Europäische Union

2004/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048)

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Kategorie c) fallen und kämen für einen Beihilfesatz von höchstens 30 % infrage, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden kann. (104) Das Gesetz Nr. 185/92, das sich generell auf Versicherungsverträge gegen Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen bezieht, sieht folgende Vertragsarten vor: a) Ausgleich für Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrige Witterungsverhältnisse (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)); b) Ausgleich für Schäden an betrieblichen Anlagen und bestimmten Kulturen infolge sämtlicher widriger Witterungsverhältnisse, die sich stärker als üblich auf den Wert der betrieblichen Erzeugung auswirken können. Die Verträge können auch Schäden aufgrund von Pflanzenkrankheiten betreffen, sofern sie eng mit den widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängen, Beeinträchtigungen der Qualität oder Schäden infolge von Tierseuchen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b)); c) Ausgleich von Schäden an Kulturen, die in der Bewirtschaftung vorherrschen, infolge einer der genannten widrigen Witterungsverhältnisse, die das Unternehmerrisiko in stärkerem Maße als üblich beeinflussen können(27) (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)); (105) Die Verträge müssen auf der Grundlage der Bestimmungen von Ziffer 4.2 des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 geprüft werden. Dabei ist jede Vertragsart gesondert zu würdigen. Verträge gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) (106) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 185/92 können Beiträge zu Versicherungsprämien gewährt werden, die Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen abdecken. Nicht genannt sind in dem Artikel Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Was die widrigen Witterungsverhältnisse betrifft, so ist in dem Artikel nicht angegeben, ob die Versicherungsverträge die Risiken abdecken, die den Bedingungen für eine Gleichsetzung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag entsprechen (Verluste von mindestens 30 % und in benachteiligten Gebieten mindestens 20 %). Das Gesetz legt keine Mindestschwelle fest, ab der der betreffende Versicherungsfall eintritt. Hieraus würde folgen, dass nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) die Landwirte Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien erhalten können, die jedes Unwetterrisiko unabhängig von den tatsächlich erlittenen Verlusten abdecken. (107) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission mit Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behörden ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 185/92 Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden infolge von Hagel, Reif und anderen widrigen Witterungsverhältnissen unabhängig vom Umfang der hierdurch verursachten Schäden betreffen oder ob die Ausgleichzahlungen erst ab einem bestimmten Schadensumfang erfolgen. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden diese Frage zwar nicht beantwortet, aber mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 durch Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 ersetzt wurde, um die einzelstaatlichen Vorschriften an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. (108) In Ermangelung einer eindeutigen Antwort seitens der italienischen Behörden ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Beihilfen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 185/92 keiner besonderen Bedingung unterliegt, so dass für jede Versicherung gegen widrige Witterungsverhältnisse unabhängig vom tatsächlichen Schadensumfang Beihilfen gewährt werden können. (109) Deshalb entspricht die genannte Vertragsart weder den Bedingungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2, sondern denen von Ziffer 4.2.c), die die Versicherung gegen jede Art von Unwetterrisiko unabhängig vom Schadensumfang betrifft. Solche Verträge kommen für einen Beihilfesatz von 30 % infrage, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden kann. Verträge gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) (110) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 185/92 betreffen Versicherungsverträge für Schäden infolge von mehr widrigen Witterungsverhältnissen, die den Wert der Erzeugung in ungewöhnlich starker Weise beeinträchtigen können. Sie enthalten keinen Bezug auf Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Um festzustellen, ob solche Versicherungsverträge den Bedingungen der Ziffern 4.2.a) und 4.2.b) genügen, ist daher zu prüfen, ob es sich hierbei um widrige Witterungsverhältnisse handelt, die mit Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichzusetzen sind. (111) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behören ersucht, den Begriff "in ungewöhnlich starker Weise" zu erläutern, der weder in dem Gesetz noch in dem Rundschreiben quantifiziert war. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass in diesem Fall ein Schadensausgleich nur dann möglich ist, wenn die Schwelle des üblichen, zulasten des Unternehmers gehenden Geschäftsrisikos überschritten ist. Nach Angabe der italienischen Behörden werden 10 bis 15 % als normales Unternehmensrisiko angesehen, obwohl zur Kostenbegrenzung vertraglich höhere Freibeträge vereinbart werden können. Allerdings finden sich in keinem Dokument einschlägige Bestimmungen. (112) Die von den Versicherungsverträgen abgedeckten widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 185/92 können also nicht mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichgesetzt werden, da sie nicht den Bedingungen des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 genügen. Daraus folgt, dass die Beihilfen zur Zahlung der entsprechenden Versicherungsprämien weder den Bedingungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.c) entsprechen. Für diese Verträge könnte ein Beihilfesatz von höchstens 30 % gewährt werden, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gezahlt werden kann. (113) Im Gesetz Nr. 185/92 sind für die verschiedenen vorgesehenen Versicherungsverträge keine Beihilfesätze festgesetzt. Erläuterungen zur Höhe der Beihilfen finden sich lediglich in dem Rundschreiben der italienischen Behörden an die Regionen, in dem erklärt wird, dass die Sozialkasse des Konsortiums (aus der die Versicherungsprämien gezahlt werden) aus den Beiträgen der Mitglieder, des Staates, der Regionen sowie anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen finanziert wird. Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 50 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben und kann in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 % betragen. Hinweise zum Beihilfesatz, der bei einer Kumulierung des staatlichen Beitrags mit Beiträgen der Regionen sowie der öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig ist, werden nicht gegeben. (114) Mit Schreiben vom 19. April 2000 hat die Kommission die italienischen Behörden ersucht, den Hoechstsatz der Beihilfe zu nennen. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden geantwortet, dass sich dieser staatliche Beitrag auf 50 % beläuft und in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 % betragen kann. Nach Auskunft der italienischen Behörden ist der Beitrag von bis zu 65 % wegen der Mittelknappheit nie gewährt worden. Im Allgemeinen liegt der staatliche Beitrag zwischen 30 % und 40 %. In den (nach Angabe der italienischen Behörden seltenen) Fällen, in denen ein regionaler Beitrag geleistet wird, wie etwa in der Provinz Trient, beläuft sich dessen Höhe auf höchstens 25 bis 30 %, so dass der öffentliche Beitrag insgesamt nicht über 65 % liegt. (115) Angesichts der Erwägungsgründe 109 und 112 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Versicherungsverträge gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 den Bedingungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen und demzufolge die Beihilfen zu den betreffenden Versicherungsprämien im ersten Jahr höchstens 30 % betragen und über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren degressiv gezahlt werden dürfen. Ferner ergab sich hieraus für die Kommission, dass die fraglichen Versicherungsverträge weder den Bedingungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen, da sie den Landwirten grundsätzlich gestatten, Beihilfen für Versicherungsprämien zur Deckung praktisch aller Witterungsunbilden unabhängig vom jeweiligen Schadensumfang zu erhalten. Solche Verträge kommen daher für die unter diesen Ziffern genannten höheren Beihilfesätze von 80 % bzw. 50 % nicht infrage. (116) Da nach Auskunft der italienischen Behörden der staatliche Beitrag zu den Versicherungsprämien gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 bis zu 50 % und in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 % betragen kann, besteht die Möglichkeit, dass der Hoechstsatz von 30 % gemäß Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 nicht immer eingehalten wurde. Da außerdem weder das Gesetz noch das Rundschreiben eine Bestimmung enthält, die die Laufzeit der Beihilfe auf zehn Jahre begrenzt oder den Behörden auferlegt, den Beitrag von 30 % gemäß den Gemeinschaftsvorschriften stufenweise zu senken, ist nicht auszuschließen, dass diese Bedingungen nicht immer eingehalten wurden. (117) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfen zu den Versicherungsprämien, die Italien nach dem Gesetz Nr. 185/92 gewährt, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) nur dann zu vereinbaren sind, wenn sie gemäß den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 gewährt werden oder der Beihilfesatz höchstens 30 % beträgt und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt wird. Etwaige von Italien nach dem Gesetz Nr. 185/92 gewährte Beihilfen, die den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c), Ziffer 4.2.a) und Ziffer 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 nicht entsprechen, kommen für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag infrage und sind demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (118) Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/02 über Vergünstigungen für Versicherungen in der Landwirtschaft von 1996 durch einen neuen Erlass, den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (Regolamento concernente norme sostitutive dell'art. 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen) ersetzt wurde. Daher muss bei der Bewertung der italienischen Rechtsvorschriften über den Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens auch dieser Erlass berücksichtigt werden. (119) Mit dem Erlass sollten den italienischen Behörden zufolge die italienischen Rechtsvorschriften über Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien(28) mit den Gemeinschaftsbestimmungen in Einklang gebracht werden. Im Präsidialerlass Nr. 324/96 sind die Bestimmungen über Beihilfen zu Versicherungsprämien ausdrücklich festgelegt. Danach können öffentliche Zuschüsse für die gleichen Versicherungsverträge gewährt werden, die auch im Gesetz Nr. 185/92 vorgesehen sind. Der staatliche Beitrag zu diesen Verträgen kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen, in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 %. (120) Der einzige Unterschied zwischen dem neuen Präsidialerlass und Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92, besteht darin, dass in dem Erlass nun die zuvor in dem Artikel nicht enthaltenen Prozentsätze der Beihilfe zu den Versicherungsprämien ausdrücklich angegeben sind. Der Erlass enthält aber ebensowenig wie Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 Angaben dazu, welche Kriterien die einzelnen Arten von Versicherungsverträgen erfuellen müssen, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen. Daher kann auch in diesem Fall nicht festgestellt werden, ob die in dem Erlass festgesetzten Beihilfesätze von 50 % bzw. 65 % bei hohem Unwetterrisiko tatsächlich für alle Arten von Verträgen, die im Präsidialerlass Nr. 324/96 genannt sind, gewährt werden können. Auch hier lässt sich dem Wortlaut des Erlasses entnehmen, dass alle genannten Verträge für einen Beihilfesatz von 30 % infrage kommen, den die Kommission für Versicherungspolicen genehmigt hat, die keine Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) abdecken, wobei die Laufzeit höchstens zehn Jahre betragen darf und der Beitrag von 30 % schrittweise gesenkt werden muss. (121) Außerdem nennt der Präsidialerlass nur die Hoechstsätze des staatlichen Beitrags zu den Versicherungsprämien, ohne zu erklären, dass es sich hierbei um die höchstmöglichen Beiträge für diese Art von Maßnahme handelt. Der Erlass enthält keine Bestimmungen für den Fall einer möglichen Kumulierung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Region oder der Provinz. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Erlass festgesetzte Prozentsatz von 50 % bzw. 65 % weit über das nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässige Maß hinaus überschritten werden kann. (122) Auch in diesem Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen zu Versicherungsprämien, die Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 gewährt hat, nur insoweit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, als sie nach Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 gewährt wurden, also insofern der Beihilfesatz von 30 % nicht überschritten und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt wurde. Sollte Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 Beihilfen gewährt haben, die die Bedingungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers nicht erfuellen und gleichzeitig weder den Anforderungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.b) des Dokuments VI/5934/86-2 entsprechen, so kommen diese Beihilfen für keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind dementsprechend mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (123) Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, die Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen vorsehen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (124) Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92, das mit dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 durchgeführt wurde, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (125) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 kommen für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (126) Nach der mit Schreiben vom 20. November 2000(29) erteilten Auskunft der italienischen Behörden sind solche Beihilfen in der Praxis nie gewährt worden, so keine diesbezüglichen Beträge wiedereingezogen werden müssen. (127) Die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt insofern vereinbar, als sie den Anforderungen der Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen, d. h. insofern, als der Beihilfesatz von 30 % nicht überschritten und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt wurde. Etwaige Beihilfen zu Versicherungsprämien, die die italienischen Behörden möglicherweise auf der Grundlage des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 195/92 gewährt haben könnten und die den Anforderungen der genannten Ziffer 4.2.c) (Beihilfehöchstsatz 30 %, degressiv über höchstens zehn Jahre) nicht entsprechen und die außerdem keine der Bedingungen gemäß Ziffer 4.2.a) bzw. 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 der Kommission erfuellen, unter denen die Landwirte Anspruch auf einen höheren Beihilfesatz hätten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (128) Die im Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 vorgesehenen Beihilfen zu Versicherungsprämien sind mit dem Gemeinsamen Markt insofern vereinbar, als sie den Anforderungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen, d. h. insofern, als der Beihilfesatz 30 % nicht überschritten und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt wurde. Etwaige Beihilfen zu Versicherungsprämien, die die italienischen Behörden möglicherweise auf der Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 gewährt haben könnten und die den Anforderungen der obengenannten Ziffer 4.2.c) (Beihilfehöchstsatz 30 %, degressiv über höchstens zehn Jahre) nicht entsprechen und die außerdem keine der Bedingungen gemäß den Ziffern 4.2.a) bzw. 4.2.b) des Arbeitspapiers der Kommission VI/5934/86-2 erfuellen, unter denen die Landwirte Anspruch auf einen höheren Beihilfesatz hätten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (129) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und vorschriftswidrig gewährte Beihilfen müssen grundsätzlich wieder eingezogen werden (vgl. auch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999). Die Kommission kam aber zu dem Schluss, dass die Wiedereinziehung im vorliegenden Fall den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus den nachstehenden Gründen zuwiderlaufen würde. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass das Arbeitspapier VI/5934/86 nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Dies allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Wiedereinziehung abzusehen. da es dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe obliegt zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe ordnungsgemäß von der Kommission genehmigt wurde, auch wenn sie keine Texte über die Politik in dem betreffenden Sektor veröffentlicht hat. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die italienische Fassung des im Jahr 2000 (ABl. C 232 vom 12.8.2000) veröffentlichten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor in Bezug auf die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien missverständlich formuliert ist. Diese missverständliche Formulierung, die sich in den anderen Sprachfassungen nicht findet, ergibt sich dadurch, dass im letzten Satz der Ziffer 11.5.1 in der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens das Wort "anche" ("auch") fehlt. Dieser Fehler in der italienischen Übersetzung des Gemeinschaftsrahmens in Verbindung mit dem Teilsatz "wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert" und der nicht erfolgten Veröffentlichung des Arbeitspapiers VI/5934/86 im Amtsblatt könnte bei den italienischen Marktteilnehmern den Eindruck erweckt haben, dass die Kommission bis vor kurzem nach ihrer gängigen Praxis Beihilfesätze von über 50 % auch für Versicherungspolicen, die keine Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignisse abdecken, genehmigt hat. Unter diesen Umständen ist eine Wiedereinziehung nicht angebracht. Die Kommission wird jedoch sobald wie möglich eine Berichtigung der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens veröffentlichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92 zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen sind gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (3) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (4) Die Beihilfen zum aktiven Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (5) Die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien sind insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen oder bis zu einem Hoechstsatz von 30 % gewährt werden und es sich um degressive Beihilfen handelt, die über eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt werden. (6) Die Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien, die von den italienischen Behörden gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 gewährt wurden, den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 nicht entsprechen und nicht die Bedingungen erfuellen, unter den die Landwirten gemäß den Kriterien der Ziffern 4.2.a) und 4.2.b) des genannten Arbeitspapiers einen höheren Beihilfesatz erhalten können, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (7) Die Beihilfen für die Zahlung der Versicherungsprämien gemäß Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 sind mit dem Gemeinsamen Markt insofern vereinbar, als sie den Bedingungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen oder bis zu einem Hoechstsatz von 30 % und degressiv über eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt werden. (8) Die Beihilfen zu den Versicherungsprämien, die von Italien nach dem Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 gewährt wurden, der Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 (Hoechstsatz von 30 %, degressive Beihilfen mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren) nicht entsprechen und keine der Bedingungen erfuellen, unter denen die Landwirte gemäß den Ziffern 4.2.a) und 4.2.b) des Arbeitspapiers einen höheren Beihilfesatz erhalten können, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5. (2) Gesetz, wonach von außergewöhnlichen Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftlichen Betriebe für die Maßnahmen des Gesetzes Nr. 31 vom 30. Januar 1991 infrage kommen. Refinanzierung des Regionalgesetzes Nr. 13 vom 25. März 1986 und Vorwegnahme der staatlichen Maßnahmen im Sinne des Ministerialerlasses Nr. 524 vom 21. Dezember 1987 in Anwendung der Verordnung EWG Nr. 857/84, Amtsblatt der Region Sizilien vom 16.1.1993. (3) Vgl. Fußnote 2. (4) Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie zwar bis zu einem gewissen Grad die Bewertung der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften trennen kann, auf denen dieses aufbaut, in der Praxis die Verbindungen zwischen dem regionalen Gesetz und den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Naturkatastrophen, die in dem Regionalgesetz zitiert werden, und dessen Refinanzierung und Änderung sie darstellte, nicht möglich war. Denn die beiden nationalen Gesetze enthalten weitere Beihilfemaßnahmen, bei denen nach dem damaligen Kenntnisstand eine Kumulierung mit den regionalen Beihilfen nicht auszuschließen war. Außerdem wurden die Bedingungen, um für das Regionalgesetz infrage zu kommen, in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. In Ermangelung von Informationen über diese Sachverhalte kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um die Übereinstimmung der regionalen Beihilfemaßnahmen mit den Gemeinschaftskriterien für die Beseitigung von Schäde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.