Europäische Union

2004/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048)

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bis zu 50 % der tatsächlichen Ausgaben der Sozialkasse betragen. (33) Dem genannten Artikel zufolge sind die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz in einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums festzulegen. Die italienischen Behörden haben auf Anfrage der Kommission den entsprechenden Erlass (Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993) übermittelt, der aber nach ihrer Aussage in der Praxis nicht angewandt worden ist. (34) Der Erlass regelt die Gewährung von Zuschüssen an Tierhaltungsbetriebe, die von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Stomatitis oder Pleuropneumonia betroffen waren. Die Beihilfen können nur den Betrieben gewährt werden, die einem Konsortium zum Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung angehören, die die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere jedes Jahr bis zum 30. März melden und die sich verpflichten, ihren Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zum Schutz der Tierbestände einzuhalten. Der Zuschuss darf höchstens 40 % der absetzbaren Bruttoerzeugung der getöteten Tierart betragen, deren Jahreswert je ausgewachsenem Tier in dem Erlass festgelegt ist. Die Höhe des Zuschusses hängt (im Rahmen des Hoechstwerts von 40 %) davon ab, wie hoch die Fixkosten des Betriebs sind und ob die betreffenden Tiere in einem Zuchtbuch eingetragen waren. Der Gesamtbetrag des Zuschusses wird im Verhältnis zur Dauer der Sperrfrist festgesetzt, die bei Rindern sechs Monate und bei Schweinen, Schafen und Ziegen drei Monate nicht überschreiten darf. Die Konsortien müssen den staatlichen Zuschuss bei den zuständigen Regionalbehörden beantragen, die ihn nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Genehmigung der Schlussabrechnung auszahlen. Alternativ dazu können die Konsortien Versicherungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 185/92 abschließen. Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92) (35) Für Investitionen in Zusammenhang mit Initiativen - einschließlich Pilotprojekten - der Betriebe (pflanzliche Erzeugung) zum aktiven Schutz(10) vor widrigen Witterungsverhältnissen kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der als beihilfefähig angesehenen Kosten gewährt werden. Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich insbesondere um Hagelschutznetze. Die Begünstigten sind die Schutzkonsortien, die auch für die Durchführung der Projekte zuständig sind. Für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen kann außerdem ein 50 %-iger Zuschuss gewährt werden. Die aktiven Schutzmaßnahmen dürfen nur finanziert werden, wenn sie wirtschaftlich vorteilhafter sind als entsprechende Maßnahmen des passiven Schutzes. Das Landwirtschaftsministerium legt die Mindestkriterien fest, nach denen die Rentabilität der aktiven Schutzmaßnahmen beurteilt wird. (36) Nach Auskunft der italienischen Behörden im Schreiben vom 20. November 2000 sind keine Maßnahmen des aktiven Schutzes getroffen worden, da es keine geeigneten technischen Möglichkeiten gibt, um Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse zu verhindern. Versicherungsverträge (Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/1992) (37) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/1992 dürfen die nach den Gesetzen Nr. 364 vom 25. Mai 1970 und Nr. 590 vom 15. Oktober 1981 eingerichteten Schutzkonsortien Versicherungen gegen Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten abschließen. Die Landwirte können zwischen drei Arten von Verträgen wählen: a) Ausgleich der Schäden, die durch Hagel, Reif, Frost oder andere widrige Witterungsverhältnisse an bestimmten Kulturen verursacht wurden (Schäden an einzelnen Kulturen durch einzelne widrige Witterungsverhältnisse); b) Ausgleich der Schäden an betrieblichen Einrichtungen und bestimmten Kulturen durch alle widrigen Witterungsverhältnisse, die die Erzeugung über das normale Unternehmensrisiko hinaus beeinträchtigen können. Dazu zählen auch Schäden durch Pflanzenkrankheiten, wenn diese eindeutig mit widrigen Witterungsverhältnissen in Zusammenhang stehen, sowie durch Tierseuchen (in Verbindung mit den Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse an einzelnen Kulturen oder Einrichtungen). Dieser Vertragstyp deckt auch Qualitätseinbußen ab; c) Ausgleich der Schäden, die durch alle widrigen Witterungsverhältnisse an den wichtigsten Kulturen des Betriebs verursacht wurden, wenn die Höhe des Schadens das normale Unternehmerrisiko übersteigt (Schäden an mehreren Kulturen oder Einrichtungen durch mehrere Arten von widrigen Witterungsverhältnissen). (38) Nach Auskunft der italienischen Behörden wird das normale Unternehmerrisiko im Allgemeinen auf 10 bis 15 % festgesetzt. (39) Die Versicherungsprämien werden von der Sozialkasse getragen, die gespeist wird aus: 1) den Mitgliedsbeiträgen; 2) den staatlichen Zuschüssen in Höhe von 50 % der Gesamtkosten; 3) den Beiträgen der Regionen sowie anderer Einrichtungen und Privatpersonen. (40) Gemäß dem Rundschreiben kann für Versicherungen in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko, die durch Ministerialerlass bestimmt werden, ein öffentlicher Zuschuss (des Staates, der Region usw.) in Höhe von bis zu 65 % der Gesamtkosten gewährt werden. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. November 2000 mitgeteilt, dass der staatliche Zuschuss zu den Gesamtkosten durchschnittlich 30 bis 40 % betrug. In den wenigen Fällen, in denen wie in der Provinz Trient auch ein regionaler Zuschuss gewährt wird, liegt der öffentliche Zuschuss insgesamt nicht über 65 %. Erlass über Versicherungsverträge (Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996) (41) Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 im Jahr 1996 durch den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 ersetzt worden ist (Regolamento concernente norme sostitutive dell'articolo 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen). Bei der Beurteilung der italienischen Rechtsvorschriften über den Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens(11) muss daher auch dieser Erlass berücksichtigt werden. (42) Nach Auskunft der italienischen Behörden hatte der Erlass den Zweck, die italienischen Rechtsvorschriften über subventionierte Versicherungen mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang zu bringen. Das Finanzgesetz 2001 enthält einen Artikel mit weiteren Anpassungen der italienischen Bestimmungen über subventionierte Versicherungen an den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Diese letztgenannte Bestimmung fällt nicht unter die vorliegende Entscheidung. (43) Der Präsidialerlass Nr. 324/96 regelt subventionierte Versicherungsverträge. Für öffentliche Zuschüsse kommen die gleichen Arten von Verträgen in Betracht, die im Gesetz Nr. 185/92 vorgesehen sind. Der Hoechstsatz des staatlichen Zuschusses beläuft sich auf 50 % und in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko auf 65 % der beihilfefähigen Ausgaben. III. WÜRDIGUNG (44) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (45) Das Gesetz Nr. 185/92 sieht die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln an bestimmte landwirtschaftliche Betriebe vor, die daraus einen unbestreitbaren wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ziehen, die diesen Zuschuss nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe eine potenzielle Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber konkurrierenden Unternehmen dar, die keinen derartigen Zuschuss erhalten(12). (46) Die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, da beträchtliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies geht auch aus nachstehender Tabelle(13) hervor, in der der Gesamtwert der Agrarein- und -ausfuhren zwischen Italien und den anderen EU-Mitgliedstaaten im Zeitraum 1992-1999 mit den entsprechenden Prozentsätzen wiedergegeben ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (47) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne dass es selbst Erzeugnisse ausführt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch gleich bleiben oder steigen, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Beihilfen ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen(14). (48) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (49) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 festgelegt. (50) Die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sind in Anbetracht der Art und der Ziele der genannten Beihilfen eindeutig nicht anwendbar. Italien hat die Anwendung der genannten Vorschriften auch nicht beantragt. (51) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (52) Die Beihilfen können nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fallen, da sie nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (53) Die Beihilfen sind außerdem weder dazu bestimmt noch geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. (54) Unter Berücksichtigung der Art und der Ziele der zu prüfenden Beihilfen kommen allein die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben b) und c) in Betracht. Anwendbare Bestimmungen (55) Die Anwendbarkeit einer der genannten Ausnahmebestimmungen muss auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen, also des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(15) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt), der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, bewertet werden. (56) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission den genannten Gemeinschaftsrahmen ab 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Die rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(16) werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften bzw. dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet. (57) Das Gesetz Nr. 185/92 ist der Kommission nie notifiziert worden und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft getreten. Es fällt daher unter Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und muss nach den Vorschriften bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen galten. Die bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des genannten Gesetzes gewährten Beihilfen müssen daher nach den Vorschriften bewertet werden, die vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens galten. Dagegen müssen die ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beihilfen nach dem neuen Gemeinschaftsrahmen bewertet werden. (58) Die vorliegende Entscheidung betrifft, wie bereits unter Erwägungsgrund 19 erklärt, ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 von 1992 gewährt hat. Die Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/1992 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat, werden im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 12/B/95 bzw. C 12/C/95 geprüft und Gegenstand getrennter Entscheidungen sein. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92) (59) Die fraglichen Artikel sehen Beihilfen vor, mit denen die Landwirte für Verluste entschädigt werden sollen, die sie infolge von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen erlitten haben. Diese Art von Beihilfen wurde zum Zeitpunkt ihrer Gewährung unter Zugrundelegung der Vorschriften für einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren(17) bewertet. Nach diesen Bestimmungen fielen entsprechend der ständigen Praxis der Kommission Ausgleichszahlungen für jegliche materielle Schäden aufgrund von Erdbeben, Überflutungen, Lawinen und Erdrutschen unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b). Bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Kriegen, inneren Unruhen und Streiks oder, mit bestimmten Einschränkungen, Atomkatastrophen und Bränden (je nach Ausmaß) ist nach Auffassung der Kommission ebenso vorzugehen. Ungeachtet des Schadensausmaßes rechtfertigen diese Ereignisse Ausgleichszahlungen an Privatpersonen. (60) Dagegen galten nach ständiger Praxis der Kommission Witterungsunbilden wie Frost, Hagel, Reif, Regen oder Trockenheit nur dann als Naturkatastrophen im Sinne des EG-Vertrags, wenn die Schäden für den einzelnen Beihilfeempfänger ein bestimmtes Mindestmaß erreichten. Dieses wurde auf der Grundlage der Gesamtbruttoerzeugung, die in einem einzelnen Betrieb geschädigt wurde, sowie der entsprechenden normalen Bruttoerzeugung auf 30 % der normalen Erzeugung (in benachteiligten Gebieten 20 %) festgesetzt. Dieser Prozentsatz musste bestimmt werden durch einen Vergleich der durchschnittlichen normalen Erzeugung jedes betroffenen Betriebs während eines Referenzzeitraums (die letzten drei Jahre vor dem Schaden), wobei gegebenenfalls Vorjahre, in denen ebenfalls aus den gleichen Gründen Ausgleichszahlungen geleistet wurden, außer Acht zu lassen waren, und der betreffenden beeinträchtigten oder vernichteten Erzeugung. Unter das Gesetz fallende Ereignisse und Schadensumfang, der einen Entschädigungsanspruch begründet (61) In dem italienischen Gesetz ist allgemein von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen die Rede, ohne dass ausdrücklich bestimmte Ereignisse genannt werden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden daher auf anzugeben, bei welchen Ereignissen konkret ein Entschädigungsanspruch der Landwirte entstehen könnte. Die italienischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 20. November 2000, die unter das Gesetz fallenden Ereignisse seien in dem an die betroffenen Regionen und die sonstigen Beteiligten gesandten Rundschreiben genannt. Das dem Rundschreiben beigefügte Formular, das die potenziellen Beihilfeempfänger zur Feststellung der Schäden auszufuellen haben, nennt folgende Ereignisse: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, Überflutungen, Scirocco, Erdbeben, Wirbelsturm, Reif, Stürme und Sturmfluten. (62) Nur zwei der genannten Ereignisse - Überflutungen und Erdbeben - sind Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und rechtfertigen somit ungeachtet des Schadensumfangs die Gewährung von Ausgleichszahlungen. Bei den übrigen Ereignissen besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn in dem betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb nach dem in oben genanntem Dokument angegebenen Berechnungsverfahren ein Schaden von mindestens 30 % entstanden ist. Nach dem italienischen Gesetz haben nur die landwirtschaftlichen Betriebe einen Entschädigungsanspruch, bei denen die widrigen Witterungsverhältnisse zu Schäden in Höhe von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung geführt haben. (63) Das Verfahren zur Berechnung der Schäden ist weder im Gesetz selbst noch im Rundschreiben angegeben. Auf die ausdrückliche Anfrage der Kommission haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000 das angewandte Berechnungsverfahren erläutert. Aus der Beschreibung unter Erwägungsgrund 27 geht hervor, dass das Verfahren, das die italienischen Behörden zur Berechnung der Produktionseinbußen angewandt haben, nicht genau mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Verfahren übereinstimmt. (64) Die Kommission schreibt vor, dass der Verlust 30 % der in einem Referenzzeitraum von drei Jahren erzielten normalen Erzeugung betragen muss, während sich der Verlust den italienischen Behörden zufolge auf 35 % der "absetzbaren Bruttoerzeugung" des Jahres, in dem das Ereignis stattgefunden hat, belaufen muss. Nach dem italienischen Verfahren ist kein dreijähriger Referenzzeitraum zur Bestimmung der normalen Erzeugung vorgesehen. Mit diesem Referenzzeitraum soll sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung tatsächlich repräsentativ ist und nicht auf ungewöhnlich hohen Erträgen basiert. Daher muss geprüft werden, ob die Berechnung nach dem italienischen Verfahren ohne dreijährigen Referenzzeitraum eine nicht ausreichend repräsentative normale Erzeugung ergeben und zu Missbrauch und Verzerrungen führen könnte. (65) Zu diesem Zweck ist zu beachten, dass bei dem von den italienischen Behörden angewandten Verfahren die Erzeugung zugrunde gelegt wird, die der Betrieb unter normalen Bedingungen, also ohne Schäden, erzielen kann. Das Verfahren berücksichtigt die betrieblichen Gegebenheiten abzüglich der im Betrieb selbst verbrauchten Erzeugung. Die Erzeugung wird also nach "objektiven" Parametern (Anbaufläche, Produktionsfaktoren) berechnet, die für die betreffende Produktionseinheit typisch sind und keinen jahreszeitlich bedingten äußeren Einflussfaktoren unterliegen, die sich auf die durchschnittlich erreichbare Erzeugung des Betriebs auswirken könnten. Bei Anwendung dieser Parameter erübrigt sich daher die Berücksichtigung eines dreijährigen Referenzzeitraums. Die nach diesem Verfahren ermittelte normale Erzeugung kann nicht durch äußere Faktoren, die zu außergewöhnlich hohen Erträgen führen könnten, aufgebläht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verlust für jeden einzelnen Betrieb und nicht als Durchschnitt für mehrere Betriebe berechnet wird, was zu einer ungenauen Bestimmung des Schadens der einzelnen Betriebe führen und somit eine Gefahr der Überkompensierung darstellen könnte. Beihilfeintensität und Gefahr der Überkompensierung (66) Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für die erlittenen Verluste bis zu 100 % des Schadens betragen, wenn die unter Erwägungsgrund 60 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Beihilfen dürfen jedoch auf keinen Fall höher sein als die tatsächlich von den Landwirten verzeichneten Schäden. (67) Das zu prüfende Gesetz sieht vor, dass die betroffenen Landwirte je nach Art des Schadens und je nach Betriebstyp Anspruch auf eine oder mehrere der in dem Gesetz genannten Beihilfemaßnahmen haben. Den italienischen Behörden zufolge kann es, wenngleich die Landwirte Anspruch auf mehrere Arten von Beihilfen haben können, nicht zu einer Überkompensierung kommen. Sie haben in diesen Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: Die Ausgleichzahlungen dürften auf keinen Fall das im Produktionszyklus investierte und aufgrund der Schäden nicht wieder eingebrachte Kapital übersteigen und müssten in einem angemessenem Verhältnis zu den etwaigen Mehrkosten stehen, die der landwirtschaftliche Betrieb zu tragen habe, um den Produktionszyklus zu Ende zu führen. Beihilfen für die Wiederherstellung der betrieblichen Einrichtungen dürften nur einen Teil der Wiederherstellungskosten ausmachen. Die Behörde, die die Beihilfen gewähre, müsse immer darauf achten, dass der Entschädigungsbetrag die Höhe des betreffenden Schadens nicht übersteigt, da sonst eine unrechtmäßige Bereicherung vorläge. Darüber hinaus müssten die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob für denselben Zweck andere Beihilfen der Gemeinschaft, des Staates oder der Region gezahlt würden. (68) Die italienischen Behörden haben auch darauf hingewiesen, dass von dem Beihilfebetrag die gegebenenfalls im Rahmen subventionierter Versicherungen gezahlten Beträge sowie die normalen Kosten abzuziehen sind, die der Landwirt wegen des Schadensfalls nicht zu tragen hatte, beispielsweise weil keine Ernte eingebracht werden musste. (69) Hieraus ergibt sich, dass die Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Landwirte für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen entstanden sind. Beihilfen zugunsten von Genossenschaften, die landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten und verarbeiten (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92) (70) Nach dem Gesetz Nr. 185/92 kommen auch Genossenschaften für die Vermarktung und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen für die Maßnahmen infrage, deren Beitragsaufkommen niedriger ausgefallen ist, weil die von den Naturkatastrophen betroffenen Mitglieder niedrigere Beiträge überwiesen haben. Der Beitragsausfall muss aber mindestens 35 % des durchschnittlichen Beitragsaufkommens und der in den letzten beiden Jahren vermarkteten Erzeugung betragen. (71) Vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor hat die Kommission nach ihrer gängigen Praxis(18) Beihilfen dieser Art zugunsten von Vermarktungs- und Verarbeitungsgenossenschaften genehmigt. Diese Einstellung der Kommission stützte sich auf den Grundsatz, dass die Landwirte wegen der durch die widrigen Witterungsverhältnisse oder die Naturkatastrophe bedingten geringeren Erzeugungsmenge gezwungen waren, die Beiträge an die Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und die ihre Erzeugnisse vermarkteten, zu kürzen. Die von den Naturkatastrophen betroffenen Landwirte waren daher doppelt benachteiligt: zum einen durch den Verlust bei den Erträgen und zum anderen durch die Verluste der Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und denen sie im Allgemeinen ihre Erzeugung überließen. Es konnte sogar der Fall eintreten, dass die Genossenschaften wegen des geringen Beitragsaufkommens infolge der Naturkatastrophe bei laufenden Fixkosten mit Verlust arbeiten mussten. Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission in dem betreffenden Zeitraum gibt es keinen Grund, die Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften von der Anwendung des Gesetzes auszuschließen. (72) Aus den oben dargelegten Erwägungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92 über Ausgleichszahlungen an die Genossenschaften zur Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.