Europäische Union

1999/337/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft

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Avis juridique important | 31999D0337 1999/337/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 132 vom 27/05/1999 S. 0001 - 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft (1999/337/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zusammenzuarbeiten. (3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände unterzeichnet. (4) Auf der 35. zwischenstaatlichen Tagung über die Erhaltung von Thunfischen und Delphinen im östlichen Pazifik wurde im Februar 1998 das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm verabschiedet. (5) Ziel jenes Übereinkommens ist es, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern. (6) Gemeinschaftsfischer fangen Thunfisch im Übereinkommensbereich, und es liegt im Interesse der Gemeinschaft, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen. Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens zufallen; es werden viele Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der IATTC verabschiedet werden. Es ist daher notwendig, daß die Gemeinschaft zusammen mit ihrem Beitritt zur IATTC auch dem Übereinkommen beitritt. (7) Das Übereinkommen liegt vom 15. Mai 1998 bis zum 14. Mai 1999 zur Unterzeichnung auf für Staaten, deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt, und für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die Mitglied der IATTC sind oder deren Schiffe, während das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufliegt, im Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben. (8) Die Unterzeichnung des Übereinkommens ist ein erster Schritt zu der späteren Genehmigung durch die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vertragsverfahren - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft unterzeichnet das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm vorbehaltlich dessen Genehmigung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER ANHANG ÜBEREINKOMMEN zum internationalen Delphinschutzprogramm PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - IN DEM BEWUSSTSEIN, daß alle Staaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 niedergelegt sind, die Pflicht haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze zu ergreifen und mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten; GETRAGEN von den Grundsätzen in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 sowie dem Wunsch, die Grundsätze und Normen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei umzusetzen, der 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde; UNTER HINWEIS auf den politischen Willen der internationalen Gemeinschaft, dazu beizutragen, die Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu verstärken, das 1993 von der FAO-Konferenz angenommen wurde; UNTER DER BERÜCKSICHTIGUNG, daß die 50. Vollversammlung der Vereinten Nationen gemäß der Resolution A/RES/50/24 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1992 in bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen hat ("UN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände"); IN BEKRÄFTIGUNG der mit dem Abkommen von La Jolla von 1992 und der Erklärung von Panama von 1995 gemachten Zusagen; UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS auf die Ziele, der Delphinsterblichkeit beim Thunfischfang mit Ringwaden im östlichen Pazifik ein Ende zu setzen und ökologisch sinnvolle Maßnahmen zu entwickeln, um großen Gelbflossenthun nicht zusammen mit Delphinen zu fangen; MIT RÜCKSICHT auf die Bedeutung des Thunfischfangs als Nahrungs- und Einkommensquelle für die Bevölkerungen der Vertragsparteien sowie darauf, daß Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen diesem Anspruch gerecht werden müssen und den wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen Rechnung getragen werden muß; IN ANERKENNUNG des gewaltigen Rückgangs der tödlichen Delphinbeifänge, der durch das Abkommen von La Jolla erzielt worden ist; ÜBERZEUGT, daß der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, daß die Technik des Fangs von Thunfisch zusammen mit Delphinen nach den Vorschriften und Verfahren, die nach dem Abkommen von La Jolla erlassen wurden und in der Erklärung von Panama wiedergegeben sind, eine wirksame Methode für den Schutz von Delphinen und für die rationelle Nutzung der Thunfischbestände im östlichen Pazifik geschaffen hat; IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, daß eine multilaterale Zusammenarbeit das wirksamste Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze ist; ENTSCHLOSSEN, das Fortbestehen der Thunfischbestände im östlichen Pazifik sicherzustellen und tödliche Delphinbeifänge beim Thunfischfang im östlichen Pazifik schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren; unbeabsichtigte Fänge und Rückwürfe von jungem Thunfisch und unbeabsichtigte Fänge von Nichtzielarten unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen der Arten im Ökosystem zu vermeiden, zu verringern und auf ein Mindestmaß zu begrenzen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: 1. "Thunfisch" die Arten der Unterordnung Scombroidei (Klawe, 1980), die Gattung Scomber ausgenommen; 2. "Delphine" die Arten der Familie Delphinidae, die in Verbindung mit der Fischerei auf Gelbflossenthun im Übereinkommensbereich auftreten; 3. "Schiff" ein Schiff, das Thunfischfang mit Ringwaden betreibt; 4. "Vertragsparteien" die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist; 5. "Organisation regionaler Wirtschaftsintegration" eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; 6. "IATTC" die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch; 7. "Abkommen von La Jolla" das auf der zwischenstaatlichen Konferenz vom Juni 1992 angenommene Instrument; 8. "Internationales Delphinschutzprogramm" das nach diesem Übereinkommen verabschiedete internationale Programm, das sich auf das Abkommen von La Jolla gründet, in seiner im Einklang mit der Erklärung von Panama formalisierten, geänderten und verstärkten Fassung; 9. "Beobachtungsprogramm an Bord" das in Anhang II beschriebene Programm; 10. "Erklärung von Panama" die in Panama City, Republik Panama, am 4. Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung; 11. "Direktor" Direktor des Forschungsausschusses der IATTC. Artikel II Ziele Ziel dieses Übereinkommens ist es, 1. die tödlichen Delphinbeifänge beim Thunfischfang mit Ringwaden im Übereinkommensbereich durch die Festsetzung jährlicher Grenzwerte schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren; 2. der Delphinsterblichkeit in dieser Fischerei ein Ende zu setzen und ökologisch sinnvolle Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun zu entwickeln, die den Beifang von Delphinen ausschließen, und 3. den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich sowie aller mit dieser Fischerei verbundenen lebenden Meeresschätze langfristig unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem sicherzustellen, mit besonderem Nachdruck unter anderem darauf, Beifänge und Rückwürfe von jungen Thunfischen und Nichtzielarten zu vermeiden, zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Artikel III Geltungsbereich des Übereinkommens Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens ("Übereinkommensbereich") ist in Anhang I festgelegt. Artikel IV Allgemeine Maßnahmen Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen der IATTC 1. auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse Maßnahmen, die der Erhaltung der Ökosysteme dienen, sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand der Thunfischbestände und anderer Bestände lebender Meeresschätze in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich zu sichern, und wenden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände das Vorsorgeprinzip an. Diese Maßnahmen dienen dem Zweck, die Biomasse befischter Bestände auf oder über dem Stand zu erhalten oder auf den Stand aufzustocken, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und die Biomasse vergesellschafteter Bestände auf oder über dem Stand zu erhalten oder auf den Stand aufzustocken, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; sowie 2. ihren jeweiligen Möglichkeiten entsprechend Maßnahmen zur Abschätzung der Fänge und Beifänge von jungem Gelbflossenthun und anderen Beständen lebender Meeresschätze in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich und verabschieden Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VI, um unter anderem die Beifänge von jungem Gelbflossenthun und Beifänge von Nichtzielarten zu vermeiden, zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zu begrenzen, damit der Fortbestand all dieser Arten unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem langfristig gesichert ist. Artikel V Internationales Delphinschutzprogramm Im Einklang mit dem internationalen Delphinschutzprogramm und unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens sehen die Vertragsparteien unter anderem folgendes vor: 1. Sie begrenzen die tödlichen Delphinbeifänge der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich auf insgesamt maximal 5 000 pro Jahr durch die Verabschiedung und Durchführung einschlägiger Maßnahmen, die folgendes einschließen: a) die Einführung einer Regelung, die Anreize für Schiffskapitäne schafft, die tödlichen Delphinbeifänge weiter einzuschränken, um der Delphinsterblichkeit in dieser Fischerei ein Ende zu setzen; b) im Rahmen der IATTC die Einführung eines Schulungs- und Bescheinigungssystems für Fischereikapitäne und Mannschaften über Fanggeräte und ihre Verwendung sowie Techniken zur Rettung und zum Schutz von Delphinen; c) im Rahmen der IATTC die Förderung und Unterstützung von Forschungsarbeiten zur Verbesserung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken einschließlich derjenigen, die bei der Fischerei auf Thunfisch eingesetzt werden, der zusammen mit Delphinen vorkommt; d) die Einführung einer gerechten Regelung der Zuteilung von Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit (Dolphin mortality limits - DML), die den jährlichen Hoechstgrenzen für die Delphinsterblichkeit entsprechen, und zwar nach Maßgabe der Anhänge III und IV; e) die Verfügung, daß ihre jeweiligen Schiffe, denen eine DML zugeteilt wurde oder die sonstwie im Übereinkommensbereich tätig sind, die Einsatzvorschriften laut Anhang VIII zu befolgen haben; f) nach Maßgabe des Anhangs IX Einführung eines Systems der Herkunftsbestimmung und Überprüfung der mit oder ohne Tötung oder ernste Verletzung von Delphinen verbundenen Thunfischfänge; g) den Austausch wissenschaftlicher Forschungsdaten, die von den Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Übereinkommens auf Voll- und Teilzeitbasis gesammelt werden, und h) die Durchführung von Forschungsvorhaben mit dem Ziel, ökologisch sinnvolle Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun zu entwickeln, die den Beifang von Delphinen ausschließen. 2. Sie setzen jährliche Hoechstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand fest und überprüfen und bewerten die Wirkung dieser Hoechstgrenzen in Übereinstimmung mit Anhang III, und 3. sie überprüfen die Maßnahmen auf einer Tagung der Vertragsparteien. Artikel VI Fortbestand der lebenden Meeresschätze Gemäß Artikel IV verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen der IATTC Maßnahmen zu entwickeln und durchzuführen, die den Fortbestand der lebenden Meeresschätze in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem sichern sollen. Die Vertragsparteien sehen hierzu unter anderem folgendes vor: 1. Sie entwickeln ein Programm zur Abschätzung, Überwachung und maximalen Begrenzung der Beifänge von jungen Thunfischen und Nichtzielarten im Übereinkommensbereich und führen dieses Programm durch. 2. Soweit wie möglich entwickeln sie selektive, umweltfreundliche und kostenwirksame Fanggeräte und Fangtechniken und schreiben deren Einsatz vor. 3. Sie schreiben ihren Schiffen, die im Übereinkommensbereich tätig sind, vor, unbeabsichtigt gefangene Meeresschildkröten und andere bedrohte oder gefährdete Arten soweit wie möglich lebend wiederauszusetzen, und 4. sie fordern die IATTC auf, Untersuchungen in Auftrag zu geben, um abzuschätzen, ob die Fangkapazität der im Übereinkommensbereich fischenden Schiffe eine Gefahr für den Fortbestand der Thunfischbestände und anderer lebender Meeresschätze darstellt, die bei dieser Fischerei vorkommen, sowie gegebenenfalls mögliche Maßnahmen zu überprüfen und ihre Verabschiedung zu empfehlen. Artikel VII Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene Jede Vertragspartei erläßt nach ihren eigenen Gesetzen und Verfahren die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten; dies schließt gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger Gesetze und Vorschriften ein. Artikel VIII Tagung der Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien treten regelmäßig zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu erörtern und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen. (2) Die ordentliche Tagung der Vertragsparteien findet mindestens einmal jährlich statt, vorzugsweise in Verbindung mit der IATTC-Tagung. (3) Die Vertragsparteien können auch außerordentliche Tagungen abhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird. Diese Tagungen werden auf Antrag einer Vertragspartei einberufen, sofern die Mehrheit der Vertragsparteien einen solchen Antrag unterstützt. (4) Die Tagung der Vertragsparteien setzt Beschlußfähigkeit voraus. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist. Diese Regel gilt auch für die Tagungen der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane. (5) Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und die Unterlagen der Tagung der Vertragsparteien werden in diesen beiden Sprachen erstellt. Artikel IX Beschlußfassung Alle Beschlüsse der Vertragsparteien auf einer gemäß Artikel VIII einberufenen Tagung werden einvernehmlich getroffen. Artikel X Wissenschaftlicher Beratungsauschuß Die Aufgaben des im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzten Wissenschaftlichen Beratungsausschusses sind in Anhang V beschrieben. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses sind ebenfalls in Anhang V festgelegt. Artikel XI Nationale wissenschaftliche Beratungskomitees (1) Jede Vertragspartei setzt nach ihren eigenen Gesetzen und Verfahren ein nationales wissenschaftliches Beratungskomitee (NATSAC) aus unabhängigen qualifizierten Experten ein, die dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie Nichtregierungsorganisationen angehören und unter anderem anerkannte Wissenschaftler einschließen. (2) Die Aufgaben der NATSAC sind unter anderem die in Anhang VI beschriebenen Aufgaben. (3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die NATSAC im Rahmen regelmäßiger und rechtzeitig einberufener Tagungen bei der Überprüfung von Daten und der Lage der Bestände sowie der Ausarbeitung von Gutachten für die Zwecke dieses Übereinkommens zusammenarbeiten. Solche Tagungen finden mindestens einmal jährlich in Verbindung mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien statt. Artikel XII Internationale Prüfungskommission Die Aufgaben der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzten Internationalen Prüfungskommission (International Review Panel - IRP) sind in Anhang VII beschrieben. Zusammensetzung und Arbeitsweise der IRP sind ebenfalls in Anhang VII festgelegt. Artikel XIII Beobachtungsprogramm an Bord Das nach dem Abkommen von La Jolla erstellte Beobachtungsprogramm wird unter den Bedingungen von Anhang II durchgeführt. Artikel XIV Rolle der IATTC Im Hinblick auf die wichtige Rolle, welche die IATTC bei der Koordinierung der Durchführung dieses Übereinkommens spielen wird, beantragen die Vertragsparteien unter anderem daß die IATTC ihr Sekretariat unterstützend zur Verfügung stellt und andere Aufgaben übernimmt, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Rahmen dieses Übereinkommens vereinbart werden. Artikel XV Finanzierung Die Vertragsparteien tragen durch die Einführung und Erhebung von Schiffsgebühren, deren Höhe von den Vertragsparteien festgesetzt wird, zu den notwendigen Ausgaben für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens bei, unbeschadet sonstiger freiwilliger Beiträge. Artikel XVI Einhaltung (1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit die in diesem Übereinkommen genannten oder hiernach verabschiedeten Maßnahmen einhalten. Die Vertragsparteien stellen unter anderem durch ein jährliches Bescheinigungs- und Inspektionsprogramm sicher, daß die Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit folgendes einhalten: a) die Einsatzvorschriften gemäß Anhang VIII und b) die Vorschriften für Beobachter an Bord gemäß Anhang II. (2) Gegen Verstöße verhängt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IRP nach Maßgabe ihrer eigenen Gesetze Sanktionen von ausreichender Schwere, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und hiernach erlassener Maßnahmen wirksam zu garantieren und den für die Verstöße Verantwortlichen jeglichen Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen. Diese Sanktionen schließen bei ernsten Verstößen die Verweigerung oder den Entzug der Genehmigung zum Fischfang ein. (3) Die Vertragsparteien schaffen Anreize für die Schiffskapitäne und -mannschaften mit dem Ziel, die Einhaltung des Übereinkommens und seiner Ziele zu fördern. (4) Die Vertragsparteien verabschieden Maßnahmen der Zusammenarbeit, gestützt auf die im Rahmen des Abkommens von La Jolla gefaßten Beschlüsse, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten. (5) Die Vertragsparteien unterrichten die IRP unverzüglich über Durchsetzungsmaßnahmen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens ergriffen haben, sowie deren Ergebnisse. Artikel XVII Transparenz (1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens, und zwar gegebenenfalls auch durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit. (2) Vertretern von Regierungsorganisationen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befaßt sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, wird Gelegenheit gegeben, als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status im Einklang mit den Richtlinien und Kriterien in Anhang X an der gemäß Artikel VIII einberufenen Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Diese Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen erhalten rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen, wobei die eventuell von den Vertragsparteien erlassenen Verfahrensvorschriften über den Zugang zu diesen Informationen zu beachten sind. Artikel XVIII Vertraulichkeit (1) Die Tagung der Vertragsparteien verabschiedet Vertraulichkeitsregeln für alle Einrichtungen, denen nach diesem Übereinkommen Zugang zu Informationen gewährt wird. (2) Ungeachtet etwaiger, nach Absatz 1 verabschiedeter Vertraulichkeitsregeln dürfen Personen mit Zugang zu solchen vertraulichen Informationen diese im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren preisgeben, wenn eine zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei sie hierzu auffordert. Artikel XIX Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Übereinkünften Die Vertragsparteien arbeiten mit subregionalen, regionalen und internationalen Fischereiorganisationen und -übereinkünften mit dem Ziel zusammen, die Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern. Artikel XX Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten vorzubeugen. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere andere Vertragsparteien bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens konsultieren, um möglichst rasch eine zufriedenstellende Lösung zu finden. (2) Läßt sich eine Streitigkeit über solche Konsultationen nicht in angemessener Zeit beilegen, so konsultieren sich die fraglichen Parteien so bald wie möglich untereinander, um die Streitigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auf friedliche Art und Weise beizulegen. Artikel XXI Rechte der Staaten Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann so ausgelegt werden, daß sie die Hoheit, die souveränen Rechte oder die Gerichtsbarkeit, die ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht ausübt, oder dessen Haltung oder Meinungen in Fragen des Seerechts präjudiziert oder untergräbt. Artikel XXII Nichtvertragsparteien (1) Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gemäß Artikel XXIV dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden oder hiermit konforme Gesetze und Vorschriften zu erlassen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens und des Völkerrechts zusammen, um Schiffe unter der Flagge von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. Die Vertragsparteien machen zu diesem Zweck unter anderem Nichtvertragsparteien auf derartige Tätigkeiten ihrer Schiffe aufmerksam. (3) Die Vertragsparteien tauschen untereinander direkt oder über den Direktor Informationen über die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien aus, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. Artikel XXIII Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.