusammenkünfte mit den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen organisiert und geleitet (Telex von ETA vom 21. Mai 1992 und vom 24. November 1993). Es hat nicht nur die Umsetzung der Absprachen überwacht, sondern auch den Versuch unternommen, die Zusammenarbeit der Unternehmen auszudehnen (Telex vom 15. März 1989, 7. Januar 1992, 25. Februar 1992, 7. Januar 1993, 24. September 1993, 26. Mai 1994). Diese Umstände rechtfertigen eine Erhöhung des Grundbetrags der gegen Minoan verhängten Geldbuße um 25 %. (160) Nach Eingang des Auskunftverlangens der Kommission legte Minoan den Unternehmen im November 1992 nahe, ihre Tarife für jeweils vier unterschiedliche Kabinenkategorien um 1 % zu senken. (161) Dieses Vorgehen ist nicht nur ein Beleg für die Anstifterrolle von Minoan, sondern läuft auch auf den Versuch hinaus, die Nachforschungen der Kommission zu behindern. Dieser Umstand rechtfertigt eine Erhöhung des Grundbetrags der gegen Minoan verhängten Geldbuße um weitere 10 %. Mildernde Umstände (162) Die Kommission räumt ein, daß die beteiligten Unternehmen nicht alle einschlägigen Preisabsprachen vollständig umgesetzt haben, sondern durch die Gewährung von Nachlässen während der Dauer der Zuwiderhandlung auch Preiswettbewerb betrieben. Dieser Umstand wurde allerdings bereits bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt. (163) Die in Griechenland übliche, in keinem Gesetz oder keiner Verordnung direkt vorgeschriebene Praxis, wonach das Ministerium für die Handelsmarine die Inlandstarife nach Anhörung aller inländischen Anbieter - von denen erwartet wurde, daß sie einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten - durch Entscheidung festlegt, kann dazu beigetragen haben, daß die griechischen Fährgesellschaften, die auch Strecken im Inland bedienen, sich nicht ganz im klaren darüber waren, daß Konsultationen über die Festsetzung der Tarife für die Beförderung auf internationalen Strecken gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dieser Umstand rechtfertigt eine Verringerung der Geldbußen für alle Unternehmen um 15 %. (164) Marlines, Adriatica, Anek und Ventouris Ferries waren reine Mitläufer. Dieser Umstand rechtfertigt eine Verringerung der Geldbußen für die vier genannten Unternehmen um 15 %. (165) In Tabelle 4 sind die Geldbußen nach Vornahme der Anpassung des Grundbetrags angegeben: Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (166) Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 darf die Kommission keine Geldbußen festsetzen, die 1 Mio. ECU oder 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes übersteigen. Nach der Vornahme der vorstehenden Anpassungen wird die 10 %-Schwelle lediglich bei Karageorgis überschritten. (167) Diese Fährgesellschaft hat im Januar 1993 den Betrieb eingestellt und anschließend alle Geschäftsstellen in Griechenland geschlossen. Der Kommission liegen keine Angaben über den Umsatz des Unternehmens im Jahr 1997 vor. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. ECU (oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes) festsetzen. Sie setzt daher die Geldbuße für Karageorgis auf 1 Mio. ECU fest. (168) Nach der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(12) kann die Höhe der in der Kartellsache vorgesehenen Geldbußen spürbar verringert werden, wenn ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen, oder wenn ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, daß es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet. (169) In dieser Sache wurde das Vorliegen der Zuwiderhandlung durch die Unterlagen, die Anek der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte zukommen ließ, in erheblichem Umfang bestätigt. Außerdem hat keines der beteiligten Unternehmen - mit Ausnahme von Karageorgis - den der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde liegenden Sachverhalt bestritten. Diese Umstände rechtfertigen eine Verringerung der Geldbuße für Anek um 45 % bzw. für die übrigen Unternehmen um 20 %. Endbetrag der Geldbußen (170) Tabelle 5 gibt die nach Berücksichtigung der in den Randnummern 146 bis 169 angeführten Elemente ermittelten Endbeträge der Geldbußen wieder: Tabelle 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Minoan Lines, Anek Lines, Karageorgis Lines, Marlines S.A. und Strintzis Lines haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Preisabsprachen für Roll-on-/Roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona trafen. Die Verstöße fanden in folgendem Zeitraum statt: a) für Minoan Lines und Strintzis Lines vom 18. Juli 1987 bis zum Juli 1994; b) für Karageorgis Lines vom 18. Juli 1987 bis zum 27. Dezember 1992; c) für Marlines S.A. vom 18. Juli 1987 bis zum 8. Dezember 1989; d) für Anek Lines vom 6. Juli 1989 bis zum Juli 1994. (2) Minoan Lines, Anek Lines, Karageorgis Lines, Adriatica di Navigazione Spa, Ventouris Group Enterprises S.A. und Strintzis Lines haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Preisabsprachen für die Beförderung von Lkws auf den Routen von Patras nach Bari bzw. Brindisi trafen. Die Verstöße fanden in folgendem Zeitraum statt: a) für Minoan Lines, Ventouris Group Enterprises S.A und Strintzis Lines vom 8. Dezember 1989 bis zum Juli 1994; b) für Karageorgis Lines vom 8. Dezember 1989 bis zum 27. Dezember 1992; c) für Anek Lines vom 8. Dezember 1989 bis zum Juli 1994; d) für Adriatica di Navigazione Spa vom 30. Oktober 1990 bis zum Juli 1994. Artikel 2 Gegen folgende Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt: - Minoan Lines: eine Geldbuße in Höhe von 3,26 Mio. ECU; - Strintzis Lines: eine Geldbuße in Höhe von 1,5 Mio. ECU; - Anek Lines: eine Geldbuße in Höhe von 1,11 Mio. ECU; - Marlines S.A.: eine Geldbuße in Höhe von 0,26 Mio. ECU; - Karageorgis Lines: eine Geldbuße in Höhe von 1 Mio ECU; - Ventouris Group Enterprises S.A.: eine Geldbuße in Höhe von 1,01 Mio. ECU; - Adriatica die Navigazione Spa: eine Geldbuße in Höhe von 0,98 Mio. ECU. Artikel 3 Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Bankkonto einzuzahlen: Konto-Nr. 310-0933000-43, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman/Schumanplein 5, B - 1040 Brüssel. Nach Ablauf von drei Monaten werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, das heißt 7,5 %. Artikel 4 Die Entscheidung ist gerichtet an: - Minoan Lines 25th August 17 GR - 71202 Herakleon , Kreta - Strintzis Lines 26 Akti Possidonos GR - 18531 Piräus - Anek Lines Nikolaou Plastira & Apokoronou GR - Chania , Kreta - Marlines S.A. 38 Akti Possidonos GR - 18531 Piräus , - Karageorgis Lines Karageorgis Buildings Akti Kondyli 26-28 GR - 18053 Piräus - Ventouris Group Enterprises S.A. 91 Leoforos Pireos & Kithiron 2 GR - 18541 Piräus - Adriatica di Navigazione Spa Zattere 1411 I - 30123 Venedig Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 9. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. (2) ABl. L 376 vom 31.12.1988, S. 1. (3) Quelle: Cruise & Ferry Info. (4) Obwohl es Anhaltspunkte dafür gibt, daß Hellenic Mediterranean Lines am Verstoß beteiligt war, richtet sich diese Entscheidung nicht an dieses Unternehmen, weil ihm die Kommission nicht die Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellen konnte. (5) Urteil des Gerichts erster Instanz, Rs. T-1/89, Rhône-Poulenc, Slg. 1995, II-867, Rn. 126. (6) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz, Rs. T-141/89, Trefil Europe, Slg. 1995, II-791, Rn. 85. (7) Siehe EUGH-Urteil vom 25. Oktober 1983, Rs. 107/82, AEG, Slg. 1983, 3151, Rn. 49, sowie Urteil vom 14. Juli 1972, Rs. 48/69, ICI, Slg. 1972, 619, Rn. 132 und 133, betreffend die Zuordnung des Verhaltens von Tochtergesellschaften zu ihren Muttergesellschaften. (8) Siehe beispielsweise das Urteil vom 11. Januar 1990, Rs. C-277/87, Sandoz, Slg. 1990, I-45, Rn. 39. (9) Quelle: Cruise & Ferry Info. (10) Marlines und wahrscheinlich auch Ventouris Ferries sind als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission anzusehen. Nach der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 13) fallen Vereinbarungen zwischen KMU in der Regel nicht unter das Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vetrag. Im vorliegenden Fall können allerdings nur zwei der beteiligten Unternehmen - Marlines und Ventouris - als KMU eingestuft werden. Außerdem wird durch die fragliche Vereinbarung der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes spürbar beeinträchtigt (siehe Abschnitt III der Bekanntmachung). (11) Die Größe von Karageorgis ergibt sich aufgrund der Zahl der Passagiere und Fahrzeuge, die das Unternehmen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1992, dem letzten vollen Jahr seiner Geschäftstätigkeit in Griechenland, auf seinen Schiffen befördert hat. Für Marlines wurde der Gesamtumsatz des Jahres 1989 herangezogen. Für diesen Vergleich ist es unerheblich, ob der Marlines-Umsatz von 1989 oder von 1993 zugrunde gelegt wird. (12) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.