Europäische Union

2004/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048)

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Avis juridique important | 32004D0089 2004/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048) Amtsblatt Nr. L 031 vom 04/02/2004 S. 0001 - 0020 Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen bis 31. Dezember 1999 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2048) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2004/89/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Februar 1993, eingegangen am 26. Februar 1993, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf über Beihilfemaßnahmen der Region Sizilien zugunsten der von Naturkatastrophen betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie zur Änderung von bestehenden Beihilfereglungen im Agrarsektor notifiziert. Der Entwurf wurde als staatliche Beihilfe unter der Nummer N 126/93 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 17. März 1993 hat die Kommission ergänzende Informationen angefordert. Nachdem keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, setzte die Kommission ihnen mit Schreiben vom 15. Juni 1993 eine Frist von 15 Tagen zur Übermittlung der angeforderten Informationen. Mit Schreiben vom 20. August 1993 übersandte die Kommission eine weitere Aufforderung. (3) Daraufhin übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. September 1993, eingegangen am 26. September 1993, eine unvollständige Antwort. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, umfassend auf die Fragen im Schreiben vom 17. März 1993 zu antworten. (4) Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 14. Februar 1994, eingegangen am 22. Februar 1994. (5) Aus dieser Antwort ging hervor, dass der von den italienischen Behörden am 22. Februar 1993 notifizierte Entwurf über Beihilfemaßnahmen nunmehr als Regionalgesetz Nr. 6 vom 12. Januar 1993(2) (nachstehend "Regionalgesetz Nr. 6/93" genannt) verabschiedet war und dass das neue Gesetz weitere Maßnahmen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung an die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht enthalten waren. Daher beschloss die Kommission, die Beihilfe unter der Nummer NN 31/94 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen einzutragen. (6) Mit Fernschreiben vom 30. März 1994 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, den endgültigen Wortlaut des Regionalgesetzes 6/93 sowie ergänzende Informationen zu übermitteln. (7) Nachdem keine Antwort der sizilianischen Behörden auf dieses Schreiben eingegangen war, mahnte die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 1994 die Übermittlung der angeforderten Informationen an. (8) Die italienischen Behörden reagierten auf die Aufforderung der Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 1994 und vom 14. September 1994, eingegangen am 16. September 1994. (9) Mit Schreiben vom 2. März 1995 teilte die Kommission Italien mit, dass sie keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 erheben werde, da sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Die Kommission erhob auch keine Einwände gegen die Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 9 und Artikel 15 Absatz 3 ff. des Regionalgesetzes (Sizilien) Nr. 13/86(3). Mit demselben Schreiben teilte die Kommission Italien jedoch auch mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, anlässlich der Annahme der allgemeinen Beurteilungskriterien für staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft diese Beihilfen erneut gemäß Artikel 87 Absatz 1 zu prüfen. (10) Darüber hinaus teilte die Kommission Italien mit demselben Schreiben mit, dass sie beschlossen habe, hinsichtlich der Artikel 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und hinsichtlich der italienischen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft infolge von Naturkatastrophen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (11) Die Kommission begründete ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur wegen der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93, sondern auch wegen der nationalen italienischen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen einzuleiten, damit, dass es praktisch unmöglich sei zu bewerten, ob die Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 über Beihilfen für von Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftliche Betriebe mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind, wenn nicht auch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, auf die in dem Gesetz Nr. 6/93 häufig Bezug genommen wird und deren Kumulierung mit den zu prüfenden Beihilfen nicht auszuschließen ist(4). (12) Um das Regionalgesetz Nr. 6/93 prüfen und die nationalen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen bewerten zu können, hat die Kommission die italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens ersucht, folgende Rechtsakte vorzulegen, die ihr nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden waren: - den Wortlaut aller bis zu dem betreffenden Zeitpunkt erlassenen Rechtsakte zur Änderung, Ergänzung und Anwendung des nationalen Gesetzes Nr. 590 vom 15. Oktober 1981, "Nuove norme per il Fondo di solidarietà nazionale" (Neue Regelung des nationalen Solidaritätsfonds), das damalige nationale Rahmengesetz über Naturkatastrophen, auf das in dem Gesetz Nr. 6/93 Bezug genommen wird und das deshalb zusammen mit diesem bewertet werden muss; - den Wortlaut aller bis zu dem betreffenden Zeitpunkt erlassenen Rechtsakte zur genauen Regelung, Ergänzung und Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 367 vom 6. Dezember 1990 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 31 vom 30. Januar 1991 über Sofortmaßnahmen zugunsten der durch die außergewöhnliche Trockenheit des Wirtschaftsjahres 1989-1990 betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ("Misure urgenti a favore delle aziende agricole e zootecniche danneggiate dall'eccezionale siccità verificatasi nell'annata agraria 1989-1990"(5)), zu dem die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 6/93 Abweichungen und Sonderbestimmungen vorsehen; - den Wortlaut des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, "Nuova disciplina del Fondo di solidarietà nazionale" (Neue Vorschriften für den nationalen Solidaritätsfonds), das geltende nationale Rahmengesetz über Naturkatastrophen, einschließlich aller Rechtsakte zu dessen Änderung, Ergänzung und Anwendung; - den Wortlaut des nationalen Gesetzes Nr. 198 vom 13. Mai 1985(6), zu dem die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 6/93 Abweichungen und Sonderbestimmungen vorsehen, einschließlich aller Rechtsakte zu seiner Änderung, Ergänzung und Anwendung; - zu den vorgenannten Texten alle Angaben, die zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der darin vorgesehenen Maßnahmen dienen, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfen und die im Bereich der Beihilfegewährung bestehenden Befugnisse des Staates sowie der autonomen Regionen und Provinzen. (13) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Beihilfe zu äußern. (14) Mit Schreiben vom 12. April 1995 nahmen die italienischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen Stellung und übermittelten der Kommission den Wortlaut aller im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens angeforderten nationalen Gesetze. Zum Regionalgesetz Nr. 6/93 haben den nationalen Behörden zufolge die sizilianischen Regionalbehörden Stellung zu nehmen, diese haben jedoch keine Stellungnahme übermittelt. (15) Mit Schreiben vom 19. April 2000 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, zusätzliche Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen und über das Regionalgesetz Nr. 6/93 zu übermitteln. Die Kommission wiederholte in dem Schreiben einen Teil der Fragen zum Regionalgesetz Nr. 6/93, die sie bereits in vorangegangenen Bitten um zusätzliche Informationen gestellt hatte und die die italienischen Behörden nicht beantwortet hatten. Sie wies die italienischen Behörden in demselben Schreiben(8) auch darauf hin, dass die Fragen ausführlich beantwortet werden müssten, da sich die Kommission andernfalls gezwungen sehe, auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zu entscheiden. (16) Die italienischen Behörden übermittelten die von der Kommission am 19. April 2000 angeforderten Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen mit Schreiben vom 20. November 2000. Bezüglich des Regionalgesetzes Nr. 6/93 wiesen sie darauf hin, dass die sizilianischen Behörden für die Übermittlung der Informationen zuständig seien. Die Kommission hat diese Informationen jedoch nie erhalten. (17) Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 übersandten die italienischen Behörden außerdem den Wortlaut von zwei weiteren Rechtsakten, die mit dem Gesetz Nr. 185/92 in Zusammenhang stehen: den Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996. In demselben Schreiben erklärten die italienischen Behörden, der Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sei in der Praxis nie angewandt worden. (18) Am 13. November 2002 beschlossen die Kommissionsdienststellen, das Dossier in drei Teile zu teilen: die staatliche Beihilfe C 12/A/95 betreffend alle Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar als Entschädigung für die Verluste infolge von Naturkatastrophen gewährt hat, die staatliche Beihilfe C 12/B/95 betreffend alle Beihilfen, die die italienischen Behörden ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 gewährt haben, und die staatliche Beihilfe C 12/C/95 betreffend die Artikel 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 12. Januar 1993 sowie die nationalen Rechtsvorschriften, auf die darin Bezug genommen wird. (19) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 gewährt hat, die also als staatliche Beihilfe C 12/A/95 geprüft wurden. Die Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 12. Januar 1993 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat und die unter die staatliche Beihilfe C 12/B/95 bzw. C 12/C/95 fallen, werden Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Inhalt des Gesetzes Nr. 185/1992 (20) Das Gesetz Nr. 185 vom 14. Februar 1992 ist das nationale Rahmengesetz Italiens über Naturkatastrophen. Das zurzeit geltende Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den Produktionsmitteln vor, die die Landwirte infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Tierseuchen erlitten haben. (21) Die Finanzmittel zur Entschädigung der Landwirte für Verluste infolge der genannten Ereignisse stammen aus dem nationalen Solidaritätsfonds (Fondo di solidarietà nazionale), aus dem den einzelnen Regionen die für die Entschädigungen erforderlichen Beträge zugewiesen werden. Mit dem 1970 eingerichteten Fonds wurde ein automatischer Mechanismus geschaffen, der es ermöglicht, spezifische Maßnahmen des aktiven und passiven Schutzes im Agrarsektor durchzuführen, ohne in jedem Einzelfall auf spezielle Finanzgesetze zurückgreifen zu müssen. (22) Das zwölf Artikel umfassende Gesetz sieht vier Arten von Beihilfemaßnahmen vor: 1) Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen; 2) Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen; 3) Beihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen; 4) Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (passiver Schutz). (23) Das Gesetz enthält keine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen. Die Durchführungsbestimmungen sind unter anderem im Rundschreiben Nr. 7 (nachstehend "Rundschreiben" genannt) vom 28. Mai 1992 festgelegt, welches das italienische Landwirtschaftsministerium an alle Regionen, an die autonomen Provinzen Bozen und Trient, an Agrarkreditinstitute und an zahlreiche Branchenverbände des Agrarsektors gesandt hat. Die italienischen Behörden haben der Kommission das Rundschreiben sofort nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übersandt. Das Gesetz Nr. 185/92 kann nicht isoliert von dem Rundschreiben betrachtet werden, deshalb kann auch die Bewertung des Gesetzes nicht von der des Rundschreibens getrennt werden. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92) (24) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht verschiedene Arten von Maßnahmen zugunsten des Agrarsektors vor, mit denen die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen gefördert werden soll. Die Maßnahmen gemäß diesem Artikel können von einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben oder von Zusammenschlüssen dieser Betriebe in Anspruch genommen werden, die sich in dem Gebiet befinden, das von den zuständigen Regionalbehörden als von der Naturkatastrophe oder den widrigen Witterungsverhältnissen betroffen anerkannt wird. Es obliegt daher diesen Regionalbehörden, den Umfang der Katastrophe und der damit verbundenen tatsächlichen Schäden festzustellen. (25) Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die Produktionsausfälle von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung, ausgenommen Verluste in der tierischen Erzeugung, gemeldet haben. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes werden auch die Verluste durch frühere Naturkatastrophen berücksichtigt, die in demselben Betrieb, an derselben Kultur und im selben Wirtschaftsjahr entstanden sind. (26) Im Gesetz Nr. 185/92 ist nicht festgelegt, für welche Arten von "Naturkatastrophen und außergewöhnlichen widrigen Witterungsverhältnissen" die Landwirte entschädigt werden können. Im ihrem Schreiben vom 20. November 2000 wiesen die italienischen Behörden jedoch darauf hin, dass diese Ereignisse im Rundschreiben Nr. 7 vom 28. Mai 1992 genannt sind. Dem Rundschreiben ist ein Formular beigefügt, auf dem Antragsteller die erlittenen Verluste angeben müssen. Darin sind folgende Arten von Naturkatastrophen bzw. widrigen Witterungsverhältnissen aufgeführt: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, sintflutartige Regenfälle, Scirocco, Erdbeben, Wirbelstürme, Reif, Stürme und Sturmfluten. Die italienischen Behörden wiesen in dem Schreiben auch darauf hin, dass die betreffenden Ereignisse nur dann als außergewöhnlich gelten, wenn sie schwere Verluste von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung verursachen. (27) Weder in dem Gesetz noch im Rundschreiben ist angegeben, nach welchem Berechnungsverfahren die absetzbare Bruttoerzeugung zu ermitteln ist. Im Schreiben vom 20. November 2000 erläutern die italienischen Behörden die Berechnungsweise wie folgt: a) Berechnung der normalen absetzbaren Bruttoerzeugung: - Auf der Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten werden die Mengen geschätzt, die unter normalen Umständen (keine Schäden) erzeugt werden können; davon wird die im Betrieb verwendete Erzeugung in Abzug gebracht. Dann wird der Geldwert dieser Erzeugnismengen bestimmt; - es werden die im Laufe des Jahres bereits eingenommenen und noch einzunehmenden Nebeneinkünfte einschließlich etwaiger Einkommensstützung berechnet; - die Summe des Produktionswerts und der Nebeneinkünfte ergibt die normale absetzbare Bruttoerzeugung. b) Berechnung der tatsächlichen absetzbaren Bruttoerzeugung nach einem Schadensfall: - Ausgehend von denselben betrieblichen Gegebenheiten werden die Mengen, die nach einem Schadensereignis erzeugt werden können, und ihr Geldwert geschätzt; - Nebeneinkünfte und etwaige Einkommensstützung werden berechnet; - die Summe der nach dem Schaden erzielbaren Produktion und der Nebeneinkünfte ergibt die absetzbare Bruttoerzeugung abzüglich des erlittenen Schadens. c) Berechnung der Auswirkung des Schadensereignisses: - Das Verhältnis zwischen der absetzbaren Bruttoerzeugung nach der den Schaden verursachenden Naturkatastrophe und der normalen absetzbaren Bruttoerzeugung ergibt den tatsächlichen Schaden als Prozentsatz der absetzbaren Bruttoerzeugung. (28) Schäden an Infrastruktur und Bodenmelioration, die normalen jahreszeitlichen Bedingungen zuzuschreiben sind oder auf Nachlässigkeit, unsachgemäße oder unterlassene Instandhaltung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, kommen dem Rundschreiben zufolge nicht für Finanzhilfen aus dem nationalen Solidaritätsfonds in Betracht. Die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses ist durch unwiderlegbare technische Daten aus amtlichen Erhebungen nachzuweisen und entsprechenden Daten der Vorjahre gegenüberzustellen, wobei ein für statistische Zwecke ausreichend langer Vergleichszeitraum zugrunde zu legen ist. (29) Wie aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 20. November 2000 hervorgeht, wird die Höhe des Schadens für den einzelnen Betrieb berechnet. Berücksichtigt werden dabei etwaige Schäden an den Kulturen, die unter Regelungen für subventionierte Versicherungen fallen, sowie die von den Landwirten nicht getragenen normalen Kosten. (30) Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 können Betriebe, die die oben genannten Anforderungen erfuellen, folgende Beihilfemaßnahmen in Anspruch nehmen: a) Sofortmaßnahmen In dem Artikel wird auf die "Sofortmaßnahmen" gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 590 vom 15. Oktober 1981, einschließlich Änderungen, verwiesen. Aus dem genannten Rundschreiben kann geschlossen werden, dass die Beihilfen bei Vorliegen schwerwiegender Schäden und in besonderen Notlagen, die ein schnelles Eingreifen erfordern, gewährt werden. Hierzu zählen Einmalzahlungen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der erlittenen Schäden abzudecken, wobei insbesondere die Ausgaben für Maßnahmen berücksichtigt werden, mit denen die Schäden an den Erzeugnissen begrenzt werden sollen, wie etwa Transport-, Lager-, Be- und Verarbeitungskosten. In dem Rundschreiben der italienischen Behörden an die Regionen sind folgende Maßnahmen aufgeführt: - eine hektarbezogene Zahlung bei vollständigem oder teilweisem Ausfall der erwarteten pflanzlichen Erzeugung; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % des erlittenen Schadens bei Verlusten am Tierbestand und bis zu 30 % des erlittenen Schadens an Maschinen und Material; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 5 Mio. ITL für dringende Reparaturen an Betriebsgebäuden(9); - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Mio. ITL für die Instandsetzung von für die landwirtschaftlichen Betriebe notwendigen Infrastrukturen; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100 % der Kosten für das Einsammeln, die Unterbringung und die Fütterung der Tiere, der ausschließlich während des Zeitraums der Notlage bzw. für höchstens sechs Monate gewährt wird; - ein Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der Ausgaben für Maßnahmen zur Begrenzung der Schäden an den Erzeugnissen. b) Kapitalzuschüsse für selbstständige und hauptberufliche Landwirte in Höhe von bis zu 3 Mio. ITL, die bei Betrieben, die Schäden an geschützten Sonderkulturen erlitten haben, auf bis zu 10 Mio. ITL erhöht werden können. Die Zuschuss kann bis zu 80 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen und dient der Wiederherstellung des Betriebskapitals. Erzeuger, die nicht als selbstständige und hauptberufliche Landwirte gelten, können zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren erhalten. c) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, mit denen die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in dem Jahr des Schadenseintritts und dem Folgejahr ermöglicht werden soll. Der Darlehensbetrag kann auch die im Schadensjahr fälligen Raten von Agrarkrediten umfassen, auch wenn die Darlehensfrist schon einmal um höchstens 24 Monate verlängert wurde. d) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Wiederherstellung, den Wiederaufbau und den Umbau von beschädigten betrieblichen Anlagen, einschließlich Baumpflanzungen, Baumschulen, Gewächshäusern und betriebliche Verkehrswege. Alternativ dazu können den Betrieben auch Kapitalzuschüsse in Höhe von bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten im Fall von Kleinbetrieben, bis zu 65 % im Fall von mittleren Betrieben und bis zu 50 % im Fall von Großbetrieben gewährt werden. Der Zuschuss kann gewährt werden für Maßnahmen zum Wiederaufbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden, für die Instandsetzung von Feldern und Baumpflanzungen, für die Reparatur und die Ersetzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung der Erzeugung und für die Beschaffung von Saatgut und die Wiederauffuellung der Vorräte. e) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren für Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkannt sind und die wegen der Schäden an der Erzeugung ihrer Mitglieder einen Rückgang der übertragenen und vermarkteten Erzeugung von mindestens 35 % gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen zwei Jahren mit entsprechend niedrigeren Einnahmen verzeichnet haben. Dabei dürfen nur Produktionsausfälle berücksichtigt werden, die unmittelbar auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen sind. Verringerungen aus anderen Gründen, etwa wegen Änderungen der Betriebsweise einer Genossenschaft, der Mitgliederzahl oder der landwirtschaftlichen Verfahren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Beihilfe darf außerdem nicht an Genossenschaften gezahlt werden, die mehr als die Hälfte der insgesamt verarbeiteten Menge am Markt beschaffen. f) Zuschüsse an Obstbaugenossenschaften und anerkannte Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor für die Lagerung von Zitrusfrüchten, die nicht vermarktet werden können. g) Darüber hinaus können die Regionen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % für die Instandsetzung des Straßen- und Wasserversorgungsnetzes gewähren. (31) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht Artikel 4 vor, dass den landwirtschaftlichen Betrieben, die die Beihilfevoraussetzungen erfuellen, eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist für Betriebs-, Meliorations- und landwirtschaftliche Darlehen gewährt werden kann. Für die gestundeten Ratenzahlungen gilt ein vergünstigter Zinssatz. Mit Artikel 5 des Gesetzes werden die betreffenden Unternehmen teilweise - zu mindestens 20 % und höchstens 50 % - von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Schadensereignis fällig werden. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92) (32) Gemäß Artikel 6 dürfen Erzeugerzusammenschlüsse den Tierhaltern, deren Bestände gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 2. Juni 1988 wegen Tierseuchen getötet werden mussten, eine Einkommensunterstützung gewähren. Dabei wird der Produktionsausfall wegen der behördlich angeordneten Sperrung von Betrieben berücksichtigt. Der staatliche Zuschuss kann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.