Europäische Union

2011/207/EU: Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-08-15

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2011D0207 — DE — 15.08.2013 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984) (2011/207/EU) (ABl. L 087, 2.4.2011, p.9) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Mai 2012   L 121 25 8.5.2012  M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013   L 158 74 10.6.2013 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. August 2013   L 219 33 15.8.2013 ▼B ▼M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ▼B (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984) (2011/207/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 95, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates ( 2 ) in EU-Recht umgesetzt. (2) Am 24. November 2008 änderte die ICCAT den Wiederauffüllungsplan durch die Empfehlung 08-05. Diese Empfehlung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates ( 3 ) in EU-Recht umgesetzt. (3) Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten Wiederauffüllungsplans wurde mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission ( 4 ) für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt. (4) Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, das mit der Entscheidung 2009/296/EG eingeführt wurde, läuft am 15. März 2011 aus. Es ist ein neuer Kommissionsbeschluss erforderlich, um die fortlaufende Anwendung des Programms zu gewährleisten und einzelne Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne, direkt umzusetzen. (5) Das neue spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014 aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Durchführung des Programms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden. (6) Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Ebene der Europäischen Union zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme erstellen. Es sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. (7) Damit die Weiterverfolgung von Verstößen gewährleistet ist, sollten in diesem Beschluss auch die Verfahren festgelegt werden, nach denen die beteiligten Behörden einschlägige Informationen im Einklang mit Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 austauschen können. (8) Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates ( 5 ) geschaffenen Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) übereinstimmen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ▼M3 Artikel 1 Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel aufgestellt, die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 2006 angenommen hat und der mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 umgesetzt, mit der Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) im EU-Recht festgeschrieben und zuletzt durch die ICCAT-Empfehlung 12-03 vom 10. Dezember 2012 geändert wurde. ▼B Artikel 2 Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis 15. März 2014 im Übereinkommensbereich der ICCAT. Artikel 3 Geltungsbereich Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erfasst folgende Tätigkeiten: 1. sämtliche Fangtätigkeiten, Beifänge eingeschlossen, von Fischereifahrzeugen und Tonnaren einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze; ▼M3 2. sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige, einschließlich durchgeführter Pilotstudien zur besseren Schätzung von Anzahl und Gewicht von Rotem Thun beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige, auch durch den Einsatz stereoskopischer Systeme und das Programm, das stereoskopische Kamerasysteme oder ebenso präzise alternative Techniken nutzt, die 100 % der Einsetzvorgänge in Netzkäfige abdecken, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer bestimmen zu können; ▼B 3. alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Netzkäfighaltung, Mast, Aufzucht, Ernte oder Verarbeitung von Rotem Thun und/oder im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun einschließlich Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung tätig sind; 4. Sport- und Freizeitfischerei. KAPITEL II ZIELE, PRIORITÄTEN, ECKWERTE UND VERFAHREN Artikel 4 Ziele Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zielen darauf ab, die Einhaltung nachstehender Bestimmungen sicherzustellen: 1. jährliche Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; 2. das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; 3. Vorgaben in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; ▼M3 4. die Durchführung von Beobachterprogrammen in der Europäischen Union einschließlich des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter gemäß den Absätzen 90, 91 und 92 sowie Anhang 7 der ICCAT-Empfehlung 12-03; ▼B 5. die Vorschriften für die Registrierung zugelassener Fang- und anderer Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; ▼M3 6. spezielle technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der ICCAT-Empfehlung 12-03, insbesondere vorgeschriebene Mindestgrößen und daran geknüpfte Bedingungen; 7. mengenmäßige Fangbeschränkungen und daran geknüpfte Sonderbestimmungen einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung im Sinne der ICCAT-Empfehlung 12-03; 8. Dokumentationsvorschriften für Roten Thun nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 12-03; 9. die Durchführung von Pilotstudien, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige besser geschätzt werden können, auch durch den Einsatz stereoskopischer Systeme; 10. die Durchführung eines Programms, das stereoskopische Kamerasysteme oder ebenso präzise alternative Techniken nutzt, die 100 % der Einsetzvorgänge in Netzkäfige abdecken, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer bestimmen zu können. ▼B Artikel 5 Prioritäten Für verschiedene Fanggerätekategorien gelten nach Maßgabe des jährlichen Fangplans unterschiedliche Prioritäten. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest. Artikel 6 Eckwerte Die Eckwerte für durchzuführende Inspektionen sind in Anhang I aufgeführt. Artikel 7 Verfahren Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden im Einklang mit folgenden Verfahren durchgeführt: ▼M3 1. der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß den Absätzen 99, 100 und 101 sowie Anhang 8 der ICCAT-Empfehlung 12-03; 2. den in der ICCAT-Empfehlung 12-03 und dort besonders in Anhang 8 vorgegebenen Inspektionsmethoden; ▼B 3. den von Inspektoren einzuhaltenden Verfahren gemäß Anhang II dieses Beschlusses; 4. den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 13 dieses Beschlusses. Artikel 8 Gemeinsame Verfahren Die in Artikel 12 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Inspektoren aus den anderen beteiligten Mitgliedstaaten aufgefordert werden, an gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten teilzunehmen, und legen für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- und -flugzeuge gemeinsame Verfahren fest. Artikel 9 Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten ▼M3 (1)  Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht der Kontaktstelle des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) mit. ▼B (2)  Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffs und des Inspektionsflugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 genannten Liste; b) die Gebiete, in denen Überwachungs- und Inspektionseinsätze durchgeführt werden; c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten. ▼M1 Artikel 10 Meldung von Verstößen Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß festgestellt haben, teilen der Kommission umgehend das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit. ▼B Artikel 11 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen (1)  Wird an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs ein schwerer Verstoß festgestellt, trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nach der Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt, und setzt die Kommission rechtzeitig in Kenntnis. (2)  Wird das EU-Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies gegenüber der Kommission innerhalb von 72 Stunden ausreichend begründen. KAPITEL III DURCHFÜHRUNG Artikel 12 Nationale Kontrollprogramme ▼M3 (1)  Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird über die nationalen Kontrollprogramme, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellt haben, und ab dem 1. Juli 2013 auch über das nationale Kontrollprogramm Kroatiens durchgeführt. ▼B (2)  Die nationalen Kontrollprogramme werden im Einklang mit den Zielen, Prioritäten, Eckwerten und Verfahren des vorliegenden Beschlusses erstellt und enthalten alle in Anhang III genannten Angaben. (3)  Die nationalen Kontrollprogramme werden zusammen mit jährlichen Zeitplänen für ihre Durchführung vorgelegt, die ihrerseits detaillierte Angaben über die bereitgestellten Personal- und Sachmittel sowie die vorgesehenen Gebiete für den Einsatz dieser Mittel enthält. Die Durchführungspläne tragen den Eckwerten gemäß Anhang I Rechnung. (4)  Für die Fangsaison 2012 legen die Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm mit Durchführungsplan bis 15. September 2011 und für die Fangsaison 2013 bis 15. September 2012 vor. Sie machen die Programme und Pläne zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 auf dem gesicherten Teil ihrer Website zugänglich. Artikel 13 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen. Artikel 14 Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten Die in Artikel 12 genannten nationalen Kontrollprogramme können ganz oder teilweise über einen gemeinsamen Einsatzplan durchgeführt werden, der von der ►M1  EUFA ◄ nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt wurde. Artikel 15 Bericht über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme (1)  Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA Berichte über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12. ▼M3 (2)  Jährlich werden am 15. Juli und 15. September Zwischenberichte für den Zeitraum bis zum Ende des Vormonats übermittelt, und der Abschlussbericht für das Vorjahr wird am 15. Januar vorgelegt. ▼M1 (3)  Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben: ▼B a) die monatlich durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten; b) alle festgestellten Verstöße, und zu jedem Verstoß ▼M3 i) die Identifizierung des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge, Fanggerät und ICCAT-Nummer, Nummer des EU-Flottenregisters oder äußeres Schiffskennzeichen), der Tonnare, des Zuchtbetriebs oder des in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmens; ii) Datum und Ort der Inspektion sowie die Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß; ▼B iii) die Art des Verstoßes einschließlich Angaben zu schweren Verstößen gemäß Artikel 10 und 11; iv) den aktuellen Stand der Weiterverfolgung (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch); v) eine eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung) und entsprechende Unterlagen; vi) bei Verzicht auf eine Verfolgung eine diesbezügliche Erklärung; c) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. (4)  Ein Verstoß wird in jedem Folgebericht so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Artikel 16 Weitere Angaben Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses vor. Artikel 17 EU-Inspektionsplan und -Bericht (1)  Auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses sowie der nationalen Kontrollprogramme und nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission der ICCAT-Kommission einen Monat vor deren Jahrestagung im Einklang mit Nummer 9 der ICCAT-Empfehlung 10-04 den Inspektionsplan der EU. (2)  Die Kommission beruft einmal jährlich eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur zu dem Zweck ein, die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten, um den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr am 15. Oktober vorlegen muss. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M3 ANHANG I ECKWERTE Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen: a) die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern; b) die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen; c) die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze; d) die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen. Ort der Inspektion Eckwert Einsetzen in Netzkäfige (einschließlich Entnahme) Jedes Einsetzen in einen Netzkäfig in einen Zuchtbetrieb muss vom Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffs binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt werden. Die Partei, deren Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun, für den die von der ICCAT geforderten und von den Behörden des Fangschiff- oder Tonnarenflaggenstaats bestätigten und validierten Begleitdokumente (1) (Nummer 86 der ICCAT-Empfehlung 12-03) nicht vorgelegt werden, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen. Jeder Einsetz- und Entnahmevorgang muss von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Fischzuchtbetriebs im Einklang mit den einschlägigen Kontrollpflichten der ICCAT-Empfehlungen 06-07 und 12-03 kontrolliert werden. Das Einsetzen der Fische in Netzkäfige muss vor dem 15. August erfolgen, sofern kein triftiger Grund vorliegt (Absatz 85 der Empfehlung 12-03). Inspektion auf See Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird. Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See in dem spezifischen Gebiet für die Wiederauffüllung von Rotem Thun unter Angabe der Fangsaison und der Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit. Umsetzvorgänge Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (Absatz 77 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Absatz 78 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Absatz 78 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Umsetzerklärung zugestellt (Absatz 79 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Alle Umsetzvorgänge müssen mittels Videokamera im Wasser überwacht werden (Absatz 81 und Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Umladungen Alle beteiligten Schiffe sind bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt zu inspizieren. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen. Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Absatz 66 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Gemeinsamer Fangeinsatz Alle gemeinsamen Fangeinsätze müssen im Vorfeld von den Flaggenstaaten genehmigt worden sein. Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche gemeinsamen Fangeinsätze, die sie genehmigt haben, auf und schreiben diese Aufzeichnungen fort. Luftüberwachung Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird. Anlandungen Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, müssen kontrolliert werden, und ein bestimmter Prozentsatz muss auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems, in dem Fangquote, Flottengröße und Fischereiaufwand berücksichtigt werden, inspiziert werden. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen. Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Absatz 70 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Vermarktung Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird. Sport- und Freizeitfischerei Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird. Tonnaren 100 % der Entnahme- und Transfervorgänge müssen einer Inspektion unterzogen werden. (1)   Von Malta per E-Mail vom 12. Juni 2013 geforderte Änderung. ANHANG II VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN 1.    Inspektionsaufgaben 1.1.    Allgemeine Inspektionsaufgaben Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in einem geeigneten Format gemäß Teil 2 dieses Anhangs zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen: 1. Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff, dem Aufzuchtbetrieb, der Tonnare, dem Personal usw., die in die kontrollierten Tätigkeiten eingebunden sind; 2. Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis; 3. einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 12-03 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden; 4. genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetztem, umgeladenem, angelandetem, befördertem, in Zuchtbetrieben gehaltenem, verarbeitetem oder gehandeltem Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans; 5. den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben. In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollte das Inspektionsteam im Logbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden. Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und alle Fangdokumente. 1.2.    Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab. Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern. Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison nach Maßgabe der Absätze 21 bis 26 der ICCAT-Empfehlung 12-03 und den Tätigkeiten von Flotten, für die Ausnahmen gelten, beizumessen. 1.3.    Inspektionsaufgaben auf See 1.3.1.    Allgemeine Inspektionsaufgaben Bei toten Fischen an Bord eines Fangschiffs oder eines anderen Schiffs überprüfen die Inspektoren stets, ob der Fisch rechtmäßig an Bord behalten wird. Die Inspektoren überprüfen die Menge der an Bord behaltenen Fische, um die Einhaltung der ICCAT-Vorschriften für Beifänge und Mindestgrößen zu gewährleisten. Beim Umsetzen von lebenden Fischen stellen die Inspektoren nach Möglichkeit fest, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen, die in Anzahl ( 7 ) von Rotem Thun angegeben werden. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so sind sie den Inspektoren zugänglich zu machen. Diese kontrollieren die umgesetzten Mengen anhand der Videoaufzeichnungen und überprüfen, ob die Mindeststandards für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 eingehalten wurden. Die Inspektoren prüfen bei allen Inspektione

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.