Europäische Union

2011/307/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

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26.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 138/2 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (2011/307/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen. (2) Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. (3) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 27. April 2010 wurde ein Abkommen in Form eines Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (1), paraphiert. (4) Dieses Protokoll wurde am 11. November 2010 im Namen der Union unterzeichnet. (5) Das Protokoll sollte abgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (im Folgenden „Protokoll“), wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (2) Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011. Im Namen des Rates Der Präsident MARTONYI J. (1)   ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. PROTOKOLL zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ genannt, einerseits und DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt, andererseits SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ZIEL UND GELTUNGSBEREICH Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden oder, soweit möglich, einvernehmlich beizulegen. Artikel 2 Anwendung des Protokolls (1)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung des Titels II (mit Ausnahme der Artikel 22, 23 und 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 82 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens. (2)   Die Verfahren dieses Protokolls kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat eine Streitigkeit 60 Tage, nachdem er gemäß Artikel 82 des Assoziierungsabkommens damit befasst wurde, noch nicht beigelegt hat. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss nach Artikel 82 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder aber erklärt hat, dass die Streitigkeit beigelegt ist. KAPITEL II KONSULTATION UND SCHLICHTUNG Artikel 3 Konsultation (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens verweist, die ihrer Auffassung nach gelten. (3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien im Verfahren offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. (4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen. (5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen, oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 beantragen. Artikel 4 Schlichtung (1)   Wird bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Schlichter anrufen. Dazu muss ein schriftliches Schlichtungsersuchen an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Schlichtung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schlichtungsersuchen wohlwollend zu prüfen. (2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens auf einen Schlichter geeinigt, so bestimmt der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder seine Stellvertretung einen Schlichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Der Schlichter beruft frühestens 20 Tage und spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Schlichter erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei deren Bemerkungen und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern Zusatzinformationen anfordern, wenn er dies für nötig hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der Schlichter stellt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme zu. (3)   Die Stellungnahme des Schlichters kann eine Empfehlung enthalten, wie die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 beizulegen ist. Die Stellungnahme des Schlichters ist nicht bindend. (4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Schlichter kann seinerseits auf Antrag einer Vertragspartei beschließen, diese Fristen angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder der Komplexität des Falles zu ändern. (5)   Das Schlichtungsverfahren, insbesondere die Stellungnahme des Schlichters und alle von den Vertragsparteien während dieses Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, ist vertraulich und lässt die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. (6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Schlichtungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden. (7)   Ein Schlichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden. KAPITEL III STREITBEILEGUNGSVERFAHREN ABSCHNITT I Schiedsverfahren Artikel 5 Einleitung des Schiedsverfahrens (1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Schlichtung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. (2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme angeben und darlegen, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens 18 Monate nach Eingang des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf etwaige Beantragung weiterer Konsultationen in derselben Angelegenheit in der Zukunft bleibt davon unberührt. Artikel 6 Einsetzung des Schiedspanels (1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2)   Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen. (3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt. (4)   Der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder dessen Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus. (5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. (6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden. Artikel 7 Zwischenbericht des Schiedspanels Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Sachverhaltsfeststellung, dem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen, etwaigen Feststellungen und Empfehlungen zugrunde liegenden Erwägungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Berichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. Die Entscheidungsgründe des endgültigen Schiedsspruchs müssen auch eine Erwägung der bei der Zwischenprüfung vorgetragenen Argumentation enthalten. Artikel 8 Schiedsspruch (1)   Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ den Schiedsspruch in der Regel innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung zu. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses seiner Arbeiten mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 180 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. (2)   Auf Antrag beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, höchstens jedoch für 12 Monate, aus; danach nimmt das Panel seine Arbeit auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht die Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt. (3)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedspanel alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 75 Tagen nach seiner Einsetzung zugestellt wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 90 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es den Fall als dringend einstuft. ABSCHNITT II Umsetzung Artikel 9 Umsetzung des Schiedsspruchs und der Entscheidung des Berufungsgremiums Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen. Artikel 10 Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs (1)   Falls die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt („angemessene Frist“). (2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin schriftlich, die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ seinen Spruch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu. (3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Artikel 11 Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs (1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat. (2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme angegeben sein, zudem muss dargelegt werden, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seinen Spruch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Artikel 12 Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs (1)   Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Pflichten dieser Vertragspartei aus Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. (2)   Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedspanels nach Artikel 11, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung der anderen Vertragspartei und des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ Verpflichtungen aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 15 Tage nach Eingang der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat. (3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 15 Tagen notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das Schiedspanel seinen Spruch zugestellt hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedspanels vereinbar sein. (4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 13 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 13 Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen (1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ ihre etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin. (2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben. ABSCHNITT III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 14 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können eine unter dieses Protokoll fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt. Artikel 15 Verfahrensordnung (1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls. (2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Artikel 16 Informationen und fachliche Beratung Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informationen für das Schiedsverfahren einholen. Das Schiedspanel hat darüber hinaus das Recht, ihm zweckdienlich erscheinende Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien mitgeteilt und zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können betroffene natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung schriftliche Mitteilungen unterbreiten. Diese Mitteilungen müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben. Artikel 17 Auslegungsregeln Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden vom Schiedspanel im Einklang mit den völkergewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln ausgelegt; dies schließt auch das Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ein. Die Schiedssprüche des Panels können die Rechte und Pflichten aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken. Artikel 18 Entscheidungen und Schiedssprüche des Panels (1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht. (2)   Alle Sprüche des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellung, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und eine grundsätzliche Begründung seiner etwaigen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitione

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.