Europäische Union

2000/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Unternehmens Asociación General Agraria Mallorquina SA (AGAMA SA) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1401) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0631 2000/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Unternehmens Asociación General Agraria Mallorquina SA (AGAMA SA) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1401) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 267 vom 20/10/2000 S. 0053 - 0061 Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Unternehmens Asociación General Agraria Mallorquina SA (AGAMA SA) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1401) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/631/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch eine Beschwerde erfahren, dass Spanien eine staatliche Beihilfe für das Unternehmen Asociación General Agraria Mallorquina (im Folgenden AGAMA SA genannt) gewährt hat. (2) Mit Fernschreiben vom 4. Dezember 1995 hat die Kommission bei den spanischen Behörden um Angaben zu dieser Beihilfe gebeten. Mit Fernschreiben vom 7. Januar 1997 erinnerte sie an diese Bitte, auf die sie keine Antwort erhielt. (3) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben vom 16. Mai 1997 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Mit Schreiben vom 14. Juli 1997, 22. April 1998, 20. Mai 1998 und 18. März 1999 haben die spanischen Behörden ihre Bemerkungen abgegeben. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (6) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Empfänger der von den spanischen Behörden gewährten Beihilfe ist das Unternehmen AGAMA SA, das mit der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen auf der Insel Mallorca (Balearen) befasst ist. AGAMA SA ist das einzige Unternehmen für die gewerbliche Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen auf der Inselgruppe der Balearen. (8) Im August 1990 erklärte das Unternehmen AGAMA SA seine Zahlungsunfähigkeit. Nach der Erarbeitung einer Durchführbarkeitsstudie durch die Firma Inmark SA beschloss die Autonome Regierung der Balearen, über das öffentliche Unternehmen Semilla SA zu intervenieren. Die Studie sah die Durchführung verschiedener Maßnahmen im Unternehmen AGAMA SA vor, um seine Lebensfähigkeit zu gewährleisten, darunter einen Personalabbau, Verhandlungen mit den Gläubigern des Unternehmens und eine Kapitalzuführung. (9) Semilla SA streckte AGAMA SA einen Betrag in Höhe von 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) vor. Dies entsprach 20 % der Verpflichtungen, die AGAMA SA gegenüber privaten Finanzinstituten eingegangen war, was die Rückzahlung dieses prozentualen Anteils der Schuld ermöglichte. Letztere verzichteten auf 706 Millionen Peseten (4243145,46 EUR), die 80 % der Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 882 Millionen Peseten (5300926,76 EUR) entsprachen. (10) Das Unternehmen Semilla SA streckte AGAMA SA außerdem einen Betrag von 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) vor; das entsprach 85 % der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber den Milcherzeugern, womit die Rückzahlung dieses Teils der Schulden möglich wurde. Die Milcherzeuger verzichteten im Durchschnitt auf 15 % der Schulden (etwa 47 Millionen Peseten) in Höhe von insgesamt über 319 Millionen Peseten (1917228,61 EUR). Im Gegenzug für die Zahlung eines großen Teils der Schulden verkauften die Milcherzeuger Semilla SA 6681 ihre AGAMA-SA-Aktien zu einem Preis von 1700 Peseten (10,22 EUR) pro Aktie, während ihr Nennwert bei 10000 Peseten (60,10 EUR) lag. Andererseits hatte Semilla SA am 20. Mai 1991 mit dem Unternehmen Paslac SA (Privatfirma und Aktionär von AGAMA SA) einen Kaufoptionsvertrag über einen Wert von 1 Million Peseten (6010,12 EUR) unterzeichnet, der sich auf 11674 im Besitz der Firma Paslac SA befindliche Aktien von AGAMA SA zu einem Preis von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR) bezog, das heißt, zu 6081 Peseten pro Aktie (36,55 EUR). (11) Darüber hinaus überwies Semilla SA am 7. Mai 1991 an AGAMA SA 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR) zur Erhaltung der Liquidität. Diesen Betrag sollte AGAMA SA an Semilla SA zurückzahlen. (12) Zu jenem Zeitpunkt setzte sich die Beteiligung von Semilla SA an AGAMA SA wie folgt zusammen: 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) für die Zahlung der Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Finanzinstituten, 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) für die Zahlung der Schulden gegenüber den Milcherzeugern und 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR) für die liquiden Mittel von AGAMA SA, alle Beträge in Form von Darlehen, die an Semilla SA rückzahlbar sind. Weiterhin hatte Semilla SA 11 Million Peseten (66111,33 EUR) für den Kauf von Aktien gezeichnet und 1 Million Peseten (6010,12 EUR) für die Kaufoption. Im Gesamtergebnis belief sich die Beteiligung auf 606 Millionen Peseten (3642133,35 EUR) zuzüglich der Zinsen, woraus sich ein Betrag von 663 Millionen Peseten (3984710,25 EUR) ergibt. (13) Am 3. April 1992 verkaufte Semilla SA seine Aktien und seine Kaufoption auf Aktien von AGAMA SA an Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT für einen Gesamtpreis von 677 Millionen Peseten (4068851,65 EUR), der die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von AGAMA gegenüber Semilla einschließt. Unter den vier am Erwerb von AGAMA SA interessierten Unternehmen, deren Zahlungsfähigkeit ähnlich war, wählte die Regierung der Balearen das in wirtschaftlicher Hinsicht beste Angebot aus. Nach der ersten Zahlungsleistung über etwa 184 Millionen Peseten (1105862,77 EUR) an Semilla SA befanden sich die Käufer (die ihre Kaufoption auf Aktien von AGAMA SA bereits wahrgenommen hatten) allerdings in finanziellen Schwierigkeiten und konnte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Semilla SA nicht nachkommen. (14) Unter diesen Bedingungen lehnte Semilla SA es ab, den von Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT beantragten Zahlungsaufschub zu gewähren, und trat unter Anwendung der maximal möglichen Vertragsstrafe von 30 % vom Verkaufsvertrag zurück. Folglich konnte Semilla SA die Aktien von AGAMA SA wieder in ihren Besitz bringen. Dieses Geschäft bedeutete für Semilla SA einen Buchverlust von 91 Millionen Peseten (546921,02 EUR). (15) Nach der Wiedererlangung von AGAMA SA durch Semilla SA erarbeitete die Firma Ernest & Young einen Umstrukturierungsplan, nach dessen Schlussfolgerungen die Rentabilität von AGAMA SA durch folgende Maßnahmen erreicht werden könne: Abbau der Produktionskapazität des Unternehmens, Rationalisierung der Endprodukte (Verzicht auf Erzeugnisse mit einer geringen Verkaufsspanne und Förderung der Erzeugnisse mit einer höheren Rentabilität für das Unternehmen), Verbesserung des Markenimages und Senkung der Produktionskosten. Diesem Plan vom 31. Dezember 1992 zufolge sollte das Unternehmen ab 1997 schwarze Zahlen schreiben. (Tatsächlich werden bereits seit 1996, also ein Jahr früher als vorgesehen, schwarze Zahlen geschrieben). Außerdem wurden die Aktien von AGAMA SA, die sich im Besitz von Semilla SA befanden, sowie die Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber Semilla SA aus betriebstechnischen Gründen an die Regierung der Balearen übertragen. (16) Im September 1994 beschloss die Regierung der Balearen eine Kapitalzuführung von 548 Millionen Peseten (3293546,33 EUR), davon 213 Millionen Peseten (1280155,78 EUR) in Form von neuem Kapital und 335 Millionen Peseten (2013390,55 EUR) als Umwandlung der Schuld in Eigenkapital, die von AGAMA SA gegenüber Semilla SA eingegangen und dann an die Regierung der Balearen übertragen worden war. (17) Die nichtstaatlichen Aktionäre von AGAMA SA (die Milcherzeuger), die 3 % des Kapitals hielten, beteiligten sich ebenfalls an der Kapitalaufstockung (etwa 16 Millionen Peseten bzw. 96161,94 EUR). (18) Darüber hinaus erhielt AGAMA SA im Juni 1994 vom Finanzinstitut La Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (im Folgenden La CAIXA genannt) ein Darlehen in Höhe von 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) mit der Solidarbürgschaft der Regierung der Balearen. Dieses Darlehen wurde im März 1998 zurückgezahlt. Die spanischen Behörden legten eine Bescheinigung des Schatzamts dieser Regierung vor, in dem sie sich bei Inanspruchnahme der Bürgschaft verpflichtete, den Betrag von AGAMA SA zurückzufordern. Während dieses Zeitraums erhielt AGAMA SA von privaten Finanzinstituten ohne staatliche Bürgschaft weitere Darlehen über ca. 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR). Diese Darlehen wurden im Juni 1999 zurückgezahlt. (19) Die spanischen Behörden haben das Beihilfeelement dieser Bürgschaft gemäß den Bestimmungen von Punkt 38 der Mitteilung der Kommission berechnet(4). Das staatliche Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht der Differenz zwischen dem Zinssatz, den AGAMA SA für das Darlehen auf dem freien Markt hätte zahlen müssen (zwischen 12 und 9,25 %) und dem Satz, den das Unternehmen in Wirklichkeit für das Darlehen erhielt (MIBOR zuzüglich 0,5 %), das heißt, eine Differenz von ca. 0,95 %. (20) Der Passivsaldo von AGAMA SA bestand in einem staatlich garantierten Darlehen von 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) und weiteren Darlehen ohne Bürgschaft in Höhe von 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR). 580 Millionen Peseten (3485870,21 EUR) aus den Passiva wurden für die Wiederherstellung der Liquidität verwendet, indem die Verbindlichkeiten gezahlt wurden, die Granjas Braut und Granjas Son Seat SAT in ihrer Zeit als Eigentümer von AGAMA SA eingegangen waren. 205 Millionen Peseten (1232074,81 EUR) dienen der Zahlung von Abfindungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Abbaus der Beschäftigtenzahl. Diese Gesamtkosten von 785 Millionen Peseten (4717945,02 EUR) stellen die Kosten in Verbindung mit dem im Punkt 15 beschriebenen Umstrukturierungsplan dar. (21) AGAMA SA hat die Beschäftigtenzahl beträchtlich abgebaut (von 244 im Jahr 1990 auf 51 im Jahr 1997) und seine Milcherzeugungskapazität um 30 % (von 35 Millionen Litern 1990 auf 22 Millionen Liter 1996) gesenkt. De facto a) stellten seine Verantwortlichen die Herstellung von pasteurisierter Milch vollständig ein, deren Abfuellpotential 15,5 Millionen Liter pro Jahr betrug; die ausgesonderten Maschinen wurden nicht ersetzt; b) wurde die Abfuellung von sterilisierter Milch in Glasflaschen, deren Leistung sich auf 15 Millionen Liter pro Jahr belief, vollständig eingestellt; c) wurden zwei Abfuellmaschinen UHT TBA-300 von Tetra Pak durch eine einzige Maschine mit höherer Qualität aber einer Leistung, die unter der Gesamtleistung der beiden anderen lag, ersetzt. (22) 1996 begann AGAMA SA, (sehr geringe) Gewinne zu erwirtschaften, doch 1998 beliefen sie sich bereits auf 173097000 Peseten (1040333,92 EUR). Die Betriebsergebnisse lagen 1996 bei 93743000 Peseten (563406,78 EUR), 1997 bei 6212000 Peseten (37334,87 EUR) und 1998 bei 178260000 Peseten (1071364,18 EUR). Der Umsatz betrug 1996 2,093 Milliarden Peseten (12579183,35 EUR) 1997 1,814 Milliarden Peseten (10902539,57 EUR) und 1998 1,903 Millionen Peseten (11437260,35 EUR). Ende 1996 wurde das Unternehmen in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren, in dem vier Unternehmen des Privatsektors Angebote vorlegten, zum Bestpreis verkauft. (23) AGAMA SA erreichte einen Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungskasse auf der Grundlage der Beschlüsse vom 11. Mai 1992 und 3. Juni 1994. Für den Aufschub wurden die gesetzlichen Zinsen bezahlt, und die Schuld wurde in 60 Monatsraten bis Juni 1999 abgetragen. (24) Da eine Antwort der spanischen Behörden ausblieb, leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein und brachte ihre Zweifel hinsichtlich der von der Regierung der Balearen gestellten Bürgschaft für das durch La CAIXA an AGAMA SA gewährte Darlehen, hinsichtlich der Kapitalzuführung des Staates über das öffentliche Unternehmen Semilla SA, in Bezug auf die Übernahme als Gläubiger der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber den Finanzinstituten und anderen Kreditorganen und in Bezug auf den von der Sozialversicherungskasse eingeräumten Zahlungsaufschub zum Ausdruck. Die Kommission war der Meinung, sollten die spanischen Behörden nicht das Gegenteil beweisen, dass alle AGAMA SA von den öffentlichen Stellen bewilligten Beträge eine staatliche Beihilfe darstellen. Aus diesem Grund wurden die spanischen Behörden ersucht, ihre Anzahl und Beträge zu präzisieren. III. BEMERKUNGEN SPANIENS (25) Die spanischen Behörden entgegneten, dass sie der Kommission die Beihilfen nicht mitgeteilt haben, weil sie der Ansicht waren, dass es sich nicht um staatliche Beihilfen handelte sondern um das Vorgehen eines privaten Investors. Nach ihrer Auffassung erfolgte durch die Regierung der Balearen eine Verwaltung von AGAMA SA, durch die ausgezeichnete Ergebnisse erzielt werden konnten. (26) Nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit von AGAMA SA im Mai 1991 und der sozialen Auswirkung einer derartigen Entscheidung (die meisten der Milchwirtschaften der Insel verkauften ihre Milchproduktion an AGAMA SA), beschloss Semilla SA mit der Unterstützung der Firma Inmark SL, spezialisiert auf die Verwaltung von Unternehmen, eine Beteiligung an AGAMA SA und die Umsetzung der Maßnahmen, welche in der Studie von Inmark SL zur Gewährleistung der Durchführbarkeit vorgeschlagen worden waren. (27) Im April 1992 verkaufte Semilla SA die Aktien von AGAMA SA an Granjas Braut und Granjas Son Seat SAT zu einem Preis, der leicht über dem investierten Kapital lag. Als letztere ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Semilla SA nicht nachkamen, trat das Unternehmen vom Verkaufsvertrag zurück und legte die maximale Vertragsstrafe fest. Diese Operation bedeutete für Semilla SA einen Buchverlust von 91 Millionen Peseten (546921,02 EUR). Dennoch sind die spanischen Behörden der Meinung, dass es sich um die weniger kostspielige Aktion eines privaten Gläubigers handelte. In der Tat hätten die Verluste von Semilla SA, da sich die geschuldeten Zahlungen auf etwa 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) beliefen, viel höher gelegen, wenn kein Rücktritt vom Vertrag erfolgt worden wäre. (28) Nach der Wiedererlangung von AGAMA SA durch Semilla SA beabsichtigte der Staat, das Unternehmen zu sanieren, um es zum bestmöglichen Preis an den Privatsektor zu verkaufen und dabei ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen. Es wurde eine Kapitalzuführung beschlossen. Die nichtstaatlichen Aktionäre von AGAMA SA beteiligten sich ebenfalls an der Zuführung. Die spanischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Zuführung beweist, dass der Staat als Privatinvestor aufgetreten ist. (29) AGAMA SA erhielt ein Darlehen über 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) mit Solidarbürgschaft der Regierung der Balearen. Die Tilgung dieses Darlehens wurde im März 1998 abgeschlossen. Während dieses Zeitraums erhielt das Unternehmen Darlehen ohne staatliche Bürgschaft von privaten Finanzinstituten in Höhe von 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR), die auch bis Juni 1999 zurückgezahlt waren. Nach den Aussagen der spanischen Behörden waren diese Passiva zur Umstrukturierung des Unternehmens notwendig. (30) Doch auch wenn die Kommission diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen betrachtet, sind die spanischen Behörden der Meinung, dass sie die Kriterien der Kommission für Umstrukturierungsbeihilfen einhalten, da a) zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit Ernest & Young einen umfassenden Umstrukturierungsplan mit allen erforderlichen Details erarbeitete, der vollständig umgesetzt wurde; in sehr kurzer Frist konnte die Lebensfähigkeit von AGAMA SA wiederhergestellt werden, das beweist die Tatsache, dass AGAMA SA Ende 1996 über eine öffentliche Ausschreibung an das beste der vier vorgelegten Angebote an den Privatsektor verkauft wurde; b) im Hinblick auf die Verhütung von Wettbewerbsverfälschungen eine unumkehrbare Reduzierung und Eliminierung von 30 % der Produktionskapazitäten sowie ein Personalabbau erfolgte; darüber hinaus verkaufte AGAMA SA seine Erzeugnisse niemals unter den Produktionskosten; c) was die Notwendigkeit der Proportionalität der Beihilfe zu den Umstrukturierungskosten und -vorteilen betrifft, so stellen diese Beihilfen einen Plan der "Minima" dar, der folglich nicht zu einer überschüssigen Liquidität von Zahlungsmitteln geführt hat, wie aus der Unternehmensbilanz ersichtlich ist; andererseits diente diese Beihilfe nicht zur Senkung der finanziellen Lasten des Unternehmens, da seine Bilanz Passiva von 800 Millionen Peseten (4808096,84 EUR) auswies; weiterhin gewährten private Finanzinstitute AGAMA SA Darlehen ohne staatliche Bürgschaft in Höhe von ca. 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR); d) der Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wurde; er ist der Kommission nicht gemeldet worden, da die spanischen Behörden der Meinung waren, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelte. (31) Was die Anschuldigung des Anzeigeerstatters betrifft, nach der AGAMA SA seine Produkte dank der staatlichen Beihilfen zu Preisen unter den Produktionskosten verkaufen würde, so haben die spanischen Behörden Verkaufsrechnungen von AGAMA SA vorgelegt, die beweisen, dass dies nie der Fall gewesen ist. Allerdings ist es möglich, dass einige Einzelhändler sporadisch ihre Produkte zu einem Preis unter den Produktionskosten verkauft haben. Dieses Verhalten kann jedoch nicht AGAMA SA angelastet werden, sondern es leitet sich aus der Geschäftsstrategie der Einzelhändler ab. Eine Studie über den Durchschnittspreis der von AGAMA SA verkauften Milch im Vergleich mit anderen Marken offenbart, dass dieses Unternehmen seine Erzeugnisse nicht zu einem Preis unter den Produktionskosten verkauft. (32) Die Intervention des Staates gegenüber AGAMA SA begünstigte ebenfalls die Milcherzeuger, da ihnen die Möglichkeit geboten wurde, ihre Milchproduktion weiterhin zu verarbeiten und zu vermarkten, trotz der Insellage, die es unmöglich macht, Milch zu wettbewerbsfähigen Preisen in die Nachbarregionen zu liefern. (33) Was den Aufschub von Zahlungen an die Sozialversicherungskasse angeht, so hatte AGAMA SA eine Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beschlüsse vom 11. Mai 1992 und 3. Juni 1994 erhalten, die in Übereinstimmung mit der Rechtsverordnung über die Einnahmen und Mittel des Sozialversicherungssystems, bestätigt durch das Königliche Dekret 1937/1995, vorgenommen wurde. Ihr Artikel 40 sieht den Aufschub oder die Splittung der Schuldenzahlung an die Sozialversicherung sowohl während des Erhebungszeitraums als auch während des Vollstreckungsverfahrens vor, wenn vorher ein Antrag durch die Zahlungspflichtigen gestellt wird, weil ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage die Zahlung der Verbindlichkeiten nicht gestattet. Der Aufschub wird immer gewährt, wenn vorher ein Antrag gestellt wird und die geltenden Bestimmungen erfuellt werden. Die Sozialversicherung schließt diese Vereinbarungen über den Zahlungsaufschub zum eigenen Vorteil ab, um die Zahlung der Verbindlichkeiten zu gewährleisten. Für diesen Aufschub wurden Zinsen in gesetzlicher Höhe gezahlt. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (34) Der Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf die Produktion und die Vermarktung der im Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse anwendbar sind. (35) Nach den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (36) Der Milchhandel zwischen der Gemeinschaft und Spanien ist bedeutend, deshalb können die betreffenden Maßnahmen den Handel dieses Erzeugnisses zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, wenn dem Unternehmen AGAMA SA eine Sondervergünstigung bewilligt wird. AGAMA SA gewährte Beihilfen Erster Zeitabschnitt (37) Im ersten Zeitabschnitt (August 1990 - April 1992) intervenierte der Staat zugunsten von AGAMA SA über das öffentliche Unternehmen Semilla SA, das AGAMA SA einen Betrag von 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) der Schuld, die AGAMA SA gegenüber Finanzinstituten eingegangen war, vorstreckte. Letztere verzichteten auf 706 Millionen Peseten (4243145,46 EUR), entsprechend 80 % der Schulden, die sich auf insgesamt 882 Millionen Peseten (5300926,76 EUR) beliefen. (38) Semilla SA streckte AGAMA SA außerdem einen Betrag von 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) entsprechend 85 % der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber den Milcherzeugern vor, die ihrerseits auf durchschnittlich 15 % von insgesamt 319 Millionen Peseten (1917228,91 EUR) verzichteten. Diese Gesellschaft kaufte auch 6681 Aktien des Unternehmens AGAMA SA von den Milcherzeugern zu einem für Semilla SA sehr vorteilhaften Preis (1700 Peseten bzw. 10,22 EUR pro Aktie) gegenüber einem Nennwert von 10000 Peseten (60,10 EUR), das heißt, einem Betrag von ca. 11 Millionen Peseten (66111,33 EUR), und unterzeichnete einen Kaufoptionsvertrag über 11674 Aktien in Höhe von 1 Million Peseten (6010,12 EUR) zu einem Preis von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR) bei Wahrnehmung der Kaufoption. (39) Durch Semilla SA erfolgte eine Kapitalzuführung für AGAMA SA über 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR). (40) Schließlich verkaufte Semilla SA im April 1992 seine Beteiligung am Unternehmen AGAMA SA an Granjas Braut und Granjas Son Seat SAT für 677 Millionen Peseten (4068851,65 EUR), was die staatliche Beteiligung an diesem Unternehmen übertraf. (41) Die Intervention des Staates zugunsten von AGAMA SA in diesem Zeitraum bedeutete für den Staat keine finanzielle Aufwendung, sondern einen Gewinn von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR) innerhalb von 20 Monaten, ausgehend von einer Investition von 606 Millionen Peseten (3642133,35 EUR). (42) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass die Intervention des Staates zugunsten von AGAMA SA dem Verhalten eines privaten Investors gleichgesetzt werden kann. Dieser Intervention ging eine Durchführbarkeitsstudie eines externen Beraters voraus, und sie wurde mit einem positiven Wirtschaftsergebnis für den Staat abgeschlossen. (43) Gemäß der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Beteiligung der öffentlichen Hand am Gesellschaftskapital (Amtsblatt EG 9-1984) liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn der Staat neues Kapital in ein Unternehmen unter Umständen einbringt, die für einen privaten Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht akzeptabel wären. Dies ist der Fall, wenn die Finanzlage des Unternehmens und insbesondere die Struktur und das Volumen der Verschuldung dergestalt sind, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, in einem vernünftigen Zeitraum eine normale Rendite (durch Dividende oder Wertsteigerung) der Kapitalanlage zu erwarten. (44) Angesichts der finanziellen Situation von AGAMA SA ist es sehr unwahrscheinlich, dass dieses Unternehmen auf dem Kapitalmarkt Kapitalzuführungen erhalten hätte, da kein privates Unternehmen, das vor einer solchen Entscheidung die vorhersehbaren möglichen Rendite von AGAMA SA kalkuliert, eine derartige Intervention vorgenommen hätte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.