Europäische Union

2006/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4378) Text von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0951. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h Communications Ltd., die außerhalb von Kingstons Ortsanschlussnetz ein Glasfasergrundnetz betreibt, das nach der Mietmethode bewertet wird.Infolgedessen wird die Torch Communications Ltd. auf neu angeschlossene Glasfaserkabel voll besteuert. D.h. die Einnahmen- und Ausgabenmethode wird nur auf den Teil von Kingstons Netz angewandt, bei dem es sich in erster Linie um ein Ortsanschlussnetz handelt. Wie bereits erläutert, (57) wird auf das Immobiliargut kein Korrekturmechanismus angewandt. Dadurch wird deutlich, dass nach Angaben der britischen Behörden kein anderer Wettbewerber im Kingston upon Hull-Raum ein Netz aufgebaut hat und Kingston mit seinem Netz in dem Gebiet bereits fast 100 % abdeckt und sein Netz somit nicht ausbaute. Eine wesentliche Änderung der Umstände, die den steuerpflichtigen Wert von Kingstons Netz hätte erheblich beeinflussen können, wurde somit nicht geltend gemacht. Die Kommission akzeptiert dieses Argument und stellt fest, dass kein Dritter geltend gemacht hat, Kingston sei in Bezug auf die Grenzsteuer bevorteilt worden. (163) Bei BT schliesst die Tatsache, dass auf der Ebene der Gesamtbewertung seines Immobiliarguts keine Bevorteilung nachgewiesen wurde, nicht unbedingt die Möglichkeit aus, dass die Grenzbesteuerung, d. h. die Besteuerung der neu angeschlossenen Glasfaserkabel, diesem Unternehmen einen Vorteil einräumt. Aus den von mehreren Dritten übermittelten Bemerkungen geht hervor, dass die unterschiedliche Bewertung von BT und den anderen Telekommunikationsbetreibern beim Anschluss eines neuen Glasfaserkabels zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, wenn diese Unternehmen sich um den gleichen Auftrag bewerben. Im Zusammenhang mit diesem Problem stellt sich die allgemeinere Frage nach den von der VOA jährlich vorgenommenen Korrekturen des steuerpflichtigen Wertes. (164) Wie bereits erläutert, erhöht sich der steuerpflichtige Wert eines Telekombetreibers, auf den die Mietmethode angewandt wird, wenn er ein neues Glasfaserkabel anschliesst, um den steuerpflichtigen Wert dieses neuen Kabels.Das Gegenteil tritt ein, wenn er den Anschluss eines Glasfaserkabels unterbricht, der steuerpflichtige Wert dieser Kabel wird dann abgezogen. Bei den nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewerteten Telekommunikationsbetreibern werden solche präzisen Anpassungen nicht vorgenommen: Bei BT basieren die jährlichen Überprüfungen auf einem Mechanismus zur Berichtigung des Marktanteils: Änderungen bei den Marktanteilen von BT sollen den veränderten Wert seines Netzes wiedergeben. Es fragt sich daher, ob die unterschiedliche Berücksichtigung von Veränderungen der Netze, wie der Anschluss neuer Glasfaserkabel, BT einen Vorteil einräumen kann. (165) Die Kommission geht davon aus, dass die VOA auf der Grundlage der von BT vorgelegten Geschäftspläne die von BTs Immobiliargut zu erwartende fiktive Miete von den Vorausschätzungen der Einnahmen und Ausgaben für die Nutzung des Immobiliarguts ausgehend bewertet.Die Bewertung umfasst daher Verlängerungen des Netzes, einschließlich den Anschluss neuer Glasfaserkabel, die erforderlich sind, um der vorausgeschätzten Nachfrage nachzukommen. Der Anschluss — entweder gemieteter oder im Besitz von BT befindlicher – (58) neuer Glasfaserkabel wird daher vorweggenommen und von der VOA berücksichtigt. Aufgrund dieser Bewertungsmethode und im Gegensatz zu den nach der Mietmethode bewerteten Telekommunikationsbetreibern wird BT auch auf unbeschaltete Glasfaserkabel besteuert, da davon ausgegangen wird, dass einige dieser unbeschalteten Glasfaserkabel im Laufe des folgenden fünfjährigen Bewertungszeitraums angeschlossen werden. Schließlich wird davon ausgegangen, dass bei der auf der Bewertung von BTs Marktanteilen basierenden jährlichen Überprüfung die wesentlichen Änderungen des Netzes von BT erfasst werden. (59) (166) Die Feststellung- wie der Beschwerdeführer oder Dritte wie Altnet behaupten — BT zahle keine zusätzlichen Steuern, ist daher unzutreffend.Bei einem Netz, das in England derzeit einen steuerpflichtigen Wert von 530 Mio. GBP hat und als Ganzes bewertet wird, hat eine kleine Änderung wie der zusätzliche Anschluss eines Glasfaserkabels wahrscheinlich eine weniger spürbare Auswirkung auf BT als im Falle eines kleinen Betreibers wie Vtesse. Außerdem werden Wertsteigerungen des Netzes von BT durch Faktoren ausgeglichen, die zu einer Senkung dieses Werts führen, wie Kapazitätsausweitungen von Wettbewerbern. Dadurch werden die Auswirkungen des Anschlusses neuer Glasfaserkabel durch BT umso weniger spürbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese neu angeschlossenen Glasfaserkabel nicht besteuert werden. (167) Vtesse behauptet auch, dass seine Steuerschuld bei einem typischen Angebot wie dem von Grund- und Zugangstelekomverbindungen für Kent MAN (60) 16 % der erwarteten periodischen Einnahmen ausmachte. Beim gleichen Angebot sei BT mit höchstens 2 % besteuert worden, was dem angeblichen durchschnittlichen Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen von BT entspreche. Vtesse schließt daraus, dass BT bei einem vergleichbaren und in diesem Fall identischen Geschäft deutlich weniger Steuern zahlt und folglich einen eindeutigen Vorteil hat. (168) Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Zunächst ist es nicht richtig, anzunehmen, dass BT, weil es ein durchschnittliches Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen von 2 % (61) hat, bei diesem Angebot mit 2 % besteuert wurde. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage des gesamten steuerpflichtigen Werts von BT berechnet, zu dem der Wert der von BT nach dem Kent-MAN-Geschäft angeschlossenen Glasfaserkabel entweder als Vorausschätzung oder nach dem auf den Marktanteil gestützten Korrekturmechanismus hinzugerechnet wird. Um einen angemessenen und korrekten Vergleich mit der Steuerlast von Vtesse bei diesem Angebot anzustellen, müsste festgestellt werden, um wieviel der Auftrag den steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT entweder als Vorausschätzung oder nach dem jährlichen Korrekturmechanismus erhöht. Bei der vorausschätzenden Bewertung wird ein Gesamtwert ermittelt, aus dem einzelne Aufträge nicht hervorgehen. Es ist daher nicht feststellbar, um wieviel der Kent-Man-Auftrag den steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT erhöht hat. In jedem Fall sind keine endgültigen Schlussfolgerungen über die Gewährung eines Vorteils und damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe möglich. Die Steuerschuld von Vtesse aufgrund dieses Angebots kann nicht als Referenz dienen, anhand derer das Vorliegen eines Vorteils für BT im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV beurteilt werden könnte. Die Steuerschuld wird in der Tat wahrscheinlich von der technischen Lösung, der Kostenstruktur der Unternehmen, die ein Angebot vorlegen, und der Länge des Glasfasernetzes, das die Betreiber zur Erbringung der Dienstleistung nutzen, und vor allem davon abhängen, in welchem Umfang sie neue Glasfaserkabel anschließen müssen. (62) Nach der Mietmethode müsste ein Telekombetreiber, der die Dienstleistung mithilfe eines bereits beschalteten Glasfaserkabels erbringt, somit keine höheren Steuern zahlen. (63) (169) Das Gleiche gilt für die Argumentation von Vtesse bezüglich eines Vergleichs zwischen den Preisen der Großhandelsdienstleistungen von BT („WES“) und den Steuern, die ein nach der Mietmethode bewerteter Betreiber zahlen müsste, wenn er Glasfaserkabel beschaltet, um die gleiche Dienstleistung zu erbringen. Je nach Kapazität und Entfernung der WES müsste ein solcher Betreiber nach Angaben von Vtesse Steuern von bis zu 87 % des Preises zahlen, der von BT berechnet wird, und dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass das Glasfasernetz von BT unterbewertet sei und keinen angemessenen Grenzsteuern unterliege. Die Argumentation beruht jedoch auf der Annahme, dass der mutmaßliche Betreiber ein einzelnes Paar beschalteter Glasfaserkabel auf der gleichen Strecke habe, die von BT gewählt wurde. Wenn dieser Betreiber jedoch ein bereits beschaltetes Glasfaserkabel benutzt, um WES anzubieten, wären nach der Mietmethode keine zusätzlichen Steuern zu zahlen. Wenn er hingegen auf einer Strecke, auf der er bereits mehrere beschaltete Glasfaserkabel hat, neue Glasfaserkabel beschaltet, wären die Grenzkosten viel niedriger, da die Steuern pro Kabel umso niedriger sind, je mehr Glasfaserkabel auf einer Strecke benutzt werden. Auch in diesem Fall können aus dieser Argumentation keine Schlussfolgerungen gezogen werden. (170) Angesichts dieser Tatsachen ist die Behauptung, dass BT keine Grenzsteuern zahlt, falsch. Selbst wenn man sich, wie von Vtesse gefordert, auf die Besteuerung von Aufträgen konzentriert, um die Vtesse und BT konkurrieren, ist kein klarer Vorteil für BT erkennbar: es wird nach neu beschalteten Glasfaserkabeln besteuert, wenn auch anders und weniger transparent. Die Kommission stellt auch fest, dass BT, weil die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf vorausgeschätzten Einnahmen beruht, Steuern für unbeschaltete Glasfaserkabel zahlt, da angenommen wird, dass diese Kabel beschaltet werden müssen, um die voraussichtliche Nachfrage zu decken. Anders als andere Telekombetreiber, die nur besteuert werden, wenn sie ein Glasfaserkabel beschalten, wird BT auch für unbeschaltete Glasfaserkabel besteuert. (171) Die Kommission kann daher der OFCOM beipflichten, dass „das System [der Korrekturen] offenbar langfristig im Einzelfall ein im wesentlichen paralleles Ergebnis liefert, wenngleich auf verschiedenen Wegen und bei geringer Transparenz.“ (172) Dass es kein offensichtliches Wettbewerbsproblem gibt, wird auch bestätigt, wenn man die Marktanteile auf dem Markt für schnelle Breitbanddienstleistungen für Firmenkunden vergleicht, auf dem BT in unmittelbarem Wettbewerb mit Vtesse steht. (64) Nach Angaben von BT beträgt sein Anteil an diesem Markt 12 %, und es ist nur das viertgrößte Unternehmen. Nach Angaben der OFCOM hat BT einen Anteil von [10-15] (*1) % am Markt für die Bereitstellung herkömmlicher geleaster Übertragungsleitungen von 622 Mbit/s und mehr. (65) Obwohl BT das etablierte Telekomunternehmen ist, hat es offenbar einen relativ geringen Anteil an diesem speziellen Markt. Man könnte annehmen, dass BT, wenn es tatsächlich einen klaren Vorteil in Form einer Befreiung von der Grenzbesteuerung für neue Glasfaserkabel genießen würde, einen wesentlich höheren Marktanteil haben müsste. Die der Kommission vorliegenden Daten bestätigen daher nicht die Behauptung, dass BT einen Wettbewerbsvorteil genießt, der es anderen Telekombetreibern sehr schwer macht, mit BT auf diesem besonderen Markt zu konkurrieren. (66) (173) Als letzten Punkt zur Frage der Korrekturen machte die Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geltend, dass „BT zwar Gegenstand von Korrekturen nach unten ist, aber anscheinend eine ähnliche systematische Überprüfung der Marktbedingungen der Wettbewerber nicht stattfindet“. In Anbetracht der Erläuterungen der britischen Behörden und derjenigen von BT ist die Kommission überzeugt, dass diese Bedenken unbegründet sind. BT ist nicht nur Gegenstand von Korrekturen nach unten: wie bereits erläutert wurde, beruht der auf BT angewandte Korrekturmechanismus auf der Entwicklung der Marktanteile. Zwar sank über eine Reihe von Jahren der Marktanteil und damit der steuerpflichtige Wert, was einem Wertverlust aufgrund des verschärften Wettbewerbs entspricht. In den Jahren 2003 und 2004 erhöhte sich jedoch der steuerpflichtige Wert um 4 Mio. GBP bzw. 7,1 Mio. GBP. Wettbewerber können in den Genuss von Korrekturen nach unten kommen: zum 1.4.2001 wurde der steuerpflichtige Wert ihres Glasfasernetzes um 15 % abgewertet und zum 1.4.2002 um 25 %, um einem Überangebot Rechnung zu tragen. Folglich fiel der steuerpflichtige Wert eines Glasfaserpaars von 1 000 GBP pro km außerhalb von London im Jahre 2000 auf 850 GBP pro km im Jahre 2001 und 750 GBP zwischen 2002 und 2004. Nach der Liste für 2005 bis 2010 fiel der steuerpflichtige Wert je km Glasfaserkabelpaar weiter auf 500 GBP. Dies bedeutet, dass ein Betreiber, dessen Glasfasernetz während dieses Zeitraums gleich blieb, in den Genuss einer 50 %igen Senkung seines steuerpflichtigen Werts kam. SCHLUSSFOLGERUNG (174) Abschließend ist daran zu erinnern, dass die Grundsteuer eine Steuer auf den Wert des betreffenden Vermögensgegenstands ist. Es ist keine Steuer auf Gewinne oder Einnahmen. Sie wird im Normalfall auf alle gewerblichen Immobilien und somit auf alle Telekomnetze angewandt. Nach britischer Rechtsprechung werden alle Telekomnetze als Ganzes bewertet. Es gibt verschiedene Methoden für die Bewertung dieser Immobilien. Wenn alle Methoden angewandt werden können, sollten sie zur gleichen Bewertung führen. Die Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (175) Die VOA hat auf BT und Kingston die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung zur Grundsteuer angewandt. Offenbar wurden die Bewertung des Immobiliarvermögens von BT und Kingston ebenso wie die Korrekturen dieser steuerpflichtigen Werte nach einer anderen Methode als im Falle ihrer Wettbewerber vorgenommen. Die Kommission kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Anwendung dieser abweichenden Methode nicht durch objektive Unterschiede zwischen diesen Unternehmen und ihren Wettbewerbern und durch den Umfang der Nachweise, die der VOA vorlagen, gerechtfertigt ist. (176) Es ist nicht nachgewiesen, dass die Anwendung einer abweichenden Bewertungsmethode auf BT und Kingston zu einem Vorteil für diese Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern geführt hat. Da es keinen Nachweis für einen Vorteil gibt, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass durch das Grundsteuersystem BT und/oder Kingston keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV während des von der Kommission geprüften Zeitraums — d. h. 1995 bis 2005 — gewährt wurde. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der Grundsteuer durch das Vereinigte Königreich auf BT plc und Kingston Communications plc von 1995 bis Ende 2005 stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 62 vom 12.3.2005, S. 10. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Einzusehen unter der Adresse: http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1988/Ukpga_19880041_en_1.htm (4)  S.I. 2000/540. (5)  Der durch die VOA festgesetzte Mietwert von Glasfasernetzen für den Zeitraum von 2005 bis 2010 wurde angefochten und könnte gesenkt werden, falls der Einspruch erfolgreich sein sollte. (6)  Sie werden nach dem steuerpflichtigen Wert je angeschlossenen Haushalt bewertet. Diese Methode beruht auf einer Bewertung der Vertragspartner nach Abzug der Kapitalkosten und Ermäßigungen, die der Marktdurchdringung Rechnung tragen. (7)   554,1 Mio. GBP für England und Wales im Jahre 2005. (8)  Teilnehmeranschlussleitungen sind die letzte Meile, die die Endverbraucher mit der örtlichen Telefonzentrale verbindet. BT muss seinen Wettbewerbern zu geregelten Bedingungen Zugang zu diesen Teilnehmeranschlussleitungen gewähren. (9)  Stellungnahmen von Cable and Wireless, Telewest und Viatel. (10)  Bemerkungen von Telewest. (11)  Bemerkungen von Easynet. (12)  Der erste entbündelte Teilnehmeranschlussmiettarif galt ab dem 31.5.2001, deutlich nach den Bewertungsstichtagen 1.4.1993 und 1.4.1998. (13)  Die ersten Abschlüsse, aus denen Transfergebühren für die Zugangsdienste von BT hervorgingen, wurden für das Jahr 2001/02 vorgelegt. (14)  Auf diesen Marktanteilsmechanismus wird in den Bemerkungen der britischen Behörden näher eingegangen. (15)  So erhöhte sich der steuerpflichtige Wert von BT im Jahre 2003 in England von 443,5 Mio. GBP auf 447,5 Mio. GBP. Im Jahre 2004 erhöhte er sich in England auf 450,6 Mio. GBP. (16)  Das Immobiliarvermögen von Kingston im Großraum Hull wurde im Jahre 2000 nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode mit 5,1 Mio. GBP bewertet. Nach Angaben von Kingston wurde in diesem Gebiet ein Umsatz von ca. 50 Mio. GBP erzielt. Die Anwendung eines Multiplikators von 44 % ergibt ein Verhältnis von Einnahmen und Steuersatz von etwa 4,5 %. (17)  Dazu zählten Fachberater der National Economic Research Associates (NERA), die von der VOA beauftragt wurden, die zukünftigen Einnahmen und Betriebskosten von BT vorauszuschätzen. (18)  British Telecommunications plc/Central Valuation Officer, 19.3.1998. (19)  Die britischen Behörden zitieren: Poplar Union Assessment Committee/Roberts, [1922] 2 AC 93 (20)  Siehe beispielsweise Brewin (VO)/Railway Executive (1952) 45 R&IT 553 (21)  Die Einnahmen- und Ausgabenmethode zur Bewertung gewerblicher Vermögensgegenstände, Leitfaden — Juli 1997. Veröffentlicht vom Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS). (22)  Es ist daran zu erinnern, dass das angenommene Mietverhältnis zwar jährlich sein muss, aber nicht anzunehmen ist, dass es nur ein Jahr dauert. Im Gegenteil, es ist angemessen, von einem dauerhaften Mietverhältnis auszugehen. Siehe R/South Staffordshire Waterworks Co (1865) 16QBD359 S. 370. (23)   12,27 % real. (24)  Gegen die Bewertungen für den Zeitraum von 2000 bis 2005 wurden beispielsweise mehr als 1,17 Millionen Berufungen eingelegt, von denen ca. 845 000 zurückgezogen oder durch eine Einigung beigelegt wurden. (25)  Siehe Fußnote 16. (26)  Die Berufung vor dem Lands Tribunal ist eine vollständige Neuverhandlung über einen Zeitraum von 13 Wochen vor einem Gremium aus zwei Experten und einem Justizrat (QC). Das Bewertungsgericht hingegen bestand aus einem Laiengremium und die Verhandlung dauerte lediglich vier Wochen. (27)  Die Kerneinzelhandelstelekomdienstleistungen von BT unterlagen einer Preiskontrolle. In einem bestimmten Jahr durfte die Preisänderung für die regulierten Einzelhandelsdienstleistungen von BT RPI-X nicht überschreiten, wobei RPI für die jährliche prozentuale Änderung des Einzelhandelspreisindexes für die Gesamtwirtschaft steht. Der Faktor X wurde von der OFCOM festgesetzt. 1992 hatte OFCOM den Wert des Faktors X für jedes Jahr von 1993/4 bis 1996/7 auf 7,5 % festgesetzt. (28)  Das Zugangsdefizit von BT ist der Verlust, der ihm bei der Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen entsteht. (29)  Die britischen Behörden berücksichtigten die Ergebnisse von Studien, nach denen BT effizient ist. Im Vergleich zu US-amerikanischen Ortsvermittlungsanbietern beispielsweise, die allgemein als recht effizient gelten und für die umfangreiche Kosten- und Mengendaten verfügbar sind, liegt BT hinsichtlich der Effizienz im oberen Zehntel oder nahe daran. (30)  In Paragraph 2(7) von Schedule 6 wird ausgeführt, was als wesentliche Änderung der Umstände angesehen werden kann. Dazu zählen insbesondere „Faktoren, die Einfluss auf den materiellen Zustand oder die materielle Nutzbarkeit des Immobiliarguts haben“, und „Faktoren, die Einfluss auf den materiellen Zustand der Räumlichkeiten haben, in denen sich das Immobiliargut befindet“. (31)  Dabei wurde ein aktualisierter Marktanteil von BT im Jahre 2000 gestützt auf neue Daten von OFCOM zugrunde gelegt. Dieser Marktanteil betrug 70,5 %. (32)  Die VOA argumentiert, dass die Einbußen zugunsten von Funktelefonen keine wesentliche Änderung innerhalb der Steuerliste des Jahres 2000 sind. (33)  OFCOM ist nicht mehr wie zuvor für die Erfassung einschlägiger Marktdaten zuständig, nachdem sich die Stellung von BT auf dem Markt geändert hat. (34)  Dies bedeutet, dass die Vorausschätzung dem am 1.4.2003 vorhergesehenen Stand entspricht, aber unter der Annahme, dass das materielle Umfeld (einschließlich des materiellen Umfangs des Netzes von BT und anderen Betreibern) dem tatsächlichen Zustand zu Beginn des Jahres entspricht, in dem die Überprüfung vorgenommen wird. (35)  Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass Altnet in seiner Stellungnahme angegeben hat, dass eine Einnahmen- und Ausgabenbewertung ihres Netzes für die Liste des Jahres 2000 einen Wert Null ergeben hätte. Die britischen Behörden antworteten darauf, dass dies nicht den tatsächlich gezahlten Mieten und den Geschäftsplänen entspreche, auf die sich diese Mieten stützen müssen. (36)  Bei den Einnahmen wird in diesen Bewertungen ein für das Vereinigte Königreich angepasster Wert zugrunde gelegt, bei dem nicht relevante Einnahmen außer Acht gelassen werden. (37)  Vgl. die Erläuterungen der britischen Behörden in Ziffer 70 bis 72. (38)  British Telecommunications PLC/Central Valuation Officer, 19.3.1998. (39)  Vgl. Fußnote 21. (40)  Der steuerpflichtige Wert der Telekombetreiber, die nach der Mietmethode bewertet werden, weist nicht die gleichen Schwankungen auf. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jeder Vergleich wahrscheinlich irreführend ist, da diese Netze rasch expandieren, während die Netze von BT und Kingston relativ stabil sind. In jedem Fall ging auch der steuerpflichtige Wert dieser Telekombetreiber stark zurück, wie in Ziffer 173 erläutert wird. (41)  Dies erklärt, weshalb die VOA sich nicht der Auffassung von BT anschließt, dass der steuerpflichtige Wert von BT in den Jahren 2003 und 2004 durch die zunehmende Beliebtheit von Funktelefonen beeinflusst wurde. Nach Ansicht der VOA ist diese eine wirtschaftliche Veränderung, die während der Geltungsdauer der Liste für den Zeitraum von 2000 bis 2005 stattfand und nicht als wesentliche Änderung der Umstände angesehen werden kann, die so zu berücksichtigen ist, als ob sie unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von 1998 stattgefunden hätte. Ebenso hält die VOA es nicht für richtig, der Aufwärtstendenz der späteren zusätzlichen Nachfrage nach Internetanschlüssen Rechnung zu tragen, die 1998 nicht vorhergesehen wurde. Beide wirtschaftlichen Phänomene konnten nur im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Liste für 2005 bis 2010 berücksichtigt werden. (42)  Diese Gründe sind ausreichend, um den Vorschlag von Gamma Telecom in seinen Bemerkungen zu widerlegen, dass die jeweilige Unternehmenssteuerlast anhand eines Vergleichs des Verhältnisses zwischen Steuern und Mehrwert von BT und seinen Wettbewerbern ermittelt werden sollte. (43)  Einzusehen unter http://www.ofcom.org.uk/research/cm/nov05/ (44)  Im Jahre 2004 machten die Gesprächseinnahmen 59,5 % der Gesprächs- und Zugangseinnahmen von BT aus. (45)  Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach dem die Miete pro m2 eines großen Gebäudes, dass als Ganzes vermietet ist, in der Regel niedriger ist als die eines kleinen Gebäudes. OFCOM hat in seinen Bemerkungen bestätigt, dass die Mietpreise für Glasfaserkabel nach den vorliegenden Informationen niedriger sind, wenn mehr Kabel vermietet werden. (46)  Wie im Vorstehenden erläutert wurde, wird auf Netze von mehr als 3 000 km nach der Marktpraxis eine Ermäßigung von 10 % angewandt. Dies ist wegen seiner Größe die angemessene Referenz für einen Vergleich mit dem Netz von BT. (47)  500 GBP im Großraum London. (48)  720 bzw. 240 GBP im Großraum London. (49)   2 256 GBP bzw. 47 GBP im Großraum London. (50)  Nach Kenntnis der Kommission verfügt die VOA nicht über Angaben für 12 Glasfaserkabel, und daher beruht das obere Ende des Spektrums auf dekapitalisierten Kosten, d. h. auf der Annahme, dass ein Betre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.