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26.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Mai 2011
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen
(2011/307/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen. |
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(2) |
Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
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(3) |
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 27. April 2010 wurde ein Abkommen in Form eines Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (1), paraphiert. |
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(4) |
Dieses Protokoll wurde am 11. November 2010 im Namen der Union unterzeichnet. |
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(5) |
Das Protokoll sollte abgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (im Folgenden „Protokoll“), wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (2)
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
PROTOKOLL
zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ genannt,
einerseits
und
DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt,
andererseits
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden oder, soweit möglich, einvernehmlich beizulegen.
Artikel 2
Anwendung des Protokolls
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung des Titels II (mit Ausnahme der Artikel 22, 23 und 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 82 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.
(2) Die Verfahren dieses Protokolls kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat eine Streitigkeit 60 Tage, nachdem er gemäß Artikel 82 des Assoziierungsabkommens damit befasst wurde, noch nicht beigelegt hat.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss nach Artikel 82 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder aber erklärt hat, dass die Streitigkeit beigelegt ist.
KAPITEL II
KONSULTATION UND SCHLICHTUNG
Artikel 3
Konsultation
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens verweist, die ihrer Auffassung nach gelten.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien im Verfahren offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen, oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 beantragen.
Artikel 4
Schlichtung
(1) Wird bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Schlichter anrufen. Dazu muss ein schriftliches Schlichtungsersuchen an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Schlichtung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schlichtungsersuchen wohlwollend zu prüfen.
(2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens auf einen Schlichter geeinigt, so bestimmt der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder seine Stellvertretung einen Schlichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Der Schlichter beruft frühestens 20 Tage und spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Schlichter erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei deren Bemerkungen und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern Zusatzinformationen anfordern, wenn er dies für nötig hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der Schlichter stellt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme zu.
(3) Die Stellungnahme des Schlichters kann eine Empfehlung enthalten, wie die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 beizulegen ist. Die Stellungnahme des Schlichters ist nicht bindend.
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Schlichter kann seinerseits auf Antrag einer Vertragspartei beschließen, diese Fristen angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder der Komplexität des Falles zu ändern.
(5) Das Schlichtungsverfahren, insbesondere die Stellungnahme des Schlichters und alle von den Vertragsparteien während dieses Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, ist vertraulich und lässt die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(6) Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Schlichtungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.
(7) Ein Schlichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.
KAPITEL III
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT I
Schiedsverfahren
Artikel 5
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Schlichtung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme angeben und darlegen, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens 18 Monate nach Eingang des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf etwaige Beantragung weiterer Konsultationen in derselben Angelegenheit in der Zukunft bleibt davon unberührt.
Artikel 6
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.
(4) Der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder dessen Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
(6) Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.
Artikel 7
Zwischenbericht des Schiedspanels
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Sachverhaltsfeststellung, dem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen, etwaigen Feststellungen und Empfehlungen zugrunde liegenden Erwägungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Berichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. Die Entscheidungsgründe des endgültigen Schiedsspruchs müssen auch eine Erwägung der bei der Zwischenprüfung vorgetragenen Argumentation enthalten.
Artikel 8
Schiedsspruch
(1) Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ den Schiedsspruch in der Regel innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung zu. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses seiner Arbeiten mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 180 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.
(2) Auf Antrag beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, höchstens jedoch für 12 Monate, aus; danach nimmt das Panel seine Arbeit auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht die Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedspanel alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 75 Tagen nach seiner Einsetzung zugestellt wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 90 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es den Fall als dringend einstuft.
ABSCHNITT II
Umsetzung
Artikel 9
Umsetzung des Schiedsspruchs und der Entscheidung des Berufungsgremiums
Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.
Artikel 10
Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs
(1) Falls die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt („angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin schriftlich, die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ seinen Spruch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu.
(3) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Artikel 11
Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme angegeben sein, zudem muss dargelegt werden, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seinen Spruch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
Artikel 12
Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Pflichten dieser Vertragspartei aus Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedspanels nach Artikel 11, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung der anderen Vertragspartei und des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ Verpflichtungen aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 15 Tage nach Eingang der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 15 Tagen notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das Schiedspanel seinen Spruch zugestellt hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedspanels vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 13 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 13
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ ihre etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 14
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine unter dieses Protokoll fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.
Artikel 15
Verfahrensordnung
(1) Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.
(2) Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
Artikel 16
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informationen für das Schiedsverfahren einholen. Das Schiedspanel hat darüber hinaus das Recht, ihm zweckdienlich erscheinende Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien mitgeteilt und zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können betroffene natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung schriftliche Mitteilungen unterbreiten. Diese Mitteilungen müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.
Artikel 17
Auslegungsregeln
Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden vom Schiedspanel im Einklang mit den völkergewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln ausgelegt; dies schließt auch das Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ein. Die Schiedssprüche des Panels können die Rechte und Pflichten aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 18
Entscheidungen und Schiedssprüche des Panels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Alle Sprüche des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellung, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und eine grundsätzliche Begründung seiner etwaigen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ veröffentlicht die Schiedssprüche des Panels in ihrer Gesamtheit, sofern er nicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen davon absieht.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf dem besagten Stand gehalten wird.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls gebunden.
(3) Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ kann zusätzliche Listen mit mindestens 15 Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.
(4) Sollte die in Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem Zeitpunkt, an dem um Schlichtung oder die Einsetzung eines Schiedspanels ersucht wird, nicht aufgestellt sein, werden die Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden. Die für den Vorsitz des Schiedspanels oder als Schlichter vorgeschlagenen Personen dürfen nicht die Staatangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen.
Artikel 20
Bezug zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten.
(2) Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Abkommens zurück.
(3) Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, die im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen entspricht, so greift sie, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Protokolls gelten.
(4) Sobald ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das im Einklang mit dem Vorstehenden gewählte Gremium damit befasst, sofern dieses sich nicht für unzuständig erklärt hat.
(5) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abkommen auszusetzen.
Artikel 21
Fristen
(1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung aufgrund von Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren wohlwollend zu prüfen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die für die Verfahren geltenden Fristen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien verlängern.
Artikel 22
Überprüfung und Änderung des Protokolls
(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten überprüft der Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls und seiner Anhänge im Hinblick auf eine Fortführung, Änderung oder Beendigung.
(2) Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen erwägen.
(3) Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben.
Geschehen zu Brüssel am elften November zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l’Union européenne
Per l’Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Арабска република Египет
Por la República Árabe de Egipto
Za Egyptskou arabskou republiku
For Den Arabiske Republik Egypten
Für die Arabische Republik Ägypten
Egiptuse Araabia Vabariigi nimel
Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου
For the Arab Republic of Egypt
Pour la République arabe d'Égypte
Per la Repubblica araba d'Egitto
Ēģiptes Arābu Republikas vārdā –
Egipto Arabų Respublikos vardu
Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu
Voor de Arabische Republiek Egypte
W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu
Pela República Árabe do Egipto
Pentru Republica Arabă Egipt
Za Arabsko republiko Egipt
Za Egyptskú arabskú republiku
Egyptin arabitasavallan puolesta
På Arabrepubliken Egyptens vägnar
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.
ANHÄNGE
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ANHANG I |
: |
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN |
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ANHANG II |
: |
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER |
ANHANG I
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN
Allgemeine bestimmungen
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1. |
Für die Zwecke des Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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2. |
Die Europäische Union trägt die Organisationskosten im Zusammenhang mit den Anhörungen, der Schlichtung und der Schiedssprechung; lediglich die Vergütung und Kostenerstattung für die Schlichter und Schiedsrichter werden geteilt. |
Notifikationen
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3. |
Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, per Einlieferung gegen Empfangsbestätigung oder durch Übermittlung auf einem sonstigen Telekommunikationsweg, bei dem ein Versandbeleg erstellt wird. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. |
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4. |
Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Fassung von jedem ihrer Schriftsätze. Zusätzlich wird eine Papierfassung der betreffenden Unterlage übermittelt. |
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5. |
Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Handel und Industrie der Arabischen Republik Ägypten und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. |
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6. |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. |
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7. |
Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Ägypten beziehungsweise in der Union, so darf die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag im Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen. |
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8. |
Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach diesem Protokoll an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Unterausschüsse übermittelt, die gemäß dem Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden. |
Beginn des schiedsverfahrens
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9. |
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10. |
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Erste schriftsätze
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11. |
Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 25 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 25 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. |
Arbeit des schiedspanels
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12. |
Der Vorsitz leitet alle Sitzungen des Schiedspanels. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
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13. |
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen; dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. |
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14. |
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. |
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15. |
Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
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16. |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls steht. |
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17. |
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. |
Ersetzungen
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18. |
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, oder legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 6 Absatz 3 bestimmt. |
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19. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des erheblichen Verstoßes die andere Vertragspartei unterrichten.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diesen Schiedsrichter durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. Stellt der Vorsitz fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter aus dem Kreis der anderen nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für die Position in Frage kommenden Personen, zu denen der erste Schiedsrichter gehörte. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen wurden. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens beim Vorsitz des Schiedspanels. |
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20. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit den Vorsitz durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten Vorsitz.
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Panelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere aus dem Kreis der nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid vom Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder seiner Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig. Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Panelvorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem Kreis der anderen nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für den Panelvorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl des neuen Panelvorsitzes erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des unter dieser Regel genannten Ersuchens. |
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21. |
Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind. |
Anhörungen
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22. |
Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine Vertragspartei widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. |
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23. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Arabische Republik Ägypten die Beschwerdeführerin ist, und in Kairo, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist. |
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24. |
Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Anhörung anberaumen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann keine zusätzliche Anhörung anberaumt werden. |
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25. |
Alle Schiedsrichter haben während der gesamten Anhörung anwesend zu sein. |
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26. |
Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:
Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern. |
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27. |
Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens 10 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentation und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
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28. |
Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tagt hingegen in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Schriftsätze und Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. |
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29. |
Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:
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30. |
Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten. |
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31. |
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass von jeder Anhörung eine Niederschrift angefertigt wird, die den Vertragsparteien so bald wie möglich vorzulegen ist. |
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32. |
Innerhalb von 15 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem sie auf Fragen eingeht, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
Schriftliche fragen
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33. |
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. |
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34. |
Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. |
Vertraulichkeit
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35. |
Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei als vertraulich übermittelten Informationen ihrerseits als vertraulich. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrenvorschriften verbieten einer Vertragspartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben. |
Einseitige kontakte
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36. |
Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
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37. |
Kein Mitglied des Schiedspanels darf verfahrensrelevante Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
Unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze
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38. |
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für den vom Schiedspanel zu prüfenden Sachverhalt unmittelbar von Belang sind. |
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39. |
Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, welche natürliche oder juristische Person den Schriftsatz einreicht, und zwar mit Angabe der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzierungsquellen; außerdem muss darin dargelegt werden, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen. |
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40. |
Das Schiedspanel führt in seinem Spruch alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Spruch auf die Argumentation in diesen Schriftsätzen einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. |
Dringlichkeit
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41. |
In laut diesem Abkommen dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung aufgeführten Fristen in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen. |
Übersetzen und dolmetschen
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42. |
Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls, spätestens jedoch auf der unter Regel 9 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren. |
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43. |
Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die dabei entstehenden Kosten. |
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44. |
Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden. |
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45. |
Der Spruch des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen zugestellt. |
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46. |
Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen Übersetzungen von Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden. |
Berechnung der fristen
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47. |
Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei einer Vertragspartei später als bei der anderen Vertragspartei ein, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag. |
Andere verfahren
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48. |
Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten. |
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49. |
Gelingt es dem ursprünglichen Schiedspanel oder einigen seiner Mitglieder nicht mehr, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs verlängert sich in diesem Fall um 15 Tage. |
ANHANG II
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER
Begriffsbestimmungen
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1. |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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Verantwortung im rahmen des verfahrens
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2. |
Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit die Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegung stets gewährleistet sind. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. |
Offenlegungspflicht
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3. |
Bevor die Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. |
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4. |
Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ lediglich Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können. |
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5. |
Auch nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt auf Dauer bestehen, so dass die Mitglieder auch etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art offenlegen müssen, die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können. |
Pflichten der mitglieder
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6. |
Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft. |
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7. |
Die Mitglieder erwägen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für den Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem. |
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8. |
Die Mitglieder tragen auf geeignete Weise dafür Sorge, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. |
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9. |
Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. |
Unabhängigkeit und unparteilichkeit der mitglieder
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10. |
Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich weder durch eigene Interessen noch durch Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder Angst vor Kritik beeinflussen. |
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11. |
Die Mitglieder gehen weder direkt oder indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenstehen oder entgegenzustehen scheinen. |
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12. |
Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer geeigneten Lage sind, sie zu beeinflussen. |
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13. |
Die Mitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
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14. |
Die Mitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. |
Pflichten ehemaliger mitglieder
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15. |
Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben. |
Vertraulichkeit
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16. |
Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen keine unveröffentlichten Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, sofern es nicht dem Zweck des Verfahrens dient, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. |
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17. |
Die Mitglieder legen Sprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind. |
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18. |
Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder. |
Kosten
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19. |
Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten. |
Schlichter
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20. |
Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Schlichter. |