Europäische Union

2011/307/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ar mit Angabe der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzierungsquellen; außerdem muss darin dargelegt werden, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen. 40. Das Schiedspanel führt in seinem Spruch alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Spruch auf die Argumentation in diesen Schriftsätzen einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Dringlichkeit 41. In laut diesem Abkommen dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung aufgeführten Fristen in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen. Übersetzen und dolmetschen 42. Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls, spätestens jedoch auf der unter Regel 9 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren. 43. Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die dabei entstehenden Kosten. 44. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden. 45. Der Spruch des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen zugestellt. 46. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen Übersetzungen von Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden. Berechnung der fristen 47. Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei einer Vertragspartei später als bei der anderen Vertragspartei ein, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag. Andere verfahren 48. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten. 49. Gelingt es dem ursprünglichen Schiedspanel oder einigen seiner Mitglieder nicht mehr, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs verlängert sich in diesem Fall um 15 Tage. ANHANG II VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetzten Schiedspanels. b) „Schlichter“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Protokolls vermittelt. c) „Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Protokolls genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 dieses Protokolls in Betracht gezogen wird. d) „Assistent“ ist eine Person, die per Mandat eines Mitglieds Recherchen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt. e) „Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Protokoll. f) „Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt. Verantwortung im rahmen des verfahrens 2. Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit die Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegung stets gewährleistet sind. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. Offenlegungspflicht 3. Bevor die Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. 4. Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ lediglich Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können. 5. Auch nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt auf Dauer bestehen, so dass die Mitglieder auch etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art offenlegen müssen, die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können. Pflichten der mitglieder 6. Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft. 7. Die Mitglieder erwägen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für den Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem. 8. Die Mitglieder tragen auf geeignete Weise dafür Sorge, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. 9. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. Unabhängigkeit und unparteilichkeit der mitglieder 10. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich weder durch eigene Interessen noch durch Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder Angst vor Kritik beeinflussen. 11. Die Mitglieder gehen weder direkt oder indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenstehen oder entgegenzustehen scheinen. 12. Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer geeigneten Lage sind, sie zu beeinflussen. 13. Die Mitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 14. Die Mitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Pflichten ehemaliger mitglieder 15. Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben. Vertraulichkeit 16. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen keine unveröffentlichten Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, sofern es nicht dem Zweck des Verfahrens dient, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. 17. Die Mitglieder legen Sprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind. 18. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder. Kosten 19. Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten. Schlichter 20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Schlichter.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.