2011D0207 — DE — 15.08.2013 — 002.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
|
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984) (ABl. L 087, 2.4.2011, p.9) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
No |
page |
date |
||
|
L 121 |
25 |
8.5.2012 |
||
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 |
L 158 |
74 |
10.6.2013 |
|
|
L 219 |
33 |
15.8.2013 |
||
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. März 2011
über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)
(2011/207/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates ( 2 ) in EU-Recht umgesetzt. |
|
(2) |
Am 24. November 2008 änderte die ICCAT den Wiederauffüllungsplan durch die Empfehlung 08-05. Diese Empfehlung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates ( 3 ) in EU-Recht umgesetzt. |
|
(3) |
Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten Wiederauffüllungsplans wurde mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission ( 4 ) für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt. |
|
(4) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, das mit der Entscheidung 2009/296/EG eingeführt wurde, läuft am 15. März 2011 aus. Es ist ein neuer Kommissionsbeschluss erforderlich, um die fortlaufende Anwendung des Programms zu gewährleisten und einzelne Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne, direkt umzusetzen. |
|
(5) |
Das neue spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014 aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Durchführung des Programms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden. |
|
(6) |
Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Ebene der Europäischen Union zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme erstellen. Es sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. |
|
(7) |
Damit die Weiterverfolgung von Verstößen gewährleistet ist, sollten in diesem Beschluss auch die Verfahren festgelegt werden, nach denen die beteiligten Behörden einschlägige Informationen im Einklang mit Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 austauschen können. |
|
(8) |
Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates ( 5 ) geschaffenen Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) übereinstimmen. |
|
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel aufgestellt, die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 2006 angenommen hat und der mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 umgesetzt, mit der Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) im EU-Recht festgeschrieben und zuletzt durch die ICCAT-Empfehlung 12-03 vom 10. Dezember 2012 geändert wurde.
Artikel 2
Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis 15. März 2014 im Übereinkommensbereich der ICCAT.
Artikel 3
Geltungsbereich
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erfasst folgende Tätigkeiten:
1. sämtliche Fangtätigkeiten, Beifänge eingeschlossen, von Fischereifahrzeugen und Tonnaren einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;
2. sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige, einschließlich durchgeführter Pilotstudien zur besseren Schätzung von Anzahl und Gewicht von Rotem Thun beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige, auch durch den Einsatz stereoskopischer Systeme und das Programm, das stereoskopische Kamerasysteme oder ebenso präzise alternative Techniken nutzt, die 100 % der Einsetzvorgänge in Netzkäfige abdecken, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer bestimmen zu können;
3. alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Netzkäfighaltung, Mast, Aufzucht, Ernte oder Verarbeitung von Rotem Thun und/oder im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun einschließlich Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung tätig sind;
4. Sport- und Freizeitfischerei.
KAPITEL II
ZIELE, PRIORITÄTEN, ECKWERTE UND VERFAHREN
Artikel 4
Ziele
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zielen darauf ab, die Einhaltung nachstehender Bestimmungen sicherzustellen:
1. jährliche Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;
2. das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;
3. Vorgaben in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;
4. die Durchführung von Beobachterprogrammen in der Europäischen Union einschließlich des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter gemäß den Absätzen 90, 91 und 92 sowie Anhang 7 der ICCAT-Empfehlung 12-03;
5. die Vorschriften für die Registrierung zugelassener Fang- und anderer Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;
6. spezielle technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der ICCAT-Empfehlung 12-03, insbesondere vorgeschriebene Mindestgrößen und daran geknüpfte Bedingungen;
7. mengenmäßige Fangbeschränkungen und daran geknüpfte Sonderbestimmungen einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung im Sinne der ICCAT-Empfehlung 12-03;
8. Dokumentationsvorschriften für Roten Thun nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 12-03;
9. die Durchführung von Pilotstudien, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige besser geschätzt werden können, auch durch den Einsatz stereoskopischer Systeme;
10. die Durchführung eines Programms, das stereoskopische Kamerasysteme oder ebenso präzise alternative Techniken nutzt, die 100 % der Einsetzvorgänge in Netzkäfige abdecken, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer bestimmen zu können.
Artikel 5
Prioritäten
Für verschiedene Fanggerätekategorien gelten nach Maßgabe des jährlichen Fangplans unterschiedliche Prioritäten. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.
Artikel 6
Eckwerte
Die Eckwerte für durchzuführende Inspektionen sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 7
Verfahren
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden im Einklang mit folgenden Verfahren durchgeführt:
1. der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß den Absätzen 99, 100 und 101 sowie Anhang 8 der ICCAT-Empfehlung 12-03;
2. den in der ICCAT-Empfehlung 12-03 und dort besonders in Anhang 8 vorgegebenen Inspektionsmethoden;
3. den von Inspektoren einzuhaltenden Verfahren gemäß Anhang II dieses Beschlusses;
4. den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 13 dieses Beschlusses.
Artikel 8
Gemeinsame Verfahren
Die in Artikel 12 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Inspektoren aus den anderen beteiligten Mitgliedstaaten aufgefordert werden, an gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten teilzunehmen, und legen für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- und -flugzeuge gemeinsame Verfahren fest.
Artikel 9
Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht der Kontaktstelle des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) mit.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
a) Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffs und des Inspektionsflugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 genannten Liste;
b) die Gebiete, in denen Überwachungs- und Inspektionseinsätze durchgeführt werden;
c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten.
Artikel 10
Meldung von Verstößen
Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß festgestellt haben, teilen der Kommission umgehend das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.
Artikel 11
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen
(1) Wird an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs ein schwerer Verstoß festgestellt, trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nach der Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt, und setzt die Kommission rechtzeitig in Kenntnis.
(2) Wird das EU-Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies gegenüber der Kommission innerhalb von 72 Stunden ausreichend begründen.
KAPITEL III
DURCHFÜHRUNG
Artikel 12
Nationale Kontrollprogramme
(1) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird über die nationalen Kontrollprogramme, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellt haben, und ab dem 1. Juli 2013 auch über das nationale Kontrollprogramm Kroatiens durchgeführt.
(2) Die nationalen Kontrollprogramme werden im Einklang mit den Zielen, Prioritäten, Eckwerten und Verfahren des vorliegenden Beschlusses erstellt und enthalten alle in Anhang III genannten Angaben.
(3) Die nationalen Kontrollprogramme werden zusammen mit jährlichen Zeitplänen für ihre Durchführung vorgelegt, die ihrerseits detaillierte Angaben über die bereitgestellten Personal- und Sachmittel sowie die vorgesehenen Gebiete für den Einsatz dieser Mittel enthält. Die Durchführungspläne tragen den Eckwerten gemäß Anhang I Rechnung.
(4) Für die Fangsaison 2012 legen die Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm mit Durchführungsplan bis 15. September 2011 und für die Fangsaison 2013 bis 15. September 2012 vor. Sie machen die Programme und Pläne zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 auf dem gesicherten Teil ihrer Website zugänglich.
Artikel 13
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.
Artikel 14
Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
Die in Artikel 12 genannten nationalen Kontrollprogramme können ganz oder teilweise über einen gemeinsamen Einsatzplan durchgeführt werden, der von der ►M1 EUFA ◄ nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt wurde.
Artikel 15
Bericht über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme
(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA Berichte über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12.
(2) Jährlich werden am 15. Juli und 15. September Zwischenberichte für den Zeitraum bis zum Ende des Vormonats übermittelt, und der Abschlussbericht für das Vorjahr wird am 15. Januar vorgelegt.
(3) Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben:
a) die monatlich durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;
b) alle festgestellten Verstöße, und zu jedem Verstoß
i) die Identifizierung des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge, Fanggerät und ICCAT-Nummer, Nummer des EU-Flottenregisters oder äußeres Schiffskennzeichen), der Tonnare, des Zuchtbetriebs oder des in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmens;
ii) Datum und Ort der Inspektion sowie die Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß;
iii) die Art des Verstoßes einschließlich Angaben zu schweren Verstößen gemäß Artikel 10 und 11;
iv) den aktuellen Stand der Weiterverfolgung (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch);
v) eine eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung) und entsprechende Unterlagen;
vi) bei Verzicht auf eine Verfolgung eine diesbezügliche Erklärung;
c) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
(4) Ein Verstoß wird in jedem Folgebericht so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist.
Artikel 16
Weitere Angaben
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses vor.
Artikel 17
EU-Inspektionsplan und -Bericht
(1) Auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses sowie der nationalen Kontrollprogramme und nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission der ICCAT-Kommission einen Monat vor deren Jahrestagung im Einklang mit Nummer 9 der ICCAT-Empfehlung 10-04 den Inspektionsplan der EU.
(2) Die Kommission beruft einmal jährlich eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur zu dem Zweck ein, die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten, um den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr am 15. Oktober vorlegen muss.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ECKWERTE
Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:
a) die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern;
b) die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen;
c) die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze;
d) die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen.
|
Ort der Inspektion |
Eckwert |
|
Einsetzen in Netzkäfige (einschließlich Entnahme) |
Jedes Einsetzen in einen Netzkäfig in einen Zuchtbetrieb muss vom Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffs binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt werden. Die Partei, deren Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun, für den die von der ICCAT geforderten und von den Behörden des Fangschiff- oder Tonnarenflaggenstaats bestätigten und validierten Begleitdokumente (1) (Nummer 86 der ICCAT-Empfehlung 12-03) nicht vorgelegt werden, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen. Jeder Einsetz- und Entnahmevorgang muss von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Fischzuchtbetriebs im Einklang mit den einschlägigen Kontrollpflichten der ICCAT-Empfehlungen 06-07 und 12-03 kontrolliert werden. Das Einsetzen der Fische in Netzkäfige muss vor dem 15. August erfolgen, sofern kein triftiger Grund vorliegt (Absatz 85 der Empfehlung 12-03). |
|
Inspektion auf See |
Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird. Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See in dem spezifischen Gebiet für die Wiederauffüllung von Rotem Thun unter Angabe der Fangsaison und der Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit. |
|
Umsetzvorgänge |
Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (Absatz 77 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Absatz 78 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Absatz 78 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Umsetzerklärung zugestellt (Absatz 79 der ICCAT-Empfehlung 12-03). Alle Umsetzvorgänge müssen mittels Videokamera im Wasser überwacht werden (Absatz 81 und Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03). |
|
Umladungen |
Alle beteiligten Schiffe sind bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt zu inspizieren. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen. Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Absatz 66 der ICCAT-Empfehlung 12-03). |
|
Gemeinsamer Fangeinsatz |
Alle gemeinsamen Fangeinsätze müssen im Vorfeld von den Flaggenstaaten genehmigt worden sein. Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche gemeinsamen Fangeinsätze, die sie genehmigt haben, auf und schreiben diese Aufzeichnungen fort. |
|
Luftüberwachung |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird. |
|
Anlandungen |
Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, müssen kontrolliert werden, und ein bestimmter Prozentsatz muss auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems, in dem Fangquote, Flottengröße und Fischereiaufwand berücksichtigt werden, inspiziert werden. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen. Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Absatz 70 der ICCAT-Empfehlung 12-03). |
|
Vermarktung |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird. |
|
Sport- und Freizeitfischerei |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird. |
|
Tonnaren |
100 % der Entnahme- und Transfervorgänge müssen einer Inspektion unterzogen werden. |
|
(1) Von Malta per E-Mail vom 12. Juni 2013 geforderte Änderung. |
|
ANHANG II
VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN
1. Inspektionsaufgaben
1.1. Allgemeine Inspektionsaufgaben
Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in einem geeigneten Format gemäß Teil 2 dieses Anhangs zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen:
1. Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff, dem Aufzuchtbetrieb, der Tonnare, dem Personal usw., die in die kontrollierten Tätigkeiten eingebunden sind;
2. Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis;
3. einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 12-03 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden;
4. genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetztem, umgeladenem, angelandetem, befördertem, in Zuchtbetrieben gehaltenem, verarbeitetem oder gehandeltem Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans;
5. den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben.
In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollte das Inspektionsteam im Logbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden.
Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und alle Fangdokumente.
1.2. Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung
Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab.
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison nach Maßgabe der Absätze 21 bis 26 der ICCAT-Empfehlung 12-03 und den Tätigkeiten von Flotten, für die Ausnahmen gelten, beizumessen.
1.3. Inspektionsaufgaben auf See
1.3.1.
Bei toten Fischen an Bord eines Fangschiffs oder eines anderen Schiffs überprüfen die Inspektoren stets, ob der Fisch rechtmäßig an Bord behalten wird. Die Inspektoren überprüfen die Menge der an Bord behaltenen Fische, um die Einhaltung der ICCAT-Vorschriften für Beifänge und Mindestgrößen zu gewährleisten.
Beim Umsetzen von lebenden Fischen stellen die Inspektoren nach Möglichkeit fest, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen, die in Anzahl ( 7 ) von Rotem Thun angegeben werden. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so sind sie den Inspektoren zugänglich zu machen. Diese kontrollieren die umgesetzten Mengen anhand der Videoaufzeichnungen und überprüfen, ob die Mindeststandards für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 eingehalten wurden.
Die Inspektoren prüfen bei allen Inspektionen systematisch,
1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen);
2. ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden;
3. ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;
4. ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten;
5. ob die Quoten und Beifangbeschränkungen beachtet werden;
6. welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge haben;
7. welche Mengen Fisch sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;
8. welches Fanggerät sich an Bord befindet;
9. falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist.
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
1.3.2.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
1. ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden (wenn möglich);
2. ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat;
3. ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden;
4. ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat;
5. ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 eingehalten wurden.
1.3.3.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
1. ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch, einschließlich Verteilungsschlüssel, eingehalten wurden;
2. ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben;
3. ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein regionaler ICCAT-Beobachter an Bord befindet.
1.4. Inspektionsaufgaben bei der Anlandung
Bei Anlandekontrollen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 12-03 prüfen die Inspektoren systematisch,
1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen);
2. ob die Ankunft zur Anlandung fristgerecht bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde;
3. ob innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung an die Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs übersandt wurde;
4. ob der Kapitän des Fangschiffs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine korrekte Anlandeerklärung an seine Flaggenstaat- und gegebenenfalls Hafenstaatbehörden übermittelt hat;
5. ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;
6. ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden;
7. welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;
8. wie sich alle an Bord befindlichen Fänge zusammensetzen, um festzustellen, ob die Beifangregeln eingehalten und — im Falle von Langleinern — die einschlägigen Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden;
9. wie sich die Größen der Fänge von Rotem Thun an Bord zusammensetzen, um festzustellen, ob die Vorschriften zur Mindestgröße eingehalten wurden;
10. welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird;
11. ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde;
12. ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen und/oder Tonnaren im Ostatlantik und im Mittelmeer ordnungsgemäß gekennzeichnet bzw. etikettiert ist;
13. ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt (sofern zutreffend).
1.5. Inspektionsaufgaben bei der Umladung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen);
2. ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden;
3. ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben;
4. ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden;
5. ob den Hafenstaaten spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde;
6. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung;
7. ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde.
1.6. Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen
Die Inspektoren prüfen systematisch,
1. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, Umladeerklärung);
2. ob die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs das Einsetzen in Netzkäfige vorab genehmigt haben;
3. ob bei jeder Umsetzung, Einsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein regionaler ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die entsprechenden Aufzeichnungen validiert hat;
4. ob alle Umsetz- und Einsetzvorgänge in dem Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurden und die Videoaufzeichnungen den Inspektoren zugänglich gemacht werden und den Bestimmungen über Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 entsprechen;
5. ob alle Einsetzungen in Netzkäfige einem Programm unterliegen, bei dem stereoskopische Kameras oder andere, ebenso präzise Techniken genutzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der eingesetzten Fische genauer bestimmen zu können;
6. ob der Staat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenstaat zum Einsetzen genehmigt hat.
1.7. Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung
Die Inspektoren prüfen systematisch:
1. beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;
2. bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung.
2. Inspektionsberichte
1. Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in der Anlage zu diesem Anhang.
2. Für alle anderen Inspektionen verwenden die Inspektoren die Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Inspektionsberichte enthalten die relevanten Angaben aus dem entsprechenden Inspektionsmodul gemäß Anhang XXVII, wie in Artikel 115 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission ( 8 ) vorgesehen.
Anlage
ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. …
BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE
ANHANG III
INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 12
Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben:
1. Kontrollmittel
a) Personalmittel
Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.
b) Technische Mittel
Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.
c) Finanzmittel
Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen.
2. Bezeichnung von Häfen
Die nach der ICCAT-Empfehlung 12-03 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten.
3. Inspektionsprotokolle
Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten.
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Kontrollprogramme folgende Überprüfungen einschließen:
1. Fänge:
a) Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl,
b) Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote,
c) Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl.
2. Umsetzung:
a) Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige,
b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere,
c) beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung.
3. Zuchtbetrieb:
a) Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat,
b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere,
c) Nutzung eins Stichproben-/Markierungsprogramms zur Schätzung der Gewichtszunahme.
4. Entnahme und Ausfuhr:
a) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der entnommenen Tiere,
b) Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT,
c) genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren).
4. Leitlinien
Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.
5. Kommunikationsprotokolle
Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun.
ANHANG IV
MONATLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN KONTROLLPROGRAMMS FÜR ROTEN THUN
ABSCHNITT A
Anzahl der Inspektionen im Zusammenhang mit dem nationalen Kontrollprogramm
|
Mitgliedstaat: … Jahr: … Monat: |
Inspektionen von Schiffen und Betreibern des Mitgliedstaats |
Inspektionen von Schiffen und Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern |
||||||||||
|
Gemeldet von: |
Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne |
Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne |
Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne |
Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne |
||||||||
|
IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN ZUGELASSENE SCHIFFE, ZUCHTBETRIEBE UND TONNARE |
Auf See |
An Land |
Verstöße (1) |
Auf See |
An Land |
Verstöße (1) |
Auf See |
An Land |
Verstöße (1) |
Auf See |
An Land |
Verstöße (1) |
|
Ringwadenfänger |
||||||||||||
|
Langleinenfänger |
||||||||||||
|
Andere Leinenfänger |
||||||||||||
|
Köderboote |
||||||||||||
|
Trawler |
||||||||||||
|
Schlepper, Hilfs- und Verarbeitungsschiffe |
||||||||||||
|
Tonnare |
||||||||||||
|
Zuchtbetriebe |
||||||||||||
|
IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN NICHT ZUGELASSENE SCHIFFE UND ANDERE BETREIBER |
||||||||||||
|
Fischereifahrzeuge (im EU-Flottenregister) |
||||||||||||
|
Schiffe der Sport- und Freizeitfischerei |
||||||||||||
|
Andere Schiffe |
||||||||||||
|
Inspektionen von Lastwagen und beim Transport |
||||||||||||
|
Inspektionen beim Erstverkauf |
||||||||||||
|
Inspektionen im Einzelhandel |
||||||||||||
|
Restaurantinspektionen |
||||||||||||
|
Andere Inspektionen (bitte näher erläutern) |
||||||||||||
|
BEMERKUNGEN |
||||||||||||
ABSCHNITT B
Nähere Angaben zu den Verstößen (1)
|
ID |
Datum |
Kontrollart |
Gebiet |
Inspektionsbericht Nr. |
Flagge |
ICCAT-Nr. (oder CFR oder externe Kenn- zeichnung) |
Name |
Fanggerät oder Typ |
Beschreibung |
Rechtsgrundlagen |
Schwerer Verstoß? |
Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß (Anzahl und Menge) |
Ergriffene Maßnahmen |
Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit |
Erwartete Dauer der Untersuchung |
Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung |
Fall abgeschlossen? |
Bemerkungen |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
(12) |
(13) |
(14) |
(15) |
(16) |
(17) |
(18) |
(19) |
(20) |
(1) Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind.
SCHLÜSSEL (für Abschnitt B)
|
Nr. |
FELD |
BESCHREIBUNG |
|
1 |
ID |
Eindeutige Kennnummer für jeden Verstoß |
|
2 |
Datum |
Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde |
|
3 |
Kontrollart |
S = See, P = Hafen, F = Zuchtbetrieb, T = Tonnare, O = andere |
|
4 |
Gebiet |
Für „S“ Koordinaten angeben; für „P“, „F“, „T“ oder „O“ Name des Gebiets oder Hafens oder der Gemeinde |
|
5 |
Inspektionsbericht Nr. |
Nummer des ICCAT- (oder des nationalen)Inspektionsberichts |
|
6 |
Flagge |
Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers |
|
7 |
ICCAT- Nr. (oder CFR oder externe Kennzeichnung) |
ICCAT-Nummer oder Nummer des EU-Flottenregisters oder — falls beides nicht vorhanden — externe Kennzeichnung des inspizierten Schiffs/Betreibers |
|
8 |
Name |
Name des inspizierten Schiffs/Betreibers |
|
9 |
Fanggerät oder Typ |
Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät oder „farm“ (Zuchtbetrieb), „trap“ (Tonnare), „first buyer“ (Erstkäufer), „retail“ (Einzelhandel), „restaurant“ (Restaurant), „transport“ (Transport), „sport/rec“ (Sport/Freizeit), „other“ (andere; bitte näher erläutern) |
|
10 |
Beschreibung |
Beschreibung des Verstoßes |
|
11 |
Rechtsgrundlagen |
Angabe der Rechtsgrundlage(n) (EU-Recht und/oder ICCAT-Empfehlung) |
|
12 |
Schwerer Verstoß? |
Angabe, ob es sich um einen schweren Verstoß handelt Y/N |
|
13 |
Anzahl |
Anzahl von Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß |
|
14 |
Menge |
Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß |
|
15 |
Ergriffene Maßnahmen |
Beschreibung aller nach der Inspektion ergriffenen Maßnahmen; falls keine Maßnahmen erfolgten, „none“ (keine) angeben |
|
16 |
Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit |
Gegebenenfalls nächste geplante Maßnahme. Begründung, falls keine Maßnahmen ergriffen wurden. |
|
17 |
Erwartete Dauer der Untersuchung |
Erwartete Dauer der Untersuchung und/oder des Verfahrens |
|
18 |
Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung |
Bußgeld, Sanktion, Beschlagnahmung… (indicate also quantities) |
|
19 |
Fall abgeschlossen? |
„Y“, wenn der Fall abgeschlossen ist; „N“, wenn nicht |
|
20 |
Bemerkungen |
Allgemeine Bemerkungen |
( 1 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
( 2 ) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.
( 3 ) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.
( 4 ) ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.
( 5 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
( 6 ) ABl. L 157 vom 16.6.2012, S. 1.
( 7 ) Von Spanien geforderte Änderung.
( 8 ) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.
( 9 ) Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind.