Europäische Union

2006/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4378) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0951. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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berücksichtigt werden. (138) Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein neues System für die jährlichen Korrekturen, das für den Zeitraum von 2005 bis 2010 angewandt wird, nicht mehr auf der Entwicklung der Marktanteile beruhen, sondern die Anwendung einer vollständigen jährlichen Bewertung der Einnahmen und Ausgaben vorsehen wird. Die britischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass dieses System allen materiellen Veränderungen, einschließlich der neu angeschlossenen Glasfasern, in vollem Umfang Rechnung tragen wird. Da dieses Korrektursystem jedoch noch nicht in der endgültigen Fassung vorliegt, hatte die Kommission keine Gelegenheit, es zu untersuchen, und die endgültige Schlussfolgerung in dieser Entscheidung wird sich daher auf den Zeitraum von 1995 bis 2005 beschränken. (139) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die britischen Behörden die richtige Bewertungsmethode auf BT und Kingston angewandt haben und dass die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode von den britischen Behörden beachtet wurden, als sie diese auf BT und Kingston anwandten. 6.2   Verschafft die Einnahmen- und Ausgabenmethode einen Vorteil gegenüber der Mietmethode? 6.2.1   Führte die Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer allgemeinen Unterbewertung der Netze von BT und Kingston? (140) Als nächster Punkt ist die Frage zu erörtern, ob die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston diesen Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die nach der Mietmethode bewertet werden, einen Vorteil gewährt. Es stellt sich die Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis führt, als das, das sich ergäbe, wenn die Bewertung dieser Unternehmen mit Hilfe der gleichen Methode durchgeführt würde. Die Kommission ist in Übereinstimmung mit den Bemerkungen der britischen Behörden der Ansicht, dass das Vorliegen eines Vorteils für BT und Kingston folgendermaßen aufgezeigt werden könnte: a) wenn die Anwendung der Mietmethode auf BT und Kingston möglich wäre und zu einem höheren steuerpflichtigen Wert als die Einnahmen- und Ausgabenmethode führen würde, oder b) wenn die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf die anderen Telekombetreiber möglich wäre und regelmäßig zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Wert als dem führen würde, der sich aus der Mietmethode ergibt, oder c) wenn die Telekombetreiber, die nach der Mietmethode bewertet werden, bei der Anwendung anderer korrekter und maßgeblicher Vergleiche höher besteuert würden als BT und Kingston. (141) Beim Nachweis des Vorliegens eines möglichen Vorteils für BT und Kingston gemäß Buchstabe a) wird angenommen, dass die Mietmethode auf BT und Kingston anwendbar ist. Aus den in Ziffer 124 bis 127 erläuterten Gründen sind nicht genug Mietnachweise vorhanden, um den steuerpflichtigen Wert des Immobiliarvermögens dieser Unternehmen zu ermitteln. Die Kommission kommt folglich zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass der steuerpflichtige Wert von BT und Kingston höher gewesen wäre, wenn die Mietmethode auf sie angewandt worden wäre. (142) Beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils für BT und Kingston gemäß Buchstabe b) wäre die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf eine repräsentative Stichprobe von Telekombetreibern anzuwenden, die nach der Mietmethode bewertet wurden. Die Kommission ist nicht in der Lage, diese Bewertungen selbst durchzuführen. Auch die VOA hat erläutert, dass sie diese Bewertungen nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode ohne die Geschäftspläne dieser Unternehmen nicht vornehmen kann. Es wird auch festgestellt, dass keiner der Dritten Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer niedrigeren Bewertung seines Immobiliarvermögens führen würde: UKCTA wies in seinen Bemerkungen darauf hin, dass es nicht berechnen könne, welche Steuersätze seine Mitglieder nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode gezahlt hätten. (143) Auf der Grundlage dieser Erwägungen muss die Kommission daher feststellen, dass die Methode in Buchstabe b) nicht für den Beweis des Vorliegens eines möglichen Vorteils für BT und Kingston verwendet werden kann. (144) Die in Buchstabe c) vorgeschlagene Methode bestünde darin, maßgebliche Vergleiche anzustellen, um nachzuweisen, dass BT und Kingston nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode unterbesteuert sind. Dieses Vorgehen wurde von der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vorgeschlagen: nach den damals vorliegenden Informationen zahlte BT 2 % seiner Einnahmen an Grundsteuer, während Vtesse zwei- oder dreimal soviel zahlte. (145) Als Vorbemerkung zur Anwendung des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen der Telekombetreiber nach den Bemerkungen von Vtesse berichtigt werden sollten, um einen direkten Vergleich des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen von BT mit dem anderer Telekombetreiber zu ermöglichen. Vtesse behauptet, dass die meisten Betreiber erhebliche Gebühren an BT für die Durchleitung und Vermittlung von Gesprächen und Daten zahlen und dass diese Gebühren nicht im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Vermögensgegenständen dieser Betreiber stehen und daher bei einem Vergleich der Steuerlast nicht berücksichtigt werden sollten. (146) Diese Argumentation ist nicht akzeptabel. Das zu vergleichende Verhältnis sollte die Steuern entweder mit den Bruttoeinnahmen oder den Nettoeinnahmen in Bezug setzen. Der von Vtesse vorgeschlagene Mittelweg, der darin besteht, einige spezifische Kosten wie Zusammenschaltungsgebühren abzuziehen und andere nicht, erscheint nicht sinnvoll. Erstens ist es nicht korrekt, wie Vtesse zu behaupten, dass die Gebühren für Durchleitung und Verbindungsaufbau von Gesprächen und Daten nicht im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Vermögensgegenständen des fraglichen Betreibers stehen: diese Gebühren sind im Gegenteil notwendig für Anrufzustellung und Verbindungsaufbau eines Teils des über ihre Netze abgewickelten Gesprächs- und Datenaufkommens und daher unmittelbar mit dem Betrieb dieser Netze verbunden. Zweitens haben diese Gebühren unmittelbare Auswirkungen auf die hypothetische Miete, die ein mutmaßlicher Mieter für das fragliche Netz zu zahlen bereit wäre, da sie Teil der Kosten sind, die für die Nutzung des Netzes getragen werden. Diese Zusammenschaltungsgebühren sind schließlich auch ein bedeutender Teil der Einnahmen von BT und tragen daher eindeutig zur Steigerung des steuerpflichtigen Werts von BT bei. Da diese Gebühren Auswirkungen auf die hypothetische Miete und den steuerpflichtigen Wert aller betroffenen Telekombetreiber haben, gibt es keinen Grund dafür, sie beim Vergleich des jeweiligen Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen von den Einnahmen der Telekombetreiber abzuziehen. (147) Zur Frage der Relevanz des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen stellt die Kommission fest, dass das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen nach Ansicht von VOA und OFCOM für die Bewertung der Steuerlast der verschiedenen Betreiber nicht geeignet ist. In Anbetracht ihrer Bemerkungen und Einwände räumt die Kommission ein, dass dieses Verhältnis kein geeignetes Mittel zur Beurteilung der Fairness des Steuersystems ist, das eine Steuer auf den Wert eines Vermögensgegenstands ist und keine Steuer auf die Einnahmen oder den Mehrwert (42). Insbesondere OFCOM vertrat die Auffassung, dass dieses Verhältnis nach dem Wert der Dienstleistungen schwanken wird, die die Betreiber den Kunden mit Hilfe von vergleichbaren steuerpflichtigen Vermögensgegenständen anbieten, sowie danach, wie effizient sie ihre Vermögensgegenstände nutzen. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass dieses Verhältnis bestenfalls indikativ ist und dass keine weitergehenden Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können. (148) Selbst wenn dieses Verhältnis berücksichtigt werden sollte, können daraus überdies keine sinnvollen Schlussfolgerungen gezogen werden. Nach den von OFCOM vorgelegten Zahlen für zwölf Telekombetreiber liegt das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen zwischen 0,59 % für Your Communication und 2,32 % für Fibernet, während BT mit 1,28 % und Kingston mit 0,92 % dazwischen liegen. Offenbar zahlen weder BT noch Kingston einen wesentlich niedrigeren Anteil ihrer Einnahmen an Unternehmenssteuern als die meisten anderen Telekombetreiber. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren festzustellen, dass keine Einigkeit in der Frage der Berechnung des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen für Vtesse besteht. Für das Jahr 2004 lag dieses Verhältnis nach Angaben von Vtesse bei 13,46 %. Diese Zahl beruhte auf einem steuerpflichtigen Wert von 429 000 GBP (woraus sich Steuern von 195 624 GBP ergaben) und „laufenden Einnahmen“ von 1 453 146 GBP. Nach Angaben der britischen Behörden wurde der steuerpflichtige Wert von Vtesse für 2004 anschließend auf 145 000 GBP reduziert (woraus sich Steuern von 66 120 GBP ergaben), da Vtesse offenbar ein mit 284 000 GBP bewertetes Immobiliargut in Hounslow nicht tatsächlich nutzte. Außerdem geht aus dem Jahresbericht und Jahresabschluss von Vtesse für das am 31. Dezember 2004 endende Jahr hervor, dass sich der Gesamtumsatz im Jahre 2004 auf 4 744 228 GBP belief. Auf der Grundlage seines Gesamtumsatzes, der von OFCOM bei den anderen Telekombetreibern zum Vergleich herangezogen wurde, verringert sich das Verhältnis zwischen Steuern und Umsatz von Vtesse im Jahre 2004 auf 1,4 % oder 2,2 %, wenn man die von Vtesse für seine getrennt bewerteten Büroräume gezahlten Steuern einbezieht. Diese Zahlen entsprechen eher den Schlussfolgerungen der OFCOM, die festgestellt hat, dass Vtesse im Jahre 2003 2,1 % seiner Einnahmen an Steuern gezahlt hat. Aus diesen Zahlen ergibt sich kein wesentlicher Unterschied zwischen der Steuerlast von BT und Vtesse. (149) OFCOM und die britischen Behörden schlugen andere Möglichkeiten des Vergleichs der Steuerlast der verschiedenen Telekombetreiber vor. OFCOM schlug vor, dass das Verhältnis zwischen steuerpflichtigem Wert und Anschlüssen für BT, Kingston, NTL und Telewest verglichen werden sollte. Das Verhältnis dieser vier Unternehmen ist sehr ähnlich. Kingston ist sogar etwas höher bewertet als die anderen Betreiber, was sich dadurch erklärt, dass es deutlich kleiner als die anderen Betreiber ist und möglicherweise nicht die gleichen Größenvorteile genießt. Der von OFCOM vorgeschlagene Vergleich ist umso pertinenter angesichts der Ähnlichkeiten zwischen diesen vier Unternehmen, da örtliche Netzzugangsdienstleistungen ein wichtiger Teil ihres Gesamtgeschäfts sind. Es ist jedoch einzuräumen, dass NTL und Telewest auf der Grundlage einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet werden. Dieses Verhältnis ist daher für die Beurteilung der angeblichen Diskrepanz zwischen den Bewertungen nach der Mietmethode und der Einnahmen- und Ausgabenmethode nicht unmittelbar relevant. Es zeigt aber, dass die Anwendung unterschiedlicher Methoden und der Vergleich von BT und Kingston mit Unternehmen, die unmittelbarer vergleichbar sind als Vtesse zu ähnlichen Ergebnissen führt, was die Aussage der VOA bestätigt, dass grundsätzlich alle Bewertungsmethoden zum gleichen Ergebnis führen sollten. (150) Die britischen Behörden erklärten, dass auf BT nach Angaben von OFCOM (43) im letzten Jahr der Liste des Jahres 2000 ca. 70 % des gesamten steuerpflichtigen Werts im Festnetzbereich und ca. 71,6 % der Festnetzgesprächs- und Zugangseinnahmen entfielen. Die Kommission räumt ein, dass ein Vergleich von BT mit allen Altnet-Betreibern zusammen zu aussagefähigeren Ergebnissen führen könnte als ein Vergleich von BT allein mit kleinen Betreibern wie Vtesse. Daraus ergibt sich, dass BT einen Anteil des gesamten steuerpflichtigen Werts im Festnetztelekombereich zahlt, der weitgehend seinem Anteil am Festnetztelekommarkt entspricht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich auch in diesem Fall um einen Vergleich von Steuern und Einnahmen handelt, der nur begrenzt aussagefähig und bestenfalls indikativ ist. (151) Es ist hinzuzufügen, dass Vtesse empfiehlt, anstelle des Markanteils von BT an den gesamten Gesprächs- und Zugangseinnahmen den Marktanteil von BT an den Zugangseinnahmen zu berücksichtigen. Auf diesem Markt hat BT einen Anteil von über 80 %. Nach Ansicht von Vtesse ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass das Immobiliarvermögen von BT unterbewertet ist, da es nur 70 % des gesamten steuerpflichtigen Werts im Festnetztelekombereich ausmacht. Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Erstens ist der Anteil von BT an den gesamten Zugangs- und Gesprächseinnahmen eine angemessenere Referenz bei der Ermittlung der Unternehmenssteuerlast: die Gesprächseinnahmen machen einen größeren Teil der Gesamteinnahmen von BT aus als die Zugangseinnahmen. (44) Die Gesprächseinnahmen haben daher einen sehr großen Einfluss auf die hypothetische Miete und den steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT und sollten bei jedem Vergleich zwischen Einnahmen und steuerpflichtigen Werten berücksichtigt werden. Zweitens, selbst wenn man sich nur auf den Anteil von BT an den Zugangseinnahmen stützen würde, wäre der Unterschied zwischen diesem Anteil (80 %) und dem Anteil von BT am gesamten steuerpflichtigen Wert im Festnetztelekombereich (70 %) zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geeignet, Fragen zur Höhe des steuerpflichtigen Werts von BT aufzuwerfen, insbesondere angesichts des begrenzten Nutzens eines Vergleichs zwischen Steuern und Einnahmen. (152) Vtesse schlägt eine weitere Methode vor, um das Vorliegen eines Vorteils für BT nachzuweisen. Sie besteht darin, auf die angebliche Diskrepanz zwischen den steuerpflichtigen Werten pro Stück der verschiedenen Bestandteile (z. B. Glasfaserkabel, Anschlüsse und Gebäude) des Netzes von BT und den bei anderen Telekombetreibern angewandten Werten zu verweisen. Daraus schließt Vtesse, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer niedrigeren Bewertung des Immobiliarvermögens von BT als der geführt hat, die sich aus der Mietmethode ergeben hätte. Vtesse weist beispielsweise darauf hin, dass BT mit 34 GBP pro Quadratmeter für Gebäude besteuert wird, im Vergleich zu 115 GBP pro Quadratmeter für andere Telekombetreiber, sowie mit 74 GBP pro Kilometer Glasfaserkabel im Vergleich zu 1 000/1 200 GBP pro Glasfaserkabelpaar für andere Betreiber und 19 GBP pro Anschluss jährlich im Vergleich zu der jährlichen Gebühr von 122 GBP, die von Betreibern für entbündelte Teilnehmeranschlüsse gezahlt wird. (153) Dieser Ansatz ist aus einer Reihe von Gründen nicht sinnvoll. Zunächst haben die britischen Behörden überzeugend dargelegt, dass diese Zahlen, wenn sie zutreffen sollten, nicht unmittelbar vergleichbar sind. Aus Gründen, die bereits in Ziffer 125 dargelegt wurden, sind die Glasfasernetze von BT und Kingston nicht mit denen anderer Betreiber gleichwertig. Es ist daher nicht möglich, einen von den Glasfasernetzen anderer Betreiber abgeleiteten Mietnachweis auf BT oder Kingston anzuwenden. In jedem Fall sind die Berechnungen und Vergleiche von Vtesse nicht angebracht. (154) Erstens wäre es für einen sinnvollen Vergleich notwendig, nur die angeschlossenen Glasfaserkabel von BT zu berücksichtigen, da nur angeschlossene Kabel besteuert werden. Wichtiger ist noch, dass Vtesse den durchschnittlichen steuerpflichtigen Wert eines km Glasfaserkabel von BT mit dem Mietwert eines Glasfaserkabelpaars je Strecke verglichen hat. In der Tat schwankt der von der VOA angewandte Mietwert eines Glasfaserkabels nach der Zahl der Glasfaserkabel je Strecke. Je mehr Glasfaserkabel pro Strecke vorhanden sind, umso niedriger ist ihr Mietwert. (45) Nach dem Miettarif für angeschlossene Glasfaserkabel des Jahres 2005 liegt der Mietwert von zwei Glasfaserkabeln (d. h. eines individuellen Glasfaserpaars) je Streckenkilometer für Netze von mehr als 3 000 km (46) bei 450 GBP. (47) Der Mietwert von drei Glasfaserkabeln je Streckenkilometer wird bei 540 GBP, d. h. 180 GBP je Glasfaserkabel liegen (48). Am unteren Ende des Spektrums wird der Mietwert von 48 Glasfaserkabeln je Streckenkilometer bei 1 728 GBP, d. h. 36 GBP je Glasfaserkabel liegen. (49) Nach Aussage der VOA entsprechen diese Werte der Marktpraxis. (50) (155) Das Kernnetz von BT besteht selbstverständlich aus Dutzenden von angeschlossenen Glasfaserkabeln je Strecke. Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Wert von BT je km Glasfaserkabel mit dem unteren Ende der Steuerliste der VOA verglichen werden sollte. Anders als von Vtesse behauptet, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem steuerpflichtigen Wert von BT je km Glasfaserkabel und den von der VOA verwendeten Mietwerten keine wesentliche Diskrepanz oder eine Unterbewertung des Netzes von BT. (156) Hinsichtlich des Vergleichs zwischen dem Tarif für entbündelte Teilnehmeranschlüsse und dem steuerpflichtigen Wert je Anschluss von BT ist erstens festzustellen, dass der Tarif für entbündelte Teilnehmeranschlüsse nach Ansicht der britischen Behörden nicht mit der Miete für den steuerpflichtigen Vermögensgegenstand gleichgesetzt werden kann, da sich ein erheblicher Teil des Tarifs auf System- und Wartungskosten, Fakturierung und Kosten der Nutzung der nicht steuerpflichtigen Anlagen und Maschinen von BT bezieht. Er ist daher nicht ohne weiteres mit der juristischen Definition des steuerpflichtigen Werts vergleichbar. Zweitens wiesen die britischen Behörden darauf hin, dass einige Teilnehmeranschlüsse einen hohen Wert haben, während andere einen niedrigen Wert und einige sogar einen negativen Wert haben. Andererseits soll die Erbringung von entbündelten Teilnehmeranschlussdienstleistungen nach Angaben der OFCOM den Wettbewerb im Bereich der Breitbanddienstleistungen beleben. (51) Die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse wird somit auch durch die Nachfrage nach Breitbanddienstleistungen beeinflusst, und es besteht keine Nachfrage nach Breitbanddienstleistungen auf einer großen Zahl von Teilnehmeranschlüssen der BT, die nur für Telefongespräche benötigt werden. Der entbündelte Teilnehmeranschlusstarif spiegelt daher nicht den durchschnittlichen Wert aller Anschlüsse von BT wider, und es können keine Schlussfolgerungen aus einem Vergleich des steuerpflichtigen Werts je Anschluss von BT und dem entbündelten Teilnehmeranschlusstarif gezogen werden. Wie von OFCOM in seiner Stellungnahme zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargelegt wird, ist dieser Wert für BT, NTL und Telewest fast gleich, obwohl für die beiden letztgenannten Unternehmen eine andere Bewertungsmethode angewandt wurde. Aus den genannten Gründen dürfte der Wert für NTL und Telewest eine angemessenere Referenz sein als die von Vtesse angeführten entbündelten Teilnehmeranschlusstarife, und der Vergleich zwischen diesen Werten lässt keine Diskrepanz zwischen den verschiedenen Betreibern erkennen. Es ist außerdem festzustellen, dass die VOA die Anwendung eines steuerpflichtigen Werts von ca. 15 bis 20 GBP je entbündelten Teilnehmeranschluss in Erwägung zieht, (52) was erneut mit der Bewertung des steuerpflichtigen Werts von BT je Anschluss übereinstimmt. (157) In Bezug auf den angeblichen Unterschied des steuerpflichtigen Werts pro m2 für Gebäude stellt die Kommission zunächst fest, dass die von der Telereal- Transaktion (53) abgeleitete richtige Zahl nicht 35 GBP pro m2 wie von Vtesse vorgegeben beträgt, sondern bei Anwendung einer der Vtesse ähnelnden Berechnung 51 GBP pro m2. Darüber hinaus vergleicht Vtesse diese Zahl mit angeblichen 115 GBP pro m2 für sonstige Telekommunikationsbetreiber. Grundlage und Vergleichbarkeit dieser Zahl sind unklar und geben nicht die wahrscheinlich bestehenden Unterschiede insbesondere aufgrund der jeweiligen geographischen Standorte der Telekommunikationsbetreiber wider. Die britischen Behörden haben daauf hingewiesen, dass BTs Eigentumsrechte das gesamte Vereinigte Königreich betreffen, einschließlich der benachteiligten und abgelegensten Gebiete, was sich negativ auf den durschnittlichen steuerpflichtigen Wert seiner Betriebsgrundstücke auswirkt. (158) Noch vordringlicher ist daran zu erinnern, dass BTs allgemeinen Zwecken dienende Gebäude, wie Büro- oder Lagerräume, die nicht mit dem Netz verbunden sind, auf der Grundlage der Mietmethode örtlich und getrennt bewertet werden.2000 betrug ihr steuerpflichtiger Wert 180 Mio. GBP. Betriebs-und Spezialgebäude wie Fernmeldeämter werden als Teil des BT-Netzes angesehen und von der VOA unter Zugrundelegung der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewertet. BT zahlte Telereal nach der Transaktion eine Miete von 280 Mio. GBP. Der gesamte steuerpflichtige Wert der Grundstücke von BT umfasst den steuerpflichtigen Wert der getrennt bewerteten Grundstücke von BT, d. h. rund 180 Mio. GBP im Jahre 2000 und den steuerpflichtigen Wert der in der Gesamtbewertung seines Netzes enthaltenen Gebäude, der sich nicht speziell ermitteln lässt, jedoch einen erheblichen Anteil am steuerpflichtigen Wert von 560 Mio. GBP des BT-Netzes im Vereinigten Königreich darstellt. Aus diesen Zahlen lässt sich die erhebliche Abweichung zwischen dem derzeitigen Marktwert der BT-Gebäude, der aus der Telereal-Transaktion deutlich wird (54) und ihrem von der VOA berechneten steuerpflichtigen Wert (55) nicht ablesen. Die Zahlen sind deshalb kein Nachweis dafür, dass der steuerpflichtige Wert nicht zu niedrig angesetzt wurde. (159) Auf der Grundlage des Telereal-Arguments brachte Vtesse ein untergeodnetes weiteres Argument vor.Vtesse gibt an, die von BT an Telereal gezahlte Miete für Grundstücke betrage etwa 50 % seines steuerpflichtigen Werts des Jahres 2001, obwohl der Großteil dieses steuerpflichtigen Wertes vor Allem auf sein Netz und nicht seine Grundstücke entfallen dürfte. Daraus leitet Vtesse offenbar ab, dass BTs Netz ganz offensichtlich unterbewertet ist. Dieses Argument stützt sich jedoch auf falsche Voraussetzungen, da ein Teil der in das Telereal-Geschäft einbezogenen Grundstücke bereits getrennt mit 180 Mio. GBP bewertet wurde. BTs gesamter steuerpflichtiger Wert für sein Netz und die damit zusammenhängenden Grundstücke betrug zum Zeitpunkt der Transaktion für das gesamte Vereinigte Königreich 560 Mio. GBP zusätzlich 180 Mio. GBP für die getrennt bewerteten Grundstücke, d. h. insgesamt 740 Mio. GBP. Die von BT an Telereal gezahlte Miete in Höhe von 280 Mio. GBP beläuft sich auf 38 % seines steuerpflichtigen Gesamtwerts. Auf der Grundlage dieser Zahl lässt sich keine brauchbare Schlussfolgerung ziehen. (160) In jedem Fall erscheint eine Methode, bei der Teile von BTs Immobiliargut getrennt bewertet werden, fraglich.Wie die britische Rechtsprechung bestätigt, muss die VOA das Immobiliargut von Telekommunikationsbetreibern als Ganzes bewerten. Diese Regel gilt unterschiedslos für alle Betreiber. Es liegt in der Natur jeder Art von Grundstücksbewertung, dass die Marktmiete der gesamten Grundstücke gewöhnlich von der Summe der Marktmieten von Teilen dieser Grundstücke abweicht. Sie ist häufig niedriger, (56) kann aber unter gewissen Umständen auch höher sein. Die Marktmiete für BTs Vermögensbestand unterscheidet sich deshalb wahrscheinlich getrennt genommen von dem Wert, wenn er in das Immobiliargut einbezogen ist. (161) Es gibt daher keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode generell zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Wert führt als die Mietmethode, oder dass sich die VOA bei Anwendung der genannten Methode auf BT und Kingston geirrt und den steuerpflichtigen Wert ihres Immobiliarguts unterbewertet hat. 6.2.2   Verschafft die Einnahmen- und Ausgabenmethode einen Grenzsteuervorteil? (162) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Grenzbesteuerung, d. h. der Besteuerung neu angeschlossener Glasfaserkabel, nur für die steuerliche Bewertung von BT, nicht aber von Kingston, relevant ist. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, besitzt Kingston eine Tochergesellschaft, die Torc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.