32000D0631

2000/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Unternehmens Asociación General Agraria Mallorquina SA (AGAMA SA) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1401) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 267 vom 20/10/2000 S. 0053 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 16. Mai 2000

über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Unternehmens Asociación General Agraria Mallorquina SA (AGAMA SA) gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1401)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Kommission hat durch eine Beschwerde erfahren, dass Spanien eine staatliche Beihilfe für das Unternehmen Asociación General Agraria Mallorquina (im Folgenden AGAMA SA genannt) gewährt hat.

(2) Mit Fernschreiben vom 4. Dezember 1995 hat die Kommission bei den spanischen Behörden um Angaben zu dieser Beihilfe gebeten. Mit Fernschreiben vom 7. Januar 1997 erinnerte sie an diese Bitte, auf die sie keine Antwort erhielt.

(3) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben vom 16. Mai 1997 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4) Mit Schreiben vom 14. Juli 1997, 22. April 1998, 20. Mai 1998 und 18. März 1999 haben die spanischen Behörden ihre Bemerkungen abgegeben.

(5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(6) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7) Empfänger der von den spanischen Behörden gewährten Beihilfe ist das Unternehmen AGAMA SA, das mit der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen auf der Insel Mallorca (Balearen) befasst ist. AGAMA SA ist das einzige Unternehmen für die gewerbliche Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen auf der Inselgruppe der Balearen.

(8) Im August 1990 erklärte das Unternehmen AGAMA SA seine Zahlungsunfähigkeit. Nach der Erarbeitung einer Durchführbarkeitsstudie durch die Firma Inmark SA beschloss die Autonome Regierung der Balearen, über das öffentliche Unternehmen Semilla SA zu intervenieren. Die Studie sah die Durchführung verschiedener Maßnahmen im Unternehmen AGAMA SA vor, um seine Lebensfähigkeit zu gewährleisten, darunter einen Personalabbau, Verhandlungen mit den Gläubigern des Unternehmens und eine Kapitalzuführung.

(9) Semilla SA streckte AGAMA SA einen Betrag in Höhe von 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) vor. Dies entsprach 20 % der Verpflichtungen, die AGAMA SA gegenüber privaten Finanzinstituten eingegangen war, was die Rückzahlung dieses prozentualen Anteils der Schuld ermöglichte. Letztere verzichteten auf 706 Millionen Peseten (4243145,46 EUR), die 80 % der Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 882 Millionen Peseten (5300926,76 EUR) entsprachen.

(10) Das Unternehmen Semilla SA streckte AGAMA SA außerdem einen Betrag von 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) vor; das entsprach 85 % der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber den Milcherzeugern, womit die Rückzahlung dieses Teils der Schulden möglich wurde. Die Milcherzeuger verzichteten im Durchschnitt auf 15 % der Schulden (etwa 47 Millionen Peseten) in Höhe von insgesamt über 319 Millionen Peseten (1917228,61 EUR). Im Gegenzug für die Zahlung eines großen Teils der Schulden verkauften die Milcherzeuger Semilla SA 6681 ihre AGAMA-SA-Aktien zu einem Preis von 1700 Peseten (10,22 EUR) pro Aktie, während ihr Nennwert bei 10000 Peseten (60,10 EUR) lag. Andererseits hatte Semilla SA am 20. Mai 1991 mit dem Unternehmen Paslac SA (Privatfirma und Aktionär von AGAMA SA) einen Kaufoptionsvertrag über einen Wert von 1 Million Peseten (6010,12 EUR) unterzeichnet, der sich auf 11674 im Besitz der Firma Paslac SA befindliche Aktien von AGAMA SA zu einem Preis von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR) bezog, das heißt, zu 6081 Peseten pro Aktie (36,55 EUR).

(11) Darüber hinaus überwies Semilla SA am 7. Mai 1991 an AGAMA SA 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR) zur Erhaltung der Liquidität. Diesen Betrag sollte AGAMA SA an Semilla SA zurückzahlen.

(12) Zu jenem Zeitpunkt setzte sich die Beteiligung von Semilla SA an AGAMA SA wie folgt zusammen: 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) für die Zahlung der Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Finanzinstituten, 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) für die Zahlung der Schulden gegenüber den Milcherzeugern und 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR) für die liquiden Mittel von AGAMA SA, alle Beträge in Form von Darlehen, die an Semilla SA rückzahlbar sind. Weiterhin hatte Semilla SA 11 Million Peseten (66111,33 EUR) für den Kauf von Aktien gezeichnet und 1 Million Peseten (6010,12 EUR) für die Kaufoption. Im Gesamtergebnis belief sich die Beteiligung auf 606 Millionen Peseten (3642133,35 EUR) zuzüglich der Zinsen, woraus sich ein Betrag von 663 Millionen Peseten (3984710,25 EUR) ergibt.

(13) Am 3. April 1992 verkaufte Semilla SA seine Aktien und seine Kaufoption auf Aktien von AGAMA SA an Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT für einen Gesamtpreis von 677 Millionen Peseten (4068851,65 EUR), der die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von AGAMA gegenüber Semilla einschließt. Unter den vier am Erwerb von AGAMA SA interessierten Unternehmen, deren Zahlungsfähigkeit ähnlich war, wählte die Regierung der Balearen das in wirtschaftlicher Hinsicht beste Angebot aus. Nach der ersten Zahlungsleistung über etwa 184 Millionen Peseten (1105862,77 EUR) an Semilla SA befanden sich die Käufer (die ihre Kaufoption auf Aktien von AGAMA SA bereits wahrgenommen hatten) allerdings in finanziellen Schwierigkeiten und konnte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Semilla SA nicht nachkommen.

(14) Unter diesen Bedingungen lehnte Semilla SA es ab, den von Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT beantragten Zahlungsaufschub zu gewähren, und trat unter Anwendung der maximal möglichen Vertragsstrafe von 30 % vom Verkaufsvertrag zurück. Folglich konnte Semilla SA die Aktien von AGAMA SA wieder in ihren Besitz bringen. Dieses Geschäft bedeutete für Semilla SA einen Buchverlust von 91 Millionen Peseten (546921,02 EUR).

(15) Nach der Wiedererlangung von AGAMA SA durch Semilla SA erarbeitete die Firma Ernest & Young einen Umstrukturierungsplan, nach dessen Schlussfolgerungen die Rentabilität von AGAMA SA durch folgende Maßnahmen erreicht werden könne: Abbau der Produktionskapazität des Unternehmens, Rationalisierung der Endprodukte (Verzicht auf Erzeugnisse mit einer geringen Verkaufsspanne und Förderung der Erzeugnisse mit einer höheren Rentabilität für das Unternehmen), Verbesserung des Markenimages und Senkung der Produktionskosten. Diesem Plan vom 31. Dezember 1992 zufolge sollte das Unternehmen ab 1997 schwarze Zahlen schreiben. (Tatsächlich werden bereits seit 1996, also ein Jahr früher als vorgesehen, schwarze Zahlen geschrieben). Außerdem wurden die Aktien von AGAMA SA, die sich im Besitz von Semilla SA befanden, sowie die Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber Semilla SA aus betriebstechnischen Gründen an die Regierung der Balearen übertragen.

(16) Im September 1994 beschloss die Regierung der Balearen eine Kapitalzuführung von 548 Millionen Peseten (3293546,33 EUR), davon 213 Millionen Peseten (1280155,78 EUR) in Form von neuem Kapital und 335 Millionen Peseten (2013390,55 EUR) als Umwandlung der Schuld in Eigenkapital, die von AGAMA SA gegenüber Semilla SA eingegangen und dann an die Regierung der Balearen übertragen worden war.

(17) Die nichtstaatlichen Aktionäre von AGAMA SA (die Milcherzeuger), die 3 % des Kapitals hielten, beteiligten sich ebenfalls an der Kapitalaufstockung (etwa 16 Millionen Peseten bzw. 96161,94 EUR).

(18) Darüber hinaus erhielt AGAMA SA im Juni 1994 vom Finanzinstitut La Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (im Folgenden La CAIXA genannt) ein Darlehen in Höhe von 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) mit der Solidarbürgschaft der Regierung der Balearen. Dieses Darlehen wurde im März 1998 zurückgezahlt. Die spanischen Behörden legten eine Bescheinigung des Schatzamts dieser Regierung vor, in dem sie sich bei Inanspruchnahme der Bürgschaft verpflichtete, den Betrag von AGAMA SA zurückzufordern. Während dieses Zeitraums erhielt AGAMA SA von privaten Finanzinstituten ohne staatliche Bürgschaft weitere Darlehen über ca. 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR). Diese Darlehen wurden im Juni 1999 zurückgezahlt.

(19) Die spanischen Behörden haben das Beihilfeelement dieser Bürgschaft gemäß den Bestimmungen von Punkt 38 der Mitteilung der Kommission berechnet(4). Das staatliche Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht der Differenz zwischen dem Zinssatz, den AGAMA SA für das Darlehen auf dem freien Markt hätte zahlen müssen (zwischen 12 und 9,25 %) und dem Satz, den das Unternehmen in Wirklichkeit für das Darlehen erhielt (MIBOR zuzüglich 0,5 %), das heißt, eine Differenz von ca. 0,95 %.

(20) Der Passivsaldo von AGAMA SA bestand in einem staatlich garantierten Darlehen von 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) und weiteren Darlehen ohne Bürgschaft in Höhe von 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR). 580 Millionen Peseten (3485870,21 EUR) aus den Passiva wurden für die Wiederherstellung der Liquidität verwendet, indem die Verbindlichkeiten gezahlt wurden, die Granjas Braut und Granjas Son Seat SAT in ihrer Zeit als Eigentümer von AGAMA SA eingegangen waren. 205 Millionen Peseten (1232074,81 EUR) dienen der Zahlung von Abfindungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Abbaus der Beschäftigtenzahl. Diese Gesamtkosten von 785 Millionen Peseten (4717945,02 EUR) stellen die Kosten in Verbindung mit dem im Punkt 15 beschriebenen Umstrukturierungsplan dar.

(21) AGAMA SA hat die Beschäftigtenzahl beträchtlich abgebaut (von 244 im Jahr 1990 auf 51 im Jahr 1997) und seine Milcherzeugungskapazität um 30 % (von 35 Millionen Litern 1990 auf 22 Millionen Liter 1996) gesenkt. De facto

a) stellten seine Verantwortlichen die Herstellung von pasteurisierter Milch vollständig ein, deren Abfuellpotential 15,5 Millionen Liter pro Jahr betrug; die ausgesonderten Maschinen wurden nicht ersetzt;

b) wurde die Abfuellung von sterilisierter Milch in Glasflaschen, deren Leistung sich auf 15 Millionen Liter pro Jahr belief, vollständig eingestellt;

c) wurden zwei Abfuellmaschinen UHT TBA-300 von Tetra Pak durch eine einzige Maschine mit höherer Qualität aber einer Leistung, die unter der Gesamtleistung der beiden anderen lag, ersetzt.

(22) 1996 begann AGAMA SA, (sehr geringe) Gewinne zu erwirtschaften, doch 1998 beliefen sie sich bereits auf 173097000 Peseten (1040333,92 EUR). Die Betriebsergebnisse lagen 1996 bei 93743000 Peseten (563406,78 EUR), 1997 bei 6212000 Peseten (37334,87 EUR) und 1998 bei 178260000 Peseten (1071364,18 EUR). Der Umsatz betrug 1996 2,093 Milliarden Peseten (12579183,35 EUR) 1997 1,814 Milliarden Peseten (10902539,57 EUR) und 1998 1,903 Millionen Peseten (11437260,35 EUR). Ende 1996 wurde das Unternehmen in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren, in dem vier Unternehmen des Privatsektors Angebote vorlegten, zum Bestpreis verkauft.

(23) AGAMA SA erreichte einen Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungskasse auf der Grundlage der Beschlüsse vom 11. Mai 1992 und 3. Juni 1994. Für den Aufschub wurden die gesetzlichen Zinsen bezahlt, und die Schuld wurde in 60 Monatsraten bis Juni 1999 abgetragen.

(24) Da eine Antwort der spanischen Behörden ausblieb, leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein und brachte ihre Zweifel hinsichtlich der von der Regierung der Balearen gestellten Bürgschaft für das durch La CAIXA an AGAMA SA gewährte Darlehen, hinsichtlich der Kapitalzuführung des Staates über das öffentliche Unternehmen Semilla SA, in Bezug auf die Übernahme als Gläubiger der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber den Finanzinstituten und anderen Kreditorganen und in Bezug auf den von der Sozialversicherungskasse eingeräumten Zahlungsaufschub zum Ausdruck. Die Kommission war der Meinung, sollten die spanischen Behörden nicht das Gegenteil beweisen, dass alle AGAMA SA von den öffentlichen Stellen bewilligten Beträge eine staatliche Beihilfe darstellen. Aus diesem Grund wurden die spanischen Behörden ersucht, ihre Anzahl und Beträge zu präzisieren.

III. BEMERKUNGEN SPANIENS

(25) Die spanischen Behörden entgegneten, dass sie der Kommission die Beihilfen nicht mitgeteilt haben, weil sie der Ansicht waren, dass es sich nicht um staatliche Beihilfen handelte sondern um das Vorgehen eines privaten Investors. Nach ihrer Auffassung erfolgte durch die Regierung der Balearen eine Verwaltung von AGAMA SA, durch die ausgezeichnete Ergebnisse erzielt werden konnten.

(26) Nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit von AGAMA SA im Mai 1991 und der sozialen Auswirkung einer derartigen Entscheidung (die meisten der Milchwirtschaften der Insel verkauften ihre Milchproduktion an AGAMA SA), beschloss Semilla SA mit der Unterstützung der Firma Inmark SL, spezialisiert auf die Verwaltung von Unternehmen, eine Beteiligung an AGAMA SA und die Umsetzung der Maßnahmen, welche in der Studie von Inmark SL zur Gewährleistung der Durchführbarkeit vorgeschlagen worden waren.

(27) Im April 1992 verkaufte Semilla SA die Aktien von AGAMA SA an Granjas Braut und Granjas Son Seat SAT zu einem Preis, der leicht über dem investierten Kapital lag. Als letztere ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Semilla SA nicht nachkamen, trat das Unternehmen vom Verkaufsvertrag zurück und legte die maximale Vertragsstrafe fest. Diese Operation bedeutete für Semilla SA einen Buchverlust von 91 Millionen Peseten (546921,02 EUR). Dennoch sind die spanischen Behörden der Meinung, dass es sich um die weniger kostspielige Aktion eines privaten Gläubigers handelte. In der Tat hätten die Verluste von Semilla SA, da sich die geschuldeten Zahlungen auf etwa 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) beliefen, viel höher gelegen, wenn kein Rücktritt vom Vertrag erfolgt worden wäre.

(28) Nach der Wiedererlangung von AGAMA SA durch Semilla SA beabsichtigte der Staat, das Unternehmen zu sanieren, um es zum bestmöglichen Preis an den Privatsektor zu verkaufen und dabei ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen. Es wurde eine Kapitalzuführung beschlossen. Die nichtstaatlichen Aktionäre von AGAMA SA beteiligten sich ebenfalls an der Zuführung. Die spanischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Zuführung beweist, dass der Staat als Privatinvestor aufgetreten ist.

(29) AGAMA SA erhielt ein Darlehen über 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) mit Solidarbürgschaft der Regierung der Balearen. Die Tilgung dieses Darlehens wurde im März 1998 abgeschlossen. Während dieses Zeitraums erhielt das Unternehmen Darlehen ohne staatliche Bürgschaft von privaten Finanzinstituten in Höhe von 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR), die auch bis Juni 1999 zurückgezahlt waren. Nach den Aussagen der spanischen Behörden waren diese Passiva zur Umstrukturierung des Unternehmens notwendig.

(30) Doch auch wenn die Kommission diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen betrachtet, sind die spanischen Behörden der Meinung, dass sie die Kriterien der Kommission für Umstrukturierungsbeihilfen einhalten, da

a) zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit Ernest & Young einen umfassenden Umstrukturierungsplan mit allen erforderlichen Details erarbeitete, der vollständig umgesetzt wurde; in sehr kurzer Frist konnte die Lebensfähigkeit von AGAMA SA wiederhergestellt werden, das beweist die Tatsache, dass AGAMA SA Ende 1996 über eine öffentliche Ausschreibung an das beste der vier vorgelegten Angebote an den Privatsektor verkauft wurde;

b) im Hinblick auf die Verhütung von Wettbewerbsverfälschungen eine unumkehrbare Reduzierung und Eliminierung von 30 % der Produktionskapazitäten sowie ein Personalabbau erfolgte; darüber hinaus verkaufte AGAMA SA seine Erzeugnisse niemals unter den Produktionskosten;

c) was die Notwendigkeit der Proportionalität der Beihilfe zu den Umstrukturierungskosten und -vorteilen betrifft, so stellen diese Beihilfen einen Plan der "Minima" dar, der folglich nicht zu einer überschüssigen Liquidität von Zahlungsmitteln geführt hat, wie aus der Unternehmensbilanz ersichtlich ist; andererseits diente diese Beihilfe nicht zur Senkung der finanziellen Lasten des Unternehmens, da seine Bilanz Passiva von 800 Millionen Peseten (4808096,84 EUR) auswies; weiterhin gewährten private Finanzinstitute AGAMA SA Darlehen ohne staatliche Bürgschaft in Höhe von ca. 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR);

d) der Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wurde; er ist der Kommission nicht gemeldet worden, da die spanischen Behörden der Meinung waren, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelte.

(31) Was die Anschuldigung des Anzeigeerstatters betrifft, nach der AGAMA SA seine Produkte dank der staatlichen Beihilfen zu Preisen unter den Produktionskosten verkaufen würde, so haben die spanischen Behörden Verkaufsrechnungen von AGAMA SA vorgelegt, die beweisen, dass dies nie der Fall gewesen ist. Allerdings ist es möglich, dass einige Einzelhändler sporadisch ihre Produkte zu einem Preis unter den Produktionskosten verkauft haben. Dieses Verhalten kann jedoch nicht AGAMA SA angelastet werden, sondern es leitet sich aus der Geschäftsstrategie der Einzelhändler ab. Eine Studie über den Durchschnittspreis der von AGAMA SA verkauften Milch im Vergleich mit anderen Marken offenbart, dass dieses Unternehmen seine Erzeugnisse nicht zu einem Preis unter den Produktionskosten verkauft.

(32) Die Intervention des Staates gegenüber AGAMA SA begünstigte ebenfalls die Milcherzeuger, da ihnen die Möglichkeit geboten wurde, ihre Milchproduktion weiterhin zu verarbeiten und zu vermarkten, trotz der Insellage, die es unmöglich macht, Milch zu wettbewerbsfähigen Preisen in die Nachbarregionen zu liefern.

(33) Was den Aufschub von Zahlungen an die Sozialversicherungskasse angeht, so hatte AGAMA SA eine Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beschlüsse vom 11. Mai 1992 und 3. Juni 1994 erhalten, die in Übereinstimmung mit der Rechtsverordnung über die Einnahmen und Mittel des Sozialversicherungssystems, bestätigt durch das Königliche Dekret 1937/1995, vorgenommen wurde. Ihr Artikel 40 sieht den Aufschub oder die Splittung der Schuldenzahlung an die Sozialversicherung sowohl während des Erhebungszeitraums als auch während des Vollstreckungsverfahrens vor, wenn vorher ein Antrag durch die Zahlungspflichtigen gestellt wird, weil ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage die Zahlung der Verbindlichkeiten nicht gestattet. Der Aufschub wird immer gewährt, wenn vorher ein Antrag gestellt wird und die geltenden Bestimmungen erfuellt werden. Die Sozialversicherung schließt diese Vereinbarungen über den Zahlungsaufschub zum eigenen Vorteil ab, um die Zahlung der Verbindlichkeiten zu gewährleisten. Für diesen Aufschub wurden Zinsen in gesetzlicher Höhe gezahlt.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(34) Der Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf die Produktion und die Vermarktung der im Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse anwendbar sind.

(35) Nach den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(36) Der Milchhandel zwischen der Gemeinschaft und Spanien ist bedeutend, deshalb können die betreffenden Maßnahmen den Handel dieses Erzeugnisses zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, wenn dem Unternehmen AGAMA SA eine Sondervergünstigung bewilligt wird.

AGAMA SA gewährte Beihilfen

Erster Zeitabschnitt

(37) Im ersten Zeitabschnitt (August 1990 - April 1992) intervenierte der Staat zugunsten von AGAMA SA über das öffentliche Unternehmen Semilla SA, das AGAMA SA einen Betrag von 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) der Schuld, die AGAMA SA gegenüber Finanzinstituten eingegangen war, vorstreckte. Letztere verzichteten auf 706 Millionen Peseten (4243145,46 EUR), entsprechend 80 % der Schulden, die sich auf insgesamt 882 Millionen Peseten (5300926,76 EUR) beliefen.

(38) Semilla SA streckte AGAMA SA außerdem einen Betrag von 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) entsprechend 85 % der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber den Milcherzeugern vor, die ihrerseits auf durchschnittlich 15 % von insgesamt 319 Millionen Peseten (1917228,91 EUR) verzichteten. Diese Gesellschaft kaufte auch 6681 Aktien des Unternehmens AGAMA SA von den Milcherzeugern zu einem für Semilla SA sehr vorteilhaften Preis (1700 Peseten bzw. 10,22 EUR pro Aktie) gegenüber einem Nennwert von 10000 Peseten (60,10 EUR), das heißt, einem Betrag von ca. 11 Millionen Peseten (66111,33 EUR), und unterzeichnete einen Kaufoptionsvertrag über 11674 Aktien in Höhe von 1 Million Peseten (6010,12 EUR) zu einem Preis von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR) bei Wahrnehmung der Kaufoption.

(39) Durch Semilla SA erfolgte eine Kapitalzuführung für AGAMA SA über 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR).

(40) Schließlich verkaufte Semilla SA im April 1992 seine Beteiligung am Unternehmen AGAMA SA an Granjas Braut und Granjas Son Seat SAT für 677 Millionen Peseten (4068851,65 EUR), was die staatliche Beteiligung an diesem Unternehmen übertraf.

(41) Die Intervention des Staates zugunsten von AGAMA SA in diesem Zeitraum bedeutete für den Staat keine finanzielle Aufwendung, sondern einen Gewinn von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR) innerhalb von 20 Monaten, ausgehend von einer Investition von 606 Millionen Peseten (3642133,35 EUR).

(42) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass die Intervention des Staates zugunsten von AGAMA SA dem Verhalten eines privaten Investors gleichgesetzt werden kann. Dieser Intervention ging eine Durchführbarkeitsstudie eines externen Beraters voraus, und sie wurde mit einem positiven Wirtschaftsergebnis für den Staat abgeschlossen.

(43) Gemäß der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Beteiligung der öffentlichen Hand am Gesellschaftskapital (Amtsblatt EG 9-1984) liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn der Staat neues Kapital in ein Unternehmen unter Umständen einbringt, die für einen privaten Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht akzeptabel wären. Dies ist der Fall, wenn die Finanzlage des Unternehmens und insbesondere die Struktur und das Volumen der Verschuldung dergestalt sind, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, in einem vernünftigen Zeitraum eine normale Rendite (durch Dividende oder Wertsteigerung) der Kapitalanlage zu erwarten.

(44) Angesichts der finanziellen Situation von AGAMA SA ist es sehr unwahrscheinlich, dass dieses Unternehmen auf dem Kapitalmarkt Kapitalzuführungen erhalten hätte, da kein privates Unternehmen, das vor einer solchen Entscheidung die vorhersehbaren möglichen Rendite von AGAMA SA kalkuliert, eine derartige Intervention vorgenommen hätte.

(45) Die Kommission ist der Meinung, dass der Staat zum damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen konnte, dass diese Operation Gewinn abwerfen würde, da er keine detaillierte Vorausschau besaß (die Durchführbarkeitsstudie enthält keine bezifferte finanzielle Vorausschau, sondern beschränkt sich auf die Aufzählung der Maßnahmen, die für die Lebensfähigkeit von AGAMA SA notwendig sind). Der Verkauf des Unternehmens zu einem Preis, der scheinbar über den Kosten dieser Intervention lag, nimmt der Operation nicht ihren Beihilfecharakter, vor allem da dieser Verkauf, der zwischenzeitlich rückgängig gemacht wurde, mit bedeutenden Verlusten für den Staat abgeschlossen wurde.

(46) Folglich ist die Kommission der Meinung, dass die staatliche Intervention zugunsten von AGAMA SA im ersten Zeitabschnitt (von August 1990 bis April 1992) nicht als Handlung eines privaten Investors sondern als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann. Gleichzeitig schätzt die Kommission ein, dass die Höhe dieser Schulden zu 100 % den von Semilla SA an AGAMA SA vergebenen Darlehen entsprechen, einer Summe von 176 Millionen Peseten und 272 Millionen Peseten und bis zu 100 % der Kapitalzuführung von 146 Millionen Peseten und dass die Höhe der Beihilfen auf 594 Millionen Peseten (3570011,90 EUR) geschätzt werden kann.

Zweiter Zeitabschnitt

(47) Im zweiten Zeitabschnitt hatten die Käufer von AGAMA SA nach Leistung einer ersten Zahlung (etwa 184 Millionen Peseten bzw. 4068851,65 EUR) finanzielle Schwierigkeiten und konnten ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem Kauf (ca. 486 Millionen Peseten bzw. 2920918,83 EUR) gegenüber Semilla SA nicht nachkommen. Unter diesen Umständen beschloß Semilla SA, vom Verkaufsvertrag zurückzutreten und seine Beteiligung an AGAMA SA wiederherzustellen, was einen wirtschaftlichen Verlust von 91 Millionen Peseten (546921,02 EUR) bedeutete. Dieser Verlust wäre viel höher gewesen, wenn das Unternehmen nicht vom Vertrag zurückgetreten wäre. Dieses Verhalten mit dem Ziel, den Schaden für den Staat so gering wie möglich zu halten, entspricht dem eines privaten Investors, der angesichts externer Schwierigkeiten die weniger kostspielige Alternative wählt.

(48) Nach der Rücknahme von AGAMA SA durch den Staat und durch den fruchtlosen Verkauf stand dieses Unternehmen vor finanziellen Schwierigkeiten, weshalb ein Umstrukturierungsplan erarbeitet und umgesetzt wurde, der auf die Umstrukturierung der Verwaltung und der Produktion mit dem Ziel ihrer Reduzierung und Modernisierung gerichtet war.

(49) In diesem Zusammenhang wurde eine Kapitalzuführung von 548 Millionen Peseten (3293546,33 EUR) beschlossen. Der Staat trug 213 Millionen Peseten (1280155,78 EUR) bei, und für die Restsumme (335 Millionen Peseten bzw. 2013390,55 EUR) wurde die Umwandlung einer Schuld in Eigenkapital akzeptiert, die AGAMA SA gegenüber Semilla SA eingegangen war (zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber den Milcherzeugern in Höhe von ca. 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) und gegenüber Finanzinstituten in Höhe von etwa 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) nach dem Verzicht der Gläubiger. Doch obwohl die Kommission der Ansicht ist, dass sich der Anteil der Beihilfe an den AGAMA SA gewährten Darlehen 1990 auf 100 % des Betrags belief, kann diese Umwandlung nicht als eine neuerliche Beihilfe betrachtet werden.

(50) Die nichtstaatlichen Aktionäre von AGAMA SA (etwa 3 %) beteiligten sich ebenfalls an der Kapitalzuführung im gleichen Verhältnis wie der Staat entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital (ca. 16 Millionen Peseten bzw. 96161,94 EUR). Mit dieser Kapitalzuführung wurde die Sanierung des Unternehmens zum Weiterverkauf an den Privatsektor mit einem zufriedenstellenden Ergebnis beabsichtigt.

(51) Die Beteiligung aller privaten Aktionäre des Unternehmens an der Kapitalzuführung unter den gleichen Bedingungen wie der Staat könnte die Tatsache rechtfertigen, dass das Vorgehen des Staates als dem eines privaten Investors gleichbedeutend angesehen wurde. Aber angesichts der geringen Beteiligung privater Aktionäre könnte die Kapitalzuführung des Staates für das Unternehmen als staatliche Beihilfe betrachtet und als solche gewertet werden.

(52) Die Regierung der Balearen übernahm eine Bürgschaft für ein Darlehen über 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR), das das Finanzinstitut La CAIXA(5) AGAMA SA im Juni 1994 bewilligte. Das Darlehen war im März 1998 getilgt. Diese Bürgschaft stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. In der Tat hatte die Kommission in einem Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989(6) bereits angeführt, dass alle vom Staat übernommenen Bürgschaften in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(53) In dem genannten Schreiben wies die Kommission ebenfalls darauf hin, dass sie die Bürgschaften nur akzeptieren würde, wenn ihr Einsatz vertraglich an spezifische Bedingungen gebunden ist, die bis zur obligatorischen Konkursanmeldung des begünstigten Unternehmens oder einem analogen Verfahren gehen könnten. Hier stimmte die Regierung der Balearen zu, bei Vollstreckung der Bürgschaft die durch sie gedeckten Beträge von AGAMA SA einzuziehen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass diese Forderung erfuellt war.

Gewährung eines Aufschubs für die Beitragszahlungen durch die Sozialversicherungskasse

(54) Andererseits erhielt AGAMA SA einen Zahlungsaufschub für ihre Beiträge an die Sozialversicherungskasse. Für diesen Aufschub wurden gesetzliche Zinsen gezahlt und die Schuld wurde in 60 Monatsraten, die letzte im Juni 1999, abgetragen.

(55) Gemäß dem Sozialversicherungsgesetz kann ein Aufschub oder eine Splittung der Zahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge oder der entsprechenden Zuschläge gewährt werden. Auf die gestundeten Schulden werden Säumniszuschläge erhoben.

(56) Die Allgemeine Sozialversicherungskasse kann Staffelungen oder Splittungen der Zahlung von geschuldeten Beiträgen an die Sozialversicherung zulassen. Die Kasse agiert als öffentlicher Gläubiger, der wie ein privater Gläubiger versucht, die ihm geschuldeten Beträge zu kassieren, und dazu Vereinbarungen mit dem Schuldner trifft, kraft derer die kumulierten Schulden gestaffelt oder gesplittet werden, um deren Abzahlung zu erleichtern. Die auf solche Schulden üblicherweise anwendbaren Zinsen, das heißt die Verzugszinsen, sollen den Gläubiger für die verspätete Zahlung des Schuldners entschädigen (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999, in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission(7)).

(57) Nach den Informationen der spanischen Behörden wird ein Aufschub oder eine Splittung der Schuldenzahlung an die Sozialversicherung unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Schuldner vorher einen entsprechenden Antrag stellen, wenn ihnen ihre wirtschaftliche Situation die Zahlung ihrer Schulden nicht gestattet und die Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung erfuellt werden. Dabei werden jedem Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten gleichartige Bedingungen eingeräumt. Die Sozialversicherung akzeptiert diese Lösungen in ihrem Interesse, um die Einziehung der Verbindlichkeiten sicherzustellen.

(58) Natürlich stellen die Erleichterungen für die Beitragszahlungen an die Sozialversicherung, die von der zuständigen Erhebungsstelle einem Unternehmen nach Ermessen gewährt werden, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn das Unternehmen, unter Berücksichtigung des so eingeräumten wirtschaftlichen Vorteils, keine vergleichbaren Erleichterungen von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in der gleichen Lage wie die Erhebungsstelle hinsichtlich des Unternehmens befand (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagements-Manutention Transport SA(8)).

(59) Die Kommission hat sich davon überzeugen können, dass die Sozialversicherung aufgrund ihres Vorgehens der Staffelung ihre Gesamtforderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen einziehen konnte, dass die Schuld im Juni 1999 vollständig beglichen war.

(60) So war das Verhalten der Sozialversicherung dem eines privaten Investors ähnlich, der mit dem Ziel agiert, seine Schulden einzutreiben. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zahlungsaufschub der Verbindlichkeiten von AGAMA SA gegenüber der Sozialversicherung und die Erhebung gesetzlicher Zinsen im geprüften Fall keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Mögliche Ausnahmen nach Artikel 87 EG-Vertrag

(61) Auf jeden Fall gibt es Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Prinzip der Unvereinbarkeit.

(62) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) legt fest, dass die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(63) Das Beihilferegime, das uns beschäftigt, muss genau unter dem Schutz dieser Bestimmung beurteilt werden.

Beurteilung der gewährten staatlichen Beihilfen

Rechtsgrundlage der Beurteilung

(64) Die staatlichen Interventionen zugunsten von AGAMA SA während des ersten Zeitabschnitts in Form von Kapitalzuführung, Schuldübernahme von AGAMA SA und Aktienkauf und während des zweiten Zeitabschnitts in Form von Kapitalzuführung und Übernahme einer Bürgschaft stellen eine staatliche Beihilfe dar. Deshalb hat die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Kriterien der Kommission für diese Art von Beihilfen geprüft.

(65) Die seit dem 9. Oktober 1999 geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(9) legen in Absatz 101 fest, dass die Kommission die Vereinbarkeit jeglicher Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung mit dem Gemeinsamen Markt prüft, die unter Verletzung der Festlegung in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemäß den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien gewährt wurde.

(66) Bis zur Verabschiedung dieser Leitlinien war das anwendbare Recht in den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen des Staates zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10), die seit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 1994 in Kraft waren, erfasst. Die Kommission nimmt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 1997 auf diese Leitlinien Bezug, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt gültig sind und dass die Kommission durch das Ausbleiben der Antwort der spanischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht alle staatlichen Beihilfen, die AGAMA SA gewährt worden waren, noch deren Betrag oder Gewährungsdatum, kannte.

(67) Aber alle Beihilfen, die AGAMA erhielt, waren vor diesem Datum gewährt worden. Zum Zeitpunkt ihrer Gewährung wendete die Kommission analog(11) im Agrarsektor die im Absatz 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik(12) enthaltenen Grundsätze an, nämlich die Folgenden: dass die Beihilfe direkt an die Durchführung eines Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden ist, das es erlaubt, langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der in Frage stehenden Produktion wirklich wiederherzustellen, und dass ihr Betrag auf das erforderliche Mindestmaß zur Gewährleistung des Gleichgewichts des Unternehmens während des unvermeidlichen Übergangszeitraums beschränkt ist, bis das Programm Ergebnisse zeitigt, was eine klar definierte Dauer darstellt.

(68) Das Prinzip der "einmaligen Beihilfe" ("erstes und einziges Mal") gab es noch nicht. Deshalb kann die Kommission die beiden staatlichen Interventionen zugunsten von AGAMA SA gesondert beurteilen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten von Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT und deren Unfähigkeit zum Abschluss des Kaufs von AGAMA SA nicht AGAMA SA angelastet werden können und AGAMA SA sie auch nicht einfach vorhersehen konnte.

Beurteilung der Beihilfen

(69) Was die erste staatliche Intervention zugunsten von AGAMA SA betrifft, so führte ein externer Berater eine Durchführbarkeitsstudie durch, in der die Maßnahmen behandelt wurden, die ausgeführt werden mussten, konkret, eine wesentliche Reduzierung des Personals, eine Umschuldungsverhandlung des Unternehmens mit den Gläubigern, die mit einem beträchtlichen Schuldenerlass endete, und eine staatliche Kapitalzuführung zum Unternehmen. Diese Maßnahmen wurden in die Praxis umgesetzt, wodurch das Unternehmen seine Lebensfähigkeit wiedererlangte und in einem Zeitraum von 20 Monaten zu einem Preis verkauft werden konnte, der über der staatlichen Intervention lag. Aus allen diesen Gründen kann eingeschätzt werden, dass ein Umstrukturierungsprozess eingeleitet wurde.

(70) Die staatliche Intervention verursachte keinerlei finanzielle Kosten für den Staat, sondern erbrachte im Gegenteil einen Überschuss von 71 Millionen Peseten (426718,59 EUR). Tatsächlich betrug die Beteiligung des Staates an AGAMA SA, das später zu einem Preis von 677 Millionen Peseten (4068851,65 EUR) verkauft wurde, insgesamt 663 Millionen Peseten (3984710,25 EUR), das heißt, 606 Millionen Peseten (3642133,35 EUR) zuzüglich der Zinsen, die sich wie folgt aufgliederten: Darlehen in Höhe von 176 Millionen Peseten (1057781,30 EUR) zur Bezahlung der Schulden gegenüber den privaten Finanzinstituten und in Höhe von 272 Millionen Peseten (1634752,92 EUR) zur Bezahlung der Schulden gegenüber den Milcherzeugern und die Kapitalzuführung in Höhe von 146 Millionen Peseten (877477,67 EUR) für das Umlaufvermögen von AGAMA SA. Außerdem 11 Millionen Peseten (66111,33 EUR) für den Aktienkauf und 1 Million Peseten (6010,12 EUR) für die Kaufoption. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Beihilfeelement bei jedem der Darlehen 100 % seines Betrags und außerdem die Kapitalzuführung ausmachte (angesichts der schwierigen Situation von AGAMA SA zum Zeitpunkt ihrer Gewährung), kommt man auf einen Gesamtbetrag von 594 Millionen Peseten (3570011,90 EUR).

(71) Aus diesen Gründen erfuellen die AGAMA SA anlässlich der ersten staatlichen Intervention gewährten Beihilfen die auf diese Art von Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anwendbaren Kriterien der Kommission.

(72) Was die zweite staatliche Intervention betrifft, so erlaubte der angewendete Umstrukturierungsplan die Erreichung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens in einem vertretbaren Zeitraum. Dies ist dadurch bewiesen, dass bereits 1996 begrenzte Gewinne realisiert wurden, die 1998 auf 173097000 Peseten (1040333,92 EUR) anstiegen, dass sich mehrere private Investoren für den Erwerb des Unternehmens interessierten und dass es schließlich Ende 1996 auf der Grundlage des besten Angebots des Privatsektors verkauft wurde. Der Verkauf wurde mittels einer bedingungslosen öffentlichen Ausschreibung mit Veröffentlichung durchgeführt, weshalb er kein Element der staatlichen Beihilfe enthält.

(73) Andererseits beschränkte sich der Beihilfebetrag auf das erforderliche Mindestmaß zur Gewährleistung des Gleichgewichts des Unternehmens, wie dessen Bilanz beweist, und die Beihilfe war proportional zu den Kosten und Erträgen der Umstrukturierung. Außerdem wurde sie nicht zur Finanzierung neuer Investitionen verwendet, die weder der Umstrukturierung noch der übermäßigen Reduzierung der Finanzkosten des Unternehmens dienten.

(74) Der Staat trug zum Umstrukturierungsplan durch die Übernahme einer Bürgschaft für ein vom Unternehmen beschafftes Darlehen über 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) sowie durch eine Kapitaleinlage in Höhe von 213 Millionen Peseten (1280155,78 EUR) als Aktionär des Unternehmens bei. Ein Teil dieser Zuführung bildete die Rückumwandlung einer Schuld über 335 Millionen Peseten (2013390,55 EUR) in Eigenkapital. Diese Rückumwandlung kann aber nicht als neue Beihilfe angesehen werden, da die Kommission der Ansicht ist, dass das Beihilfeelement der AGAMA SA 1990 gewährten Darlehen 100 % des Betrags ausmachte.

(75) Neben den Einzahlungen der privaten Aktionäre (16 Millionen Peseten) trug das Unternehmen selbst durch zwei von privaten Finanzinstituten beschaffte Darlehen zum Umstrukturierungsplan bei. Für eins davon über einen Betrag von 500 Millionen Peseten (3005060,52 EUR) lag die Bürgschaft des Staates vor, während das andere über 300 Millionen Peseten (1803036,31 EUR) diese Bürgschaft nicht hatte. Das Unternehmen tilgte beide Darlehen im März 1998 bzw. im Juni 1999.

(76) Die Umstrukturierungskosten von AGAMA SA sind in der Hauptsache auf die Zahlung von Abfindungen an die Beschäftigten in Höhe von 205 Millionen Peseten (1232074,81 EUR) und auf die Wiederherstellung des Umlaufvermögens durch die Rückzahlung der durch den früheren Eigentümer (Granjas Braut SA und Granjas Son Seat SAT) eingegangenen Verbindlichkeiten über 580 Millionen Peseten (3485870,21 EUR), bevor der Staat das Unternehmen übernahm, zurückzuführen.

(77) Somit ist die Kommission der Ansicht, dass der Gesamtwert der AGAMA SA gewährten staatlichen Beihilfen im Vergleich zu den Umstrukturierungskosten die Aussage zulässt, dass die Beihilfe proportional zu den Umstrukturierungskosten war und das Unternehmen in angemessener Form zu seiner Umstrukturierung beitrug.

(78) Folglich erfuellen auch die AGAMA SA während der zweiten staatlichen Intervention gewährten Beihilfen die auf derartige Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anwendbaren Kriterien der Kommission.

(79) Außerdem muss darauf verwiesen werden, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Insellage den Milchtransport zu wettbewerbsfähigen Preisen in die Nachbarregionen nicht zulässt, die staatlichen Interventionen bei AGAMA SA auch die Milcherzeuger begünstigten, indem sie ihnen die Möglichkeit gaben, die Verarbeitung und Vermarktung ihrer Produktion fortzusetzen. Da es sich um eine Insel handelt, gibt es für die Milchproduktion des Unternehmens immer einen Absatzmarkt, während der Sektor einen Kapazitätsüberschuss hat.

(80) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass AGAMA SA, obwohl die zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen geltenden Kriterien der Kommission das Unternehmen nicht verpflichteten, Maßnahmen zur größtmöglichen Milderung der negativen Folgen zu treffen, die diese Beihilfen für seine Wettbewerber haben konnten, dazu durch eine beträchtliche Senkung seiner Produktionskapazität (ca. 30 %) und der Zahl seiner Beschäftigten (von 244 auf 51) beigetragen hat. Außerdem verkaufte AGAMA SA seine Produkte nach den von den spanischen Behörden bereitgestellten Unterlagen nicht zu einem Preis, der unter den Herstellungskosten lag.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(81) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die oben genannten Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass die für die Umstrukturierung von AGAMA SA vorgesehenen Beihilfen den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung für diese Art von Beihilfen geltenden Kriterien der Kommission entsprachen und folglich die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag angewendet werden können, da es sich um Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des betroffenen Sektors handelt, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Spanien dem Unternehmen Asociación General Agraria Mallorquina SA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. C 204 vom 4.7.1997, S. 6.

(3) Hinweis auf Fußnote 2.

(4) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(5) Unbeschadet der Natur des Darlehens von La CAIXA.

(6) Das Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4327 vom 5. April 1989 wurde danach durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf die in Form von Bürgschaften gewährten staatlichen Beihilfen (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) ersetzt.

(7) Slg. 1999, S. I-2459.

(8) Slg. 1999, S. I-3913.

(9) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(11) Präzedenzfälle: Entscheidungen 93/133/EWG der Kommission (ABl. L 55 vom 6.3.1993, S. 54), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4175), und 94/343/EG (ABl. L 154 vom 21.6.1994 S. 37).

(12) Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II: Regeln für die staatlichen Beihilfen (Stand 1989), S. 153.