Europäische Union

2004/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048)

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Quellenkennung: 32004D0089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sen für Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vereinbar sind. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92) (73) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 gestattet es den Erzeugerzusammenschlüssen grundsätzlich, den Betrieben, die von Tierseuchen betroffen sind, Einkommenszuschüsse zu zahlen. Bezüglich der Festlegung der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen, die in dem betreffenden Artikel nicht näher erläutert sind, wird auf einen Erlass des Landwirtschaftsministeriums verwiesen. Insofern legt das Gesetz 185/92 keine umgehenden und unmittelbaren Beihilfen an die betreffenden Landwirte fest, für diese Aufgabe ist der genannte Erlass vorgesehen. Demzufolge ist der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 (74) Dieser Erlass enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (75) Vor dem Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor war es auf der Grundlage des Arbeitspapiers VI/5934/86-Rev. 2 vom 10. November 1986(19) gängige Praxis der Kommission, Ausgleichsbeihilfen für von Tierseuchen betroffene Betriebe unter folgenden Voraussetzungen zu genehmigen: - Die Beihilfen mussten Maßnahmen betreffen, die durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben waren, und sie mussten von dem Mitgliedstaat gewährt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt wurden; - die Maßnahmen mussten Teil eines nationalen Programms sein, das auf die Zeit befristet ist, die für wirksame Tilgung der Seuche notwendig ist; - die Beihilfen mussten der Verhütung, der Entschädigung oder einer Verknüpfung dieser beiden Ziele dienen. (76) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass werden ausschließlich im Falle von Tierseuchen gewährt, für die ein Seuchenbekämpfungsprogramm im Sinne des Gesetzes Nr. 218 vom 2. Juni 1988 verpflichtend vorgeschrieben ist; dieses sieht u. a. Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche vor. Der Beitrag wird nur während des Zeitraums gewährt, während dessen die Tierhaltung aufgrund der Keulungspflicht eingestellt werden muss, in jedem Fall aber höchstens sechs bzw. drei Monate. Die Maßnahme soll die Erzeuger für die Einnahmeausfälle entschädigen, die infolge der obligatorischen Keulung des Tierbestands im Rahmen von Seuchenbekämpfungsprogrammen entstanden sind. Eine Überkompensation ist nicht möglich, da der betreffende Beitrag höchstens 40 % der absatzfähigen Bruttoerzeugung der gekeulten Tierart betragen darf. (77) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 den seinerzeit geltenden und unter dem Erwägungsgrund 75 erläuterten Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Sie sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (78) Im Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärten die italienischen Behörden, der Ministerialerlass sei nie in der Praxis angewandt worden. Beihilfen zu Maßnahmen des aktiven Schutzes (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92) (79) Mit Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 wird der Beitragssatz auf 80 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen zum aktiven Schutz (etwa für Hagelschutznetze) und auf 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der mithilfe der Investition gebauten Anlagen festgesetzt. Die Investitionen sollen Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verhindern. Nach den Angaben der italienischen Behörden müssen die Investitionen als Alternative zu Maßnahmen des passiven Schutzes (Versicherung) angesehen werden, sofern sie im Vergleich zu letzteren vorteilhafter und wirtschaftlich günstiger sind. (80) Trotz ihrer Zielsetzung können die Beihilfen gemäß Artikel 8 nicht im Rahmen des Arbeitspapiers der Kommission bezüglich einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren(20) bewertet werden. Denn dieses Papier behandelt ausschließlich Ausgleichzahlungen, die nach Eintritt des Schadensfalls oder Beihilfen, die vorab mittels Beiträgen zu den Prämien für Versicherungen gegen entsprechende Gefahren gewährt werden. Sie enthält keine Bestimmungen für Beihilfen zu aktiven Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92. (81) Daraus folgt, dass die gemäß diesem Artikel gewährten Beihilfen nach den Bestimmungen für Beihilfen im Zusammenhang mit Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe oder in die Primärerzeugung bewertet werden müssen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(21), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates(22), geregelt wurden. (82) Im Wesentlichen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 eine Regelung eingeführt, die die Kofinanzierung einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen durch die Gemeinschaft festlegt. Sie sieht eine gemeinsame Maßnahme vor, durch die Mitgliedstaaten ermächtigt oder verpflichtet werden, eine Reihe von Beihilferegelungen anzuwenden, die von der Gemeinschaft kofinanziert werden. Gleichzeitig regelt diese Verordnung die Gewährung einiger von den Mitgliedstaaten finanzierter Beihilfearten. In Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wurden die Bedingungen festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Beihilfen gewähren können, die dem Gegenstand der Verordnung entsprechen. Laut Artikel 35 hindert die Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, im Anwendungsbereich der genannten Verordnung mit Ausnahme des Bereichs nach Artikel 2, Artikeln 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 17 zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages stehen. Nach Absatz 2 des Artikels gelten mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2, Artikeln 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17. (83) Die Beihilfearten, die die Mitgliedstaaten gewähren durften, waren also eindeutig durch den Artikel 35 definiert, mit dem der Anwendungsbereich für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten Beihilfen eingegrenzt wurde. In der Praxis mussten die Mitgliedstaaten die Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für die in der Verordnung geregelten Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens, das in der genannten Verordnung festgelegt ist, oder gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag bei der Kommission anmelden. Die italienischen Behörden haben der Kommission die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 weder im Rahmen des Verfahrens der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 zwecks Kofinanzierung durch die Gemeinschaft noch zwecks Gewährung der Beihilfen gemäß Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Verordnung gemeldet; deshalb sind die Beihilfen gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Hoechstgrenzen und Bedingungen zu prüfen. (84) In Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 sind die Investitionsarten genannt, die die Mitgliedstaaten ausschließlich aus eigenen Mitteln finanzieren können. Gemäß Artikel 35 gelten die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für Maßnahmen gemäß den Artikeln 12 Absätze 2, 3 und 4. Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 können also ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 12 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bewertet werden. (85) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 sind Beihilfen für Investitionen in Betrieben, die den Bedingungen von Artikel 5 und Artikel 9 entsprechen, untersagt, wenn sie höher sind als der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Betrag, gegebenenfalls erhöht um einen Betrag der Beihilfe nach Artikel 11; ausgenommen hiervon sind Beihilfen für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden, für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen, für die Bodenverbesserung sowie für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern diese höheren Beträge in Übereinstimmung mit Artikel 6 und mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag gewährt werden. (86) Wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, handelt es sich bei den Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 um zusätzliche Beihilfen, die die Mitgliedstaaten unter genau festgelegten Bedingungen zur Einbeziehung in die Regelung über die von der Gemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 kofinanzierten Beihilfen gewähren können. Diese zusätzlichen Beihilfen können nur den Betrieben gewährt werden, die alle in Artikel 5 bis 9 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfuellen, um für einen Beitrag der Gemeinschaft infrage zu kommen, und dürfen nur zusätzlich zu bereits genehmigten kofinanzierten Beihilfen gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sind jedoch von einer bereits genehmigten Kofinanzierungsregelung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gewährt worden und für Unternehmen bestimmt, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Bedingungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 nicht erfuellen. Diese Beihilfen fallen also definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. (87) In Artikel 12 Absatz 5 sind die Fälle genannt, in denen die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren können, für die die Verbote und Beschränkungen des Artikels nicht gelten, sofern sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages stehen. Die folgenden sechs Fälle werden genannt: - Beihilfen für Ankauf von Land, - verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet, - Beihilfen für den Ankauf von männlichen Zuchttieren, - Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen, - Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen, - Investitionsmaßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz bzw. der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Produktionserhöhung führen. (88) Die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen werden allgemein als Investitionen in Maßnahmen des aktiven Schutzes definiert, die alternativ zum passiven Schutz (Versicherung) durchzuführen sind. Die italienischen Behörden wurden gebeten, anhand von Beispielen zu erläutern, welche Arten von Investitionen dieser Definition entsprechen könnten. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben sie daraufhin als einziges Beispiel für mögliche Investitionen Hagelschutznetze genannt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mangels geeigneter Techniken derartige Investitionen nie durchgeführt worden seien. Da keine weiteren Informationen der italienischen Behörden vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 weder für den Ankauf von Land, noch für den Ankauf von männlichen Zuchttieren, ebensowenig für Umweltinvestitionen oder für Investitionen zur Verbesserung der Hygienebedingungen oder zur Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz und auch nicht für Bürgschaften bei Darlehen bestimmt sind. Somit fallen sie in keine der in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genannten Kategorien. (89) Ergänzend zu diesen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 für die betreffenden Investitionen einen Beihilfesatz von bis zu 80 % vorsieht. Die Kommission hat für allgemeine Investitionen in der Primärerzeugung einen Beihilfehöchstsatz von 35 % und in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975(23) von 75 % genehmigt. Eine Ausnahme bildet der Ankauf von männlichen Zuchttieren, für den ein Beihilfesatz von 40 % zulässig ist. Der von den italienischen Behörden vorgesehene Beihilfesatz von 80 % würde daher den von der Kommission genehmigten Hoechstsatz übersteigen. (90) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die 80 %ige Beihilfe für Investitionen zum aktiven Schutz gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht für eine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (91) Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht ferner eine Beihilfe in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen vor, die mithilfe der in den vorstehenden Absätzen erläuterten Beihilfen finanziert wurden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. April 2000 auf, diese Beihilfe zu begründen, die offensichtlich Betriebskosten, die die Betriebe im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zu tragen haben, decken sollte. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 erläuterten die italienischen Behörden, dass es sich bei dem geplanten aktiven Schutz um "kollektive" Maßnahmen handele, die von Schutzkonsortien oder anderen Einrichtungen durchgeführt würden und dass die diesbezüglichen Kosten nicht von den einzelnen Betrieben getragen würden; analog zum Beitrag für Versicherungspolicen sei ein Beihilfesatz von 50 % vorgesehen. (92) Die italienischen Behörden bestätigen mit ihrer Antwort, dass der 50 %ige Zuschuss in der Tat gewährt wird, um die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Anlagen zum Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen, die mithilfe der oben erläuterten Investitionen eingerichtet wurden, abzudecken. Die Tatsache, dass der Zuschuss den Konsortien gewährt und von diesen verwaltet wird, ist nebensächlich, da die Endbegünstigten, die die Anlagen zum aktiven Schutz nutzen, in jedem Fall die Landwirte sind. Es handelt sich also um eine Beihilfe, die ganz einfach dazu bestimmt ist, die Landwirte während der gesamten Laufzeit von den normalen Betriebskosten (einschließlich der Kosten für die Instandhaltung landwirtschaftlicher Anlagen sowie für Investitionen) zu entlasten. Beihilfen zur Deckung von Kosten, die normalerweise von den Landwirten selbst zu tragen wären, sind aber definitionsgemäß Betriebsbeihilfen(24), also Beihilfen, mit denen lediglich ein kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Es handelt sich also um Beihilfen, die keine Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung des Sektors haben und die nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden können. Hieraus ergibt sich, dass solche Beihilfen nicht für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag infrage kommen und demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Beurteilung der in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (93) Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(25), die im Juni 1997 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Die Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die in der Verordnung geregelten Maßnahmen sind die gleichen wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. (94) Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 können die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der genannten Verordnung mit Ausnahme der Bereiche nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 17 zusätzliche Beihilfemaßnahmen treffen, für die von der genannten Verordnung abweichende Bedingungen oder Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge nach der genannten Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen in Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags stehen. Nach Artikel 37 Absatz 2 gelten mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag nicht für Beihilfemaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 17 der genannten Verordnung. Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die außerhalb der Beihilferegelung nach Titel II gewährt werden, den Bedingungen von Artikel 12, der auch dann gilt, wenn die Mitgliedstaaten die Investitionsbeihilferegelung nach Titel II nicht einführen. (95) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 enthält eine Aufstellung der allgemein zugelassenen Beihilfen, auf die die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag Anwendung finden. Dabei handelt es sich um Beihilfen für folgende Investitionen: - Ankauf von Land; - verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet; - Ankauf von männlichen Zuchttieren; - Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen; - Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen; - Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz oder der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazität führen; - Aktivitäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht auf den Ackerbau oder die Tierhaltung beziehen. (96) Der einzige Unterschied zu den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 war die Möglichkeit, für Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, die weder die Tierhaltung noch den Anbau betrafen, Beihilfen zu gewähren. Die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 geregelten Investitionen zählen nicht zu der letztgenannten Gruppe, da sie offensichtlich nicht mit dem Ackerbau oder der Tierhaltung zusammenhängen, deren Zerstörung sie verhindern sollen. Deshalb fallen die betreffenden Investitionen ebensowenig unter Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 wie unter Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. (97) Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 deckt sich genau mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, so dass dieselben Erwägungen gelten. (98) Auch hinsichtlich der Beihilfesätze wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 950/97 keine Änderungen gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 eingeführt. Die höchstzulässige Beihilfe beträgt somit 35 % und in benachteiligten Gebieten 75 %. Die Sätze gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 entsprechen nicht den genannten Beihilfesätzen. (99) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 kamen somit nicht für die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (100) Bezüglich des Satzes von 50 % für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen gelten dieselben Erwägungen, die bereits in den Erwägungsgründen 91 und 92 dargelegt wurden. Es handelt sich faktisch um Beihilfen zur Deckung von Kosten, die üblicherweise von den Landwirten selbst getragen werden, also definitionsgemäß um Betriebsbeihilfen, die keine Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung des Sektors haben und somit nicht als Beihilfen angesehen werden können, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen. Die fraglichen Beihilfen kommen also für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag infrage und sind demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92) (101) Mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen des neuen nationalen Solidaritätsfonds Beihilfen zur Deckung von Versicherungsprämien gewährt werden dürfen. (102) Bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens müssen diese Arten von Beihilfen nach dem Arbeitspapier VI/5934/86-2 der Kommission bewertet werden, in dem Ausgleichzahlungen an Landwirte für witterungsbedingte Schäden geregelt sind. Nach diesem Papier sind Beihilfen an Landwirte zur Zahlung der Prämien für Versicherungen gegen widrige Witterungsverhältnisse und andere außergewöhnliche Ereignisse als Alternativen zu dem im Nachhinein gewährten Ausgleich für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden anzusehen; die beiden Beihilfearten werden daher in demselben Papier erörtert. Danach können die Beiträge zu den Kosten für die Versicherungsprämien unter folgenden Bedingungen und in folgendem Umfang gewährt werden: a) Betrifft die Versicherung nur Verluste, die die Mitgliedstaaten bei Fehlen einer Versicherung nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag im Rahmen der Beihilfen bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) im Falle von Tier- oder Pflanzenseuchen zu 100 % entschädigen können, kann die staatliche Beihilfe zur Versicherungsprämie dauerhaft bis zu 80 % der vom Landwirt zu zahlenden Prämie betragen; dieser zahlt einen Restbetrag von mindestens 20 %, der als angemessene Gegenleistung für die vom Staat garantierte praktisch vollständige Sicherheit anzusehen ist. b) Dieser Prozentsatz beträgt 50 % bei Versicherungen, die auch andere Verlustrisiken bei der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung decken, für die der Staat nach den Kriterien der Ziffern 2.2 und 3.2 des Papiers VI/5934/86-2 nicht eintreten kann. c) Deckt die Versicherung das Risiko von Naturkatastrophen nicht, so beläuft sich der Beihilfesatz auf bis zu 30 % (in bestimmten, ordnungsgemäß begründeten Fällen kann in Gebieten mit großem Umwetterrisiko auch ein höherer Prozentsatz gewährt werden) der vom Landwirt zu zahlenden Versicherungsprämie, wobei diese degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden kann. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann dieser Beihilfesatz jedoch in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko überschritten werden(26). (103) Zum besseren Verständnis der genannten Bestimmungen sei darauf hingewiesen, dass nach demselben Arbeitspapier widrige Witterungsverhältnisse wie Reif, Hagel, Frost, Regen oder Dürre als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden können, sofern sie zu Verlusten von mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) der üblichen, nach den Kriterien des Papiers berechneten Erzeugung führen. Nach diesen Kriterien würden die Versicherungspolicen, die ausschließlich Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und mit Naturkatastrophen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzende Witterungsunbilden wie Reif, Hagel, Regen usw. decken, unter die genannte Kategorie a) fallen und könnten daher für einen Beihilfesatz von 80 % infrage kommen. Die Policen, die neben den Risiken gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) auch andere Risiken abdecken, die nicht den Kriterien für eine Gleichsetzung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entsprechen, wären in die genannte Kategorie b) einzuordnen und kämen somit für einen Beihilfesatz von höchstens 50 % infrage. Die Policen, die ausschließlich Witterungsunbilden abdecken, die nicht mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzen sind, würden unter die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.