Europäische Union

2011/307/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n“ veröffentlicht die Schiedssprüche des Panels in ihrer Gesamtheit, sofern er nicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen davon absieht. KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 19 Liste der Schiedsrichter (1)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf dem besagten Stand gehalten wird. (2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls gebunden. (3)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ kann zusätzliche Listen mit mindestens 15 Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. (4)   Sollte die in Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem Zeitpunkt, an dem um Schlichtung oder die Einsetzung eines Schiedspanels ersucht wird, nicht aufgestellt sein, werden die Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden. Die für den Vorsitz des Schiedspanels oder als Schlichter vorgeschlagenen Personen dürfen nicht die Staatangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Artikel 20 Bezug zu den WTO-Verpflichtungen (1)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten. (2)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Abkommens zurück. (3)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, die im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen entspricht, so greift sie, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Protokolls gelten. (4)   Sobald ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das im Einklang mit dem Vorstehenden gewählte Gremium damit befasst, sofern dieses sich nicht für unzuständig erklärt hat. (5)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abkommen auszusetzen. Artikel 21 Fristen (1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt. (2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung aufgrund von Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren wohlwollend zu prüfen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die für die Verfahren geltenden Fristen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien verlängern. Artikel 22 Überprüfung und Änderung des Protokolls (1)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten überprüft der Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls und seiner Anhänge im Hinblick auf eine Fortführung, Änderung oder Beendigung. (2)   Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen erwägen. (3)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen. Artikel 23 Inkrafttreten Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben. Geschehen zu Brüssel am elften November zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Арабска република Египет Por la República Árabe de Egipto Za Egyptskou arabskou republiku For Den Arabiske Republik Egypten Für die Arabische Republik Ägypten Egiptuse Araabia Vabariigi nimel Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου For the Arab Republic of Egypt Pour la République arabe d'Égypte Per la Repubblica araba d'Egitto Ēģiptes Arābu Republikas vārdā – Egipto Arabų Respublikos vardu Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu Voor de Arabische Republiek Egypte W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu Pela República Árabe do Egipto Pentru Republica Arabă Egipt Za Arabsko republiko Egipt Za Egyptskú arabskú republiku Egyptin arabitasavallan puolesta På Arabrepubliken Egyptens vägnar (1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt. ANHÄNGE ANHANG I : VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN ANHANG II : VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER ANHANG I VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN Allgemeine bestimmungen 1. Für die Zwecke des Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:   „Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen.   „Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 dieses Protokolls ersucht.   „Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen verstoßen hat.   „Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetztes Panel.   „Vertreter einer Vertragspartei“ ist eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person.   „Tag“ ist ein Kalendertag. 2. Die Europäische Union trägt die Organisationskosten im Zusammenhang mit den Anhörungen, der Schlichtung und der Schiedssprechung; lediglich die Vergütung und Kostenerstattung für die Schlichter und Schiedsrichter werden geteilt. Notifikationen 3. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, per Einlieferung gegen Empfangsbestätigung oder durch Übermittlung auf einem sonstigen Telekommunikationsweg, bei dem ein Versandbeleg erstellt wird. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. 4. Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Fassung von jedem ihrer Schriftsätze. Zusätzlich wird eine Papierfassung der betreffenden Unterlage übermittelt. 5. Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Handel und Industrie der Arabischen Republik Ägypten und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. 6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. 7. Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Ägypten beziehungsweise in der Union, so darf die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag im Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen. 8. Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach diesem Protokoll an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Unterausschüsse übermittelt, die gemäß dem Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden. Beginn des schiedsverfahrens 9. a) Werden die Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 6 des Protokolls oder nach den Regeln 19, 20 oder 49 dieser Verfahrensordnung per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein. b) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich Fragen der Vergütung und Aufwandsentschädigung der Schiedsrichter, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden. 10. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 8 des Protokolls über die Streitbeilegung.“ b) Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen 5 Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit. Erste schriftsätze 11. Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 25 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 25 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. Arbeit des schiedspanels 12. Der Vorsitz leitet alle Sitzungen des Schiedspanels. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. 13. Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen; dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. 14. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. 15. Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. 16. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls steht. 17. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Ersetzungen 18. Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, oder legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 6 Absatz 3 bestimmt. 19. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des erheblichen Verstoßes die andere Vertragspartei unterrichten. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diesen Schiedsrichter durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. Stellt der Vorsitz fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter aus dem Kreis der anderen nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für die Position in Frage kommenden Personen, zu denen der erste Schiedsrichter gehörte. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen wurden. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens beim Vorsitz des Schiedspanels. 20. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit den Vorsitz durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten Vorsitz. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Panelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere aus dem Kreis der nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid vom Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder seiner Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig. Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Panelvorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem Kreis der anderen nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für den Panelvorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl des neuen Panelvorsitzes erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des unter dieser Regel genannten Ersuchens. 21. Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind. Anhörungen 22. Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine Vertragspartei widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. 23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Arabische Republik Ägypten die Beschwerdeführerin ist, und in Kairo, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist. 24. Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Anhörung anberaumen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann keine zusätzliche Anhörung anberaumt werden. 25. Alle Schiedsrichter haben während der gesamten Anhörung anwesend zu sein. 26. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen: a) Vertreter der Vertragsparteien, b) Berater der Vertragsparteien, c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber sowie d) Assistenten der Schiedsrichter. Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern. 27. Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens 10 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentation und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. 28. Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tagt hingegen in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Schriftsätze und Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. 29. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:   Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin b) Argumentation der Beschwerdegegnerin   Gegenargumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin b) Replik der Beschwerdegegnerin 30. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten. 31. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass von jeder Anhörung eine Niederschrift angefertigt wird, die den Vertragsparteien so bald wie möglich vorzulegen ist. 32. Innerhalb von 15 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem sie auf Fragen eingeht, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. Schriftliche fragen 33. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. 34. Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Vertraulichkeit 35. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei als vertraulich übermittelten Informationen ihrerseits als vertraulich. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrenvorschriften verbieten einer Vertragspartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben. Einseitige kontakte 36. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. 37. Kein Mitglied des Schiedspanels darf verfahrensrelevante Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. Unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze 38. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für den vom Schiedspanel zu prüfenden Sachverhalt unmittelbar von Belang sind. 39. Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, welche natürliche oder juristische Person den Schriftsatz einreicht, und zw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.