Europäische Union

1999/337/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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res-DML, die Schiffen zugewiesen worden sind und die diese gemäß Abschnitt II nicht genutzt oder auf andere Weise verloren haben, vom Direktor nach der in Abschnitt I Nummer 5 genannten Formel, die allerdings zunächst nach Maßgabe der folgenden Buchstaben a), b) und c) angepaßt wird, neu auf die Vertragsparteien verteilt. Diese zusätzlichen DML können von den einzelnen Vertragsparteien vorbehaltlich der Einschränkungen und Bedingungen in den Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 auf die zugelassenen Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit aufgeteilt werden. a) Bei der Wiederaufteilung werden Schiffe, die DML nach dieser Nummer verloren oder sonstwie eingebüßt haben, sowie Schiffe, die DML für das zweite Halbjahr nach der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Frist beantragen, nicht berücksichtigt. b) Vor der endgültigen Feststellung der Anzahl DML, die nach diesem Abschnitt zur Wiederaufteilung zur Verfügung stehen, sind von dieser Zahl alle beobachteten Delphintötungen durch diejenigen Schiffe abzuziehen, die ihre DML nach Abschnitt II Nummer 1 verloren haben. c) Vor der endgültigen Feststellung der Anzahl DML, die zur Wiederaufteilung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehen, zieht der Direktor ein Drittel der nach Abschnitt I Nummer 5 berechneten ADML für die Zuteilung an Schiffe ab, die vor der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Frist einen Antrag auf eine DML für das zweite Halbjahr stellen. Diese DML für das zweite Halbjahr werden vom Direktor auf der Grundlage der Gerichtsbarkeit der jeweiligen Vertragsparteien über die unter diesem Unterabsatz fallenden Schiffe anteilig an die Vertragsparteien vergeben. Die DML für das zweite Halbjahr, die den Schiffen von den Vertragsparteien, deren Gerichtsbarkeit sie unterstehen, zugewiesen werden, dürfen ein Drittel der nach Abschnitt I Nummer 5 berechneten ADML nicht übersteigen. Diese Schiffe dürfen mit der Einkreisung von Delphinen nicht vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres beginnen. 3. Die Vertragsparteien können die DML ihrer zugelassenen Schiffe, die den Kriterien von Abschnitt I Nummer 2 dieses Anhangs genügen, nach oben oder nach unten anpassen, sofern keinem Schiff eine über 50 % höhere berichtigte DML als seine ursprüngliche DML zugewiesen wird, es sei denn, dieses Schiff hat seine tödlichen Delphinbeifänge laut Feststellung der IRP in einem Umfang reduziert, der im oberen Bereich von 60 % des von der IRP anhand der Vorjahresdaten für die internationale Flotte insgesamt ermittelten Ergebnisse liegt. Eine Vertragspartei, die eine solche Anpassung vornimmt, teilt dies dem Direktor spätestens am 1. Mai mit, und diese Anpassungen werden erst wirksam, nachdem der Direktor hiervon unterrichtet wurde. 4. Eine Vertragspartei kann die DML eines Schiffes nicht anheben, wenn die IRP für das betreffende Jahr oder das Vorjahr festgestellt und die Vertragspartei mit Gerichtsbarkeit über dieses Schiff dem zugestimmt hat, daß a) das Schiff ohne Beobachter gefischt hat; b) das Schiff Delphine ohne DML eingekreist hat; c) das Schiff Delphine nach Erreichung seiner DML eingekreist hat; d) das Schiff wissentlich einen verbotenen Delphinstand eingekreist hat; e) dem Kapitän, der Besatzung oder dem Schiffseigner eine der in Anhang II Nummer 6 Buchstabe f) beschriebenen Handlungen angelastet werden kann; f) das Schiff Netze illegal bei Nacht ausgesetzt hat oder g) das Schiff während eines Fangeinsatzes, der Delphine einbezog, Sprengstoff verwendet hat. Bei den unter den Buchstaben a), b), c), d), f) und g) beschriebenen Verstößen gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Hinweis der IRP auf den möglichen Verstoß hiergegen bei der IRP Einspruch erhebt. Bei dem unter Buchstabe e) beschriebenen Verstoß gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen zwölf Monaten nach einem solchen Hinweis bei der IRP Einspruch erhebt. 5. Einem Schiff kann eine zusätzliche DML von einer Vertragspartei nur dann zugeteilt werden, wenn es das ganze Jahr über alle für die Sicherheit von Delphinen erforderlichen Geräte und Ausrüstungen an Bord mitführt; nicht möglich ist eine solche zusätzliche Zuteilung für Schiffe, die ihre ursprüngliche DML vor dem 1. April überschritten haben, es sei denn, die Tagung der Vertragsparteien bestätigt nach Rücksprache mit der IRP, daß hierfür höhere Gewalt oder außerordentliche Umstände verantwortlich waren. 6. Für jedes Schiff, das seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang in einem bestimmten Jahr überschreitet, werden der Umfang dieser Überschreitung plus weitere 50 % dieses Umfangs, sofern die IRP nichts anderes empfiehlt, in den darauffolgenden Jahren nach einer von der IRP festgelegten Formel von den DML abgezogen, die dem Schiff von der Vertragspartei zugeteilt werden, deren Gerichtsbarkeit es untersteht. 7. Erreicht oder überschreitet ein Schiff seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang, so stellt das Schiff seine Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, sofort ein. IV. DURCHFÜHRUNG 1. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß bei der Durchführung des nach diesem Anhang eingeführten DML-Systems die in Anhang III genannten jährlichen Hoechstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand nicht überschritten werden. 2. In Fällen außergewöhnlicher Umstände, die in diesem Anhang nicht erfaßt sind, ergreifen die Vertragsparteien auf Empfehlung der IRP die zur Durchführung des DML-Systems erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs. 3. Steigt die Zahl getöteter Delphine in einem bestimmten Jahr nach Ansicht der IRP signifikant an, so empfiehlt die IRP den Vertragsparteien, eine Tagung abzuhalten, um die Ursachen für diese Sterblichkeit festzustellen und Lösungen zur Behebung dieser Ursachen zu finden. ANHANG V WISSENSCHAFTLICHER BERATUNGSAUSSCHUSS 1. Die Vertragsparteien behalten den Wissenschaftlichen Beratungsausschuß technischer Experten bei, der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzt worden ist, um den Direktor bei folgenden Forschungsarbeiten zu unterstützen: a) Änderungen der derzeitigen Ringwadentechnologie, um durch Ringwaden ausgelöste Delphinsterblichkeit möglichst zu vermeiden, und b) Entwicklung alternativer Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun. 2. Dem Ausschuß sind folgende Aufgaben übertragen: a) Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen. b) Er überprüft Pläne, Vorschläge und Forschungsprogramme der IATTC in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen. c) Er berät den Direktor in Fragen der Konzipierung, Erleichterung und Durchführung von Forschungsarbeiten in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen, und d) er unterstützt den Direktor bei der Mittelbeschaffung zur Durchführung dieser Forschungsarbeiten. 3. Der Ausschuß besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, von denen höchstens zwei aus demselben Land kommen dürfen, die aus der internationalen Gemeinschaft von Wissenschaftlern, Experten für Fanggeräte, der Fischwirtschaft und Umweltschützern ausgewählt werden. Die Mitglieder werden dem Direktor aufgrund ihres Fachwissens vorgeschlagen, und jedes Mitglied bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien. ANHANG VI NATIONALE WISSENSCHAFTLICHE BERATUNGSKOMITEES 1. Die nach Artikel XI gebildeten nationalen wissenschaftlichen Beratungskomitees (NATSAC) haben unter anderem folgende Aufgaben: a) Empfang und Überprüfung einschlägiger Daten einschließlich der den nationalen Behörden vom Direktor übermittelten Daten; b) Beratung ihrer Regierungen und Empfehlung von Maßnahmen und Aktionen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich durchgeführt werden sollten; c) Unterbreitung von Forschungsvorschlägen an ihre Regierungen, einschließlich Forschung über die Ökosysteme, die Auswirkungen von Klimafaktoren, Umweltfaktoren und sozioökonomischen Faktoren, die Auswirkungen der Fischerei sowie die in diesem Übereinkommen erörterten Maßnahmen, Fangtechniken und -praktiken, Forschungen im Bereich der Fangtechnik, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von selektiven, umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten, sowie die Koordinierung und Unterstützung dieser Forschung; d) Durchführung wissenschaftlicher Erhebung und Bestandsabschätzungen im Jahr 1998 oder so bald wie möglich danach unter dem Aspekt der Annäherung an das Ziel für das Jahr 2001, eine Jahreshöchstgrenze pro Bestand von 0,1 % Nmin zu erreichen; Ausarbeitung geeigneter Empfehlungen an ihre Regierungen zu diesen Erhebungen und Bestandsabschätzungen sowie weitere Abschätzungen im Jahr im Einklang mit diesem Übereinkommen; e) Förderung eines regelmäßigen und rechtzeitigen Datenaustauschs zwischen den Vertragsparteien und den NATSAC über den Fang von Thunfisch und von vergesellschafteten Arten sowie Beifänge einschließlich Daten über die Delphinsterblichkeit mit dem Ziel, ihren Regierungen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Kontrollmaßnahmen und wissenschaftliche Forschungsvorhaben vorschlagen zu können, ohne gegen die Vertraulichkeit kommerzieller Daten zu verstoßen; f) bei Bedarf Beratungen mit anderen Experten, um möglichst umfangreiches Informationsmaterial zu sammeln, das der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen könnte, und g) Ausführung aller Aufgaben, die ihnen von ihren Regierungen gegebenenfalls übertragen werden. 2. Berichte der NATSAC, auch über ihre gemeinsame Tagung, werden den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit unter Wahrung etwaiger vertraulicher Informationen zugänglich gemacht 3. Der Direktor kann zusätzlich zu den Tagungen gemäß Artikel XI Absatz 3 Tagungen mit dem Ziel einberufen, die Beratungen der NATSAC untereinander zu fördern. 4. Zweck der NATSAC-Tagungen ist es, a) Informationen auszutauschen; b) die Ergebnisse der IATTC-Forschung zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu überprüfen; c) dem Direktor Empfehlungen über das künftige Forschungsprogramm zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens vorzulegen. 5. Die NATSAC-Miglieder einer Vertragspartei, die an der Tagung teilnehmen, werden vom dieser Vertragspartei benannt. ANHANG VII INTERNATIONALE PRÜFUNGSKOMMISSION 1. Im Einklang mit Artikel XII ist es Aufgabe der Internationalen Prüfungskommission (IPR), a) jährlich eine Liste der Schiffe zusammenzustellen, die nach den Bestimmungen von Anhang IV für DML-Zuteilungen in Frage kommen; b) die der IPR vorgelegten Berichte über sämtliche Thunfisch-Fangreisen der unter dieses Übereinkommen fallenden Schiffe zu analysieren; c) auf der Grundlage der von der Tagung der Vertragsparteien genehmigten Liste mögliche Verstöße festzustellen; d) jede Vertragspartei über den Direktor von möglichen Verstößen der Schiffe zu unterrichten, die die Flagge dieser Vertragspartei führen oder in ihrer Gerichtsbarkeit unterstellt sind, und von dieser Vertragspartei Informationen über hierauf ergriffene Maßnahmen einzuholen; e) auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Angaben einen jeweils aktuellen Überblick über die Maßnahmen zu geben, die die Vertragsparteien zur angemessenen Schulung der Fischereikapitäne ergreifen, und eine Liste derjenigen Fischereikapitäne zu führen, die entschlossen sind, vorgegebenen Leistungsnormen zu entsprechen; f) der Tagung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu empfehlen, besonders hinsichtlich der Verwendung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken, der Berücksichtigung technologischer Fortschritte sowie der Vereinbarung geeigneter Anreize für Kapitäne und Mannschaften, den Zielen dieses Übereinkommens zu entsprechen; g) einen Jahresbericht über die mit der Durchführung dieses Übereinkommens verbundenen Aspekte der Flottentätigkeit einschließlich einer Zusammenfassung festgestellter möglicher Verstöße und der hierauf von den Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu erstellen und der Tagung der Vertragsparteien vorzulegen; h) den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die Fischerei im Übereinkommensbereich verursachte Delphinsterblichkeit nach und nach reduziert werden kann, und i) sonstige Aufgaben auszuführen, die ihr von der Tagung der Vertragsparteien übertragen werden. 2. Die IRP setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien (Regierungsmitgliedern), drei Vertretern von Nichtregierungs-Umweltorganisationen, die anerkannte Erfahrung in den durch dieses Übereinkommen abgedeckten Angelegenheiten besitzen und Büros im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, sowie drei Vertretern der Thunfischindustrie, die unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien im Übereinkommensbereich tätig ist ("Nichtregierungsmitglieder"). 3. Das Mandat der Nichtregierungsmitglieder beläuft sich auf zwei Jahre und beginnt auf der ersten Tagung der IPR unmittelbar nach der Wahl. 4. Die Nichtregierungsmitglieder werden wie folgt gewählt: a) Vor Ablauf des Mandats eines Nichtregierungsmitglieds können die Nichtregierungsorganisationen dem Direktor 60 Tage vor Ablauf des Mandats Kandidaten vorschlagen. Jedem Vorschlag sollte ein Lebenslauf beigefügt sein. Nichtregierungsmitglieder, deren Mandat ausläuft, können erneut vorgeschlagen werden. b) Sobald ihm die Vorschläge vorliegen, leitet der Direktor diese innerhalb von zehn Tagen schriftlich an die Vertragsparteien weiter. Die Vertragsparteien sollten ihre Stimmen dem Direktor innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung der Vorschläge durch den Direktor zukommen lassen. Mitglieder sind nach dieser Wahl die drei Kandidaten der einzelnen Nichtregierungsorganisationen, die die meisten Stimmen erhalten; der Kandidat mit dem viertbesten Stimmergebnis wird zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Bei Stimmengleichheit sollte der Direktor die Vertragsparteien auffordern, erneut abzustimmen, um das Mitglied und den Stellvertreter zu bestimmen. c) Fällt ein Nichtregierungsmitglied durch Tod, Rücktritt oder die versäumte Teilnahme an drei aufeinanderfolgenden IRP-Tagungen endgültig aus, so nimmt der Stellvertreter für die restliche Amtszeit dessen Platz ein. Zum stellvertretenden Mitglied ernannt wird der Kandidat, der bei der Stimmauszählung der Wahlen nach den Buchstaben a) und b) an fünfter Stelle lag. Fallen weitere Mitglieder aus, so setzt der Direktor die betreffenden Nichtregierungsorganisationen hiervon in Kenntnis, damit neue Kandidaten für die Wahl nach dem Verfahren der Buchstaben a) und b) vorgeschlagen werden können. d) Die Stellvertreter können an den Tagungen der IRP teilnehmen, besitzen jedoch kein Rederecht, wenn alle Mitglieder des betreffenden Sektors anwesend sind. 5. Die IRP tritt mindestens dreimal jährlich zusammen, wobei eine Tagung vorzugsweise mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien zusammenfallen sollte. 6. Die IRP kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zusätzliche Tagungen einberufen, sofern eine Mehrheit der Vertragsparteien diesen Antrag unterstützt. 7. Die IRP-Tagungen werden von einem Vorsitzenden geleitet, der zu Beginn einer jeden Tagung von den Regierungsmitgliedern gewählt wird und über Ordnungsfragen entscheidet. Jedes Mitglied hat das Recht zu beantragen, daß Entscheidungen des Vorsitzenden nach dem Verfahren von Nummer 9 dieses Anhangs zustande kommen. 8. Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und IRP-Unterlagen werden ebenfalls in diesen beiden Sprachen erstellt. 9. Entscheidungen auf den Tagungen der IRP werden einvernehmlich zwischen den Regierungsmitgliedern getroffen. 10. Für die Teilnahme an IRP-Tagungen gelten folgende Kriterien: a) Es gibt keine Beschränkung der Anzahl Personen, die eine Vertragspartei in ihre Delegation für eine IRP-Tagung aufnehmen kann. b) Jeder IATTC-Mitgliedstaat oder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann durch einen Beobachter vertreten werden. c) Staaten, die nicht Mitglied der IATTC sind, sowie Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens sind, können bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Regierungsmitglieder Beobachter entsenden, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch. d) Der Direktor kann Vertreter von Regierungsorganisationen bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Mitglieder als Beobachter einladen, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch. e) In den unteren Buchstaben c) und d) genannten Fällen bewahrt der Direktor Stillschweigen darüber, welche Partei Einspruch erhoben hat. f) Jeder Beobachter kann im Prinzip nur zwei Delegierte, mit Genehmigung von zwei Dritteln der Regierungsmitglieder der IRP jedoch auch mehr entsenden. 11. In dringenden Fällen kann die IRP unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 9 Entscheidungen nach folgendem Verfahren durch Abstimmung der Regierungsmitglieder auf dem Schriftweg treffen: a) Der Vorschlag wird allen Mitgliedern der IRP mit allen einschlägigen Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt, zu dem die Resolution, Aktion oder Maßnahme wirksam werden soll, schriftlich zugeleitet; die Stimmen sind dem Direktor spätestens sieben Tage vor diesem vorgeschlagenen Zeitpunkt zu übermitteln; b) der Vorschlag gilt als dringend, es sei denn eine einfache Mehrheit der Regierungsmitglieder erhebt schriftlich Einspruch dagegen; der Vorschlag ist anzunehmen, es sei denn ein Regierungsmitglied erhebt schriftlich Einspruch dagegen, und c) der Direktor leitet den Vorschlag sowie alle Begleitdokumente weiter, erhält und zählt die Stimmen und unterrichtet die IRP-Mitglieder vom Ergebnis der Abstimmung, sobald diese abgeschlossen sind. 12. Der Direktor übernimmt die Aufgaben des Sekretärs; dazu gehört a) die Mitwirkung bei der Einberufung und Organisation der IRP-Tagungen; b) die Vorlage von Informationen, die die IRP benötigt, um ihren Aufaben und ihrem Auftrag gerecht zu werden, einschließlich IRP-Beobachterformulare und Einsatzformulare mit Angaben über die Tätigkeiten der Schiffe, die Delphinsterblichkeit sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Verwendung von Ausrüstungen und Geräten zum Delphinschutz; c) die Erstellung von Tagungsprotokollen und Abfassung von Spezialberichten und Unterlagen zur Tätigkeit der IRP; d) die Übermittlung von Empfehlungen und Informationen betreffend mögliche Verstöße, welche die IRP bei Schiffen unter der Flagge der Gerichtsbarkeit der betreffenden Vertragspartei festgestellt hat, an die einzelnen Vertragsparteien zur Berücksichtigung; e) die Weiterleitung an die IRP von Informationen der Vertragsparteien, welche Maßnahmen diese auf den Hinweis von möglichen Verstößen durch die IRP ergriffen haben; f) die Veröffentlichung des Jahresberichts der IRP, der nach den Anweisungen der Tagung der Vertragsparteien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; g) die Vorlage an die Mitglieder der IRP von Informationen der in Nummer 1 Buchstabe e) genannten Parteien und h) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die für die Erfuellung des Auftrags der IRP erforderlich sind und von den Vertragsparteien übertragen werden. 13. Die Geschäftsordnung der IRP kann von der Tagung der Vertragsparteien geändert werden. Die IRP kann Änderungen vorschlagen. 14. Die Mitglieder der IRP und alle weiteren Teilnehmer, die als Beobachter zu IRP-Tagungen eingeladen sind, behandeln sämtliche Informationen, die auf diesen Tagungen vorgebracht wurden, mit der in Artikel XVIII geforderten Vertraulichkeit. ANHANG VIII EINSATZVORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHIFFE 1. Im Sinne dieses Anhangs bedeutet a) "Streifen" ein Netzstück mit einer Tiefe von rund 6 Fathom (Faden); b) "Absenken" ein Manöver zur Befreiung gefangener Delphine, bei dem während des Netzeinholens in den Rückwärtsgang geschaltet wird, so daß das noch nicht eingeholte Netz im Wasser eine Rinne bildet und die Korkleine in der Mitte dieser Rinne unter Wasser gedrückt wird; c) "Stapel" mehrere Meter zusammengeraffter Korkleine; d) "Aufholen" den Vorgang, bei dem der Fang so eingeengt wird, daß er an Bord geholt werden kann. 2. Delphinschutzvorschriften für Fanggeräte und Ausrüstungen Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt, a) hat Ringwaden an Bord, die mit einem Delphinschutzeinsatz (DSP) mit folgenden Merkmalen versehen sind: i) Die Mindestlänge beträgt 180 Fathom (vor dem Anbringen gemessen); die Mindestlänge des DSP bei Netzen, die tiefer sind als 18 Streifen, ist in einem Verhältnis von 10 Fathom Länge je Streifen Netztiefe zu bestimmen. Der DSP ist so anzubringen, daß er beim Absenken über die gesamte entstehende Rinnen entlang der Korkleine verläuft, vom Außenbordende des zuletzt eingeholten Stapels am Bug bis über eine Länge von mindestens zwei Dritteln der Entfernung zwischen der Mitte der beim Absenken entstehenden Rinne und dem Punkt, an dem das Netz am Heck festgemacht ist. Der DSP besteht aus kleinmaschigem Netztuch (gestreckte Maschen von höchstens 1 1/4 inches (3,2 cm), das von der Korkleine bis zu einer Tiefe von mindestens zwei Streifen reicht. ii) Jedes Ende ist mit deutlich sichtbaren Markierungen gekennzeichnet. iii) Der Abstand zwischen den Korkflotten oder der Korkleine und dem kleinmaschigen Netztuch beträgt höchstens 1 3/8 inches (3,5 cm); b) verfügt über mindestens drei einsatzbereite schnelle Motorboote. Diese Bereitschaftsboote sind mit Schlepphalterungen und Schleppleinen ausgerüstet; c) führt ein einsatzbereites Schlauchboot zur Beobachtung und Rettung von Delphinen mit; d) führt mindestens zwei einsatzbereite Taucherbrillen für Unterwasserbeobachtungen mit und e) verfügt über ein einsatzbereites, weitreichendes Flutlicht mit einer Mindestleistung von 140000 Lumen. 3. Delphinschutz - Anforderungen und Verbote Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt, a) führt bei jedem Hol, bei dem Delphine mitgefangen werden, so lange Absenkmanöver durch, bis keine lebende Delphine mehr auf diese Weise aus dem Netz entkommen. Mindestens ein Besatzungsmitgliede hilft während des Absenkens, daß die Delphine freikommen; b) unternimmt auch nach dem Absenken weitere Anstrengungen, um lebende Delphine aus dem Netz zu befreien, so daß alle lebenden Delphine freigekommen sind, bevor mit dem Aufholen begonnen wird; c) holt keine lebenden Delphine auf oder mit Keschern an Bord; d) vermeidet es, mitgefangene Delphine zu verletzen oder zu töten; e) beendet das Absenken spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang, der nach einer von den Vertragsparteien anerkannten genauen und zuverlässigen Quelle zu bestimmen ist. Ein Hol, das dieser Forderung nocht entspricht, gilt als Nachthol; f) verwendet während des Fischfangs, der Delphine einbezieht, keinerlei Sprengstoffe (Unterwasserleuchtkugeln gelten nicht als Sprengstoff); g) stellt das Einkreisen von Delphinen ein, wenn seine DML erreicht ist; h) darf Delphine nicht absichtlich einkreisen, wenn es keine DML besitzt; i) überprüft nach Kriterien der IRP regelmäßig die Netzeinstellung, um die korrekte Anbringung des Delphinschutzeinsatzes zu gewährleisten. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Einhaltung der obigen Vorschriften nicht dazu führen darf, daß Besatzungsmitglieder sich Situationen aussetzen, die eine unnötitge Gefahr für ihre persönliche Sicherheit darstellen. 4. Ausnahmen Ein Schiff ohne DML ist von den Anforderungen der Nummer 2 und der Verpflichtung, Absenkmanöver gemäß Nummer 3 durchzuführen, befreit, es sei denn, die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, entscheidet etwas anderes. Fängt ein solches Schiff unbeabsichtigt Delphine, so versucht es, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Aufgabe des Hols und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nummer 3, die Delphine wieder freizusetzen. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.