Europäische Union

1999/337/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt die Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge hierzu ein. Artikel XXIV Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Mai 1998 bis 14. Mai 1999 zur Unterzeichnung auf für Staaten, deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt, und für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die Mitglied der IATTC sind oder deren Schiffe während das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufliegt im Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben. Artikel XXV Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner nach deren eigenen Gesetzen und Verfahren. Artikel XXVI Beitritt Dieses Übereinkommen steht allen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen, die die Voraussetzungen von Artikel XXIV erfuellen oder auf der Grundlage eines Beschlusses der Vertragsparteien eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten. Artikel XXVII Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (2) Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt das Übereinkommen für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die die Voraussetzungen von Artikel XXIV erfuellen, mit Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel XXVIII Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht möglich. Artikel XXIX Vorläufige Anwendung (1) Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifizieren. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifikation wirksam. (2) Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder mit einer schriftlichen Notifikation, in welcher besagter Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration den Verwahrer von seiner bzw. ihrer Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden. Artikel XXX Änderungen (1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung zu diesem Übereinkommen vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Wortlaut des Änderungsvorschlags mindestens 60 Tage vor einer Tagung der Vertragsparteien übermittelt. Der Verwahrer leitet eine Kopie dieses Wortlauts an die übrigen Vertragsparteien weiter. (2) Änderungen zu diesem Übereinkommen, die auf einer Tagung der Vertragsparteien einvernehmlich angenommen wurden, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem alle Vertragsparteien beim Verwahrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. (3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, können die Anhänge zu diesem Übereinkommen auf einer Tagung der Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, treten Änderungen zu einem Anhang für alle Vertragsparteien bei der Annahme in Kraft. Artikel XXXI Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zu jeder Zeit nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die betreffende Partei in Kraft getreten ist, kündigen. Der Verwahrer unterrichtet die übrigen Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation von der Kündigung. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam. Artikel XXXII Verwahrer Die Urschriften dieses Übereinkommens werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die den Unterzeichnern und Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung beglaubigte Abschriften übersendet. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Washington am fünfzehnten Mai neuzehnhundertachtundneunzig, in englischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. ANHANG I Der Übereinkommensbereich umfaßt das Gebiet des Pazifischen Ozeans, das einerseits durch die Küsten Nord-, Mittel- und Südamerikas und andererseits durch folgende Linien begrenzt ist: a) dem Breitengrad 40° N von der Küste Nordamerikas bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W; b) dem Längengrad 150° W bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Breitengrad 40° S; c) dem Breitengrad 40° S bis zur Küste Südamerikas. ANHANG II BEOBACHTUNGSPROGRAMM AN BORD 1. Die Vertragsparteien führen nach den Bestimmungen dieses Anhangs ein Beobachtungsprogramm an Bord durch. Gleichzeitig kann jede Vertragspartei als Teil dieses Programms ihr eigenes nationales Beobachtungsprogramm nach den Bestimmungen dieses Anhangs durchführen. 2. Die Vertragsparteien machen es ihren Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die im Übereinkommensbereich tätig sind, zur Auflage, während jeder Fangreise im Übereinkommensbereich einen Beobachter mitfahren zu lassen. Wenigstens die Hälfte der Beobachter an Bord der Schiffe der Vertragsparteien sind IATTC-Beobachter; die übrigen Beobachter können auf der Grundlage der in diesem Anhang genannten Kriterien sowie sonstiger, auf der Tagung der Vertragsparteien erlassener Kriterien aus dem nationalen Beobachtungsprogramm der Vertragspartei abgestellt werden. 3. Alle Beobachter müssen a) das technische Training abgeschlossen haben, das in den Richtlinien vorgeschrieben ist, welche die Vertragsparteien aufstellen; b) Staatsbürger einer der Vertragsparteien sein oder Mitglied des wissenschaftlichen Stabs der IATTC; c) in der Lage sein, die in Nummer 4 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, und d) in einer Beobachterliste aufgeführt sein, die von der IATTC oder - bei Zugehörigkeit zu einem nationalen Beobachtungsprogramm - von der Vertragspartei geführt wird, die dieses Programm durchführt. 4. Es ist unter anderem Aufgabe der Beobachter, a) alle einschlägigen, für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen über die Fangtätigkeiten des Schiffes zu sammeln, dem der Beobachter zugeteilt ist; b) dem Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist, alle von den Vertragsparteien nach diesem Übereinkommen verabschiedeten Maßnahmen zugänglich zu machen; c) dem Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist, die Registrierung der Delphinsterblichkeit durch dieses Schiff zugänglich zu machen; d) Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen zu erstellen und dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben, in diesen Berichten auch Angaben zu vermerken, die der Kapitän für wichtig hält; e) diese Berichte dem Direktor oder dem zuständigen nationalen Programm zu Verwendung gemäß Anhang VII Nummer 1 zu übermitteln und f) alle ansonsten von den Vertragsparteien vereinbarten Aufgaben durchzuführen. 5. Die Beobachter a) behandeln - abgesehen von Nummer 4 Buchstaben d) und e) - alle Informationen über die Fangtätigkeiten der Schiffe und der Schiffseigner vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an; b) genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei ergeben, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, dem der Beobachter zugeteilt ist, sofern diese Anforderungen nicht mit den Bestimmungen dieses Anhangs unvereinbar sind; c) stellen - außer in Fällen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden - keine Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente über die Fangtätigkeiten des Schiffes aus oder bestätigen diese und d) halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der in Nummer 6 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen. 6. Die Pflichten der Vertragsparteien und der Schiffskapitäne gegenüber den Beobachtern schließen unter anderem folgendes ein: a) Den Beobachtern wird Zugang zur Schiffsbesatzung und den in Anhang VIII beschriebenen Fanggeräten und Ausrüstungen gewährte. b) Auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgenden Anlagen gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 4 zu erleichtern: i) Satellitennavigationsausrüstung; ii) Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb; iii) Hochleistungsferngläsern (wenn diese nicht von der Schiffsbesatzung benutzt werden), auch während der Einkreisung von Delphinen, um die Identifizierung zu erleichtern, und iv) elektronische Kommunikationsmitteln. c) Die Beobachter haben während des Einholens der Netze und Fänge Zugang zum Arbeitsdeck des Schiffes und zu jedem toten oder lebenden Tier, das während eines Hols an Bord gehievt wird, um im Einklang mit dem Beobachtungsprogramm an Bord oder sonstigen Auflagen zuständiger nationaler Behörden im Rahmen eines nationalen Beobachtungsprogramms biologische Stichproben zu sammeln. d) Für die Beobachter wird eine Unterbringung vorgesehen, die Unterkunft, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen einschließt und der Unterbringung der Besatzungen entspricht. e) Den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben einräumt, und f) die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner einen Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen. 7. Die Vertragsparteien a) stellen sicher, daß Beobachter aus ihren jeweiligen nationalen Programmen Informationen in derselben vorgeschriebenen Weise sammeln wie die IATTC-Beobachter, und b) übermitteln dem Direktor Kopien aller von den Beobachtern im Rahmen der nationalen Programme gesammelten Rohdaten rechtzeitig nach Abschluß der Fangreise, auf der diese Daten gesammelt wurden, sowie vergleichbare Zusammenfassungen und Berichte, wie sie die IATTC-Beobachter vorlegen. 8. Der Direktor ist aufgefordert, der Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das fischende Schiff untersteht, in angemessener Zeit nach jeder Fangreise, auf der ein IATTC-Beobachter mitfuhr, im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte über diese Fangreise zu übermitteln. 9. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs kann - wenn der Direktor feststellt, daß die Übernahme eines Beobachters aus dem Beobachtungsprogramm an Bord nicht zweckmäßig ist - ein Schiff unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei, das im Übereinkommensbereich fischt, ohne Delphine einzukreisen, einen ausgebildeten Beobachter eines anderen internationalen Programms einsetzen, das von den Vertragsparteien gebilligt worden sein muß, um die für das Beobachtungsprogramm an Bord erforderlichen Informationen zu sammeln und dem Direktor zu bestätigen, daß dieses Schiff keine Delphine einkreist. 10. Beobachter des Beobachtungsprogramms an Bord können nach eigenem Ermessen des Direktors auch Schiffen von Nichtvertragsparteien zugeteilt werden, sofern das Schiff und der Schiffskapitän allen Bedingungen dieses Anhangs und allen sonstigen Auflagen dieses Übereinkommens genügen. Der Direktor ist verpflichtet, die Vertragsparteien über eine solche Abstellung rechtzeitig zu unterrichten. 11. Gebühren a) Die Vertragsparteien legen die Höhe der jährlichen Schiffsgebühren zur Deckung der Kosten des Beobchtungsprogramms an Bord fest. Die Gebühren werden auf der Grundlage der Tragfähigkeit der einzelnen Schiffe oder sonstiger, von den Vertragsparteien gewählter Parameter berechnet. b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Vetragspartei dem Direktor die Schiffsliste gemäß Anhang IV vorlegt, zahlt sie auch die nach Nummer 11 Buchstabe a) dieses Anbhangs fälligen Gebühren in US-Dollar und gibt an, für welche Schiffe die Gebühren hiermit beglichen sind. c) Einem Schiff, für das die Gebühren gemäß Nummer 11 Buchstabe d) nocht nicht gezahlt wurden, wird kein Beobachter zugeteilt. ANHANG III JÄHRLICHE HÖCHSTGRENZEN PRO BESTAND FÜR DIE DELPHINSTERBLICHKEIT 1. Die Vertragsparteien legen auf einer nach Artikel VIII einberufenen Tagung für alle Delphinbestände, die auf der Tagung der Vertragsparteien bestimm werden, auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Jahreshöchstgrenze für die Delphinsterblichkeit pro Bestand fest, die sich zwischen 0,2 % und 0,1 % der geschätzten Mindestbestandsgröße (Nmin) bewegt, die vom U.S. National Marine Fisheries Service oder nach einer gegebenenfalls vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuß entwickelten oder empfohlenen gleichwertigen Berechnungsmethode ermittelt wurde, wobei die Anzahl der tödlichen Delphinbeifänge jedoch nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in keinem Fall 5000 übersteigen darf. Im Jahr 2001 und danach beträgt die Bestandsjahreshöchstgrenze 0,1 % der geschätzten Mindestbestandsgröße (Nmin). 2. Die Vertragsparteien führen 1998 oder so bald wie möglich danach eine wissenschaftliche Erhebung durch, um die Annäherung an das Ziel des Jahres 2001 einzuschätzen, und erwägen gegebenenfalls geeignete Empfehlungen. Bis zum Jahr 2001 wird in dem Fall, in dem die jährliche Sterblichkeit für irgendeinen Delphinbestand 0,2 % von Nmin übersteigt, jegliche Fischerei, die diesen Bestand einbezieht oder gemischte Schwärme, in denen Mitglieder dieses Bestands vorkommen, für das betreffende Jahr eingestellt. Ab dem Jahr 2001 wird in dem Fall, in dem die jährliche Sterblichkeit für irgendeinen Delphinbestand 0,1 % von Nmin übersteigt, jegliche Fischerei, die diesen Bestand einbezieht oder gemischte Schwärme, in denen Mitglieder dieses Bestands vorkommen, für das betreffende Jahr eingestellt. Sollte die jährliche Sterblichkeit bei den östlichen Beständen an Langschnauzendelphin oder den nordöstlichen Fleckendelphinbeständen 0,1 % von Nmin übersteigen, so führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Erhebung und Bestandsabschätzung durch und erwägen weitere Empfehlungen. 3. Im Sinne dieses Übereinkommens verwenden die Vertragsparteien die aktuelle Schätzungen absoluter Bestandsgrößen für die Delphinbestände im östlichen Pazifik, die der Internationalen Walfangkommission 1992 von Wade und Gerrodette vorgelegt wurden und sich auf Forschungsschiffsdaten des U.S. National Marine Fisheries Service für den Zeitraum 1986-1990 stützen, bis sich die Vertragsparteien auf die Verwendung aktuellerer Zahlen einigen. Die Auswertung der Daten künftiger Forschungsreisen und Bestandsgrößenindizes sowie anderer relevanter wissenschaftlicher Daten der Vertragsparteien, der IATTC und andere wissenschaftlicher Organisationen könnte solche aktualisierten Zahlen liefern. 4. Die Vertragsparteien tragen durch die Einrichtung eines Systems auf der Grundlage von Echtzeit-Berichten der Beobachter dafür Sorge, daß die jährliche Hoechstgrenze pro Bestand für die Delphinsterblichkeit angewandt und eingehalten wird. 5. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führen die Vertragsparteien eine Regelung ein, nach der die jährliche Hoechstgrenze für die Delphinsterblichkeit für jeden Bestand im darauffolgenden Jahr und den weiteren Jahren aufgeteilt wird. Nach dieser Regelung sind die Hoechstgrenzen gemäß Absatz 1 dieses Anhangs auf die Schiffe der Vertragsparteien aufzuteilen, denen nach Anhang IV Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit zugewiesen werden können. Bei der Einführung dieser Regelung berücksichtigen die Vertragsparteien die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über Verteilung und Größe der fraglichen Bestände und andere Variablen, über die zu einem späteren Zeitpunkt auf der Tagung der Vertragsparteien entschieden wird. ANHANG IV QUOTEN ZUR BEGRENZUNG DER DELPHINSTERBLICHKEIT (DOLPHIN MORTALITY LIMITS - DML) I. ZUTEILUNG VON DML 1. Jede Vertragspartei übermittelt der Tagung der Vertragsparteien über den Direktor vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres eine Liste der Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das folgende Jahr eine DML für das gesamte Jahr beantragt haben, mit Angabe aller weiteren Schiffe, die im folgenden Jahr voraussichtlich im Übereinkommensbereich tätig sein werden, und der Schiffe, die für das folgende Jahr eine DML für das zweite Halbjahr beantragt haben. 2. Die IRP legt der Tagung der Vertragsparteien bis zum 1. November eines jeden Jahres oder auf entsprechenden Beschluß der IRP auch danach eine Liste der ausgewählten antragstellenden Schiffe vor, die für die Zuteilung einer DML in Frage kommen. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Schiff zuteilungsberechtigt, wenn a) von den betreffenden nationalen Behörden bescheinigt wurde, daß es über die in Anhang VIII zum Delphinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt; b) der Schiffskapitän und die Mannschaft eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delphinen erhalten haben, die einer von der Tagung der Vertragsparteien aufgestellten Norm entspricht; c) es eine Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) besitzt; d) der Kapitän aufgrund seiner bisherigen Führung als qualifiziert gilt und e) nicht mit einem Ausschluß des Schiffes nach Abschnitt II zu rechnen ist. 3. Nicht zuteilungsberechtigt gemäß Nummer 2 ist ein Schiff, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Nummer 1 unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei fährt, deren Gesetze und Vorschriften es Schiffen seiner Gerichtsbarkeit untersagen, Thunfisch zusammen mit Delphinen zu fangen; auch werden DML den Vertragsparteien nicht zu dem Zweck zugeteilt, Fangerlaubnisse für den Übereinkommensbereich an Schiffe unter der Flagge eines anderen Staates zu vergeben, dessen Gesetze und Vorschriften es Schiffen unter seiner Gerichtsbarkeit untersagen, Thunfisch mit Delphinen zu fangen. 4. 98 % oder ein anderer gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossener, nicht reservierter Anteil an der gesamtzulässigen fischereibedingten Delphinsterblichkeit (5000 oder eine von den Vertragsparteien gegebenenfalls festgesetzte niedrigere Hoechstgrenze) werden so dividiert, daß eine durchschnittliche Einzelschiff-DML (ADML) entsteht, die nach den Bestimmungen von Nummer 5 für das folgende Jahr auf die Vertragsparteien aufgeteilt wird. 5. Zur Berechnung der ADML wird der nicht reservierte Anteil an der Gesamt-DML gemäß Nummer 4 durch die Gesamtzahl der zuteilungsberechtigten Schiffe, die DML für das ganze Jahr beantragen, geteilt. Zur Aufteilung der DML auf die Vertragsparteien wird die ADML für jede Vertragspartei mit der Anzahl der zuteilungsberechtigten Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei multipliziert, die DML für das ganze Jahr beantragen. 6. Die restlichen 2 % oder der sonst von den Vertragsparteien festgesetzten Rest an der Gesamt-DML für die Fischerei werden/wird als getrennte Reserve-DML-Zuteilung (RDA) zurückbehalten, über die der Direktor nach eigenem Ermessen vergügen kann. Jede Vertragspartei kann den Direktor um Zuteilung einer DML aus dieser RDA für Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit ersuchen, die normalerweise keinen Thunfischfang im Übereinkommensbereich betreiben, sich jedoch von Zeit zu Zeit in begrenztem Umfang an dieser Fischerei im Übereinkommensbereich beteiligen möchten, sofern die Schiffe den Einsatz- und Schulungsvorschriften in Anhang VIII genügen und die Bedingungen der Nummern 2 und 3 erfuellt sind. Die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch Schiffe, die im Übereinkommensbereich unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien tätig sind, die keine DML für ihre Flotte beantragt haben, wird ebenfalls von dieser RDA abgezogen. 7. Keine DML wird einem Schiff zugeteilt, das laut Feststellung der Vertragsparteien - bestätigt durch Durchsetzungsmaßnahmen, welche die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit es untersteht, gegen dieses Schiff eingeleitet hat - Verstöße begangen hat, die die Wirksamkeit des internationalen Delphinschutzprogramms beeinträchtigen. 8. Die einzelnen Vertragsparteien mit zugelassenen Schiffen für den Fang von Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, verwalten ihre DML in verantwortungsvoller Weise, wobei keinem Schiff eine höhere Gesamtjahres-DML zugewiesen werden kann als die DML, die 1997 laut Protokoll der 14. Tagung der IRP vom 19./20. Februar 1997 im Rahmen des Abkommens von La Jolla von der IRP festgelegt worden ist. Keine Vertragspartei teilt der Gesamtheit ihrer zugelassenen Schiffe eine größere Anzahl von DML zu, als dieser Vertragspartei nach den Abschnitten I und III zugeteilt wurde. Bei der Erstzuweisung darf keinem Schiff eine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, es sei denn, dieses Schiff hat, wie die IRP anhand der Daten für die beiden vorausgegangenen Jahre feststellen konnte, bei de Reduzierung der Delphinsterblichkeit ein besseres Ergebnis erzielt als das durchschnittliche Ergebnis der internationalen Flotte insgesamt. Bei keiner Erstzuweisung darf ein Schiff eine höhere DML als die ADML erhalten, wenn dieses Schiff im Vorjahr einen der in Abschnitt III Nummer 4 beschriebenen Vorstöße vorbehaltlich der nach diesem Absatz geltenden Bedingungen begangen hat. 9. Erreicht oder übersteigt die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch die Flotte einer Vertragspartei den Gesamtwert der ihr nach diesem Anhang zugeteilten DML, so stellen sämtliche Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei die Fischerei auf Thunfisch der zusammen mit Delphinen vorkommt, ein. 10. Jede Vertragspartei teilt dem Direktor spätestens am 1. Februar eines jeden Jahres die erste Aufteilung ihrer DML auf ihre Flotte mit. Die Schiffe dürfen die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, erst aufnehmen, wenn diese Mitteilung beim Direktor eingegangen ist. II. NUTZUNG DER DML 1. Ein Schiff, dem eine DML für das ganze Jahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. April des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem eine DML für das zweite Halbjahr zugewiesen wurde und das vor dem 31. Dezember des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem aus der RDA eine DML für eine Fangreise zugewiesen wurde und das während dieser Fangreise keine Delphinschwärme ansteuert, verliert, wenn hierfür laut Bestätigung der IRP keine höhere Gewalt oder außerordentliche Umstände verantwortlich waren, seine DML und darf für den Rest des Jahres keine Delphine mehr einkreisen. Verliert es seine DML zweimal hintereinander, so kommt es im darauffolgenden Jahr nicht mehr für eine DML-Zuteilung in Betracht. 2. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entwirft und empfiehlt die IRP in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Stab der IATTC ein System, das es gestattet, die tatsächliche Nutzung der DML festzustellen, um ungerechtfertigten DML-Anträgen vorzubeugen. Dieses empfohlene System wird der Tagung der Vertragsparteien zur Erörterung vorgelegt. III. VERWENDUNG ABERKANNTER UND NICHT GENUTZTER DML 1. Nach dem 1. April eines jeden Jahres werden die nach Feststellung des Direktors gemäß Abschnitt II nicht genutzten oder sonstwie aberkannten DML nach den Bestimmungen dieses Abschnitts neu auf die Vertragsparteien aufgeteilt. 2. Am ersten Arbeitstag im April eines jeden Jahres werden die Ganzjah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.