Europäische Union

1999/337/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Umgang mit Beobachtern Kapitän, Mannschaft und sonstige Besatzungsmitglieder verhalten sich gegenüber den Beobachtern an Bord ihres Schiffes so, wie in Anhang II Nummer 6 ausgeführt. 6. Schiffe mit weniger als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) Kein Schiff mit einer Tragfähigkeit von 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) oder weniger darf absichtlich Delphine einkreisen. ANHANG IX ELEMENTE DES PROGRAMMS ZUR HERKUNFTSBESTIMMUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON THUNFISCHFÄNGEN 1. Die Vertragsparteien verabschieden gemäß Artikel V Nummer 1 Buchtabe f) ein Programm zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfischfängen, die von Schiffen im Übereinkommensbereich getätigt wurden, das auf folgenden Elementen beruht: a) Gewichtsberechnung als Methode zur Herkunftsbestimmung von gefangenem, angelandetem, verarbeitetem und ausgeführte Thunfisch; b) weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Beobachterprogramme, unter anderem die Entwicklung von Kriterien für die Schulungen und bessere Überwachungs- und Meldevoraussetzungen und -verfahren; c) Lageplan für die Fischbehälter, Verfahren zum Versiegeln von Fischräumen, Verfahren für die Überprüfung und Attestierung über und unter Deck oder ähnlich wirksame Methode; d) Meldung, Entgegennahme und Datenbankeingabe von Funk- und Faxübertragungen von Schiffen, die Angaben zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfisch enthalten; e) an Land durchgeführte Überprüfungen und Rückverfolgung von Thunfisch während des Fangs, Umladens und Verarbeitens mit Hilfe der Aufzeichnungen der an Bord eingesetzten Beobachter; f) periodische Kontrollen vor Ort unangemeldete Überprüfungen von gefangenem, angelandetem und verarbeitetem Thunfisch und g) rechtzeitiger Zugang zu einschlägigen Daten. 2. Die Vertragsparteien führen dieses Programm in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf Schiffen unter ihrer Gerichtsbarkeit und in Meeresgebieten durch, die ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellt sind. ANHANG X RICHTLINIEN UND KRITERIEN FÜR DIE TEILNAHME VON BEOBACHTERN AN DER TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN 1. Der Direktor lädt zu den nach Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien Regierungsorganisationen ein, deren Arbeit für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang ist, sowie Nichtvertragsparteien, deren Teilnahme die Durchführung dieses Übereinkommens fördern kann. 2. Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit anerkannter Erfahrung in den mit diesem Übereinkommen abgedeckten Bereichen können an allen gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen, ausgenommen Tagungen in begrenzter Zusammensetzung und Tagungen der Delegationsleiter. 3. Nichtregierungsorganisationen, die an einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen möchten, unterrichten den Direktor von diesem Wunsch mindestens 50 Tage vor der Tagung. Der Direktor teilt den Vertragsparteien den Namen der NGO mindestens 45 Tage vor Beginn der Tagung mit. 4. Liegen zwischen der Bekanntmachung und der tatsächlichen Tagung der Vertragsparteien weniger als 50 Tage, so kann der Direktor die Fristen für die zu versendenden Einladungen flexibler handhaben. 5. Dem Wunsch einer NGO, als Beobachter teilzunehmen, steht nichts entgegen, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsparteien erhebt formell mindestens 30 Tage vor Beginn der fraglichen Tagung schriftlich Einspruch. 6. Zugelassene Beobachter können a) an der Tagung vorbehaltlich der Einschränkungen von Nummer 2 teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht; b) sich auf Einladung des Vorsitzenden während der Tagung mündlich zu Wort melden; c) mit Zustimmung des Vorsitzenden auf der Tagung Dokumente verteilen und d) gegebenenfalls mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Aktivitäten entfalten. 7. Der Direktor kann NGO-Beobachter auffordern, angemessene Gebühren zu entrichten und durch ihre Anwesenheit verursachte Kosten zu decken (zum Beispiel Ausgaben für Fotokopien). 8. Alle Beobachter, die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassen wurden, erhalten dieselben Unterlagen, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, ausgenommen Unterlagen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten. 9. Die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassenen Beobachter befolgen alle für die übrigen Tagungsteilnehmer geltenden Vorschriften und Verfahren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.