2004/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048)
Amtsblatt Nr. L 031 vom 04/02/2004 S. 0001 - 0020
Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2004/89/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Februar 1993, eingegangen am 26. Februar 1993, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf über Beihilfemaßnahmen der Region Sizilien zugunsten der von Naturkatastrophen betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie zur Änderung von bestehenden Beihilfereglungen im Agrarsektor notifiziert. Der Entwurf wurde als staatliche Beihilfe unter der Nummer N 126/93 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 17. März 1993 hat die Kommission ergänzende Informationen angefordert. Nachdem keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, setzte die Kommission ihnen mit Schreiben vom 15. Juni 1993 eine Frist von 15 Tagen zur Übermittlung der angeforderten Informationen. Mit Schreiben vom 20. August 1993 übersandte die Kommission eine weitere Aufforderung. (3) Daraufhin übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. September 1993, eingegangen am 26. September 1993, eine unvollständige Antwort. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, umfassend auf die Fragen im Schreiben vom 17. März 1993 zu antworten. (4) Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 14. Februar 1994, eingegangen am 22. Februar 1994. (5) Aus dieser Antwort ging hervor, dass der von den italienischen Behörden am 22. Februar 1993 notifizierte Entwurf über Beihilfemaßnahmen nunmehr als Regionalgesetz Nr. 6 vom 12. Januar 1993(2) (nachstehend "Regionalgesetz Nr. 6/93" genannt) verabschiedet war und dass das neue Gesetz weitere Maßnahmen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung an die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht enthalten waren. Daher beschloss die Kommission, die Beihilfe unter der Nummer NN 31/94 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen einzutragen. (6) Mit Fernschreiben vom 30. März 1994 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, den endgültigen Wortlaut des Regionalgesetzes 6/93 sowie ergänzende Informationen zu übermitteln. (7) Nachdem keine Antwort der sizilianischen Behörden auf dieses Schreiben eingegangen war, mahnte die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 1994 die Übermittlung der angeforderten Informationen an. (8) Die italienischen Behörden reagierten auf die Aufforderung der Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 1994 und vom 14. September 1994, eingegangen am 16. September 1994. (9) Mit Schreiben vom 2. März 1995 teilte die Kommission Italien mit, dass sie keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 erheben werde, da sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Die Kommission erhob auch keine Einwände gegen die Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 9 und Artikel 15 Absatz 3 ff. des Regionalgesetzes (Sizilien) Nr. 13/86(3). Mit demselben Schreiben teilte die Kommission Italien jedoch auch mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, anlässlich der Annahme der allgemeinen Beurteilungskriterien für staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft diese Beihilfen erneut gemäß Artikel 87 Absatz 1 zu prüfen. (10) Darüber hinaus teilte die Kommission Italien mit demselben Schreiben mit, dass sie beschlossen habe, hinsichtlich der Artikel 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und hinsichtlich der italienischen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft infolge von Naturkatastrophen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (11) Die Kommission begründete ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur wegen der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93, sondern auch wegen der nationalen italienischen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen einzuleiten, damit, dass es praktisch unmöglich sei zu bewerten, ob die Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 über Beihilfen für von Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftliche Betriebe mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind, wenn nicht auch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, auf die in dem Gesetz Nr. 6/93 häufig Bezug genommen wird und deren Kumulierung mit den zu prüfenden Beihilfen nicht auszuschließen ist(4). (12) Um das Regionalgesetz Nr. 6/93 prüfen und die nationalen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen bewerten zu können, hat die Kommission die italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens ersucht, folgende Rechtsakte vorzulegen, die ihr nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden waren: - den Wortlaut aller bis zu dem betreffenden Zeitpunkt erlassenen Rechtsakte zur Änderung, Ergänzung und Anwendung des nationalen Gesetzes Nr. 590 vom 15. Oktober 1981, "Nuove norme per il Fondo di solidarietà nazionale" (Neue Regelung des nationalen Solidaritätsfonds), das damalige nationale Rahmengesetz über Naturkatastrophen, auf das in dem Gesetz Nr. 6/93 Bezug genommen wird und das deshalb zusammen mit diesem bewertet werden muss; - den Wortlaut aller bis zu dem betreffenden Zeitpunkt erlassenen Rechtsakte zur genauen Regelung, Ergänzung und Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 367 vom 6. Dezember 1990 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 31 vom 30. Januar 1991 über Sofortmaßnahmen zugunsten der durch die außergewöhnliche Trockenheit des Wirtschaftsjahres 1989-1990 betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ("Misure urgenti a favore delle aziende agricole e zootecniche danneggiate dall'eccezionale siccità verificatasi nell'annata agraria 1989-1990"(5)), zu dem die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 6/93 Abweichungen und Sonderbestimmungen vorsehen; - den Wortlaut des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, "Nuova disciplina del Fondo di solidarietà nazionale" (Neue Vorschriften für den nationalen Solidaritätsfonds), das geltende nationale Rahmengesetz über Naturkatastrophen, einschließlich aller Rechtsakte zu dessen Änderung, Ergänzung und Anwendung; - den Wortlaut des nationalen Gesetzes Nr. 198 vom 13. Mai 1985(6), zu dem die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 6/93 Abweichungen und Sonderbestimmungen vorsehen, einschließlich aller Rechtsakte zu seiner Änderung, Ergänzung und Anwendung; - zu den vorgenannten Texten alle Angaben, die zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der darin vorgesehenen Maßnahmen dienen, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfen und die im Bereich der Beihilfegewährung bestehenden Befugnisse des Staates sowie der autonomen Regionen und Provinzen. (13) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Beihilfe zu äußern. (14) Mit Schreiben vom 12. April 1995 nahmen die italienischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen Stellung und übermittelten der Kommission den Wortlaut aller im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens angeforderten nationalen Gesetze. Zum Regionalgesetz Nr. 6/93 haben den nationalen Behörden zufolge die sizilianischen Regionalbehörden Stellung zu nehmen, diese haben jedoch keine Stellungnahme übermittelt. (15) Mit Schreiben vom 19. April 2000 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, zusätzliche Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen und über das Regionalgesetz Nr. 6/93 zu übermitteln. Die Kommission wiederholte in dem Schreiben einen Teil der Fragen zum Regionalgesetz Nr. 6/93, die sie bereits in vorangegangenen Bitten um zusätzliche Informationen gestellt hatte und die die italienischen Behörden nicht beantwortet hatten. Sie wies die italienischen Behörden in demselben Schreiben(8) auch darauf hin, dass die Fragen ausführlich beantwortet werden müssten, da sich die Kommission andernfalls gezwungen sehe, auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zu entscheiden. (16) Die italienischen Behörden übermittelten die von der Kommission am 19. April 2000 angeforderten Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen mit Schreiben vom 20. November 2000. Bezüglich des Regionalgesetzes Nr. 6/93 wiesen sie darauf hin, dass die sizilianischen Behörden für die Übermittlung der Informationen zuständig seien. Die Kommission hat diese Informationen jedoch nie erhalten. (17) Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 übersandten die italienischen Behörden außerdem den Wortlaut von zwei weiteren Rechtsakten, die mit dem Gesetz Nr. 185/92 in Zusammenhang stehen: den Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996. In demselben Schreiben erklärten die italienischen Behörden, der Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sei in der Praxis nie angewandt worden. (18) Am 13. November 2002 beschlossen die Kommissionsdienststellen, das Dossier in drei Teile zu teilen: die staatliche Beihilfe C 12/A/95 betreffend alle Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar als Entschädigung für die Verluste infolge von Naturkatastrophen gewährt hat, die staatliche Beihilfe C 12/B/95 betreffend alle Beihilfen, die die italienischen Behörden ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 gewährt haben, und die staatliche Beihilfe C 12/C/95 betreffend die Artikel 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 12. Januar 1993 sowie die nationalen Rechtsvorschriften, auf die darin Bezug genommen wird. (19) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 gewährt hat, die also als staatliche Beihilfe C 12/A/95 geprüft wurden. Die Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 12. Januar 1993 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat und die unter die staatliche Beihilfe C 12/B/95 bzw. C 12/C/95 fallen, werden Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Inhalt des Gesetzes Nr. 185/1992 (20) Das Gesetz Nr. 185 vom 14. Februar 1992 ist das nationale Rahmengesetz Italiens über Naturkatastrophen. Das zurzeit geltende Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den Produktionsmitteln vor, die die Landwirte infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Tierseuchen erlitten haben. (21) Die Finanzmittel zur Entschädigung der Landwirte für Verluste infolge der genannten Ereignisse stammen aus dem nationalen Solidaritätsfonds (Fondo di solidarietà nazionale), aus dem den einzelnen Regionen die für die Entschädigungen erforderlichen Beträge zugewiesen werden. Mit dem 1970 eingerichteten Fonds wurde ein automatischer Mechanismus geschaffen, der es ermöglicht, spezifische Maßnahmen des aktiven und passiven Schutzes im Agrarsektor durchzuführen, ohne in jedem Einzelfall auf spezielle Finanzgesetze zurückgreifen zu müssen. (22) Das zwölf Artikel umfassende Gesetz sieht vier Arten von Beihilfemaßnahmen vor: 1) Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen; 2) Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen; 3) Beihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen; 4) Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (passiver Schutz). (23) Das Gesetz enthält keine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen. Die Durchführungsbestimmungen sind unter anderem im Rundschreiben Nr. 7 (nachstehend "Rundschreiben" genannt) vom 28. Mai 1992 festgelegt, welches das italienische Landwirtschaftsministerium an alle Regionen, an die autonomen Provinzen Bozen und Trient, an Agrarkreditinstitute und an zahlreiche Branchenverbände des Agrarsektors gesandt hat. Die italienischen Behörden haben der Kommission das Rundschreiben sofort nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übersandt. Das Gesetz Nr. 185/92 kann nicht isoliert von dem Rundschreiben betrachtet werden, deshalb kann auch die Bewertung des Gesetzes nicht von der des Rundschreibens getrennt werden. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92) (24) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht verschiedene Arten von Maßnahmen zugunsten des Agrarsektors vor, mit denen die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen gefördert werden soll. Die Maßnahmen gemäß diesem Artikel können von einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben oder von Zusammenschlüssen dieser Betriebe in Anspruch genommen werden, die sich in dem Gebiet befinden, das von den zuständigen Regionalbehörden als von der Naturkatastrophe oder den widrigen Witterungsverhältnissen betroffen anerkannt wird. Es obliegt daher diesen Regionalbehörden, den Umfang der Katastrophe und der damit verbundenen tatsächlichen Schäden festzustellen. (25) Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die Produktionsausfälle von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung, ausgenommen Verluste in der tierischen Erzeugung, gemeldet haben. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes werden auch die Verluste durch frühere Naturkatastrophen berücksichtigt, die in demselben Betrieb, an derselben Kultur und im selben Wirtschaftsjahr entstanden sind. (26) Im Gesetz Nr. 185/92 ist nicht festgelegt, für welche Arten von "Naturkatastrophen und außergewöhnlichen widrigen Witterungsverhältnissen" die Landwirte entschädigt werden können. Im ihrem Schreiben vom 20. November 2000 wiesen die italienischen Behörden jedoch darauf hin, dass diese Ereignisse im Rundschreiben Nr. 7 vom 28. Mai 1992 genannt sind. Dem Rundschreiben ist ein Formular beigefügt, auf dem Antragsteller die erlittenen Verluste angeben müssen. Darin sind folgende Arten von Naturkatastrophen bzw. widrigen Witterungsverhältnissen aufgeführt: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, sintflutartige Regenfälle, Scirocco, Erdbeben, Wirbelstürme, Reif, Stürme und Sturmfluten. Die italienischen Behörden wiesen in dem Schreiben auch darauf hin, dass die betreffenden Ereignisse nur dann als außergewöhnlich gelten, wenn sie schwere Verluste von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung verursachen. (27) Weder in dem Gesetz noch im Rundschreiben ist angegeben, nach welchem Berechnungsverfahren die absetzbare Bruttoerzeugung zu ermitteln ist. Im Schreiben vom 20. November 2000 erläutern die italienischen Behörden die Berechnungsweise wie folgt: a) Berechnung der normalen absetzbaren Bruttoerzeugung: - Auf der Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten werden die Mengen geschätzt, die unter normalen Umständen (keine Schäden) erzeugt werden können; davon wird die im Betrieb verwendete Erzeugung in Abzug gebracht. Dann wird der Geldwert dieser Erzeugnismengen bestimmt; - es werden die im Laufe des Jahres bereits eingenommenen und noch einzunehmenden Nebeneinkünfte einschließlich etwaiger Einkommensstützung berechnet; - die Summe des Produktionswerts und der Nebeneinkünfte ergibt die normale absetzbare Bruttoerzeugung. b) Berechnung der tatsächlichen absetzbaren Bruttoerzeugung nach einem Schadensfall: - Ausgehend von denselben betrieblichen Gegebenheiten werden die Mengen, die nach einem Schadensereignis erzeugt werden können, und ihr Geldwert geschätzt; - Nebeneinkünfte und etwaige Einkommensstützung werden berechnet; - die Summe der nach dem Schaden erzielbaren Produktion und der Nebeneinkünfte ergibt die absetzbare Bruttoerzeugung abzüglich des erlittenen Schadens. c) Berechnung der Auswirkung des Schadensereignisses: - Das Verhältnis zwischen der absetzbaren Bruttoerzeugung nach der den Schaden verursachenden Naturkatastrophe und der normalen absetzbaren Bruttoerzeugung ergibt den tatsächlichen Schaden als Prozentsatz der absetzbaren Bruttoerzeugung. (28) Schäden an Infrastruktur und Bodenmelioration, die normalen jahreszeitlichen Bedingungen zuzuschreiben sind oder auf Nachlässigkeit, unsachgemäße oder unterlassene Instandhaltung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, kommen dem Rundschreiben zufolge nicht für Finanzhilfen aus dem nationalen Solidaritätsfonds in Betracht. Die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses ist durch unwiderlegbare technische Daten aus amtlichen Erhebungen nachzuweisen und entsprechenden Daten der Vorjahre gegenüberzustellen, wobei ein für statistische Zwecke ausreichend langer Vergleichszeitraum zugrunde zu legen ist. (29) Wie aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 20. November 2000 hervorgeht, wird die Höhe des Schadens für den einzelnen Betrieb berechnet. Berücksichtigt werden dabei etwaige Schäden an den Kulturen, die unter Regelungen für subventionierte Versicherungen fallen, sowie die von den Landwirten nicht getragenen normalen Kosten. (30) Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 können Betriebe, die die oben genannten Anforderungen erfuellen, folgende Beihilfemaßnahmen in Anspruch nehmen: a) Sofortmaßnahmen In dem Artikel wird auf die "Sofortmaßnahmen" gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 590 vom 15. Oktober 1981, einschließlich Änderungen, verwiesen. Aus dem genannten Rundschreiben kann geschlossen werden, dass die Beihilfen bei Vorliegen schwerwiegender Schäden und in besonderen Notlagen, die ein schnelles Eingreifen erfordern, gewährt werden. Hierzu zählen Einmalzahlungen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der erlittenen Schäden abzudecken, wobei insbesondere die Ausgaben für Maßnahmen berücksichtigt werden, mit denen die Schäden an den Erzeugnissen begrenzt werden sollen, wie etwa Transport-, Lager-, Be- und Verarbeitungskosten. In dem Rundschreiben der italienischen Behörden an die Regionen sind folgende Maßnahmen aufgeführt: - eine hektarbezogene Zahlung bei vollständigem oder teilweisem Ausfall der erwarteten pflanzlichen Erzeugung; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % des erlittenen Schadens bei Verlusten am Tierbestand und bis zu 30 % des erlittenen Schadens an Maschinen und Material; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 5 Mio. ITL für dringende Reparaturen an Betriebsgebäuden(9); - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Mio. ITL für die Instandsetzung von für die landwirtschaftlichen Betriebe notwendigen Infrastrukturen; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100 % der Kosten für das Einsammeln, die Unterbringung und die Fütterung der Tiere, der ausschließlich während des Zeitraums der Notlage bzw. für höchstens sechs Monate gewährt wird; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der Ausgaben für Maßnahmen zur Begrenzung der Schäden an den Erzeugnissen. b) Kapitalzuschüsse für selbstständige und hauptberufliche Landwirte in Höhe von bis zu 3 Mio. ITL, die bei Betrieben, die Schäden an geschützten Sonderkulturen erlitten haben, auf bis zu 10 Mio. ITL erhöht werden können. Die Zuschuss kann bis zu 80 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen und dient der Wiederherstellung des Betriebskapitals. Erzeuger, die nicht als selbstständige und hauptberufliche Landwirte gelten, können zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren erhalten. c) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, mit denen die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in dem Jahr des Schadenseintritts und dem Folgejahr ermöglicht werden soll. Der Darlehensbetrag kann auch die im Schadensjahr fälligen Raten von Agrarkrediten umfassen, auch wenn die Darlehensfrist schon einmal um höchstens 24 Monate verlängert wurde. d) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Wiederherstellung, den Wiederaufbau und den Umbau von beschädigten betrieblichen Anlagen, einschließlich Baumpflanzungen, Baumschulen, Gewächshäusern und betriebliche Verkehrswege. Alternativ dazu können den Betrieben auch Kapitalzuschüsse in Höhe von bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten im Fall von Kleinbetrieben, bis zu 65 % im Fall von mittleren Betrieben und bis zu 50 % im Fall von Großbetrieben gewährt werden. Der Zuschuss kann gewährt werden für Maßnahmen zum Wiederaufbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden, für die Instandsetzung von Feldern und Baumpflanzungen, für die Reparatur und die Ersetzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung der Erzeugung und für die Beschaffung von Saatgut und die Wiederauffuellung der Vorräte. e) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren für Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkannt sind und die wegen der Schäden an der Erzeugung ihrer Mitglieder einen Rückgang der übertragenen und vermarkteten Erzeugung von mindestens 35 % gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen zwei Jahren mit entsprechend niedrigeren Einnahmen verzeichnet haben. Dabei dürfen nur Produktionsausfälle berücksichtigt werden, die unmittelbar auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen sind. Verringerungen aus anderen Gründen, etwa wegen Änderungen der Betriebsweise einer Genossenschaft, der Mitgliederzahl oder der landwirtschaftlichen Verfahren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Beihilfe darf außerdem nicht an Genossenschaften gezahlt werden, die mehr als die Hälfte der insgesamt verarbeiteten Menge am Markt beschaffen. f) Zuschüsse an Obstbaugenossenschaften und anerkannte Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor für die Lagerung von Zitrusfrüchten, die nicht vermarktet werden können. g) Darüber hinaus können die Regionen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % für die Instandsetzung des Straßen- und Wasserversorgungsnetzes gewähren. (31) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht Artikel 4 vor, dass den landwirtschaftlichen Betrieben, die die Beihilfevoraussetzungen erfuellen, eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist für Betriebs-, Meliorations- und landwirtschaftliche Darlehen gewährt werden kann. Für die gestundeten Ratenzahlungen gilt ein vergünstigter Zinssatz. Mit Artikel 5 des Gesetzes werden die betreffenden Unternehmen teilweise - zu mindestens 20 % und höchstens 50 % - von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Schadensereignis fällig werden. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92) (32) Gemäß Artikel 6 dürfen Erzeugerzusammenschlüsse den Tierhaltern, deren Bestände gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 2. Juni 1988 wegen Tierseuchen getötet werden mussten, eine Einkommensunterstützung gewähren. Dabei wird der Produktionsausfall wegen der behördlich angeordneten Sperrung von Betrieben berücksichtigt. Der staatliche Zuschuss kann bis zu 50 % der tatsächlichen Ausgaben der Sozialkasse betragen. (33) Dem genannten Artikel zufolge sind die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz in einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums festzulegen. Die italienischen Behörden haben auf Anfrage der Kommission den entsprechenden Erlass (Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993) übermittelt, der aber nach ihrer Aussage in der Praxis nicht angewandt worden ist. (34) Der Erlass regelt die Gewährung von Zuschüssen an Tierhaltungsbetriebe, die von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Stomatitis oder Pleuropneumonia betroffen waren. Die Beihilfen können nur den Betrieben gewährt werden, die einem Konsortium zum Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung angehören, die die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere jedes Jahr bis zum 30. März melden und die sich verpflichten, ihren Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zum Schutz der Tierbestände einzuhalten. Der Zuschuss darf höchstens 40 % der absetzbaren Bruttoerzeugung der getöteten Tierart betragen, deren Jahreswert je ausgewachsenem Tier in dem Erlass festgelegt ist. Die Höhe des Zuschusses hängt (im Rahmen des Hoechstwerts von 40 %) davon ab, wie hoch die Fixkosten des Betriebs sind und ob die betreffenden Tiere in einem Zuchtbuch eingetragen waren. Der Gesamtbetrag des Zuschusses wird im Verhältnis zur Dauer der Sperrfrist festgesetzt, die bei Rindern sechs Monate und bei Schweinen, Schafen und Ziegen drei Monate nicht überschreiten darf. Die Konsortien müssen den staatlichen Zuschuss bei den zuständigen Regionalbehörden beantragen, die ihn nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Genehmigung der Schlussabrechnung auszahlen. Alternativ dazu können die Konsortien Versicherungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 185/92 abschließen. Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92) (35) Für Investitionen in Zusammenhang mit Initiativen - einschließlich Pilotprojekten - der Betriebe (pflanzliche Erzeugung) zum aktiven Schutz(10) vor widrigen Witterungsverhältnissen kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der als beihilfefähig angesehenen Kosten gewährt werden. Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich insbesondere um Hagelschutznetze. Die Begünstigten sind die Schutzkonsortien, die auch für die Durchführung der Projekte zuständig sind. Für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen kann außerdem ein 50 %-iger Zuschuss gewährt werden. Die aktiven Schutzmaßnahmen dürfen nur finanziert werden, wenn sie wirtschaftlich vorteilhafter sind als entsprechende Maßnahmen des passiven Schutzes. Das Landwirtschaftsministerium legt die Mindestkriterien fest, nach denen die Rentabilität der aktiven Schutzmaßnahmen beurteilt wird. (36) Nach Auskunft der italienischen Behörden im Schreiben vom 20. November 2000 sind keine Maßnahmen des aktiven Schutzes getroffen worden, da es keine geeigneten technischen Möglichkeiten gibt, um Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse zu verhindern. Versicherungsverträge (Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/1992) (37) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/1992 dürfen die nach den Gesetzen Nr. 364 vom 25. Mai 1970 und Nr. 590 vom 15. Oktober 1981 eingerichteten Schutzkonsortien Versicherungen gegen Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten abschließen. Die Landwirte können zwischen drei Arten von Verträgen wählen: a) Ausgleich der Schäden, die durch Hagel, Reif, Frost oder andere widrige Witterungsverhältnisse an bestimmten Kulturen verursacht wurden (Schäden an einzelnen Kulturen durch einzelne widrige Witterungsverhältnisse); b) Ausgleich der Schäden an betrieblichen Einrichtungen und bestimmten Kulturen durch alle widrigen Witterungsverhältnisse, die die Erzeugung über das normale Unternehmensrisiko hinaus beeinträchtigen können. Dazu zählen auch Schäden durch Pflanzenkrankheiten, wenn diese eindeutig mit widrigen Witterungsverhältnissen in Zusammenhang stehen, sowie durch Tierseuchen (in Verbindung mit den Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse an einzelnen Kulturen oder Einrichtungen). Dieser Vertragstyp deckt auch Qualitätseinbußen ab; c) Ausgleich der Schäden, die durch alle widrigen Witterungsverhältnisse an den wichtigsten Kulturen des Betriebs verursacht wurden, wenn die Höhe des Schadens das normale Unternehmerrisiko übersteigt (Schäden an mehreren Kulturen oder Einrichtungen durch mehrere Arten von widrigen Witterungsverhältnissen). (38) Nach Auskunft der italienischen Behörden wird das normale Unternehmerrisiko im Allgemeinen auf 10 bis 15 % festgesetzt. (39) Die Versicherungsprämien werden von der Sozialkasse getragen, die gespeist wird aus: 1) den Mitgliedsbeiträgen; 2) den staatlichen Zuschüssen in Höhe von 50 % der Gesamtkosten; 3) den Beiträgen der Regionen sowie anderer Einrichtungen und Privatpersonen. (40) Gemäß dem Rundschreiben kann für Versicherungen in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko, die durch Ministerialerlass bestimmt werden, ein öffentlicher Zuschuss (des Staates, der Region usw.) in Höhe von bis zu 65 % der Gesamtkosten gewährt werden. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. November 2000 mitgeteilt, dass der staatliche Zuschuss zu den Gesamtkosten durchschnittlich 30 bis 40 % betrug. In den wenigen Fällen, in denen wie in der Provinz Trient auch ein regionaler Zuschuss gewährt wird, liegt der öffentliche Zuschuss insgesamt nicht über 65 %. Erlass über Versicherungsverträge (Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996) (41) Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 im Jahr 1996 durch den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 ersetzt worden ist (Regolamento concernente norme sostitutive dell'articolo 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen). Bei der Beurteilung der italienischen Rechtsvorschriften über den Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens(11) muss daher auch dieser Erlass berücksichtigt werden. (42) Nach Auskunft der italienischen Behörden hatte der Erlass den Zweck, die italienischen Rechtsvorschriften über subventionierte Versicherungen mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang zu bringen. Das Finanzgesetz 2001 enthält einen Artikel mit weiteren Anpassungen der italienischen Bestimmungen über subventionierte Versicherungen an den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Diese letztgenannte Bestimmung fällt nicht unter die vorliegende Entscheidung. (43) Der Präsidialerlass Nr. 324/96 regelt subventionierte Versicherungsverträge. Für öffentliche Zuschüsse kommen die gleichen Arten von Verträgen in Betracht, die im Gesetz Nr. 185/92 vorgesehen sind. Der Hoechstsatz des staatlichen Zuschusses beläuft sich auf 50 % und in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko auf 65 % der beihilfefähigen Ausgaben. III. WÜRDIGUNG (44) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (45) Das Gesetz Nr. 185/92 sieht die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln an bestimmte landwirtschaftliche Betriebe vor, die daraus einen unbestreitbaren wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ziehen, die diesen Zuschuss nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe eine potenzielle Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber konkurrierenden Unternehmen dar, die keinen derartigen Zuschuss erhalten(12). (46) Die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, da beträchtliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies geht auch aus nachstehender Tabelle(13) hervor, in der der Gesamtwert der Agrarein- und -ausfuhren zwischen Italien und den anderen EU-Mitgliedstaaten im Zeitraum 1992-1999 mit den entsprechenden Prozentsätzen wiedergegeben ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (47) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne dass es selbst Erzeugnisse ausführt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch gleich bleiben oder steigen, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Beihilfen ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen(14). (48) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (49) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 festgelegt. (50) Die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sind in Anbetracht der Art und der Ziele der genannten Beihilfen eindeutig nicht anwendbar. Italien hat die Anwendung der genannten Vorschriften auch nicht beantragt. (51) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (52) Die Beihilfen können nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fallen, da sie nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (53) Die Beihilfen sind außerdem weder dazu bestimmt noch geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. (54) Unter Berücksichtigung der Art und der Ziele der zu prüfenden Beihilfen kommen allein die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben b) und c) in Betracht. Anwendbare Bestimmungen (55) Die Anwendbarkeit einer der genannten Ausnahmebestimmungen muss auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen, also des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(15) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt), der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, bewertet werden. (56) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission den genannten Gemeinschaftsrahmen ab 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Die rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(16) werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften bzw. dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet. (57) Das Gesetz Nr. 185/92 ist der Kommission nie notifiziert worden und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft getreten. Es fällt daher unter Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und muss nach den Vorschriften bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen galten. Die bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des genannten Gesetzes gewährten Beihilfen müssen daher nach den Vorschriften bewertet werden, die vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens galten. Dagegen müssen die ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beihilfen nach dem neuen Gemeinschaftsrahmen bewertet werden. (58) Die vorliegende Entscheidung betrifft, wie bereits unter Erwägungsgrund 19 erklärt, ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 von 1992 gewährt hat. Die Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/1992 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat, werden im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 12/B/95 bzw. C 12/C/95 geprüft und Gegenstand getrennter Entscheidungen sein. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92) (59) Die fraglichen Artikel sehen Beihilfen vor, mit denen die Landwirte für Verluste entschädigt werden sollen, die sie infolge von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen erlitten haben. Diese Art von Beihilfen wurde zum Zeitpunkt ihrer Gewährung unter Zugrundelegung der Vorschriften für einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren(17) bewertet. Nach diesen Bestimmungen fielen entsprechend der ständigen Praxis der Kommission Ausgleichszahlungen für jegliche materielle Schäden aufgrund von Erdbeben, Überflutungen, Lawinen und Erdrutschen unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b). Bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Kriegen, inneren Unruhen und Streiks oder, mit bestimmten Einschränkungen, Atomkatastrophen und Bränden (je nach Ausmaß) ist nach Auffassung der Kommission ebenso vorzugehen. Ungeachtet des Schadensausmaßes rechtfertigen diese Ereignisse Ausgleichszahlungen an Privatpersonen. (60) Dagegen galten nach ständiger Praxis der Kommission Witterungsunbilden wie Frost, Hagel, Reif, Regen oder Trockenheit nur dann als Naturkatastrophen im Sinne des EG-Vertrags, wenn die Schäden für den einzelnen Beihilfeempfänger ein bestimmtes Mindestmaß erreichten. Dieses wurde auf der Grundlage der Gesamtbruttoerzeugung, die in einem einzelnen Betrieb geschädigt wurde, sowie der entsprechenden normalen Bruttoerzeugung auf 30 % der normalen Erzeugung (in benachteiligten Gebieten 20 %) festgesetzt. Dieser Prozentsatz musste bestimmt werden durch einen Vergleich der durchschnittlichen normalen Erzeugung jedes betroffenen Betriebs während eines Referenzzeitraums (die letzten drei Jahre vor dem Schaden), wobei gegebenenfalls Vorjahre, in denen ebenfalls aus den gleichen Gründen Ausgleichszahlungen geleistet wurden, außer Acht zu lassen waren, und der betreffenden beeinträchtigten oder vernichteten Erzeugung. Unter das Gesetz fallende Ereignisse und Schadensumfang, der einen Entschädigungsanspruch begründet (61) In dem italienischen Gesetz ist allgemein von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen die Rede, ohne dass ausdrücklich bestimmte Ereignisse genannt werden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden daher auf anzugeben, bei welchen Ereignissen konkret ein Entschädigungsanspruch der Landwirte entstehen könnte. Die italienischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 20. November 2000, die unter das Gesetz fallenden Ereignisse seien in dem an die betroffenen Regionen und die sonstigen Beteiligten gesandten Rundschreiben genannt. Das dem Rundschreiben beigefügte Formular, das die potenziellen Beihilfeempfänger zur Feststellung der Schäden auszufuellen haben, nennt folgende Ereignisse: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, Überflutungen, Scirocco, Erdbeben, Wirbelsturm, Reif, Stürme und Sturmfluten. (62) Nur zwei der genannten Ereignisse - Überflutungen und Erdbeben - sind Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und rechtfertigen somit ungeachtet des Schadensumfangs die Gewährung von Ausgleichszahlungen. Bei den übrigen Ereignissen besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn in dem betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb nach dem in oben genanntem Dokument angegebenen Berechnungsverfahren ein Schaden von mindestens 30 % entstanden ist. Nach dem italienischen Gesetz haben nur die landwirtschaftlichen Betriebe einen Entschädigungsanspruch, bei denen die widrigen Witterungsverhältnisse zu Schäden in Höhe von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung geführt haben. (63) Das Verfahren zur Berechnung der Schäden ist weder im Gesetz selbst noch im Rundschreiben angegeben. Auf die ausdrückliche Anfrage der Kommission haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000 das angewandte Berechnungsverfahren erläutert. Aus der Beschreibung unter Erwägungsgrund 27 geht hervor, dass das Verfahren, das die italienischen Behörden zur Berechnung der Produktionseinbußen angewandt haben, nicht genau mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Verfahren übereinstimmt. (64) Die Kommission schreibt vor, dass der Verlust 30 % der in einem Referenzzeitraum von drei Jahren erzielten normalen Erzeugung betragen muss, während sich der Verlust den italienischen Behörden zufolge auf 35 % der "absetzbaren Bruttoerzeugung" des Jahres, in dem das Ereignis stattgefunden hat, belaufen muss. Nach dem italienischen Verfahren ist kein dreijähriger Referenzzeitraum zur Bestimmung der normalen Erzeugung vorgesehen. Mit diesem Referenzzeitraum soll sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung tatsächlich repräsentativ ist und nicht auf ungewöhnlich hohen Erträgen basiert. Daher muss geprüft werden, ob die Berechnung nach dem italienischen Verfahren ohne dreijährigen Referenzzeitraum eine nicht ausreichend repräsentative normale Erzeugung ergeben und zu Missbrauch und Verzerrungen führen könnte. (65) Zu diesem Zweck ist zu beachten, dass bei dem von den italienischen Behörden angewandten Verfahren die Erzeugung zugrunde gelegt wird, die der Betrieb unter normalen Bedingungen, also ohne Schäden, erzielen kann. Das Verfahren berücksichtigt die betrieblichen Gegebenheiten abzüglich der im Betrieb selbst verbrauchten Erzeugung. Die Erzeugung wird also nach "objektiven" Parametern (Anbaufläche, Produktionsfaktoren) berechnet, die für die betreffende Produktionseinheit typisch sind und keinen jahreszeitlich bedingten äußeren Einflussfaktoren unterliegen, die sich auf die durchschnittlich erreichbare Erzeugung des Betriebs auswirken könnten. Bei Anwendung dieser Parameter erübrigt sich daher die Berücksichtigung eines dreijährigen Referenzzeitraums. Die nach diesem Verfahren ermittelte normale Erzeugung kann nicht durch äußere Faktoren, die zu außergewöhnlich hohen Erträgen führen könnten, aufgebläht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verlust für jeden einzelnen Betrieb und nicht als Durchschnitt für mehrere Betriebe berechnet wird, was zu einer ungenauen Bestimmung des Schadens der einzelnen Betriebe führen und somit eine Gefahr der Überkompensierung darstellen könnte. Beihilfeintensität und Gefahr der Überkompensierung (66) Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für die erlittenen Verluste bis zu 100 % des Schadens betragen, wenn die unter Erwägungsgrund 60 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Beihilfen dürfen jedoch auf keinen Fall höher sein als die tatsächlich von den Landwirten verzeichneten Schäden. (67) Das zu prüfende Gesetz sieht vor, dass die betroffenen Landwirte je nach Art des Schadens und je nach Betriebstyp Anspruch auf eine oder mehrere der in dem Gesetz genannten Beihilfemaßnahmen haben. Den italienischen Behörden zufolge kann es, wenngleich die Landwirte Anspruch auf mehrere Arten von Beihilfen haben können, nicht zu einer Überkompensierung kommen. Sie haben in diesen Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: Die Ausgleichzahlungen dürften auf keinen Fall das im Produktionszyklus investierte und aufgrund der Schäden nicht wieder eingebrachte Kapital übersteigen und müssten in einem angemessenem Verhältnis zu den etwaigen Mehrkosten stehen, die der landwirtschaftliche Betrieb zu tragen habe, um den Produktionszyklus zu Ende zu führen. Beihilfen für die Wiederherstellung der betrieblichen Einrichtungen dürften nur einen Teil der Wiederherstellungskosten ausmachen. Die Behörde, die die Beihilfen gewähre, müsse immer darauf achten, dass der Entschädigungsbetrag die Höhe des betreffenden Schadens nicht übersteigt, da sonst eine unrechtmäßige Bereicherung vorläge. Darüber hinaus müssten die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob für denselben Zweck andere Beihilfen der Gemeinschaft, des Staates oder der Region gezahlt würden. (68) Die italienischen Behörden haben auch darauf hingewiesen, dass von dem Beihilfebetrag die gegebenenfalls im Rahmen subventionierter Versicherungen gezahlten Beträge sowie die normalen Kosten abzuziehen sind, die der Landwirt wegen des Schadensfalls nicht zu tragen hatte, beispielsweise weil keine Ernte eingebracht werden musste. (69) Hieraus ergibt sich, dass die Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Landwirte für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen entstanden sind. Beihilfen zugunsten von Genossenschaften, die landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten und verarbeiten (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92) (70) Nach dem Gesetz Nr. 185/92 kommen auch Genossenschaften für die Vermarktung und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen für die Maßnahmen infrage, deren Beitragsaufkommen niedriger ausgefallen ist, weil die von den Naturkatastrophen betroffenen Mitglieder niedrigere Beiträge überwiesen haben. Der Beitragsausfall muss aber mindestens 35 % des durchschnittlichen Beitragsaufkommens und der in den letzten beiden Jahren vermarkteten Erzeugung betragen. (71) Vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor hat die Kommission nach ihrer gängigen Praxis(18) Beihilfen dieser Art zugunsten von Vermarktungs- und Verarbeitungsgenossenschaften genehmigt. Diese Einstellung der Kommission stützte sich auf den Grundsatz, dass die Landwirte wegen der durch die widrigen Witterungsverhältnisse oder die Naturkatastrophe bedingten geringeren Erzeugungsmenge gezwungen waren, die Beiträge an die Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und die ihre Erzeugnisse vermarkteten, zu kürzen. Die von den Naturkatastrophen betroffenen Landwirte waren daher doppelt benachteiligt: zum einen durch den Verlust bei den Erträgen und zum anderen durch die Verluste der Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und denen sie im Allgemeinen ihre Erzeugung überließen. Es konnte sogar der Fall eintreten, dass die Genossenschaften wegen des geringen Beitragsaufkommens infolge der Naturkatastrophe bei laufenden Fixkosten mit Verlust arbeiten mussten. Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission in dem betreffenden Zeitraum gibt es keinen Grund, die Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften von der Anwendung des Gesetzes auszuschließen. (72) Aus den oben dargelegten Erwägungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92 über Ausgleichszahlungen an die Genossenschaften zur Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen für Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vereinbar sind. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92) (73) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 gestattet es den Erzeugerzusammenschlüssen grundsätzlich, den Betrieben, die von Tierseuchen betroffen sind, Einkommenszuschüsse zu zahlen. Bezüglich der Festlegung der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen, die in dem betreffenden Artikel nicht näher erläutert sind, wird auf einen Erlass des Landwirtschaftsministeriums verwiesen. Insofern legt das Gesetz 185/92 keine umgehenden und unmittelbaren Beihilfen an die betreffenden Landwirte fest, für diese Aufgabe ist der genannte Erlass vorgesehen. Demzufolge ist der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 (74) Dieser Erlass enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (75) Vor dem Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor war es auf der Grundlage des Arbeitspapiers VI/5934/86-Rev. 2 vom 10. November 1986(19) gängige Praxis der Kommission, Ausgleichsbeihilfen für von Tierseuchen betroffene Betriebe unter folgenden Voraussetzungen zu genehmigen: - Die Beihilfen mussten Maßnahmen betreffen, die durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben waren, und sie mussten von dem Mitgliedstaat gewährt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt wurden; - die Maßnahmen mussten Teil eines nationalen Programms sein, das auf die Zeit befristet ist, die für wirksame Tilgung der Seuche notwendig ist; - die Beihilfen mussten der Verhütung, der Entschädigung oder einer Verknüpfung dieser beiden Ziele dienen. (76) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass werden ausschließlich im Falle von Tierseuchen gewährt, für die ein Seuchenbekämpfungsprogramm im Sinne des Gesetzes Nr. 218 vom 2. Juni 1988 verpflichtend vorgeschrieben ist; dieses sieht u. a. Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche vor. Der Beitrag wird nur während des Zeitraums gewährt, während dessen die Tierhaltung aufgrund der Keulungspflicht eingestellt werden muss, in jedem Fall aber höchstens sechs bzw. drei Monate. Die Maßnahme soll die Erzeuger für die Einnahmeausfälle entschädigen, die infolge der obligatorischen Keulung des Tierbestands im Rahmen von Seuchenbekämpfungsprogrammen entstanden sind. Eine Überkompensation ist nicht möglich, da der betreffende Beitrag höchstens 40 % der absatzfähigen Bruttoerzeugung der gekeulten Tierart betragen darf. (77) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 den seinerzeit geltenden und unter dem Erwägungsgrund 75 erläuterten Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Sie sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (78) Im Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärten die italienischen Behörden, der Ministerialerlass sei nie in der Praxis angewandt worden. Beihilfen zu Maßnahmen des aktiven Schutzes (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92) (79) Mit Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 wird der Beitragssatz auf 80 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen zum aktiven Schutz (etwa für Hagelschutznetze) und auf 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der mithilfe der Investition gebauten Anlagen festgesetzt. Die Investitionen sollen Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verhindern. Nach den Angaben der italienischen Behörden müssen die Investitionen als Alternative zu Maßnahmen des passiven Schutzes (Versicherung) angesehen werden, sofern sie im Vergleich zu letzteren vorteilhafter und wirtschaftlich günstiger sind. (80) Trotz ihrer Zielsetzung können die Beihilfen gemäß Artikel 8 nicht im Rahmen des Arbeitspapiers der Kommission bezüglich einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren(20) bewertet werden. Denn dieses Papier behandelt ausschließlich Ausgleichzahlungen, die nach Eintritt des Schadensfalls oder Beihilfen, die vorab mittels Beiträgen zu den Prämien für Versicherungen gegen entsprechende Gefahren gewährt werden. Sie enthält keine Bestimmungen für Beihilfen zu aktiven Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92. (81) Daraus folgt, dass die gemäß diesem Artikel gewährten Beihilfen nach den Bestimmungen für Beihilfen im Zusammenhang mit Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe oder in die Primärerzeugung bewertet werden müssen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(21), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates(22), geregelt wurden. (82) Im Wesentlichen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 eine Regelung eingeführt, die die Kofinanzierung einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen durch die Gemeinschaft festlegt. Sie sieht eine gemeinsame Maßnahme vor, durch die Mitgliedstaaten ermächtigt oder verpflichtet werden, eine Reihe von Beihilferegelungen anzuwenden, die von der Gemeinschaft kofinanziert werden. Gleichzeitig regelt diese Verordnung die Gewährung einiger von den Mitgliedstaaten finanzierter Beihilfearten. In Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wurden die Bedingungen festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Beihilfen gewähren können, die dem Gegenstand der Verordnung entsprechen. Laut Artikel 35 hindert die Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, im Anwendungsbereich der genannten Verordnung mit Ausnahme des Bereichs nach Artikel 2, Artikeln 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 17 zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages stehen. Nach Absatz 2 des Artikels gelten mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2, Artikeln 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17. (83) Die Beihilfearten, die die Mitgliedstaaten gewähren durften, waren also eindeutig durch den Artikel 35 definiert, mit dem der Anwendungsbereich für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten Beihilfen eingegrenzt wurde. In der Praxis mussten die Mitgliedstaaten die Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für die in der Verordnung geregelten Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens, das in der genannten Verordnung festgelegt ist, oder gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag bei der Kommission anmelden. Die italienischen Behörden haben der Kommission die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 weder im Rahmen des Verfahrens der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 zwecks Kofinanzierung durch die Gemeinschaft noch zwecks Gewährung der Beihilfen gemäß Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Verordnung gemeldet; deshalb sind die Beihilfen gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Hoechstgrenzen und Bedingungen zu prüfen. (84) In Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 sind die Investitionsarten genannt, die die Mitgliedstaaten ausschließlich aus eigenen Mitteln finanzieren können. Gemäß Artikel 35 gelten die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für Maßnahmen gemäß den Artikeln 12 Absätze 2, 3 und 4. Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 können also ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 12 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bewertet werden. (85) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 sind Beihilfen für Investitionen in Betrieben, die den Bedingungen von Artikel 5 und Artikel 9 entsprechen, untersagt, wenn sie höher sind als der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Betrag, gegebenenfalls erhöht um einen Betrag der Beihilfe nach Artikel 11; ausgenommen hiervon sind Beihilfen für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden, für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen, für die Bodenverbesserung sowie für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern diese höheren Beträge in Übereinstimmung mit Artikel 6 und mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag gewährt werden. (86) Wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, handelt es sich bei den Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 um zusätzliche Beihilfen, die die Mitgliedstaaten unter genau festgelegten Bedingungen zur Einbeziehung in die Regelung über die von der Gemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 kofinanzierten Beihilfen gewähren können. Diese zusätzlichen Beihilfen können nur den Betrieben gewährt werden, die alle in Artikel 5 bis 9 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfuellen, um für einen Beitrag der Gemeinschaft infrage zu kommen, und dürfen nur zusätzlich zu bereits genehmigten kofinanzierten Beihilfen gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sind jedoch von einer bereits genehmigten Kofinanzierungsregelung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gewährt worden und für Unternehmen bestimmt, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Bedingungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 nicht erfuellen. Diese Beihilfen fallen also definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. (87) In Artikel 12 Absatz 5 sind die Fälle genannt, in denen die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren können, für die die Verbote und Beschränkungen des Artikels nicht gelten, sofern sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages stehen. Die folgenden sechs Fälle werden genannt: - Beihilfen für Ankauf von Land, - verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet, - Beihilfen für den Ankauf von männlichen Zuchttieren, - Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen, - Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen, - Investitionsmaßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz bzw. der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Produktionserhöhung führen. (88) Die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen werden allgemein als Investitionen in Maßnahmen des aktiven Schutzes definiert, die alternativ zum passiven Schutz (Versicherung) durchzuführen sind. Die italienischen Behörden wurden gebeten, anhand von Beispielen zu erläutern, welche Arten von Investitionen dieser Definition entsprechen könnten. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben sie daraufhin als einziges Beispiel für mögliche Investitionen Hagelschutznetze genannt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mangels geeigneter Techniken derartige Investitionen nie durchgeführt worden seien. Da keine weiteren Informationen der italienischen Behörden vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 weder für den Ankauf von Land, noch für den Ankauf von männlichen Zuchttieren, ebensowenig für Umweltinvestitionen oder für Investitionen zur Verbesserung der Hygienebedingungen oder zur Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz und auch nicht für Bürgschaften bei Darlehen bestimmt sind. Somit fallen sie in keine der in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genannten Kategorien. (89) Ergänzend zu diesen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 für die betreffenden Investitionen einen Beihilfesatz von bis zu 80 % vorsieht. Die Kommission hat für allgemeine Investitionen in der Primärerzeugung einen Beihilfehöchstsatz von 35 % und in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975(23) von 75 % genehmigt. Eine Ausnahme bildet der Ankauf von männlichen Zuchttieren, für den ein Beihilfesatz von 40 % zulässig ist. Der von den italienischen Behörden vorgesehene Beihilfesatz von 80 % würde daher den von der Kommission genehmigten Hoechstsatz übersteigen. (90) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die 80 %ige Beihilfe für Investitionen zum aktiven Schutz gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht für eine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (91) Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht ferner eine Beihilfe in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen vor, die mithilfe der in den vorstehenden Absätzen erläuterten Beihilfen finanziert wurden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. April 2000 auf, diese Beihilfe zu begründen, die offensichtlich Betriebskosten, die die Betriebe im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zu tragen haben, decken sollte. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 erläuterten die italienischen Behörden, dass es sich bei dem geplanten aktiven Schutz um "kollektive" Maßnahmen handele, die von Schutzkonsortien oder anderen Einrichtungen durchgeführt würden und dass die diesbezüglichen Kosten nicht von den einzelnen Betrieben getragen würden; analog zum Beitrag für Versicherungspolicen sei ein Beihilfesatz von 50 % vorgesehen. (92) Die italienischen Behörden bestätigen mit ihrer Antwort, dass der 50 %ige Zuschuss in der Tat gewährt wird, um die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Anlagen zum Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen, die mithilfe der oben erläuterten Investitionen eingerichtet wurden, abzudecken. Die Tatsache, dass der Zuschuss den Konsortien gewährt und von diesen verwaltet wird, ist nebensächlich, da die Endbegünstigten, die die Anlagen zum aktiven Schutz nutzen, in jedem Fall die Landwirte sind. Es handelt sich also um eine Beihilfe, die ganz einfach dazu bestimmt ist, die Landwirte während der gesamten Laufzeit von den normalen Betriebskosten (einschließlich der Kosten für die Instandhaltung landwirtschaftlicher Anlagen sowie für Investitionen) zu entlasten. Beihilfen zur Deckung von Kosten, die normalerweise von den Landwirten selbst zu tragen wären, sind aber definitionsgemäß Betriebsbeihilfen(24), also Beihilfen, mit denen lediglich ein kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Es handelt sich also um Beihilfen, die keine Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung des Sektors haben und die nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden können. Hieraus ergibt sich, dass solche Beihilfen nicht für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag infrage kommen und demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Beurteilung der in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (93) Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(25), die im Juni 1997 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Die Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die in der Verordnung geregelten Maßnahmen sind die gleichen wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. (94) Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 können die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der genannten Verordnung mit Ausnahme der Bereiche nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 17 zusätzliche Beihilfemaßnahmen treffen, für die von der genannten Verordnung abweichende Bedingungen oder Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge nach der genannten Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen in Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags stehen. Nach Artikel 37 Absatz 2 gelten mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag nicht für Beihilfemaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 17 der genannten Verordnung. Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die außerhalb der Beihilferegelung nach Titel II gewährt werden, den Bedingungen von Artikel 12, der auch dann gilt, wenn die Mitgliedstaaten die Investitionsbeihilferegelung nach Titel II nicht einführen. (95) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 enthält eine Aufstellung der allgemein zugelassenen Beihilfen, auf die die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag Anwendung finden. Dabei handelt es sich um Beihilfen für folgende Investitionen: - Ankauf von Land; - verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet; - Ankauf von männlichen Zuchttieren; - Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen; - Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen; - Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz oder der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazität führen; - Aktivitäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht auf den Ackerbau oder die Tierhaltung beziehen. (96) Der einzige Unterschied zu den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 war die Möglichkeit, für Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, die weder die Tierhaltung noch den Anbau betrafen, Beihilfen zu gewähren. Die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 geregelten Investitionen zählen nicht zu der letztgenannten Gruppe, da sie offensichtlich nicht mit dem Ackerbau oder der Tierhaltung zusammenhängen, deren Zerstörung sie verhindern sollen. Deshalb fallen die betreffenden Investitionen ebensowenig unter Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 wie unter Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. (97) Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 deckt sich genau mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, so dass dieselben Erwägungen gelten. (98) Auch hinsichtlich der Beihilfesätze wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 950/97 keine Änderungen gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 eingeführt. Die höchstzulässige Beihilfe beträgt somit 35 % und in benachteiligten Gebieten 75 %. Die Sätze gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 entsprechen nicht den genannten Beihilfesätzen. (99) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 kamen somit nicht für die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (100) Bezüglich des Satzes von 50 % für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen gelten dieselben Erwägungen, die bereits in den Erwägungsgründen 91 und 92 dargelegt wurden. Es handelt sich faktisch um Beihilfen zur Deckung von Kosten, die üblicherweise von den Landwirten selbst getragen werden, also definitionsgemäß um Betriebsbeihilfen, die keine Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung des Sektors haben und somit nicht als Beihilfen angesehen werden können, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen. Die fraglichen Beihilfen kommen also für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag infrage und sind demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92) (101) Mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen des neuen nationalen Solidaritätsfonds Beihilfen zur Deckung von Versicherungsprämien gewährt werden dürfen. (102) Bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens müssen diese Arten von Beihilfen nach dem Arbeitspapier VI/5934/86-2 der Kommission bewertet werden, in dem Ausgleichzahlungen an Landwirte für witterungsbedingte Schäden geregelt sind. Nach diesem Papier sind Beihilfen an Landwirte zur Zahlung der Prämien für Versicherungen gegen widrige Witterungsverhältnisse und andere außergewöhnliche Ereignisse als Alternativen zu dem im Nachhinein gewährten Ausgleich für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden anzusehen; die beiden Beihilfearten werden daher in demselben Papier erörtert. Danach können die Beiträge zu den Kosten für die Versicherungsprämien unter folgenden Bedingungen und in folgendem Umfang gewährt werden: a) Betrifft die Versicherung nur Verluste, die die Mitgliedstaaten bei Fehlen einer Versicherung nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag im Rahmen der Beihilfen bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) im Falle von Tier- oder Pflanzenseuchen zu 100 % entschädigen können, kann die staatliche Beihilfe zur Versicherungsprämie dauerhaft bis zu 80 % der vom Landwirt zu zahlenden Prämie betragen; dieser zahlt einen Restbetrag von mindestens 20 %, der als angemessene Gegenleistung für die vom Staat garantierte praktisch vollständige Sicherheit anzusehen ist. b) Dieser Prozentsatz beträgt 50 % bei Versicherungen, die auch andere Verlustrisiken bei der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung decken, für die der Staat nach den Kriterien der Ziffern 2.2 und 3.2 des Papiers VI/5934/86-2 nicht eintreten kann. c) Deckt die Versicherung das Risiko von Naturkatastrophen nicht, so beläuft sich der Beihilfesatz auf bis zu 30 % (in bestimmten, ordnungsgemäß begründeten Fällen kann in Gebieten mit großem Umwetterrisiko auch ein höherer Prozentsatz gewährt werden) der vom Landwirt zu zahlenden Versicherungsprämie, wobei diese degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden kann. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann dieser Beihilfesatz jedoch in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko überschritten werden(26). (103) Zum besseren Verständnis der genannten Bestimmungen sei darauf hingewiesen, dass nach demselben Arbeitspapier widrige Witterungsverhältnisse wie Reif, Hagel, Frost, Regen oder Dürre als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden können, sofern sie zu Verlusten von mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) der üblichen, nach den Kriterien des Papiers berechneten Erzeugung führen. Nach diesen Kriterien würden die Versicherungspolicen, die ausschließlich Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und mit Naturkatastrophen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzende Witterungsunbilden wie Reif, Hagel, Regen usw. decken, unter die genannte Kategorie a) fallen und könnten daher für einen Beihilfesatz von 80 % infrage kommen. Die Policen, die neben den Risiken gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) auch andere Risiken abdecken, die nicht den Kriterien für eine Gleichsetzung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entsprechen, wären in die genannte Kategorie b) einzuordnen und kämen somit für einen Beihilfesatz von höchstens 50 % infrage. Die Policen, die ausschließlich Witterungsunbilden abdecken, die nicht mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzen sind, würden unter die Kategorie c) fallen und kämen für einen Beihilfesatz von höchstens 30 % infrage, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden kann. (104) Das Gesetz Nr. 185/92, das sich generell auf Versicherungsverträge gegen Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen bezieht, sieht folgende Vertragsarten vor: a) Ausgleich für Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrige Witterungsverhältnisse (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)); b) Ausgleich für Schäden an betrieblichen Anlagen und bestimmten Kulturen infolge sämtlicher widriger Witterungsverhältnisse, die sich stärker als üblich auf den Wert der betrieblichen Erzeugung auswirken können. Die Verträge können auch Schäden aufgrund von Pflanzenkrankheiten betreffen, sofern sie eng mit den widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängen, Beeinträchtigungen der Qualität oder Schäden infolge von Tierseuchen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b)); c) Ausgleich von Schäden an Kulturen, die in der Bewirtschaftung vorherrschen, infolge einer der genannten widrigen Witterungsverhältnisse, die das Unternehmerrisiko in stärkerem Maße als üblich beeinflussen können(27) (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)); (105) Die Verträge müssen auf der Grundlage der Bestimmungen von Ziffer 4.2 des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 geprüft werden. Dabei ist jede Vertragsart gesondert zu würdigen. Verträge gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) (106) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 185/92 können Beiträge zu Versicherungsprämien gewährt werden, die Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen abdecken. Nicht genannt sind in dem Artikel Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Was die widrigen Witterungsverhältnisse betrifft, so ist in dem Artikel nicht angegeben, ob die Versicherungsverträge die Risiken abdecken, die den Bedingungen für eine Gleichsetzung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag entsprechen (Verluste von mindestens 30 % und in benachteiligten Gebieten mindestens 20 %). Das Gesetz legt keine Mindestschwelle fest, ab der der betreffende Versicherungsfall eintritt. Hieraus würde folgen, dass nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) die Landwirte Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien erhalten können, die jedes Unwetterrisiko unabhängig von den tatsächlich erlittenen Verlusten abdecken. (107) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission mit Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behörden ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 185/92 Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden infolge von Hagel, Reif und anderen widrigen Witterungsverhältnissen unabhängig vom Umfang der hierdurch verursachten Schäden betreffen oder ob die Ausgleichzahlungen erst ab einem bestimmten Schadensumfang erfolgen. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden diese Frage zwar nicht beantwortet, aber mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 durch Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 ersetzt wurde, um die einzelstaatlichen Vorschriften an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. (108) In Ermangelung einer eindeutigen Antwort seitens der italienischen Behörden ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Beihilfen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 185/92 keiner besonderen Bedingung unterliegt, so dass für jede Versicherung gegen widrige Witterungsverhältnisse unabhängig vom tatsächlichen Schadensumfang Beihilfen gewährt werden können. (109) Deshalb entspricht die genannte Vertragsart weder den Bedingungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2, sondern denen von Ziffer 4.2.c), die die Versicherung gegen jede Art von Unwetterrisiko unabhängig vom Schadensumfang betrifft. Solche Verträge kommen für einen Beihilfesatz von 30 % infrage, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden kann. Verträge gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) (110) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 185/92 betreffen Versicherungsverträge für Schäden infolge von mehr widrigen Witterungsverhältnissen, die den Wert der Erzeugung in ungewöhnlich starker Weise beeinträchtigen können. Sie enthalten keinen Bezug auf Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Um festzustellen, ob solche Versicherungsverträge den Bedingungen der Ziffern 4.2.a) und 4.2.b) genügen, ist daher zu prüfen, ob es sich hierbei um widrige Witterungsverhältnisse handelt, die mit Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichzusetzen sind. (111) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behören ersucht, den Begriff "in ungewöhnlich starker Weise" zu erläutern, der weder in dem Gesetz noch in dem Rundschreiben quantifiziert war. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass in diesem Fall ein Schadensausgleich nur dann möglich ist, wenn die Schwelle des üblichen, zulasten des Unternehmers gehenden Geschäftsrisikos überschritten ist. Nach Angabe der italienischen Behörden werden 10 bis 15 % als normales Unternehmensrisiko angesehen, obwohl zur Kostenbegrenzung vertraglich höhere Freibeträge vereinbart werden können. Allerdings finden sich in keinem Dokument einschlägige Bestimmungen. (112) Die von den Versicherungsverträgen abgedeckten widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 185/92 können also nicht mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichgesetzt werden, da sie nicht den Bedingungen des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 genügen. Daraus folgt, dass die Beihilfen zur Zahlung der entsprechenden Versicherungsprämien weder den Bedingungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.c) entsprechen. Für diese Verträge könnte ein Beihilfesatz von höchstens 30 % gewährt werden, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gezahlt werden kann. (113) Im Gesetz Nr. 185/92 sind für die verschiedenen vorgesehenen Versicherungsverträge keine Beihilfesätze festgesetzt. Erläuterungen zur Höhe der Beihilfen finden sich lediglich in dem Rundschreiben der italienischen Behörden an die Regionen, in dem erklärt wird, dass die Sozialkasse des Konsortiums (aus der die Versicherungsprämien gezahlt werden) aus den Beiträgen der Mitglieder, des Staates, der Regionen sowie anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen finanziert wird. Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 50 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben und kann in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 % betragen. Hinweise zum Beihilfesatz, der bei einer Kumulierung des staatlichen Beitrags mit Beiträgen der Regionen sowie der öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig ist, werden nicht gegeben. (114) Mit Schreiben vom 19. April 2000 hat die Kommission die italienischen Behörden ersucht, den Hoechstsatz der Beihilfe zu nennen. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden geantwortet, dass sich dieser staatliche Beitrag auf 50 % beläuft und in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 % betragen kann. Nach Auskunft der italienischen Behörden ist der Beitrag von bis zu 65 % wegen der Mittelknappheit nie gewährt worden. Im Allgemeinen liegt der staatliche Beitrag zwischen 30 % und 40 %. In den (nach Angabe der italienischen Behörden seltenen) Fällen, in denen ein regionaler Beitrag geleistet wird, wie etwa in der Provinz Trient, beläuft sich dessen Höhe auf höchstens 25 bis 30 %, so dass der öffentliche Beitrag insgesamt nicht über 65 % liegt. (115) Angesichts der Erwägungsgründe 109 und 112 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Versicherungsverträge gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 den Bedingungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen und demzufolge die Beihilfen zu den betreffenden Versicherungsprämien im ersten Jahr höchstens 30 % betragen und über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren degressiv gezahlt werden dürfen. Ferner ergab sich hieraus für die Kommission, dass die fraglichen Versicherungsverträge weder den Bedingungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen, da sie den Landwirten grundsätzlich gestatten, Beihilfen für Versicherungsprämien zur Deckung praktisch aller Witterungsunbilden unabhängig vom jeweiligen Schadensumfang zu erhalten. Solche Verträge kommen daher für die unter diesen Ziffern genannten höheren Beihilfesätze von 80 % bzw. 50 % nicht infrage. (116) Da nach Auskunft der italienischen Behörden der staatliche Beitrag zu den Versicherungsprämien gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 bis zu 50 % und in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 % betragen kann, besteht die Möglichkeit, dass der Hoechstsatz von 30 % gemäß Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 nicht immer eingehalten wurde. Da außerdem weder das Gesetz noch das Rundschreiben eine Bestimmung enthält, die die Laufzeit der Beihilfe auf zehn Jahre begrenzt oder den Behörden auferlegt, den Beitrag von 30 % gemäß den Gemeinschaftsvorschriften stufenweise zu senken, ist nicht auszuschließen, dass diese Bedingungen nicht immer eingehalten wurden. (117) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfen zu den Versicherungsprämien, die Italien nach dem Gesetz Nr. 185/92 gewährt, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) nur dann zu vereinbaren sind, wenn sie gemäß den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 gewährt werden oder der Beihilfesatz höchstens 30 % beträgt und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt wird. Etwaige von Italien nach dem Gesetz Nr. 185/92 gewährte Beihilfen, die den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c), Ziffer 4.2.a) und Ziffer 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 nicht entsprechen, kommen für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag infrage und sind demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (118) Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/02 über Vergünstigungen für Versicherungen in der Landwirtschaft von 1996 durch einen neuen Erlass, den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (Regolamento concernente norme sostitutive dell'art. 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen) ersetzt wurde. Daher muss bei der Bewertung der italienischen Rechtsvorschriften über den Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens auch dieser Erlass berücksichtigt werden. (119) Mit dem Erlass sollten den italienischen Behörden zufolge die italienischen Rechtsvorschriften über Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien(28) mit den Gemeinschaftsbestimmungen in Einklang gebracht werden. Im Präsidialerlass Nr. 324/96 sind die Bestimmungen über Beihilfen zu Versicherungsprämien ausdrücklich festgelegt. Danach können öffentliche Zuschüsse für die gleichen Versicherungsverträge gewährt werden, die auch im Gesetz Nr. 185/92 vorgesehen sind. Der staatliche Beitrag zu diesen Verträgen kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen, in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 %. (120) Der einzige Unterschied zwischen dem neuen Präsidialerlass und Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92, besteht darin, dass in dem Erlass nun die zuvor in dem Artikel nicht enthaltenen Prozentsätze der Beihilfe zu den Versicherungsprämien ausdrücklich angegeben sind. Der Erlass enthält aber ebensowenig wie Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 Angaben dazu, welche Kriterien die einzelnen Arten von Versicherungsverträgen erfuellen müssen, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen. Daher kann auch in diesem Fall nicht festgestellt werden, ob die in dem Erlass festgesetzten Beihilfesätze von 50 % bzw. 65 % bei hohem Unwetterrisiko tatsächlich für alle Arten von Verträgen, die im Präsidialerlass Nr. 324/96 genannt sind, gewährt werden können. Auch hier lässt sich dem Wortlaut des Erlasses entnehmen, dass alle genannten Verträge für einen Beihilfesatz von 30 % infrage kommen, den die Kommission für Versicherungspolicen genehmigt hat, die keine Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) abdecken, wobei die Laufzeit höchstens zehn Jahre betragen darf und der Beitrag von 30 % schrittweise gesenkt werden muss. (121) Außerdem nennt der Präsidialerlass nur die Hoechstsätze des staatlichen Beitrags zu den Versicherungsprämien, ohne zu erklären, dass es sich hierbei um die höchstmöglichen Beiträge für diese Art von Maßnahme handelt. Der Erlass enthält keine Bestimmungen für den Fall einer möglichen Kumulierung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Region oder der Provinz. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Erlass festgesetzte Prozentsatz von 50 % bzw. 65 % weit über das nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässige Maß hinaus überschritten werden kann. (122) Auch in diesem Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen zu Versicherungsprämien, die Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 gewährt hat, nur insoweit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, als sie nach Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 gewährt wurden, also insofern der Beihilfesatz von 30 % nicht überschritten und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt wurde. Sollte Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 Beihilfen gewährt haben, die die Bedingungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers nicht erfuellen und gleichzeitig weder den Anforderungen von Ziffer 4.2.a) noch denen von Ziffer 4.2.b) des Dokuments VI/5934/86-2 entsprechen, so kommen diese Beihilfen für keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind dementsprechend mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (123) Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, die Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen vorsehen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (124) Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92, das mit dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 durchgeführt wurde, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (125) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 kommen für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (126) Nach der mit Schreiben vom 20. November 2000(29) erteilten Auskunft der italienischen Behörden sind solche Beihilfen in der Praxis nie gewährt worden, so keine diesbezüglichen Beträge wiedereingezogen werden müssen. (127) Die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt insofern vereinbar, als sie den Anforderungen der Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen, d. h. insofern, als der Beihilfesatz von 30 % nicht überschritten und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt wurde. Etwaige Beihilfen zu Versicherungsprämien, die die italienischen Behörden möglicherweise auf der Grundlage des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 195/92 gewährt haben könnten und die den Anforderungen der genannten Ziffer 4.2.c) (Beihilfehöchstsatz 30 %, degressiv über höchstens zehn Jahre) nicht entsprechen und die außerdem keine der Bedingungen gemäß Ziffer 4.2.a) bzw. 4.2.b) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 der Kommission erfuellen, unter denen die Landwirte Anspruch auf einen höheren Beihilfesatz hätten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (128) Die im Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 vorgesehenen Beihilfen zu Versicherungsprämien sind mit dem Gemeinsamen Markt insofern vereinbar, als sie den Anforderungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen, d. h. insofern, als der Beihilfesatz 30 % nicht überschritten und die Beihilfe degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt wurde. Etwaige Beihilfen zu Versicherungsprämien, die die italienischen Behörden möglicherweise auf der Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 gewährt haben könnten und die den Anforderungen der obengenannten Ziffer 4.2.c) (Beihilfehöchstsatz 30 %, degressiv über höchstens zehn Jahre) nicht entsprechen und die außerdem keine der Bedingungen gemäß den Ziffern 4.2.a) bzw. 4.2.b) des Arbeitspapiers der Kommission VI/5934/86-2 erfuellen, unter denen die Landwirte Anspruch auf einen höheren Beihilfesatz hätten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (129) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und vorschriftswidrig gewährte Beihilfen müssen grundsätzlich wieder eingezogen werden (vgl. auch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999). Die Kommission kam aber zu dem Schluss, dass die Wiedereinziehung im vorliegenden Fall den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus den nachstehenden Gründen zuwiderlaufen würde. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass das Arbeitspapier VI/5934/86 nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Dies allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Wiedereinziehung abzusehen. da es dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe obliegt zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe ordnungsgemäß von der Kommission genehmigt wurde, auch wenn sie keine Texte über die Politik in dem betreffenden Sektor veröffentlicht hat. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die italienische Fassung des im Jahr 2000 (ABl. C 232 vom 12.8.2000) veröffentlichten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor in Bezug auf die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien missverständlich formuliert ist. Diese missverständliche Formulierung, die sich in den anderen Sprachfassungen nicht findet, ergibt sich dadurch, dass im letzten Satz der Ziffer 11.5.1 in der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens das Wort "anche" ("auch") fehlt. Dieser Fehler in der italienischen Übersetzung des Gemeinschaftsrahmens in Verbindung mit dem Teilsatz "wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert" und der nicht erfolgten Veröffentlichung des Arbeitspapiers VI/5934/86 im Amtsblatt könnte bei den italienischen Marktteilnehmern den Eindruck erweckt haben, dass die Kommission bis vor kurzem nach ihrer gängigen Praxis Beihilfesätze von über 50 % auch für Versicherungspolicen, die keine Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignisse abdecken, genehmigt hat. Unter diesen Umständen ist eine Wiedereinziehung nicht angebracht. Die Kommission wird jedoch sobald wie möglich eine Berichtigung der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens veröffentlichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92 zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen sind gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (3) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (4) Die Beihilfen zum aktiven Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (5) Die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien sind insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen oder bis zu einem Hoechstsatz von 30 % gewährt werden und es sich um degressive Beihilfen handelt, die über eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt werden. (6) Die Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien, die von den italienischen Behörden gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 gewährt wurden, den Bestimmungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 nicht entsprechen und nicht die Bedingungen erfuellen, unter den die Landwirten gemäß den Kriterien der Ziffern 4.2.a) und 4.2.b) des genannten Arbeitspapiers einen höheren Beihilfesatz erhalten können, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (7) Die Beihilfen für die Zahlung der Versicherungsprämien gemäß Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 sind mit dem Gemeinsamen Markt insofern vereinbar, als sie den Bedingungen von Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 entsprechen oder bis zu einem Hoechstsatz von 30 % und degressiv über eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt werden. (8) Die Beihilfen zu den Versicherungsprämien, die von Italien nach dem Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 gewährt wurden, der Ziffer 4.2.c) des Arbeitspapiers VI/5934/86-2 (Hoechstsatz von 30 %, degressive Beihilfen mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren) nicht entsprechen und keine der Bedingungen erfuellen, unter denen die Landwirte gemäß den Ziffern 4.2.a) und 4.2.b) des Arbeitspapiers einen höheren Beihilfesatz erhalten können, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5. (2) Gesetz, wonach von außergewöhnlichen Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftlichen Betriebe für die Maßnahmen des Gesetzes Nr. 31 vom 30. Januar 1991 infrage kommen. Refinanzierung des Regionalgesetzes Nr. 13 vom 25. März 1986 und Vorwegnahme der staatlichen Maßnahmen im Sinne des Ministerialerlasses Nr. 524 vom 21. Dezember 1987 in Anwendung der Verordnung EWG Nr. 857/84, Amtsblatt der Region Sizilien vom 16.1.1993. (3) Vgl. Fußnote 2. (4) Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie zwar bis zu einem gewissen Grad die Bewertung der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften trennen kann, auf denen dieses aufbaut, in der Praxis die Verbindungen zwischen dem regionalen Gesetz und den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Naturkatastrophen, die in dem Regionalgesetz zitiert werden, und dessen Refinanzierung und Änderung sie darstellte, nicht möglich war. Denn die beiden nationalen Gesetze enthalten weitere Beihilfemaßnahmen, bei denen nach dem damaligen Kenntnisstand eine Kumulierung mit den regionalen Beihilfen nicht auszuschließen war. Außerdem wurden die Bedingungen, um für das Regionalgesetz infrage zu kommen, in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. In Ermangelung von Informationen über diese Sachverhalte kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um die Übereinstimmung der regionalen Beihilfemaßnahmen mit den Gemeinschaftskriterien für die Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen zu prüfen. (5) Gesetzesdekret Nr. 367 vom 6. Dezember 1990 (im Amtsblatt - allgemeine Reihe - Nr. 285 vom 6. Dezember 1990) in Verbindung mit dem mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 31 vom 30. Januar 1991 (Seite 3 derselben Ausgabe des Amtsblattes) über "Misure urgenti a favore delle aziende agricole e zootecniche danneggiate dalla eccezionale siccità verificatasi nell'annata agraria 1989-1990" (Sofortmaßnahmen zugunsten der durch die außergewöhnliche Dürre im Wirtschaftsjahr 1989-1990 betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe). (6) "Interventi per i danni causati dalle eccezionali calamità naturali e da avversità atmosferiche nei mesi di dicembre 1984 e gennaio 1985. Nuova disciplina per la riscossione agevolata dei contributi agricoli di cui alla legge 15 ottobre 1981, n. 590." (Maßnahmen zur Behebung der Schäden infolge der Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnisse in den Monaten Dezember 1984 und Januar 1985. Neue Regelung für die erleichterte Einziehung der Beiträge in der Landwirtschaft gemäß dem Gesetz Nr. 590 vom 15. Oktober 1981.) Amtsblatt Nr. 118 vom 21. Mai 1985. (7) ABl. C 295 vom 10.11.1995. (8) Schreiben der Kommission VI/10837 vom 19. April 2000. (9) Diese Angaben sind im Gesetz Nr. 185/92 und im begleitenden Rundschreiben genannt; anschließende Änderungen sind nicht berücksichtigt. (10) Im Gegensatz zu passiven Schutzmaßnahmen, namentlich Versicherungen. (11) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1.2. 2000, neu veröffentlicht im ABl. C 232 vom 12.8.2000). (12) Vgl. Rechtssache C-730/79 Slg.(1980) 2671, Nummern 11 und 12 der Begründung. (13) Quelle: Comext. (14) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. (1988) 4067. (15) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. (16) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (17) Arbeitspapier VI/5934/86-2 vom 10.11.1986. (18) Vgl. z. B. Beihilfen Nr. N 877/95 und Nr. N 435/95. (19) Arbeitspapier der Kommission "Vorschriften für einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren". (20) Arbeitspapier VI/5934/86 vom 10.11.1986. (21) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (22) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (23) ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (24) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. (1995) 1675). (25) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (26) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 21. März 1989 (SG(89) D/3659), in dem erklärt wird, dass in Gebieten mit einem hohen Unwetterrisiko die Prozentsätze von 80 %, 50 % bzw. 30 % in bestimmten, ordnungsgemäß begründeten Fällen überschritten werden können. (27) In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden erklärt, dass der Hauptunterschied zwischen Versicherungsarten darin besteht, dass die Verträge gemäß Buchstabe a) Risiken eines Unwetters für einzelne Kulturen, die Verträge gemäß Buchstabe b) die Risiken mehrerer Unwetter für eine Kultur oder einen Betrieb und die Verträge gemäß Buchstabe c) die Risiken mehrerer Unwetter für mehrere Kulturen abdecken. (28) Das Haushaltsgesetz von 2001 enthält einen Artikel, der im Nachhinein die italienischen Rechtsvorschriften für Beihilfen zu Versicherungen an den neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor anpasst. Dieser Artikel ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. (29) Vgl. Erwägungsgrund 15.