Europäische Union

2000/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Unternehmens Asociación General Agraria Mallorquina SA (AGAMA SA) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1401) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0631. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(45) Die Kommission ist der Meinung, dass der Staat zum damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen konnte, dass diese Operation Gewinn abwerfen würde, da er keine detaillierte Vorausschau besaß (die Durchführbarkeitsstudie enthält keine bezifferte finanzielle Vorausschau, sondern beschränkt sich auf die Aufzählung der Maßnahmen, die für die Lebensfähigkeit von AGAMA SA notwendig sind). Der Verkauf des Unternehmens zu einem Preis, der scheinbar über den Kosten dieser Intervention lag, nimmt der Operation nicht ihren Beihilfecharakter, vor allem da dieser Verkauf, der zwischenzeitlich rückgängig gemacht wurde, mit bedeutenden Verlusten für den Staat abgeschlossen wurde. (46) Folglich ist die Kommission der Meinung, dass die staatliche Intervention zugunsten von AGAMA SA im ersten Zeitabschnitt (von August 1990 bis April 1992) nicht als Handlung eines privaten Investors sondern als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann. Gleichzeitig schätzt die Kommission ein, dass die Höhe dieser Schulden zu 100 % den von Semilla SA an AGAMA SA vergebenen Darlehen entsprechen, einer Summe von 176 Millionen Peseten und 272 Millionen Peseten und bis zu 100 % der Kapitalzuführung von 146 Millionen Peseten und dass die Höhe der Beihilfen auf 594 Millionen Peseten (3570011,90 EUR) geschätzt werden kann. Zweiter Zeitabschnitt (47) Im zweiten Zeitabschnitt hatten die Käufer von AGAMA SA nach Leistung einer ersten Zahlung (etwa 184 Millionen Peseten bzw. 4068851,65 EUR) finanzielle Schwierigkeiten und konnten ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem Kauf (ca. 486 Millionen Peseten bzw. 2920918,83 EUR) gegenüber Semilla SA nicht nachkommen. Unter diesen Umständen beschloß Semilla SA, vom Verkaufsvertrag zurückzutreten und seine Beteiligung an AGAMA SA wiederherzustellen, was einen wirtschaftlichen Verlust von 91 Millionen Peseten (546921,02 EUR) bedeutete. Dieser Verlust wäre viel höher gewesen, wenn das Unternehmen nicht vom Vertrag zurückgetreten wäre. Dieses Verhalten mit dem Ziel, den Schaden für den Staat so gering wie möglich zu halten, entspricht dem eines privaten Investors, der angesichts externer Schwierigkeiten die weniger kostspielige Alternative wählt. (48) Nach der Rücknahme von AGAMA SA durch den Staat und durch den fruchtlosen Verkauf stand dieses Unternehmen vor finanziellen Schwierigkeiten, weshalb ein Umstrukturierungsplan erarbeitet und umgesetzt wurde, der auf die Umstrukturierung der Verwaltung und der Produktion mit dem Ziel ihrer Reduzierung und Modernisierung gerichtet war. (49) In diesem Zusammenhang wurde eine Kapitalzuführung von 548 Millionen Peseten (3293546,33 EUR) beschlossen. Der Staat trug 213 Millionen Peseten (1280155,78 EUR) bei, und für die Restsumme (335 Millionen Peseten bzw. 2013390,55 EUR) wurde die Umwandlung einer Schuld in Eigenkapital akzeptiert, die AGAMA SA gegenüber Semilla SA eingegangen war (zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber den Milcherzeugern in Höhe von ca. 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) und gegenüber Finanzinstituten in Höhe von etwa 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) nach dem Verzicht der Gläubiger. Doch obwohl die Kommission der Ansicht ist, dass sich der Anteil der Beihilfe an den AGAMA SA gewährten Darlehen 1990 auf 100 % des Betrags belief, kann diese Umwandlung nicht als eine neuerliche Beihilfe betrachtet werden. (50) Die nichtstaatlichen Aktionäre von AGAMA SA (etwa 3 %) beteiligten sich ebenfalls an der Kapitalzuführung im gleichen Verhältnis wie der Staat entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital (ca. 16 Millionen Peseten bzw. 96161,94 EUR). Mit dieser Kapitalzuführung wurde die Sanierung des Unternehmens zum Weiterverkauf an den Privatsektor mit einem zufriedenstellenden Ergebnis beabsichtigt. (51) Die Beteiligung aller privaten Aktionäre des Unternehmens an der Kapitalzuführung unter den gleichen Bedingungen wie der Staat könnte die Tatsache rechtfertigen, dass das Vorgehen des Staates als dem eines privaten Investors gleichbedeutend angesehen wurde. Aber angesichts der geringen Beteiligung privater Aktionäre könnte die Kapitalzuführung des Staates für das Unternehmen als staatliche Beihilfe betrachtet und als solche gewertet werden. (52) Die Regierung der Balearen übernahm eine Bürgschaft für ein Darlehen über 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR), das das Finanzinstitut La CAIXA(5) AGAMA SA im Juni 1994 bewilligte. Das Darlehen war im März 1998 getilgt. Diese Bürgschaft stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. In der Tat hatte die Kommission in einem Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989(6) bereits angeführt, dass alle vom Staat übernommenen Bürgschaften in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (53) In dem genannten Schreiben wies die Kommission ebenfalls darauf hin, dass sie die Bürgschaften nur akzeptieren würde, wenn ihr Einsatz vertraglich an spezifische Bedingungen gebunden ist, die bis zur obligatorischen Konkursanmeldung des begünstigten Unternehmens oder einem analogen Verfahren gehen könnten. Hier stimmte die Regierung der Balearen zu, bei Vollstreckung der Bürgschaft die durch sie gedeckten Beträge von AGAMA SA einzuziehen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass diese Forderung erfuellt war. Gewährung eines Aufschubs für die Beitragszahlungen durch die Sozialversicherungskasse (54) Andererseits erhielt AGAMA SA einen Zahlungsaufschub für ihre Beiträge an die Sozialversicherungskasse. Für diesen Aufschub wurden gesetzliche Zinsen gezahlt und die Schuld wurde in 60 Monatsraten, die letzte im Juni 1999, abgetragen. (55) Gemäß dem Sozialversicherungsgesetz kann ein Aufschub oder eine Splittung der Zahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge oder der entsprechenden Zuschläge gewährt werden. Auf die gestundeten Schulden werden Säumniszuschläge erhoben. (56) Die Allgemeine Sozialversicherungskasse kann Staffelungen oder Splittungen der Zahlung von geschuldeten Beiträgen an die Sozialversicherung zulassen. Die Kasse agiert als öffentlicher Gläubiger, der wie ein privater Gläubiger versucht, die ihm geschuldeten Beträge zu kassieren, und dazu Vereinbarungen mit dem Schuldner trifft, kraft derer die kumulierten Schulden gestaffelt oder gesplittet werden, um deren Abzahlung zu erleichtern. Die auf solche Schulden üblicherweise anwendbaren Zinsen, das heißt die Verzugszinsen, sollen den Gläubiger für die verspätete Zahlung des Schuldners entschädigen (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999, in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission(7)). (57) Nach den Informationen der spanischen Behörden wird ein Aufschub oder eine Splittung der Schuldenzahlung an die Sozialversicherung unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Schuldner vorher einen entsprechenden Antrag stellen, wenn ihnen ihre wirtschaftliche Situation die Zahlung ihrer Schulden nicht gestattet und die Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung erfuellt werden. Dabei werden jedem Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten gleichartige Bedingungen eingeräumt. Die Sozialversicherung akzeptiert diese Lösungen in ihrem Interesse, um die Einziehung der Verbindlichkeiten sicherzustellen. (58) Natürlich stellen die Erleichterungen für die Beitragszahlungen an die Sozialversicherung, die von der zuständigen Erhebungsstelle einem Unternehmen nach Ermessen gewährt werden, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn das Unternehmen, unter Berücksichtigung des so eingeräumten wirtschaftlichen Vorteils, keine vergleichbaren Erleichterungen von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in der gleichen Lage wie die Erhebungsstelle hinsichtlich des Unternehmens befand (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagements-Manutention Transport SA(8)). (59) Die Kommission hat sich davon überzeugen können, dass die Sozialversicherung aufgrund ihres Vorgehens der Staffelung ihre Gesamtforderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen einziehen konnte, dass die Schuld im Juni 1999 vollständig beglichen war. (60) So war das Verhalten der Sozialversicherung dem eines privaten Investors ähnlich, der mit dem Ziel agiert, seine Schulden einzutreiben. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zahlungsaufschub der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber der Sozialversicherung und die Erhebung gesetzlicher Zinsen im geprüften Fall keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Mögliche Ausnahmen nach Artikel 87 EG-Vertrag (61) Auf jeden Fall gibt es Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Prinzip der Unvereinbarkeit. (62) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) legt fest, dass die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (63) Das Beihilferegime, das uns beschäftigt, muss genau unter dem Schutz dieser Bestimmung beurteilt werden. Beurteilung der gewährten staatlichen Beihilfen Rechtsgrundlage der Beurteilung (64) Die staatlichen Interventionen zugunsten von AGAMA SA während des ersten Zeitabschnitts in Form von Kapitalzuführung, Schuldübernahme von AGAMA SA und Aktienkauf und während des zweiten Zeitabschnitts in Form von Kapitalzuführung und Übernahme einer Bürgschaft stellen eine staatliche Beihilfe dar. Deshalb hat die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Kriterien der Kommission für diese Art von Beihilfen geprüft. (65) Die seit dem 9. Oktober 1999 geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(9) legen in Absatz 101 fest, dass die Kommission die Vereinbarkeit jeglicher Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung mit dem Gemeinsamen Markt prüft, die unter Verletzung der Festlegung in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemäß den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien gewährt wurde. (66) Bis zur Verabschiedung dieser Leitlinien war das anwendbare Recht in den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen des Staates zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10), die seit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 1994 in Kraft waren, erfasst. Die Kommission nimmt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 1997 auf diese Leitlinien Bezug, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt gültig sind und dass die Kommission durch das Ausbleiben der Antwort der spanischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht alle staatlichen Beihilfen, die AGAMA SA gewährt worden waren, noch deren Betrag oder Gewährungsdatum, kannte. (67) Aber alle Beihilfen, die AGAMA erhielt, waren vor diesem Datum gewährt worden. Zum Zeitpunkt ihrer Gewährung wendete die Kommission analog(11) im Agrarsektor die im Absatz 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik(12) enthaltenen Grundsätze an, nämlich die Folgenden: dass die Beihilfe direkt an die Durchführung eines Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden ist, das es erlaubt, langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der in Frage stehenden Produktion wirklich wiederherzustellen, und dass ihr Betrag auf das erforderliche Mindestmaß zur Gewährleistung des Gleichgewichts des Unternehmens während des unvermeidlichen Übergangszeitraums beschränkt ist, bis das Programm Ergebnisse zeitigt, was eine klar definierte Dauer darstellt. (68) Das Prinzip der "einmaligen Beihilfe" ("erstes und einziges Mal") gab es noch nicht. Deshalb kann die Kommission die beiden staatlichen Interventionen zugunsten von AGAMA SA gesondert beurteilen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten von Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT und deren Unfähigkeit zum Abschluss des Kaufs von AGAMA SA nicht AGAMA SA angelastet werden können und AGAMA SA sie auch nicht einfach vorhersehen konnte. Beurteilung der Beihilfen (69) Was die erste staatliche Intervention zugunsten von AGAMA SA betrifft, so führte ein externer Berater eine Durchführbarkeitsstudie durch, in der die Maßnahmen behandelt wurden, die ausgeführt werden mussten, konkret, eine wesentliche Reduzierung des Personals, eine Umschuldungsverhandlung des Unternehmens mit den Gläubigern, die mit einem beträchtlichen Schuldenerlass endete, und eine staatliche Kapitalzuführung zum Unternehmen. Diese Maßnahmen wurden in die Praxis umgesetzt, wodurch das Unternehmen seine Lebensfähigkeit wiedererlangte und in einem Zeitraum von 20 Monaten zu einem Preis verkauft werden konnte, der über der staatlichen Intervention lag. Aus allen diesen Gründen kann eingeschätzt werden, dass ein Umstrukturierungsprozess eingeleitet wurde. (70) Die staatliche Intervention verursachte keinerlei finanzielle Kosten für den Staat, sondern erbrachte im Gegenteil einen Überschuss von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR). Tatsächlich betrug die Beteiligung des Staates an AGAMA SA, das später zu einem Preis von 677 Millionen Peseten (4068851,65 EUR) verkauft wurde, insgesamt 663 Millionen Peseten (3984710,25 EUR), das heißt, 606 Millionen Peseten (3642133,35 EUR) zuzüglich der Zinsen, die sich wie folgt aufgliederten: Darlehen in Höhe von 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) zur Bezahlung der Schulden gegenüber den privaten Finanzinstituten und in Höhe von 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) zur Bezahlung der Schulden gegenüber den Milcherzeugern und die Kapitalzuführung in Höhe von 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR) für das Umlaufvermögen von AGAMA SA. Außerdem 11 Millionen Peseten (66111,33 EUR) für den Aktienkauf und 1 Million Peseten (6010,12 EUR) für die Kaufoption. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Beihilfeelement bei jedem der Darlehen 100 % seines Betrags und außerdem die Kapitalzuführung ausmachte (angesichts der schwierigen Situation von AGAMA SA zum Zeitpunkt ihrer Gewährung), kommt man auf einen Gesamtbetrag von 594 Millionen Peseten (3570011,90 EUR). (71) Aus diesen Gründen erfuellen die AGAMA SA anlässlich der ersten staatlichen Intervention gewährten Beihilfen die auf diese Art von Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anwendbaren Kriterien der Kommission. (72) Was die zweite staatliche Intervention betrifft, so erlaubte der angewendete Umstrukturierungsplan die Erreichung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens in einem vertretbaren Zeitraum. Dies ist dadurch bewiesen, dass bereits 1996 begrenzte Gewinne realisiert wurden, die 1998 auf 173097000 Peseten (1040333,92 EUR) anstiegen, dass sich mehrere private Investoren für den Erwerb des Unternehmens interessierten und dass es schließlich Ende 1996 auf der Grundlage des besten Angebots des Privatsektors verkauft wurde. Der Verkauf wurde mittels einer bedingungslosen öffentlichen Ausschreibung mit Veröffentlichung durchgeführt, weshalb er kein Element der staatlichen Beihilfe enthält. (73) Andererseits beschränkte sich der Beihilfebetrag auf das erforderliche Mindestmaß zur Gewährleistung des Gleichgewichts des Unternehmens, wie dessen Bilanz beweist, und die Beihilfe war proportional zu den Kosten und Erträgen der Umstrukturierung. Außerdem wurde sie nicht zur Finanzierung neuer Investitionen verwendet, die weder der Umstrukturierung noch der übermäßigen Reduzierung der Finanzkosten des Unternehmens dienten. (74) Der Staat trug zum Umstrukturierungsplan durch die Übernahme einer Bürgschaft für ein vom Unternehmen beschafftes Darlehen über 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) sowie durch eine Kapitaleinlage in Höhe von 213 Millionen Peseten (1280155,78 EUR) als Aktionär des Unternehmens bei. Ein Teil dieser Zuführung bildete die Rückumwandlung einer Schuld über 335 Millionen Peseten (2013390,55 EUR) in Eigenkapital. Diese Rückumwandlung kann aber nicht als neue Beihilfe angesehen werden, da die Kommission der Ansicht ist, dass das Beihilfeelement der AGAMA SA 1990 gewährten Darlehen 100 % des Betrags ausmachte. (75) Neben den Einzahlungen der privaten Aktionäre (16 Millionen Peseten) trug das Unternehmen selbst durch zwei von privaten Finanzinstituten beschaffte Darlehen zum Umstrukturierungsplan bei. Für eins davon über einen Betrag von 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) lag die Bürgschaft des Staates vor, während das andere über 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR) diese Bürgschaft nicht hatte. Das Unternehmen tilgte beide Darlehen im März 1998 bzw. im Juni 1999. (76) Die Umstrukturierungskosten von AGAMA SA sind in der Hauptsache auf die Zahlung von Abfindungen an die Beschäftigten in Höhe von 205 Millionen Peseten (1232074,81 EUR) und auf die Wiederherstellung des Umlaufvermögens durch die Rückzahlung der durch den früheren Eigentümer (Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT) eingegangenen Verbindlichkeiten über 580 Millionen Peseten (3485870,21 EUR), bevor der Staat das Unternehmen übernahm, zurückzuführen. (77) Somit ist die Kommission der Ansicht, dass der Gesamtwert der AGAMA SA gewährten staatlichen Beihilfen im Vergleich zu den Umstrukturierungskosten die Aussage zulässt, dass die Beihilfe proportional zu den Umstrukturierungskosten war und das Unternehmen in angemessener Form zu seiner Umstrukturierung beitrug. (78) Folglich erfuellen auch die AGAMA SA während der zweiten staatlichen Intervention gewährten Beihilfen die auf derartige Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anwendbaren Kriterien der Kommission. (79) Außerdem muss darauf verwiesen werden, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Insellage den Milchtransport zu wettbewerbsfähigen Preisen in die Nachbarregionen nicht zulässt, die staatlichen Interventionen bei AGAMA SA auch die Milcherzeuger begünstigten, indem sie ihnen die Möglichkeit gaben, die Verarbeitung und Vermarktung ihrer Produktion fortzusetzen. Da es sich um eine Insel handelt, gibt es für die Milchproduktion des Unternehmens immer einen Absatzmarkt, während der Sektor einen Kapazitätsüberschuss hat. (80) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass AGAMA SA, obwohl die zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen geltenden Kriterien der Kommission das Unternehmen nicht verpflichteten, Maßnahmen zur größtmöglichen Milderung der negativen Folgen zu treffen, die diese Beihilfen für seine Wettbewerber haben konnten, dazu durch eine beträchtliche Senkung seiner Produktionskapazität (ca. 30 %) und der Zahl seiner Beschäftigten (von 244 auf 51) beigetragen hat. Außerdem verkaufte AGAMA SA seine Produkte nach den von den spanischen Behörden bereitgestellten Unterlagen nicht zu einem Preis, der unter den Herstellungskosten lag. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (81) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die oben genannten Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass die für die Umstrukturierung von AGAMA SA vorgesehenen Beihilfen den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung für diese Art von Beihilfen geltenden Kriterien der Kommission entsprachen und folglich die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag angewendet werden können, da es sich um Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des betroffenen Sektors handelt, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Spanien dem Unternehmen Asociación General Agraria Mallorquina SA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. C 204 vom 4.7.1997, S. 6. (3) Hinweis auf Fußnote 2. (4) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (5) Unbeschadet der Natur des Darlehens von La CAIXA. (6) Das Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4327 vom 5. April 1989 wurde danach durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf die in Form von Bürgschaften gewährten staatlichen Beihilfen (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) ersetzt. (7) Slg. 1999, S. I-2459. (8) Slg. 1999, S. I-3913. (9) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11) Präzedenzfälle: Entscheidungen 93/133/EWG der Kommission (ABl. L 55 vom 6.3.1993, S. 54), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4175), und 94/343/EG (ABl. L 154 vom 21.6.1994 S. 37). (12) Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II: Regeln für die staatlichen Beihilfen (Stand 1989), S. 153.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.