Europäische Union

2011/207/EU: Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-08-15

Quellenkennung: 32011D0207. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n systematisch, 1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen); 2. ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden; 3. ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; 4. ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten; 5. ob die Quoten und Beifangbeschränkungen beachtet werden; 6. welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge haben; 7. welche Mengen Fisch sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; 8. welches Fanggerät sich an Bord befindet; 9. falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist. Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern. 1.3.2.    Inspektionsaufgaben bei Umsetzvorgängen Die Inspektoren prüfen systematisch, 1. ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden (wenn möglich); 2. ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat; 3. ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden; 4. ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat; 5. ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 eingehalten wurden. 1.3.3.    Inspektionsaufgaben bei gemeinsamen Fangeinsätzen Die Inspektoren prüfen systematisch, 1. ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch, einschließlich Verteilungsschlüssel, eingehalten wurden; 2. ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben; 3. ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein regionaler ICCAT-Beobachter an Bord befindet. 1.4.    Inspektionsaufgaben bei der Anlandung Bei Anlandekontrollen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 12-03 prüfen die Inspektoren systematisch, 1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen); 2. ob die Ankunft zur Anlandung fristgerecht bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde; 3. ob innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung an die Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs übersandt wurde; 4. ob der Kapitän des Fangschiffs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine korrekte Anlandeerklärung an seine Flaggenstaat- und gegebenenfalls Hafenstaatbehörden übermittelt hat; 5. ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; 6. ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden; 7. welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; 8. wie sich alle an Bord befindlichen Fänge zusammensetzen, um festzustellen, ob die Beifangregeln eingehalten und — im Falle von Langleinern — die einschlägigen Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden; 9. wie sich die Größen der Fänge von Rotem Thun an Bord zusammensetzen, um festzustellen, ob die Vorschriften zur Mindestgröße eingehalten wurden; 10. welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird; 11. ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde; 12. ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen und/oder Tonnaren im Ostatlantik und im Mittelmeer ordnungsgemäß gekennzeichnet bzw. etikettiert ist; 13. ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt (sofern zutreffend). 1.5.    Inspektionsaufgaben bei der Umladung Die Inspektoren prüfen systematisch, 1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen); 2. ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden; 3. ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben; 4. ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden; 5. ob den Hafenstaaten spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde; 6. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung; 7. ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde. 1.6.    Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen Die Inspektoren prüfen systematisch, 1. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, Umladeerklärung); 2. ob die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs das Einsetzen in Netzkäfige vorab genehmigt haben; 3. ob bei jeder Umsetzung, Einsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein regionaler ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die entsprechenden Aufzeichnungen validiert hat; 4. ob alle Umsetz- und Einsetzvorgänge in dem Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurden und die Videoaufzeichnungen den Inspektoren zugänglich gemacht werden und den Bestimmungen über Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 entsprechen; 5. ob alle Einsetzungen in Netzkäfige einem Programm unterliegen, bei dem stereoskopische Kameras oder andere, ebenso präzise Techniken genutzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der eingesetzten Fische genauer bestimmen zu können; 6. ob der Staat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenstaat zum Einsetzen genehmigt hat. 1.7.    Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung Die Inspektoren prüfen systematisch: 1. beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen; 2. bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung. 2.    Inspektionsberichte 1. Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in der Anlage zu diesem Anhang. 2. Für alle anderen Inspektionen verwenden die Inspektoren die Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Inspektionsberichte enthalten die relevanten Angaben aus dem entsprechenden Inspektionsmodul gemäß Anhang XXVII, wie in Artikel 115 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission ( 8 ) vorgesehen. Anlage ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. … BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE ANHANG III INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 12 Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben: 1.    Kontrollmittel a)   Personalmittel Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. b)   Technische Mittel Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. c)   Finanzmittel Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen. 2.    Bezeichnung von Häfen Die nach der ICCAT-Empfehlung 12-03 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten. 3.    Inspektionsprotokolle Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Kontrollprogramme folgende Überprüfungen einschließen: 1.    Fänge: a) Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl, b) Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote, c) Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl. 2.    Umsetzung: a) Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige, b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere, c) beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung. 3.    Zuchtbetrieb: a) Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat, b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere, c) Nutzung eins Stichproben-/Markierungsprogramms zur Schätzung der Gewichtszunahme. 4.    Entnahme und Ausfuhr: a) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der entnommenen Tiere, b) Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT, c) genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren). 4.    Leitlinien Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer. 5.    Kommunikationsprotokolle Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun. ANHANG IV MONATLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN KONTROLLPROGRAMMS FÜR ROTEN THUN ABSCHNITT A Anzahl der Inspektionen im Zusammenhang mit dem nationalen Kontrollprogramm Mitgliedstaat: … Jahr: … Monat: Inspektionen von Schiffen und Betreibern des Mitgliedstaats Inspektionen von Schiffen und Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern Gemeldet von: Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN ZUGELASSENE SCHIFFE, ZUCHTBETRIEBE UND TONNARE Auf See An Land Verstöße (1) Auf See An Land Verstöße (1) Auf See An Land Verstöße (1) Auf See An Land Verstöße (1)                         Ringwadenfänger                         Langleinenfänger                         Andere Leinenfänger                         Köderboote                         Trawler                         Schlepper, Hilfs- und Verarbeitungsschiffe                         Tonnare                         Zuchtbetriebe                         IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN NICHT ZUGELASSENE SCHIFFE UND ANDERE BETREIBER     Fischereifahrzeuge (im EU-Flottenregister)                         Schiffe der Sport- und Freizeitfischerei                         Andere Schiffe                         Inspektionen von Lastwagen und beim Transport                         Inspektionen beim Erstverkauf                         Inspektionen im Einzelhandel                         Restaurantinspektionen                         Andere Inspektionen (bitte näher erläutern)                         BEMERKUNGEN   ABSCHNITT B Nähere Angaben zu den Verstößen (1) ID Datum Kontrollart Gebiet Inspektionsbericht Nr. Flagge ICCAT-Nr. (oder CFR oder externe Kenn- zeichnung) Name Fanggerät oder Typ Beschreibung Rechtsgrundlagen Schwerer Verstoß? Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß (Anzahl und Menge) Ergriffene Maßnahmen Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit Erwartete Dauer der Untersuchung Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung Fall abgeschlossen? Bemerkungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (1)   Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind. SCHLÜSSEL (für Abschnitt B) Nr. FELD BESCHREIBUNG 1 ID Eindeutige Kennnummer für jeden Verstoß 2 Datum Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde 3 Kontrollart S = See, P = Hafen, F = Zuchtbetrieb, T = Tonnare, O = andere 4 Gebiet Für „S“ Koordinaten angeben; für „P“, „F“, „T“ oder „O“ Name des Gebiets oder Hafens oder der Gemeinde 5 Inspektionsbericht Nr. Nummer des ICCAT- (oder des nationalen)Inspektionsberichts 6 Flagge Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers 7 ICCAT- Nr. (oder CFR oder externe Kennzeichnung) ICCAT-Nummer oder Nummer des EU-Flottenregisters oder — falls beides nicht vorhanden — externe Kennzeichnung des inspizierten Schiffs/Betreibers 8 Name Name des inspizierten Schiffs/Betreibers 9 Fanggerät oder Typ Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät oder „farm“ (Zuchtbetrieb), „trap“ (Tonnare), „first buyer“ (Erstkäufer), „retail“ (Einzelhandel), „restaurant“ (Restaurant), „transport“ (Transport), „sport/rec“ (Sport/Freizeit), „other“ (andere; bitte näher erläutern) 10 Beschreibung Beschreibung des Verstoßes 11 Rechtsgrundlagen Angabe der Rechtsgrundlage(n) (EU-Recht und/oder ICCAT-Empfehlung) 12 Schwerer Verstoß? Angabe, ob es sich um einen schweren Verstoß handelt Y/N 13 Anzahl Anzahl von Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß 14 Menge Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß 15 Ergriffene Maßnahmen Beschreibung aller nach der Inspektion ergriffenen Maßnahmen; falls keine Maßnahmen erfolgten, „none“ (keine) angeben 16 Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit Gegebenenfalls nächste geplante Maßnahme. Begründung, falls keine Maßnahmen ergriffen wurden. 17 Erwartete Dauer der Untersuchung Erwartete Dauer der Untersuchung und/oder des Verfahrens 18 Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung Bußgeld, Sanktion, Beschlagnahmung… (indicate also quantities) 19 Fall abgeschlossen? „Y“, wenn der Fall abgeschlossen ist; „N“, wenn nicht 20 Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen ( 1 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. ( 2 ) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8. ( 3 ) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1. ( 4 ) ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18. ( 5 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1. ( 6 ) ABl. L 157 vom 16.6.2012, S. 1. ( 7 ) Von Spanien geforderte Änderung. ( 8 ) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. ( 9 ) Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.