28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 383/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2006)4378)

(Nur die englische text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/951/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 17.2.2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde des britischen Telekomanbieters Vtesse Networks Ltd („Vtesse“) wegen einer vermuteten bevorzugten Behandlung des etablierten Telekombetreibers im Vereinigten Königreich BT plc („BT“) ein.

(2)

Mit Schreiben vom 19.1.2005 teilte die Kommission den britischen Behörden mit, dass sie entschieden hatte, wegen dieser Maßnahme ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten („Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens“). Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.3.2005 veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellungnahmen zu der Maßnahme abzugeben.

(3)

Nach einer Verlängerung der Frist antworteten die britischen Behörden mit Schreiben vom 4.4.2005 auf die Aufforderung zur Abgabe von Bemerkungen in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens.

(4)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen folgender Beteiligter ein:

—

AboveNet Communications UK Ltd („AboveNet“) mit Schreiben vom 29.4.2005,

—

Altnet Task Force („Altnet“) mit Schreiben vom 2.5.2005,

—

Broadband Stakeholders Group mit Schreiben vom 13.5.2005,

—

BT mit Schreiben vom 18.5.2005,

—

Cable and Wireless Group plc („Cable and Wireless“) mit Schreiben vom 29.6.2005,

—

Communications Management Association mit Schreiben vom 30.5.2005,

—

Easynet Group plc („Easynet“) mit Schreiben vom 3.5.2005,

—

Gamma Telecom Ltd mit Schreiben vom 1.12.2005,

—

Hutchinson Network Services UK Ltd („Geo“) mit Schreiben vom 6.5.2005,

—

Global Crossing Ltd mit Schreiben vom 6.5.2005,

—

GVA Grimley mit Schreiben vom 27.4.2005,

—

Kingston Communications Plc mit Schreiben vom 29.4.2005,

—

NTL Group Ltd mit Schreiben vom 29.4.2005,

—

Telewest Broadband Ltd mit Schreiben 28.4.2005,

—

Thus Plc mit Schreiben vom 4.5.2005,

—

UK Competitive Telecommunications Association („UKCTA“) mit Schreiben vom 25.4.2005,

—

Vanco Ltd mit Schreiben vom 19.4.2005,

—

Viatel (UK) Ltd mit Schreiben vom 6.7.2005,

—

Vtesse; Bemerkungen und weitere Informationen mit Schreiben oder E-Mail vom 28.1.2005, 4.2.2005, 16.2.2005, 22.2.2005, 15.3.2005, 29.3.2005, 28.4.2005, 28.7.2005, 17.8.2005, 2.9.2005, 4.11.2005, 23.11.2005, 30.11.2005, 1.12.2005, 11.1.2006, 19.1.2006, 16.3.2006, 20.3.2006 und 8.7.2006,

—

Anonym mit Schreiben vom 1.2.2005.

(5)

Die Kommission leitete diese Bemerkungen mit Schreiben vom 20.6.2005, 4.8.2005 und 9.8.2005 an die britischen Behörden weiter, um diesen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Diese gaben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 10.10.2005 und 22.11.2005 ab.

(6)

Mit Schreiben vom 26.7.2005 forderte die Kommission OFCOM, die unabhängige britische Behörde zur Regulierung der Telekommunikationsindustrie, auf, zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens Stellung zu nehmen. OFCOM antwortete mit Schreiben vom 21.9.2005. Am 7.12.2005, 6.1.2006 und 21.3.2006 erteilte OFCOM weitere Auskünfte.

(7)

Am 14.7.2005 und 4.10.2005 fanden zwei Treffen mit Vertretern von BT statt. Am 23.11.2005 und 23.3.2006 erteilte BT weitere Auskünfte.

(8)

Am 16.3.2005, 9.9.2005 und 4.7.2006 fanden drei Treffen mit den britischen Behörden statt.

(9)

Mit Schreiben vom 26.9.2005 bat die Kommission die britischen Behörden um weitere Auskünfte; diese antworteten mit Schreiben vom 18.11.2005. Am 23.11.2005, 23.1.2006, 21.2.2006, 13.3.2006, 21.3.2006, 27.3.2006, 20.4.2006, 2.5.2006, 4.7.2006 und 20.7.2006 erteilten diese weitere Auskünfte.

(10)

Am 23.11.2005 fand ein Treffen mit dem Beschwerdeführer Vtesse statt.

II.   DIE MAßNAHME

A.   Beschreibung der Maßnahme

Bewertungssystem

(11)

„Business rate“ ist eine britische Grundsteuer, die auf gewerbliche Betriebsgrundstücke erhoben wird. Sie soll zu den Kosten der Dienstleistungen lokaler Gebietskörperschaften beitragen. Das wichtigste Gesetz zur Besteuerung gewerblicher Betriebsgrundstücke für England und Wales ist der „Local Government Finance Act“ aus dem Jahre 1988 („LGFA 1988“). Die Anwendung des Systems ist durch Verordnungen und die Rechtsprechung näher geregelt.

(12)

Der Grundbesitz, der bei der Besteuerung zugrunde gelegt wird, wird als „steuerpflichtiges Immobiliarvermögen“ bezeichnet und umfasst Grundstücke, Gebäude und steuerpflichtige Anlagen und Maschinen. Steuerpflichtig ist die Person, die das steuerpflichtige Immobiliarvermögen nutzt, bzw. kontrolliert; dabei handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung um die tatsächliche, ausschließliche und nicht vorübergehende Nutzung des Immobiliarvermögens, aus der der Nutzer kommerziellen Nutzen zieht.

(13)

Der Steuersatz wird jährlich vom Secretary of State für alle Betriebsgrundstücke festgesetzt und gilt gleichermaßen für alle Wirtschaftsteilnehmer. Er wurde für das Haushaltsjahr 2004/5 in England auf 45,6 % und in Wales auf 45,2 % festgesetzt. Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist der so genannte steuerpflichtige Wert, d. h. die fiktive jährliche Miete, zu der das Immobiliarvermögen vermutlich zu Marktbedingungen zu einem bestimmten Bewertungsstichtag vermietet werden könnte. Die vollständige Definition ist in Schedule 6 des LGFA 1988 enthalten. (3)

(14)

Diese fiktive Jahresmiete wird von der Valuation Office Agency („VOA“), einer ausführenden Behörde der Finanzverwaltung der Zentralregierung festgesetzt. Alle fünf Jahre werden Neubewertungen vorgenommen. Für den Zeitraum 1995 bis 2000 entspricht der steuerpflichtige Wert der fiktiven Jahresmiete des Grundbesitzes, wenn dieser am 1.4.1993 (dem Bewertungsstichtag) auf dem Markt gewesen wäre. Für den Zeitraum 2000 bis 2005 war der Bewertungsstichtag der 1.4.1998 und für den laufenden Zeitraum 2005 bis 2010 war der Stichtag der 1.4.2003. Die Zeit zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Bewertung in Kraft tritt, soll der VOA die Möglichkeit geben, die Bewertung anhand konkreter Daten zum Bewertungsstichtag vorzunehmen.

Bewertung

(15)

Die VOA kann zwischen vier Methoden zur Berechnung des steuerpflichtigen Werts, d. h. der fiktiven Jahresmiete des Immobiliarvermögens, wählen, wobei nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens folgende Rangfolge der verschiedenen Methoden zu beachten ist:

a)

Wenn unmittelbare und konkrete Nachweise für die Miete des Betriebsgrundstücks vorliegen, ist die Mietmethode anzuwenden.

b)

Falls ein unmittelbarer Mietnachweis nicht möglich ist, dann kann ein Vergleich mit dem Mietnachweis anderer vergleichbarer Betriebsgrundstücke vorgenommen werden. Dieses Verfahren wird als Vergleichsmiete-Methode bezeichnet. Zur Vereinfachung werden sowohl die Mietmethode als auch die Vergleichsmiete-Methode in dieser Entscheidung als „Mietmethode“ bezeichnet.

c)

Die Einnahmen- und Ausgabenmethode ist für Betriebsgrundstücke anzuwenden, die selten vermietet werden oder schwer zu vermieten sind, wie vor allem Versorgungseinrichtungen. Es wird versucht, den Gedankengang eines möglichen Mieters nachzuvollziehen, der die Rentabilität einer Anmietung des Betriebsgrundstücks für kommerzielle Zwecke prüft. Dieser würde seine künftigen Einnahmen abschätzen und seine künftigen Kosten abziehen. Davon würde er seinen erwarteten Gewinn abziehen und der Restbetrag wäre die Miete, die er höchstens zu zahlen bereit wäre.

d)

Die unternehmerische Basismethode beruht auf den Wiederbeschaffungskosten eines Betriebsgrundstücks: ein möglicher Mieter wäre nicht bereit, als Jahresmiete für ein Immobiliargut mehr zu bezahlen als die jährlichen Zinsen auf den Kapitalbetrag, den ihn der Bau eines vergleichbaren Immobiliarguts kosten würde. Diese Methode wird in der Regel auf Immobiliargüter angewandt, die nicht vermietet werden oder keinen Gewinn abwerfen (beispielsweise Krankenhäuser).

Bewertung von Telekommunikationsinfrastruktur

(16)

Die Grundsteuern werden auf Telekommunikationsinfrastruktur ebenso wie auf andere gewerbliche Betriebsgrundstücke erhoben. In den Vorschriften über die Bewertung im Hinblick auf die Besteuerung („Plant and Machinery Regulations“) aus dem Jahre 2000 (4) ist vorgesehen, dass folgende Anlagen und Maschinen zu besteuernde Telekommunikationsinfrastruktur sind: „Kabel, Glasfaser- und Drahtleitungen, Leiterbahnen oder Systeme aus diesen Bestandteilen …, die zur Übermittlung von Kommunikationssignalen verwendet werden oder für diesen Zweck bestimmt sind“.

(17)

Telekommunikationsgrundstücke unterliegen seit 1855 der Grundsteuer. Nach der Privatisierung von BT im Jahre 1984 wurde diese Steuer auch auf deren Infrastruktur erhoben, sowie auf die von Mercury Communications, dem einzigen Wettbewerber von BT während des Duopols in den 80er-Jahren. In der Zeit von 1990 bis 1995 wurde der Steuerbetrag zunächst nach einer Standardformel berechnet. Als der Telekommunikationsbereich ab 1992 schrittweise für den Wettbewerb geöffnet wurde, wurde die Steuer auf die gesamte Telekommunikationsinfrastruktur erhoben.

Anwendung der Grundsteuer auf BT

(18)

Für die Zeit von 1995 bis 2000 wandte die VOA die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT an. Diese Bewertung wurde nach einer Vereinbarung mit BT berichtigt, nachdem BT eine eigene Bewertung nach der unternehmerischen Basismethode vorgenommen und gegen die ursprüngliche Bewertung beim Central London Valuation Tribunal und anschließend beim Lands Tribunal Widerspruch eingelegt hatte. BT und die VOA einigten sich im Jahre 2000 darauf, den steuerpflichtigen Wert der Netzinfrastruktur von BT für das Haushaltsjahr 1995/1996 mit 445 Mio. GBP in England und 25 Mio. GBP in Wales anzusetzen. Bei einem Steuersatz von of 43,2 % belief sich die Steuerschuld von BT in diesem Haushaltsjahr auf 203 Mio. GBP, was 2 % der jährlichen Einnahmen von BT entspricht.

(19)

Für die Zeit von 2000 bis 2005 ermittelte die VOA für BT Vermögensgegenstände von 467 Mio. GBP in England und 26 Mio. GBP in Wales. Die Bewertung wurde anhand der Einnahmen- und Ausgabenmethode vorgenommen und beruhte auf den Grundsätzen und Werten, die 1995 vereinbart wurden. Für die Zeit von 2005 bis 2010 wandte die VOA erneut die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf das BT-Netz an.

(20)

In der Regel findet eine Überprüfung der Bewertung alle fünf Jahre statt. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens weist die Kommission jedoch darauf hin, dass anschließend Korrekturen nach unten vorgenommen wurden, um dem Rückgang des Marktanteils des Unternehmens auf dem britischen Festnetzmarkt nach der Ausweitung konkurrierender Telekommunikationsnetze Rechnung zu tragen. In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wird festgestellt, dass offenbar keine entsprechende Berichtigung nach oben vorgenommen wurde, um einer möglichen Ausweitung oder Modernisierung des Netzes Rechnung zu tragen.

Anwendung der Grundsteuer auf Kingston

(21)

Kingston Communications plc („Kingston“) ist der etablierte Telekommunikationsbetreiber und Eigentümer des einzigen Ortsanschlussnetzes in der Region Hull. Bei der Privatisierung des größten Teils der staatlichen britischen Telekommunikationsnetze in den späten 80er-Jahren verblieb das Unternehmen bis zur Öffnung des Aktienkapitals für die Öffentlichkeit im Jahre 1999 im Besitz der Gemeinde. Der „Hull City Council“ ist weiterhin der einzige Großaktionär. Kingston ist der einzige weitere Telekommunikationsbetreiber, der nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewertet wird.

(22)

Kingston besitzt auch das Tochterunternehmen Torch Communications Ltd., das ein Glasfasergrundnetz außerhalb des Teilnehmeranschlussnetzes von Kingston (d. h. Großraum Hull) errichtet hat und dieses Grundnetz als getrenntes Tochterunternehmen betreibt. Folglich kann das Torch-Grundnetz nach der Mietmethode getrennt bewertet werden.

Anwendung der Grundsteuer auf Vtesse

(23)

Vtesse ist der Beschwerdeführer. Er bietet Breitbandmietleitungen vor allem für Großunternehmen an. Er steht in direktem Wettbewerb mit den von BT angebotenen Mietleitungen. Um seinen Kunden Anschlüsse anzubieten, mietet Vtesse unbeschaltete Glasfaserkabel von anderen Grundnetzbetreibern und verbindet diese mit seiner eigenen Netzinfrastruktur. Die von Anderen angemieteten Betriebsgrundstücke werden in das steuerpflichtige Immobiliarvermögen von Vtesse einbezogen. Die VOA hat beschlossen, Vtesse nach der Vergleichsmiete-Methode zu bewerten, die jedes Mal angewandt wird, wenn ein neues Glasfaserkabel angemietet und angeschlossen wird.

(24)

Anhand von Referenzwerten tatsächlich gezahlter Mieten hat die VOA die jährliche Steuer nach der Mietmethode auf 1 200 GBP pro km eines Paars optischer Glasfaserkabel im Einzugsbereich von London und 1 000 GBP pro km in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum 2000 bis 2005 festgesetzt. Außerdem gewährte die VOA nach der Mietmethode bewerteten Glasfaseranbietern im Jahre 2001 eine so genannte „Überangebotsermäßigung“ in Form eines 15 %igen Abschlags auf den steuerpflichtigen Wert ab 1. April 2001 und eines 25 %igen Abschlags ab 1. April 2002. Diese Ermäßigung sollte den übermäßigen Investitionen in Glasfaserkabel während des Telekommunikationsbooms der späten 90er Jahre und dem anschließenden deutlichen Wertverlust dieser Vermögensgegenstände durch ein materielles Überangebot Rechnung tragen. Darüber hinaus wird eine Ermäßigung von 10 % auf Netze von mehr als 3 000 km gewährt. Nach diesen Ermäßigungen fiel der Mietwert eines Glasfaserpaares auf 900 GBP im Großraum London und 750 GBP pro km in anderen Teilen des Landes in den Jahren 2002 bis 2004. Für den Zeitraum von 2005 bis 2010 wurde der Mietwert eines Glasfaserpaares im Großraum London auf 600 GBP pro km und 500 GBP im Rest des Vereinigten Königreichs festgesetzt. (5) Vtesse gab an, dass sich seine Steuerschuld für 2003/2004 auf etwa 7 % seiner laufenden Einnahmen in den Jahren 2003/04 belief.

(25)

Bei Revisionen wird der Vergleichsmietensatz für jede Glasfaser angewandt, die vermietet und genutzt wird. Vtesse ist verpflichtet, die VOA regelmäßig über die Ausweitung seines Netzes zu informieren, damit die Bewertung seines Immobiliarvermögens berichtigt werden kann. Vtesse erklärt daher, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen für seine Kunden Steuern fällig werden, die sich auf 20 bis 30 % der Einnahmen aus einem neuen Vertrag belaufen können.

(26)

Die übrigen Telekommunikationsbetreiber auf dem Markt werden nach der Mietmethode bewertet, mit Ausnahme der Kabelfernsehbetreiber, die nach einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet werden. (6)

B.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(27)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Anwendung der Grundsteuer auf BT und Kingston diesen beiden Unternehmen einen Vorteil verschaffen könnte. Offenbar wird diesen Unternehmen eine Ermäßigung ihrer Besteuerungsgrundlage im Vergleich zu anderen Wettbewerbern gewährt. Dies schlug sich darin nieder, dass BT Steuern in Höhe von ca. 2 % der fraglichen Einkünfte zahlte, während Vtesse und andere Wettbewerber möglicherweise ca. 7 % und bis 20-30 % für zusätzliche Kapazität zahlen müssen.

(28)

In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde die Auffassung vertreten, dass diese offenbar diskriminierende Besteuerung das Ergebnis einer besonderen Bewertungsmethode für BT und Kingston sein könnte, während die anderen Telekomanbieter nach der Mietmethode bewertet werden, wiederum mit Ausnahme der Kabelfernsehanbieter, die nach einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet werden. Die Uneinheitlichkeit des Systems und der Ermessensspielraum der VOA bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf bestimmte Unternehmen, der bei der mit BT ausgehandelten Verhandlungslösung angewandt wurde, könnten zu einem Vorteil für BT und Kingston geführt haben.

(29)

In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wird bezweifelt, dass die Mietmethode nicht auf die Immobiliarvermögen von BT und Kingston angewandt werden könnte. Es wird nahe gelegt, dass die Mieteinnahmen von BT aus der Vermietung seiner Infrastruktur als Anhaltspunkt für den Wert des Netzes dienen könnten. Außerdem vermieten die Einzelhandelsabteilungen von BT in der Tat Infrastruktur und erwerben Netzdienstleistungen von der Großhandelsabteilung von BT (BT Wholesale Ltd), welche die Infrastruktur von BT verwaltet. Die internen Transferpreise zwischen den Einzelhandelsabteilungen von BT und der Großhandelsabteilung von BT könnten bei der Schätzung des Mietwerts zugrunde gelegt werden. Überdies haben die Liberalisierung und die Entflechtung der Netze zu einer Vielzahl von Großhandelsprodukten geführt, die als Referenz für die Ermittlung des Mietwerts der verschiedenen Infrastrukturelemente der Netze von BT und Kingston dienen könnten. Zu der Argumentation, dass kein Netz annähernd so groß und vielfältig wie das von BT ist, so dass dessen Mietwert als Referenz dienen könnte, wird in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nahe gelegt, dass die Besteuerung von Kabelfernsehgesellschaften, die auch auf dem Telekommunikationsmarkt tätig sind, als Referenz dienen könnte.

(30)

Zur Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode selbst bemerkte die Kommission, dass nach dieser Methode der Mietwert der Vermögensgegenstände anhand der Einnahmen aus der Nutzung dieser Vermögensgegenstände geschätzt wird. Das Ergebnis wird daher von der Rentabilität der Nutzung dieser Vermögensgegenstände abhängen, was zu Ergebnissen führen könnte, die Betreiber benachteiligen, deren Vermögensgegenstände nach einer anderen Methode bewertet werden. Die Kommission warf die Frage auf, ob die nötigen Anpassungen bei der Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston vorgenommen wurden, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der Vermögensgegenstände Kapazität und Rentabilität ausgeschöpft werden. Die Kommission fragte sich auch, wie den Universaldienstverpflichtungen bei der Bewertung von BT Rechnung getragen wird.

(31)

In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wird außerdem die Methode bei Überprüfungen des steuerpflichtigen Werts in Frage gestellt. Offenbar wird der Wert für BT nach unten korrigiert, während die Wettbewerber nicht in den Genuss einer ähnlichen systematischen Überprüfung der Marktbedingungen kommen. Anscheinend wird die Wertsteigerung der Infrastruktur von BT zwischen zwei fünfjährigen Überprüfungszeiträumen nicht berücksichtigt, während Wettbewerber bei Wertsteigerungen ihres Netzes höher besteuert werden, was BT offenbar einen Vorteil verschafft.

(32)

Schließlich wird in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens auf die Tatsache hingewiesen, dass die VOA offenbar über einen großen Ermessensspielraum verfügt, der die Aushandlung von Vereinbarungen ermöglicht. Es wird betont, dass die Vereinbarung mit BT dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen und nicht zwischen Betreibern diskriminieren sollte.

III.   STELLUNGNAHMEN

A.   Stellungnahmen anderer Beteiligter als BT und Kingston

(33)

In den Stellungnahmen anderer Beteiligter als BT und Kingston wird allgemein die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Grundsteuer auf BT und Kingston diesen einen Vorteil verschaffen könnte.

(34)

Vtesse weist zunächst darauf hin, dass BT nach dem Urteil des Bewertungsgerichts vom März 1998, das bestätigte, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf das Netz von BT anzuwenden ist und dass sich der steuerpflichtige Wert für England und Wales auf 553 Mio. GBP beläuft, vor dem Lands Tribunal gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Vor der Berufungsverhandlung einigten sich BT und VOA auf eine Bewertung von 470 Mio. GBP, was einer Ermäßigung von 15 % gegenüber der ursprünglichen Bewertung entspricht. Vtesse erklärt, dass sich BT und VOA auf einen endgültigen Betrag einigten und dass die VOA die Zahlen entsprechend dem vereinbarten Ergebnis angepasst hat.

(35)

Vtesse legte neue Belege dafür vor, dass das Immobiliarvermögen von BT nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode unterbewertet ist. Wenn man annimmt, dass der steuerpflichtige Wert des gesamten Netzes von BT (7) dem Glasfasernetz zugerechnet wird (7,3 Mio. km im Jahre 2005), beläuft sich der steuerpflichtige Wert pro Jahr auf 74 GBP je km Glasfaser. Nach Angaben von Vtesse ist dieser Wert mit den steuerpflichtigen Werten pro Jahr von 1 000 GBP und 1 200 GBP je km Glasfaserpaar zu vergleichen, die sich für Telekombetreiber ergeben, die nach der Mietmethode bewertet werden. Außerdem wurde der Wert der Glasfaserkabel von BT mit Null angesetzt, und BT hat 29 Millionen Endverbraucheranschlüsse, so dass sich die Jahresmiete je Anschluss auf 18,57 GBP beläuft. Dieser Betrag ist mit den von Telekombetreibern für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen von BT gezahlten 122 GBP jährlich zu vergleichen (8).

(36)

Vtesse weist auch darauf hin, dass BT im Jahre 2001 den größten Teil der Eigentumsrechte an seinen unverpachteten und verpachteten Betriebsgrundstücken an „Telereal“, ein Gemeinschaftsunternehmen von Land Securities und der Williams Pears Gruppe für 2,4 Mrd. GBP abgetreten hat. Dabei ging es um insgesamt 5,5 Mio. m2. Nach diesem Geschäft zahlte BT im Jahre 2001 190 Mio. GBP Jahresmiete für die unverpachteten Grundstücke und 90 Mio. GBP für die verpachteten Grundstücke. Vtesse schloss daraus, dass BT 35 GBP pro m2 Miete für seine Gebäude zahlt, während andere Telekombetreiber nach Angaben von Vtesse durchschnittlich 115 GBP pro m2 für ihre Betriebsgrundstücke zahlen. Vtesse erklärt, dass die Miete, die BT im Jahre 2001 tatsächlich für seine Gebäude an Telereal zahlte, d. h. 280 Mio. GBP, mehr als 50 % ihres steuerpflichtigen Werts in diesem Jahr ausmachte, obwohl der größte Teil dieses steuerpflichtigen Werts vor allem dem Netz und nicht den Gebäuden zuzurechnen ist. Vtesse legt damit nahe, dass das Netz von BT folglich nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode unterbewertet sei.

(37)

Nach den Bemerkungen von Vtesse beweist die Diskrepanz zwischen dem steuerpflichtigen Wert der verschiedenen Bestandteile des Netzes von BT und dem der Netze der anderen Telekombetreiber, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer Unterbewertung des Immobiliarvermögens von BT im Vergleich zu dessen Wert nach der Mietmethode geführt hat.

(38)

Vtesse macht weitere Angaben zum Vergleich der Unternehmenssteuerlast von BT und anderen Telekombetreibern. Vtesse spricht sich dafür aus, das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen heranzuziehen, welches sich in seinem Fall im Jahre 2004 auf 13,46 % belief. Dieses müsse angepasst werden, um einen direkten Vergleich mit BT zu ermöglichen. Nach Ansicht von Vtesse zahlen die meisten Betreiber erhebliche Gebühren für die Weiterleitung und den Abschluss der Durchleitung, und diese Anschlussgebühren stehen nicht im Zusammenhang mit ihren steuerpflichtigen Vermögensgegenständen. Sie sollten daher bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen von den Einnahmen abgezogen werden. Gamma Telecom schließt sich dieser Auffassung an und erklärt aus den gleichen Gründen, dass die jeweilige Steuerlast am besten durch das Verhältnis zwischen Steuersätzen und Mehrwert verglichen werden kann.

(39)

Vtesse vergleicht auch die Preise des erweiterten Großhandelsdienstes mit den Steuersätzen, die ein nach der Mietmethode bewerteter Betreiber zu zahlen hätte, wenn er Glasfaserkabel zur Erbringung der gleichen Dienstleistung nutzt. Je nach Kapazität und Entfernung des erweiterten Großhandelsdienstes kann ein Betreiber nach Angaben von Vtesse Steuersätze von bis 87 % des von BT berechneten Preises zu zahlen haben. Nach Ansicht von Vtesse ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass das Glasfasernetz von BT unterbewertet ist. Wenn sein Netz wie das anderer Wettbewerber bewertet würde, müsste BT mehr für seinen erweiterten Großhandelsdienst berechnen, um die realen Kosten der Dienstleistung zu decken.

(40)

Vtesse macht auch geltend, dass das Verhältnis zwischen Steuersätzen und Einnahmen für Marktneulinge wie Vtesse besonders ungünstig ist. Etabliertere Unternehmen können Glasfasern soweit wie möglich auslasten, um die Miet- oder Steuerkosten über so viele Kunden wie möglich zu amortisieren, und BT ist dazu nicht gezwungen, da es angeblich keiner Grenzsteuer unterliegt. Dies bedeutet, dass sich das Verhältnis zwischen Steuersätzen und Einnahmen für etablierte Unternehmen langfristig verbessern wird.

(41)

Bezüglich der Frage der Grenzsteuer erklärt Vtesse, dass seine Benachteiligung darauf beruht, dass BT als unteilbares Netz besteuert wird, während Vtesse für jeden einzelnen Meter Glasfaserkabel, den es anschließt, besteuert wird. Es ist der Ansicht, dass der einzelne Vertrag auf dem Markt, auf dem Vtesse und BT konkurrieren, maßgeblich sein sollte. Vtesse macht nähere Angaben zu den Auswirkungen dieser Unterschiede bei der Grenzbesteuerung von Verträgen. Beim Auftrag von Kent MAN für eine Grund- und Zugangsversorgung machte die Steuer für diesen Auftrag nach Angaben von Vtesse beispielsweise 16 % der Einnahmen aus. Beim gleichen Auftrag zahlte BT nach Angaben von Vtesse keine Grenzsteuer oder höchstens die durchschnittlichen 2 % der Einnahmen. Dieser Unterschied erkläre, warum Vtesse den Auftrag an ein Konsortium, an dem BT beteiligt war, verlor.

(42)

Vtesse weist auch darauf hin, dass BT vor kurzem ca. 2 000 Kilometer Glasfaserkabel des Netzes von Geo, eines Zulieferers von Vtesse, wahrscheinlich zu den gleichen Bedingungen wie Vtesse angemietet hat. Nach Ansicht von Vtesse sollte BT als Nutzer dieser Glasfaserkabel angesehen werden. Vtesse wirft die Frage auf, ob diese Ausweitung des Netzes von BT bei seiner Bewertung berücksichtigt wurde, und erklärt, dass BT wie Vtesse bewertet werden sollte, wenn es Glasfaserkabel vom gleichen Betreiber anmietet.

(43)

Die Task Force Altnet, die eine Reihe alternativer Festnetzanbieter vertritt, spricht sich dafür aus, die Einnahmen- und Ausgabenmethode nur auf regulierte Monopole mit wenig vergleichbaren Mietnachweisen anzuwenden. Die VOA verfüge über umfangreiche Belege für den Mietwert zur Bewertung von BT nach der Mietmethode, wie die Großhandelsmiettarife für Kabelanschlüsse von BT oder die veröffentlichten Preise für Produkte zur Entbündelung des Teilnehmeranschlusses, die zur Ermittlung des Mietwerts der Kupferkabel dienen könnten. Außerdem habe die Mietmethode progressive Auswirkungen auf die Steuerverbindlichkeiten von Betreibern. Bei der Einnahmen- und Ausgabenmethode trete ein solcher Effekt nicht auf, da der Wert der Infrastruktur im Voraus bestimmt wird und die Entscheidung von BT, unbeschaltete Glasfaserkabel anzuschließen, folglich steuerlich neutral ist. Nach Ansicht von Altnet werden die Auswirkungen dieser Verzerrungen dadurch verschlimmert, dass die Einigung zwischen BT und der VOA über zwei Bewertungszeiträume fortgesetzt wurde, was dem etablierten Betreiber durch die größere Rechtssicherheit einen erheblichen Vorteil verschafft hat, während die Altnet-Unternehmen kostspielige und offene Berufungen und Verhandlungen auf sich nehmen müssen. Altnet erklärt, dass BT 74 % der Gesamtsteuerlast für Telekommunikationsnetze zu tragen hat, während es einen Marktanteil von mindestens 80 % hat.

(44)

Global Crossing bestätigt, dass die Einzelbesteuerung (d. h. der neu angeschlossenen Glasfaserkabel) BT begünstigt, da Global Crossing, wenn es ein neues Glasfaserkabel anschließt, zusätzliche Steuern für die gesamte Länge des Kreislaufs vom Kunden bis zu den zentralen Netzknoten zahlen muss. Global Crossing macht geltend, dass es wegen der ungünstigen Steuerregelung Umsätze an BT verloren hat.

(45)

Thus plc und Viatel (UK) Ltd. weisen ebenfalls darauf hin, dass sie höhere Steuern zahlen müssen, wenn sie neue Kunden an ihre Netze anschließen, während BT als Hauptkonkurrent keine zusätzlichen Steuern zahlen muss. Above Net schließt sich diesen Ausführungen an; es habe Umsätze an BT verloren, möglicherweise wegen der angeblichen niedrigeren Besteuerung von BT.

(46)

Der UKCTA, ein Handelsverband, der die Interessen von Festnetzbetreibern vertritt, die im Bereich der Sprach- und Datendienste mit BT konkurrieren, erklärt, dass das Grundsteuersystem sehr untransparent ist, da es auf vertraulichen bilateralen Vereinbarungen zwischen den Netzbetreibern und den Steuerbehörden beruht. Nach Ansicht des UKCTA hat die Vereinbarung für BT zehn Jahre Sicherheit und Stabilität geschaffen, während andere Betreiber keine vergleichbare Vorausschaubarkeit genossen. Das Grundsteuersystem habe die beherrschende Stellung von BT verstärkt, da die Besteuerung für BT erschwinglicher war und daher Marktneulinge an einem fairen Wettbewerb gehindert habe, und da BT anders als andere Wettbewerber keine unmittelbare Erhöhung der Grundsteuer zu tragen habe, wenn es mehr Glasfaserleitungen anschließe. Auf Anfrage der Kommission konnte UKCTA jedoch nicht angeben, wie hoch die Steuern gewesen wären, die Altnet-Betreiber hätten zahlen müssen, wenn sie auf der gleichen Grundlage wie BT besteuert worden wären.

(47)

GVA Grimley, ein Steuerberatungsunternehmen für Telekom-Unternehmen, kritisiert den Korrekturmechanismus für BT, der Änderungen von dessen Marktanteil Rechnung trägt und dessen Anwendung undurchsichtig ist. Nach Angaben von GVA Grimley ist für alle anderen nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewerteten Immobiliargüter eine Neubewertung jeweils nach fünf Jahren ohne Rücksicht auf den Marktanteil die übliche Praxis. Außerdem wird die Anwendung dieser Marktanteilanpassung auf BT in Frage gestellt. Es sei schwer nachzuvollziehen, warum der steuerpflichtige Wert von BT von 1995 bis 1999 sank, während Umsatz und Gewinne stiegen. Überdies habe die VOA einem Paar entbündelter Kupferleitungen einen steuerpflichtigen Wert von ca. 50 GBP beigemessen, während die Teilnehmeranschlussleitungen von BT mit etwa 16 GBP bewertet sind (gesamter steuerpflichtiger Wert von BT geteilt durch die Zahl der Teilnehmeranschlüsse). Dieser Wertunterschied deute darauf hin, dass das Netz von BT unterbewertet sei.

(48)

Einige der bereits genannten Beteiligten und andere wie Telewest Broadband, Cable and Wireless und Easynet werfen andere Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung auf, die aber offenbar nicht unmittelbar den in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargestellten Sachverhalt betreffen. Einige dieser Unternehmen haben beispielsweise Bedenken gegen die mögliche Anwendung der Grundsteuer im Zusammenhang mit der Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen. Sie beschweren sich auch darüber, dass die Grundsteuer zu hoch angesetzt sei, (9) was Investitionen verhindere, und dass der Zeitraum von fünf Jahren mit Struktur und Tempo des technischen Fortschritts in der Telekomindustrie unvereinbar sei. (10) Ein Unternehmen beschwert sich auch darüber, dass einige Wettbewerber nicht besteuert werden. (11)

B.   Stellungnahmen von BT und Kingston

Stellungnahme von BT

(49)

BT erläutert zunächst, dass es entgegen den Ausführungen in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens keine Hierarchie zwischen den Bewertungsmethoden gibt und keinen Grundsatz, nach dem die Mietmethode die am besten geeignete Methode ist, wenn ein Mietnachweis möglich ist. Die von der VOA angewandte Methode richte sich nach der Art des bewerteten Betriebsgrundstücks und nach den vorliegenden Nachweisen. Die VOA habe folglich keinen Ermessensspielraum bei der Wahl der Methode.

(50)

Ungeachtet der Bewertung von BT nach einer anderen Methode gebe es keine diskriminierende Behandlung von BT und anderen Steuerzahlern: die gesetzliche Prüfung sei die gleiche, und alle Methoden dienen dem Ziel, die mutmaßliche Miete zu ermitteln, für die das fragliche Betriebsgrundstück in einem bestimmten Jahr vermietet werden könnte.

(51)

Nach Ansicht von BT gibt es keinen Beleg dafür, dass der für die Immobiliargüter von BT ermittelte steuerpflichtige Wert BT einen Vorteil in Form einer im Vergleich zu den Wettbewerbern niedrigeren Bemessungsgrundlage verschafft habe. Der einzige Beweis, den die Kommission vorgelegt habe, sei ein Vergleich der steuerpflichtigen Werte und der Umsätze.

(52)

BT führt weiter aus, dass die VOA richtig entschieden hat, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode die einzig richtige Methode zur Bewertung des Netzes von BT sei, da es vor allem keinen Mietnachweis für den steuerpflichtigen Wert aller Immobiliargüter von BT gäbe. Weder Teilnehmeranschlussbelege (12) noch Großhandelsmietnachweise (13) lagen zum Zeitpunkt der Bewertungen von 1995 und 2000 vor.

(53)

BT bestreitet, dass es im Widerspruchsystem oder seiner Anwendung auf BT eine Voreingenommenheit gab. Jeder kann Widerspruch einlegen und hat die Möglichkeit einer Einigung. Gegen die Bewertung des Netzes von BT wurde 1995 Berufung eingelegt. Die Einigung vor der Berufungsverhandlung war nicht ungewöhnlich und impliziert keinen Ermessensspielraum für die VOA. Die Möglichkeit einer Einigung entbindet die VOA nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht, den jährlichen Mietwert des Immobiliarvermögens bei einer angenommenen Vermietung festzustellen. Nach Ansicht von BT ist auch falsch, zu behaupten, dass die Bewertung von 1995 auch als Grundlage für die Bewertung von 2000 diente und BT eine zehnjährige Sicherheit verschaffte; die Einigung bezüglich der Bewertung von 1995 erfolgte wegen Verzögerungen des gerichtlichen Verfahrens erst im Jahre 2000. BT wurde daher fünf Jahre lang über die Bewertung von 1995 im Ungewissen gelassen. Über die Bewertung von 2000 wurde gleichzeitig eine Einigung erzielt.

(54)

BT erklärt, dass im Laufe des Fünfjahreszeitraums Änderungen der Bewertung vorgenommen werden können, wenn sich die Umstände wesentlich ändern. Ein Mechanismus zur Berichtigung des Marktanteils wurde als wirksames Mittel angesehen, um den jährlichen Netto-Auswirkungen dieser wesentlichen Änderungen der Umstände wirksam Rechnung zu tragen. (14)

(55)

BT erläutert daher, dass in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens fälschlicherweise ausgeführt wurde, dass eine Erhöhung des Werts der Infrastruktur von BT nicht berücksichtigt wird. Tatsächlich unterliege BT sowohl Korrekturen nach oben als auch nach unten, je nachdem, ob die Faktoren, die den Wert von BT steigern, die Faktoren die den Wert mindern, überwiegen. (15)

(56)

Nach Angaben von BT beruht das für Vtesse geltende Überprüfungssystem offenbar auf den gleichen Grundsätzen, wird aber anders angewandt: zusätzlich angeschlossene Glasfaserkabel werden dem Immobiliarvermögen hinzugerechnet und als Teil davon bewertet. Im Fall von Vtesse ist der Marktanteil nicht geeignet, um Änderungen des steuerpflichtigen Werts festzustellen, da Veränderungen wegen des geringen Marktanteils von Vtesse wahrscheinlich nicht spürbar wären.

(57)

Für den Fall, dass die Kommission schließlich entscheiden sollte, dass BT staatliche Beihilfen erhalten hat, erklärt BT, dass die Kommission eine Rückforderung nicht anordnen kann, da BT berechtigt war, anzunehmen, dass diese Beihilfen rechtmäßig waren oder dass es sich bei ihnen um bestehende Beihilfen handelte.

Stellungnahme von Kingston

(58)

Kingston vertritt die Auffassung, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass ein Vorteil gewährt wurde. Sie habe weder deutlich gemacht, dass die Steuerlast von BT und Kingston selektiv vermindert wurde, noch dass die anderer Marktteilnehmer außerordentlich hoch sei. Im Falle von Kingston habe die Kommission keine Vorstellung, wie dieses Unternehmen besteuert wurde.

(59)

Nach Ansicht von Kingston ist der einzige Beleg dafür, dass BT möglicherweise ein Vorteil gewährt wurde, das unterschiedliche Verhältnis von Steuersatz und Einnahmen zwischen BT und Vtesse. Dieses Verhältnis sei jedoch für die Grundsteuer nicht relevant, da diese keine Einkommensteuer ist. Dieses Verhältnis wäre nur relevant, wenn Vtesse und Kingston oder BT unmittelbar vergleichbare Unternehmen wären, was angesichts der Unterschiede in Größe, Umsatz und Wirtschaftstätigkeiten nicht der Fall sei. Schließlich schätzt Kingston das Verhältnis zwischen Steuersatz und Einnahmen von Vtesse auf 0,39 %, während sein eigenes Verhältnis 4,5 % betrage (16).

(60)

Kingston streitet ab, dass ihm die Anwendung unterschiedlicher Methoden einen selektiven Vorteil verschafft habe. Die VOA habe nach seiner Ansicht bei der Bewertung einen gewissen Ermessensspielraum, aber dieser sei nicht unbegrenzt: die Art des Immobiliarvermögens und des Nachweises bestimme ihre Wahl, die durch eine umfangreiche Rechtsprechung weiter eingeschränkt sei. Es sei nicht erwiesen, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode Kingston oder BT begünstige, da die Mietmethode nicht auf sie anwendbar sei, während die Einnahmen- und Ausgabenmethode nicht auf Vtesse anwendbar sei, weil es keinen Gewinn erwirtschafte.

(61)

Außerdem sei eine Wettbewerbsverfälschung gegenüber den mit Kingston konkurrierenden Unternehmen nicht nachgewiesen. Überdies seien mögliche Beihilfen durch die Anwendung des britischen Bewertungssystems bestehende Beihilfen.

IV.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(62)

Nach Ansicht der britischen Behörden handelt es sich bei dem Bewertungssystem um ein für alle gewerblichen Immobiliarvermögen in England und Wales geltendes einheitliches gesetzliches System, das einen gemeinsamen Maßstab für die Bewertung von Betriebsgrundstücken schaffen soll. Dieser Maßstab ist die Miete, zu der das Immobiliarvermögen vermutlich in einem Jahr vermietet werden kann, wenn man bestimmte Annahmen bezüglich des Zustands des Immobiliarvermögens und der Bedingungen des mutmaßlichen Mietvertrags zugrunde legt.

(63)

Dieser Wert wird von der VOA bestimmt, die fachlich qualifizierte Gutachter beschäftigt und gesetzlich verpflichtet ist, ihre Bewertung unabhängig vorzunehmen. Ihre Entscheidungen unterliegen der unabhängigen Überprüfung durch das Bewertungsgericht, sowie durch das Lands Tribunal und den Berufungsgerichtshof.

(64)

Die britischen Behörden erläutern weiter, dass die VOA bei der Bewertung dieser angenommenen Miete verschiedene Methoden anwenden kann. Diese Bewertungsmethoden dienen dem gleichen Ziel der Feststellung der angenommenen Miete und sollten bei ordnungsgemäßer Anwendung alle zum gleichen Ergebnis führten. Die Anwendung mehrerer Methoden soll dem breiten Spektrum konkreter Fälle, in denen Steuersätze angewandt werden, Rechnung tragen. Die Wahl der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Ermessensentscheidung: sie hängt von der Art des Immobiliarvermögens und der Art der vorliegenden Nachweise ab. Wenn beispielsweise kein Gewinn angestrebt wird (Krankenhäuser, Schulen usw.), ist die Einnahmen- und Ausgabenmethode nicht anwendbar, und die VOA wird wahrscheinlich entscheiden, dass die unternehmerische Basismethode am besten geeignet ist.

4.1   Wahl der Methode für BT und Kingston

(65)

Nach Ansicht der britischen Behörden war die Einnahmen- und Ausgabenmethode die einzige Methode, die zur Bewertung des Immobiliarvermögens von BT und Kingston geeignet war. Sie erklären, dass das Team unabhängiger Sachverständiger der VOA (17), das mit der Bewertung des Immobiliarvermögens beauftragt war, für alle Bewertungszeiträume (auch 2005 bis 2010) zu dem Ergebnis kam, dass nicht genug Nachweise für die Ermittlung des steuerpflichtigen Werts der Netze von BT und Kingston nach der Mietmethode vorliegen. Dieses Ergebnis wurde durch das Bewertungsgericht im vorliegenden Fall bestätigt. (18) Die Einnahmen- und Ausgabenmethode sei die einzige, die dem einmaligen Vorteil der Omnipräsenz von BT Rechnung tragen könne.

(66)

Nach Angaben der britischen Behörden ist die Mietmethode auf BT und Kingston nicht anwendbar. Sie weisen zunächst darauf hin, dass die Frage des Vorliegens von Mietnachweisen für den Zeitpunkt zu prüfen ist, zu dem die Bewertung durchgeführt wird. So könne die Möglichkeit der Anwendung der Mietmethode für die Zeit von 1995 bis 2000 nur anhand der Informationen geprüft werden, die zum „Bewertungsstichtag“ (1.4.1993) vorlagen. Dritte und die Kommission hätten Unrecht, wenn sie annehmen, dass Marktdaten, die heute verfügbar sind, für die Frage maßgeblich seien, ob die Listen für 1995 und 2000 anhand der Mietmethode hätten zusammengestellt werden können.

(67)

Für die Listen von 1995 konnten daher nur 1993 vorliegende Informationen berücksichtigt werden. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens schlug die Kommission zwei mögliche Quellen für den Mietnachweis vor. Entweder die Miete, die BT bei der Vermietung seiner eigenen Infrastruktur erhielt oder die Transferpreise zwischen der Einzelhandelsabteilung und der Großhandelsabteilung von BT. Nach Ansicht der britischen Behörden war keine dieser Möglichkeiten für die VOA im Jahre 1993 praktikabel. 1993 vermietete BT keinen wesentlichen Teil seiner Infrastruktur, und Einzelhandel und Großhandel waren nicht getrennt.

(68)

Für die Liste des Jahres 2000, die sich auf 1998 vorliegende Informationen stützte, lagen, wie die britischen Behörden einräumen, begrenzte Mietnachweise für Glasfasernetze vor, die Betreibern in Form von unabdingbaren Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt wurden. Diese Nachweise waren jedoch beschränkt und betrafen nur Glasfasernetze für große Datenmengen und damit einen äußerst geringen Teil des Immobiliarvermögens von BT. Außerdem gab es 1998 eine getrennte Einzel- und Großhandelsabteilung, aber das Zugangsgeschäft, das einen wesentlichen Teil der Tätigkeit von BT ausmacht, wurde durchgehend ohne Transfers an die anderen Abteilungen betrieben. Transferzahlungen konnten daher nicht zur Bewertung des gesamten Netzes von BT herangezogen werden.

(69)

Für die Liste von 2005 gelten die gleichen Bemerkungen. Die britischen Behörden streiten auch ab, dass die Tarife für die Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen entgegen den Aussagen von Altnet als Mietnachweis dienen könnten, auf dessen Grundlage das Immobiliarvermögen von BT hätte bewertet werden können. So war der Großhandelsleitungsmiettarif („Wholesale Line Rental“ — WLR) ab August 2002 verfügbar. Dies ist ein Produkt, das BT anderen Telekombetreibern anbieten muss und das diese in die Lage versetzt, über das lokale Netz von BT Leitungen zu vermieten und Anrufe für Kunden zu vermitteln. Die Zahlung des Telekombetreibers an BT entspricht jedoch nicht einer Miete für das Ortsnetz. Sie ist ein Entgelt für eine Dienstleistung, da BT unter anderem die Wartung der Leitung, Vermittlungsdienste, Fakturierung und FuE, Reparaturen, Mehrfachleitungseinrichtungen und Strom bereitstellen muss. Anders als von Vtesse und Altnet behauptet, kann er daher nach Ansicht der britischen Behörden nicht mit einer Leitungsmiete für Teilnehmeranschlüsse gleichgesetzt werden. Hinsichtlich des Anruf- und Zugangstarifs („Calls and Access tariff“), einem Vorläufer des WLR-Produkts, der ab 1998 angeboten wurde und die gleichen Leistungen wie der WLR umfasste, kommen sie zum gleichen Ergebnis. Überdies sind der Großhandelsleitungsmiettarif und die Teilnehmeranschlussentbündelungsgebühr durch die OFCOM reguliert. Es sind keine Marktmieten, so dass sie als Nachweis für den Mietwert wenig Gewicht haben. (19) Die VOA gibt daher an, dass sie über keinen Mietnachweis für den wichtigsten Teil des Netzes von BT und Kingston, d. h. ihr Teilnehmeranschlussnetz, verfügt.

(70)

Die britischen Behörden erklären außerdem, dass ein bei der Anwendung der Mietmethode auf andere Telekomanbieter als BT und Kingston verwendeter Mietnachweis nicht für die Bewertung des Immobiliarvermögens dieser beiden Unternehmen herangezogen werden kann. BT und Kingston einerseits und die anderen Telekomanbieter andererseits seien nicht im Entferntesten vergleichbar. Die Netze von BT und Kingston seien in erster Linie Teilnehmeranschlussnetze, die im Falle von BT Millionen von Privatpersonen bedienen, während die Netze der meisten anderen Telekomanbieter vor allem Kernnetze seien, die eine kleine Zahl hochwertiger Kunden mit großen Umsätzen bedienen. Der Wert eines Immobiliarguts werde durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, wie seine Funktion, seine materielle Gestalt, sein Umfang und die Rahmenbedingungen, unter denen es betrieben wird. Angesichts der Unterschiede zwischen den Immobiliarvermögen und der geringen Vergleichbarkeit können Mietnachweise von Telekomanbietern, die sich beispielsweise auf ein Glasfasernetz beziehen, daher nicht unmittelbar auf BT/Kingston übertragen werden. Aus den gleichen Gründen können nach Ansicht der britischen Behörden, entgegen der von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vertretenen Auffassung, Mietnachweise von Kabelfernsehanbietern nicht auf BT oder Kingston übertragen werden.

(71)

Der Vorschlag, Teile des Immobiliarvermögens von BT anhand eines von anderen Netzen abgeleiteten Mietnachweises und anschließend für den Rest nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu bewerten, ist nach Ansicht der britischen Behörden nicht praktikabel. Ein solches Vorgehen würde voraussetzen, dass es materiell getrennte Teile des BT-Netzes für die verschiedenen Tätigkeiten von BT gäbe. Gemäß der britischen Rechtsprechung zur Anwendung von Unternehmenssteuern (20) sind nach Angaben der britischen Behörden angrenzende Vermögensgegenstände auf dem gleichen Betriebsgrundstück wie die Netze von BT und Kingston als ein einziges Immobiliargut zu bewerten. Die Aufteilung der Vermögensgegenstände auf einem einzigen Betriebsgrundstück würde zu Wertverfälschungen führen, da die Summe des Werts von Teilen eines Vermögensgegenstands selten dem Wert des Ganzen entspricht.

(72)

So ist es nicht möglich, die Hauptverkehrsleitungen mit hohem Datenvolumen des Glasfasernetzes von BT, die mit Vtesse konkurrieren, abzutrennen, um deren steuerpflichtigen Wert im Vergleich zu der von konkurrierenden Telekomanbietern gezahlten Miete zu ermitteln. Die gleiche Infrastruktur werde nämlich auch für Telefondienstleistungen mit niedrigem Volumen genutzt, die an die 29 Millionen inländischen Kunden von BT erbracht werden. Die Netze von BT oder Kingston können wegen ihrer materiellen und funktionalen Integration rein physisch nicht in selbständige Einheiten aufgeteilt werden, die getrennt vermietet oder genutzt werden könnten.

(73)

Selbst wenn es möglich wäre, Teile des Immobiliarvermögens von BT und Kingston getrennt und nach einer anderen Methode als der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu bewerten, bliebe das Problem, wie der Rest zu bewerten ist, da die Einnahmen- und Ausgabenmethode nur auf die Netze dieser Unternehmen insgesamt anwendbar ist.

4.2   Die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston

(74)

Die britischen Behörden erläutern eingehend, wie die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston angewandt wird.

Bewertung von BT

(75)

Die Bewertungen werden von unabhängigen Sachverständigen nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode durchgeführt (21). Ungeachtet der komplizierten Modelle und daraus resultierenden Berechnungen wird im Folgenden ein kurzer Überblick über die Bewertung für die Zeit von 1995 bis 2000 gegeben.

(76)

Bei der Bewertung der Einnahmen und Ausgaben wird von den erwarteten Einnahmen aus der steuerpflichtigen Nutzung des Immobiliarvermögens von BT ausgegangen. Anschließend werden die entsprechenden Ausgaben abgezogen. Fachberater (National Economic Research Associates — NERA) wurden von der VOA beauftragt, ein Modell zur Schätzung der künftigen Einnahmen und Betriebskosten in einem Fünfjahreszeitraum aus der Nutzung der Immobiliargüter der zentralen Liste von BT in England und Wales sowie des übrigen Netzes in Schottland und Nordirland auszuarbeiten. Eine Zusammenfassung des NERA-Modells und der zugrunde liegenden Tabellen für die Bewertung von 1995, 2000 und 2005 wurde von den britischen Behörden vorgelegt.

(77)

Ziel des NERA-Modells war die Vorausschätzung der Einnahmen und Betriebskosten, die wahrscheinlich im Rahmen der angenommenen Bewertung über einen Fünfjahreszeitraum aus dem BT-Netz im Vereinigten Königreich entstehen werden. Dabei wird eine Vermietung des steuerpflichtigen Teils des BT-Netzes am 1.4.1993 angenommen, bei der der materielle Zustand und der Zustand konkurrierender Netze und des Rests des materiellen Umfelds am 1.4.1995 zugrunde gelegt wird. Das NERA-Modell ging von den tatsächlichen Einnahmen und Betriebskosten aus, die im Jahr vor dem Bewertungsstichtag entstanden, da diese einem möglichen Mieter bekannt wären. Beobachtungen einer langen Reihe von Statistiken wurden zur Vorausschätzung der Entwicklung auf dem Telekommarkt und des Anteils von BT an diesem Markt über einen Zeitraum von fünf Jahren benutzt.

(78)

Im Fall von BT beschloss die VOA, Vorausschätzungen der Kosten und Einnahmen über einen Fünfjahreszeitraum anstelle des üblichen Einjahreszeitraums zu verwenden. Die britischen Behörden erklärten, dass bei der Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode unter bestimmten Umständen die Rentabilität in einer Reihe künftiger Jahre berücksichtigt wird, wenn die Entwicklung in einem Jahr wahrscheinlich nicht für die Zukunft repräsentativ ist. Die VOA ging davon aus, dass die künftige Rentabilität vom Bewertungsstichtag aus gesehen durch einen voraussichtlich zunehmenden Wettbewerb, Preiskontrollen, einen erheblichen Ausbau der Netze der Konkurrenten und Änderungen der Art der angebotenen Dienstleistungen beeinflusst werden. Folglich sei ein Ansatz auf der Grundlage der voraussichtlichen Rentabilität über einen Fünfjahreszeitraum notwendig, um die Miete zu ermitteln, die ein möglicher Mieter vom Bewertungsstichtag ausgehend für das Netz von BT während dieses Zeitraums zu zahlen bereit wäre. (22)

(79)

Nach der Vorausschätzung der Einnahmen und Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren ist der nächste Schritt in der Einnahmen- und Ausgabenbewertung ein Abzug der voraussichtlichen Investitionsausgaben eines möglichen Mieters während des Fünfjahreszeitraums für Posten, die nicht Teil des Immobiliarvermögens, aber notwendig sind, um die voraussichtlichen Einnahmen zu erzielen. Dabei lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: a) nicht steuerpflichtige Anlagen und Maschinen, die während des Fünfjahreszeitraums angeschafft werden müssen, gleich, ob als Ersatz für vorhandene Anlagen oder nicht, und b) Ausweitungen des Netzes, die am 1.4.1995 nicht vorhanden waren, aber voraussichtlich während des Fünfjahreszeitraums vorgenommen werden.

(80)

Nächster Schritt ist die voraussichtliche Änderung des Betriebskapitals in jedem der fünf Jahre des Vorausschätzungszeitraums. Die jährliche Änderung wird von den Einnahmen abzüglich der genannten Ausgaben und Investitionsausgaben abgezogen. Daraus ergibt sich ein aufteilbarer Überschuss, der der Summe der Miete und der erforderlichen Kassenmittel des Mieters entspricht. Anschließend werden die erforderlichen Kassenmittel des Mieters geschätzt.

(81)

Dabei handelt es sich um die erforderliche Kapitalrendite des Mieters zu Beginn des Jahres, berichtigt um Änderungen dieses Kapitals im Laufe des Jahres. Das Kapital des Mieters zu Beginn des angenommenen Mietverhältnisses besteht aus dem Betriebskapital und Sachanlagen wie insbesondere nichtsteuerpflichtigen Anlagen und Maschinen. Die Änderung des Gesamtkapitals des Mieters wird für jedes Jahr geschätzt. Änderungen des Werts der Sachanlagen werden jedes Jahr infolge von Änderungen der Kosten von Ersatzanlagen, der Abschreibung von vorhandenen Anlagen und dem Erwerb von neuen Anlagen oder Ersatzanlagen auftreten und wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren vorausgeschätzt.

(82)

Die erforderliche Rendite des Mieters wurde mit 16,2 % nominal angesetzt. (23) Dies entspricht einer Schätzung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten von BT nominal vor Steuern am 1.4.1993 (Bewertungsstichtag). Auf diese Weise wird der erforderliche Kapitalfluss des Mieters zum Jahresende berechnet. Da Einnahmen, Ausgaben und Investitionsausgaben über das Jahr verteilt anfallen und die Miete im Laufe des Jahres zu entrichten ist, werden die zum Jahresende erforderlichen Kassenmittel durch die Anwendung eines Gegenwartswertfaktors für sechs Monate von 16,2 % in Preisen zur Mitte des Jahres ausgedrückt.

(83)

Die erforderlichen Mieter-Kassenmittel werden vom aufteilbaren Überschuss abgezogen, was Restkassenmittel für jedes Jahr ergibt, da diese Kassenmittel aus Transaktionen im Laufe des Jahres entstehen. Der Gegenwartswert der Kassenmittel jedes Jahres (16,2 %) wird dann addiert und durch die Summe der Gegenwartswertfaktoren geteilt (was einer Kaufkraft für fünf Jahre zu 16,2 % entspricht).

(84)

Das Ergebnis von 700 636 855 GBP entspricht dem geschätzten Mietangebot, das der mögliche Mieter machen könnte, wenn er eine Rendite von 16,2 % auf seine Kapitalanlage erzielen will, welche er tätigen muss, um die Einnahmen zu erzielen, auf die sich sein Angebot gründet. Der vorletzte Schritt der Bewertung ist die Aufteilung des Gesamtwerts von über 700 Mio. GBP auf England und Wales. Da keine unmittelbaren Nachweise für das Telekommunikationsvolumen in allen Teilen des Vereinigten Königreichs vorliegen, wurde davon ausgegangen, dass die Aufteilung dem tatsächlichen Volumen wahrscheinlich am nächsten kommt, wenn man von der Verteilung der Wirtschaftstätigkeit zwischen den Teilen des Vereinigten Königreichs ausgeht. Folglich wurden 84,8 % des Gesamtvolumens des Vereinigten Königreichs England und 4,2 % Wales zugerechnet.

(85)

In den sich daraus ergebenden Zahlen ist eine Reihe von Vermögensgegenständen enthalten, die BT gehören und von BT genutzt werden, aber nicht in der zentralen Liste der Immobiliargüter aufgeführt sind. Diese Vermögensgegenstände konnten unmittelbar nach der Mietmethode bewertet werden und wurden getrennt mit 149 167 870 GBP in England und 3 822 485 GBP in Wales angesetzt. Der letzte Schritt der Bewertung ist der Abzug dieser getrennt bewerteten steuerpflichtigen Werte zur Ermittlung des endgültigen steuerpflichtigen Werts der zentralen Liste der Immobiliargüter von 445 Mio. GBP in England und 25 Mio. GBP in Wales.

(86)

Die gleiche Methode wurde für die darauf folgenden beiden Bewertungszeiträume angewandt, wobei der Jahresabschluss 1997/98 von BT für den Zeitraum 2000 bis 2005 und der Abschluss 2002/03 für den Zeitraum 2005 bis 2010 zugrunde gelegt wurde. Die VOA benutzte einen erforderlichen Ertrag der Kapitalanlage des Mieters von 14,25 % für den Zeitraum von 2000 bis 2005 und einen erforderlichen Ertrag von 12,25 % für den Zeitraum von 2005 bis 2010. Der Rückgang entsprach der Entwicklung der Inflation.

(87)

Die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT ergab seit 1995 folgende steuerpflichtige Werte:

Liste

England

Wales

1995 bis 2000

445 Mio. GBP

25 Mio. GBP

2000 bis 2005

467 Mio. GBP

26 Mio. GBP

2005 bis 2010

530 Mio. GBP

24 Mio. GBP

(88)

Die britischen Behörden räumen ein, dass die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode für den Zeitraum von 1995 bis 2000 Gegenstand einer Einigung nach einem mehr als fünfjährigen Rechtsstreit und anschließenden Verhandlungen war. Die VOA kann solche Vereinbarungen treffen, die gängige Praxis bei der Anwendung der Grundsteuer sind. (24) Eine Einigung kann nur erzielt werden, wenn sie dem korrekten steuerpflichtigen Wert des Immobiliarvermögens entspricht. Die britischen Behörden betonen, dass die Einigung mit BT bestätigte, dass das Immobiliarvermögen auf der Grundlage der Einnahmen- und Ausgabenmethode und nicht der unternehmerischen Basismethode zu bewerten war, die von BT vorgezogen wurde, und dass sie zu einem steuerpflichtigen Wert führte, der deutlich höher war als der, für den BT plädierte.

(89)

Zu der Aussage von Vtesse, dass sich die VOA und BT nach dem Urteil des Bewertungsgerichts (25) auf einen steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT einigten, der 15 % unter der ursprünglichen Bewertung der VOA lag, erklären die britischen Behörden, dass sich der Unterschied dadurch erklärt, dass die Bewertung nach dem Urteil des Bewertungsgerichts auf einer eingehenderen Prüfung beruhte. Bei der Ausarbeitung der ersten Bewertung, die dem Bewertungsgericht vorgelegt wurde, konnten die VOA und ihr Wirtschaftsberater NERA keine vollständigen Angaben zu den „historischen“ Einnahmen, Preisen, Umsätzen und Kosten einholen, weil sie vor allem nicht über die Mittel verfügten, um BT zur Offenlegung dieser Informationen zu zwingen. BT legte beim Lands-Tribunal Berufung gegen das Urteil ein. Die Verhandlung vor dem Lands Tribunal ist eine Neuverhandlung. (26) Außerdem konnte die VOA in diesem Stadium des Verfahrens Auskünfte verlangen und BT zwingen, Informationen offen zu legen. Die VOA und NERA konnten insbesondere für die Bewertung im Jahre 2000 erhebliche Daten erlangen, die ihnen 1997 nicht zur Verfügung standen, wie eine vollständige Aufstellung der Einnahmen und Kosten von BT im Jahr 1992/3, den vor dem Bewertungsstichtag erstellen Fünfjahresplan von BT und historische Daten über Leitungen, Gesprächsaufkommen und Preise und gemietete Leitungen und Preise. Diese neuen Informationen betrafen alle wichtigen Teile der Bewertung, einschließlich der voraussichtlichen Einnahmen und Betriebskosten, der künftigen Investitionsausgaben und der erforderlichen Rendite eines möglichen Mieters.

(90)

Einige der Änderungen erhöhten den steuerpflichtigen Wert. Dazu zählten folgende Faktoren:

—

Die VOA stützte sich letztendlich auf eine erforderliche Rendite des Mieters von 12,27 % real anstelle der ursprünglich vom Bewertungsgericht angewandten 12,5 %.

—

Die Investitionsausgaben für die nicht steuerpflichtigen Vermögensgegenstände des Mieters wurden deutlich nach unten korrigiert, insbesondere anhand der im Geschäftsplan des Jahres 1993 von BT enthaltenen Informationen, die 1997 nicht vorlagen.

—

Die Kosten je Entlassung wurden 1992/3 von 50 000 GBP auf 33 900 GBP gesenkt.

(91)

Der Faktor, der am meisten zur Korrektur des steuerpflichtigen Werts nach unten beigetragen hat, war die Änderung der voraussichtlichen künftigen Einnahmen und Kosten. In der geänderten Fassung wurden im Vergleich zu den bei der Bewertung von 1997 berücksichtigten Vorausschätzungen höhere Gewinne im ersten Jahr, aber niedrigere in den darauf folgenden Jahren vorhergesagt. Diese Änderungen sind insbesondere auf Folgendes zurückzuführen:

—

Der Faktor X der Preisobergrenze (27) für 1997/8 wurde von -4,5 % auf -7,5 % geändert, da die Änderung auf -4,5 %, die im Jahre 1997 stattfand und in der Bewertung von 1997 angewandt wurde, zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar war.

—

Die Vorausschätzung der jährlichen Senkung des Zugangsdefizitbeitrags pro Minute (28) wurde von - 3 % auf - 12 % erhöht, da in der Vorausschätzung von 1997 der Abbau des Zugangsdefizits nicht ausreichend berücksichtigt wurde, weil die Preise für Teilnehmeranschlussleitungen schneller stiegen als die Kosten.

—

Bei der Bewertung des Jahres 1997 nahmen die VOA und NERA an, dass die Preise im Inland vermieteter Anschlussleitungen mit der Inflation steigen werden. Diese Annahme wurde durch die Daten über historische Preise vermieteter Anschlussleitungen, die anschließend von BT bekannt gegeben wurden, nicht bestätigt, woraufhin in der Bewertung des Jahres 2000 angenommen wurde, dass diese Preise konstant bleiben werden.

—

In der Bewertung des Jahres 2000 wurde zusätzlichen Outsourcingkosten Rechnung getragen.

(92)

Diese Faktoren bewirkten zusammen, dass die abschließende Bewertung niedriger war als die ursprünglichen Berechnungen der VOA im Jahre 1997.

(93)

Auf die von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Einnahmen- und Ausgabenmethode einer möglichen Ineffizienz und geringeren Rentabilität der Unternehmen, auf welche sie angewandt wird, angemessen Rechnung trägt, antworten die britischen Behörden schließlich, dass bei der Bewertung von der Annahme einer durchschnittlichen Effizienz ausgegangen wird. Wenn es Hinweise auf eine unterdurchschnittliche Effizienz gibt, muss der Bewerter, der die Einnahmen- und Ausgabenmethode anwendet, die geschätzten angemessenen Einnahmen und Ausgaben korrigieren. Nach Ansicht der britischen Behörden ist belegt, dass die Effizienz von BT dem Durchschnitt entspricht (29), so dass eine Anpassung zur Berichtigung der Bewertung des Immobiliarvermögens nicht für nötig gehalten wurde. Zur Frage der Universaldienstverpflichtungen und der Art ihrer Berücksichtigung in der Bewertung von BT erklären die britischen Behörden, dass diesen nicht besonders Rechnung getragen wurde. Die Kosten der Universaldienstverpflichtungen sind in den gesamten voraussichtlichen Investitionsausgaben für den Ausbau des Netzes und in den Gesamtbetriebsaufwendungen enthalten. Die höheren Einnahmen aus der Bedienung von Kunden im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen und der Verbesserung des Markennamens durch die Universaldienstverpflichtungen sind, soweit vorhanden, in den voraussichtlichen Einnahmen enthalten.

Bewertung von Kingston

(94)

Eine ähnliche, aber wesentlich einfachere Methode als die Einnahmen- und Ausgabenmethode wurde auf Kingston angewandt. Ein Modell zur Vorausschätzung des wahrscheinlich aus der Nutzung des Immobiliarvermögens während eines Zeitraums von fünf Jahren zu erzielenden Umsatzes wurde nicht erstellt. Der Grund dafür ist, dass es im Großraum Hull keine mit Kingston konkurrierenden Netze, die Privatkunden bedienen, keine Kabelfernsehanbieter und kaum Konkurrenz um kommerzielle Anschlüsse gibt. Wegen der stabileren Verhältnisse auf dem Markt von Kingston in Hull wurde entschieden, dass eine fünfjährige Vorausschätzung nicht notwendig ist.

(95)

Stattdessen wurden für den Zeitraum von 1995 bis 2000 der tatsächliche Umsatz und die Betriebskosten für die drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag herangezogen, und auf dieser Grundlage wurde angenommen, dass ein möglicher Mieter mit Nettoerträgen von ca. 9,5 Mio. GBP vor Miete rechnen könne. Es wurde von einer erforderlichen Rendite des Mieters von 12,5 % des Werts der nichtsteuerpflichtigen Vermögensgegenstände (geschätzt auf 64 Mio. GBP) ausgegangen, so dass sich ein von den Nettoeinnahmen abzuziehender Ertrag von 8 Mio. GBP ergab. Der Restbetrag von 1,5 Mio. GBP ist zur Miete verfügbar und wurde als steuerpflichtiger Wert von Kingston für diesen Zeitraum angesetzt. Aus der gleichen Methode ergab sich auf der Grundlage der 1998 und 2003 verfügbaren Daten ein steuerpflichtiger Wert von 5,1 Mio. GBP für den Zeitraum von 2000 bis 2005 bzw. 7 Mio. GBP für den Zeitraum von 2005 bis 2010.

4.3   Korrekturmechanismus

(96)

Die britischen Behörden erläuterten auch den auf BT angewandten Korrekturmechanismus. Sie erklärten, dass BT nach Schedule 6 des Local Government Finance Act (LGFA) von 1988 wie alle anderen Steuerzahler Anspruch auf eine Änderung des steuerpflichtigen Werts hat, wenn während des fünfjährigen Bewertungszeitraums eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Bei der Berücksichtigung der wesentlichen Änderung der Umstände wird angenommen, dass sie zum Bewertungsstichtag eingetreten ist. Im Falle von BT finden täglich wesentliche Änderungen der Umstände statt, weil entweder das Netz von BT ausgeweitet wird (Aufwärtstrend) oder konkurrierende Netze expandieren (Abwärtstrends) (30). Im Prinzip sollte eine Bewertung nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode jährlich stattfinden, wobei zu berücksichtigen ist, welchen Einfluss diese wesentlichen Änderungen der Umstände auf den Fünfjahresplan von BT zum Bewertungsstichtag gehabt haben könnten. Anstelle dieses komplizierten Verfahrens vereinbarten die britischen Behörden mit BT ein Berichtigungsverfahren auf der Grundlage der Entwicklung des Marktanteils von BT im Vergleich zu dem Jahr vor Beginn der Besteuerungsliste anhand von Daten, die von der OFCOM veröffentlicht wurden.

(97)

Dieser Marktanteil wurde errechnet, indem die Summe aller einschlägigen Einnahmen von BT durch die Summe aller entsprechenden Einnahmekategorien des britischen Festnetzmarkts dividiert wurde. Bei diesen Einnahmekategorien handelt es sich um: a) Ortsnetzgespräche, b) Inlandsgespräche, c) Auslandsgespräche, d) Gespräche mit Funktelefonen, e) sonstige Gespräche, f) Zentralnetzverbindungen, g) Miete von Zentralnetzen, h) inländische Mietleitungen (hierzu zählt der Markt, auf dem BT und Vtesse konkurrieren), i) gemietete inländische Privatanschlüsse, j) internationale private Mietnetze, k) Verbindungen und (l) (nur in der Liste von 1995) Telex.

(98)

Im Beispiel der Liste von 2000 bis 2005 betrug der so berechnete Marktanteil von BT im Jahre 2000 68,47 %. Der steuerpflichtige Wert seines Immobiliarvermögens belief sich im Jahre 2000 auf 467 Mio. GBP in England und 26 Mio. GBP in Wales. Im darauf folgenden Jahr war der Marktanteil von BT auf 65,03 % gesunken. Der steuerpflichtige Wert für 2001 wurde daher auf 467 Mio. GBP x 65,03 %/68,47 % = 443 Mio. GBP für England und 26 Mio. GBP x 65,03 %/68,47 % = 24,7 Mio. GBP für Wales festgesetzt. Im nächsten Jahr ergab sich aus den OFCOM-Daten ein leichter Rückgang des Marktanteils, der jedoch nicht zu einer Senkung des steuerpflichtigen Werts von BT führte. In den Jahren 2003/4 und 2004/5 erhöhte sich der Marktanteil von BT auf 67,6 % bzw. 68,0 %. Verglichen mit dem Referenzmarktanteil im Jahre 2000 (31) ergaben sich daraus steuerpflichtige Werte von 447,5 Mio. GBP bzw. 450,6 Mio. GBP. (32)

(99)

Diese Methode führte zu folgenden Ergebnissen für die Zeiträume 1995 bis 2000 und 2000 bis 2005:

BT

Liste

England

Wales

1.4.1995

1995

445 Mio. GBP

25 Mio. GBP

1.4.1996

1995

412 Mio. GBP

23 Mio. GBP

1.4.1997

1995

392 Mio. GBP

22 Mio. GBP

1.4.1998

1995

366 Mio. GBP

20 Mio. GBP

1.4.1999

1995

347 Mio. GBP

19 Mio. GBP

1.4.2000

2000

467 Mio. GBP

26 Mio. GBP

1.4.2001

2000

443,5  Mio. GBP

24,7  Mio. GBP

1.4.2002

2000

443,5  Mio. GBP

24,7  Mio. GBP

1.4.2003

2000

447,5  Mio. GBP

24,9  Mio. GBP

1.4.2004

2000

450,6  Mio. GBP

25,1  Mio. GBP

(100)

Für den Zeitraum von 2005 bis 2010 erklären die britischen Behörden, dass der für die ersten beiden Zeiträume angewandte Korrekturmechanismus ausgesetzt wird, weil keine Daten von OFCOM vorliegen. (33) Anstelle des früheren Systems wollen die britischen Behörden eine umfassende Einnahmen- und Ausgabenmethode jährlich anwenden, die allen materiellen Änderungen einschließlich der neu angeschlossenen Glasfaserkabel Rechnung trägt, allerdings im Rahmen der wirtschaftlichen Bedingungen zum Bewertungsstichtag. (34) Die endgültige Form dieses Systems wird noch ausgearbeitet.

(101)

Im Fall von Kingston wurde kein Korrekturmechanismus angewandt. Nach Angaben der britischen Behörden wurden die Bewertungslisten von 1995 und 2000 nicht korrigiert, da keine Konkurrenten im Großraum Kingston upon Hull Netze aufbauten und Kingston bereits nahezu 100 % des Gebiets erfasst und daher sein Netz nicht ausgeweitet hat.

4.4   Vorliegen eines Vorteils

(102)

Die britischen Behörden betonen zunächst, dass alle Bewertungsmethoden zum gleichen Ergebnis kommen sollten: die mutmaßliche Miete, die für das Immobiliarvermögen gezahlt würde. Die Tatsache, dass auf BT und Kingston einerseits und die anderen Telekombetreiber andererseits eine andere Bewertungsmethode angewandt wurde, bedeute daher nicht, dass den erstgenannten Unternehmen ein Vorteil gewährt wurde.

(103)

Sie sind der Ansicht, dass es zwei Möglichkeiten gibt, wie das Vorliegen eines selektiven Vorteils nachgewiesen werden könnte:

a)

Entweder durch den Nachweis, dass eine Einnahmen- und Ausgabenbewertung anderer Telekombetreiber als BT und Kingston zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Wert als dem geführt hätte, der sich aus der Mietmethode ergibt, um so nachzuweisen, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode fehlerhaft ist oder den Wert systematisch unterbewertet;

b)

Oder durch den Nachweis anhand korrekter und relevanter Vergleiche, dass der steuerpflichtige Wert anderer Telekombetreiber im Vergleich zu BT und Kingston unverhältnismäßig hoch ist.

(104)

Für den Nachweis nach Buchstabe a) wäre es notwendig, eine Einnahmen- und Ausgabenbewertung der anderen Telekombetreiber vorzunehmen, um festzustellen, ob nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode und der Mietmethode vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. Keiner der Telekombetreiber hat dies getan, und die britischen Behörden gehen davon aus, dass die Vertreter von Altnet und Vtesse diese Frage aufgeworfen hätten, wenn die Bewertung ihres Netzes nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode niedriger gewesen wäre. (35) Der VOA liegen die Geschäftspläne dieser Telekombetreiber nicht vor. Sie ist daher nicht in der Lage, die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, die sich aus der Nutzung ihres Netzes ergeben würden, und die Miete zu bestimmen, die sie dafür nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu zahlen bereit wären.

(105)

Zu Buchstabe b) stellen die britischen Behörden fest, dass Vtesse und die Kommission vorschlagen, den Prozentsatz der Einnahmen, den Vtesse an Steuern zahlt, mit dem von BT und Kingston gezahlten Prozentsatz der Einnahmen zu vergleichen. Die britischen Behörden erklären zunächst, dass dieser Prozentsatz nicht maßgeblich ist. Die Grundsteuer sei eine Steuer auf den Wert von Vermögensgegenständen und nicht eine Steuer auf Einnahmen, Gewinne oder Kapitalerträge. Der Wert eines Vermögensgegenstands ist nicht vom Umsatz des jeweiligen Nutzers abhängig: zwei Unternehmen können gleiche Grundstücke nutzen, aber ihr Umsatz kann je nach Art und Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit sehr unterschiedlich sein. Selbst Mieter der gleichen Geschäftssparte können je nach ihrer Effizienz äußerst unterschiedliche Umsätze erzielen. Die Einnahmen sind daher kein Indiz für die Miete, die auf dem Markt erzielt würde, und es ist falsch, einem unterschiedlichen Prozentsatz der Einnahmen, die für Steuern aufgewandt werden, Gewicht beizumessen.

(106)

In jedem Fall ist nach Aussage der britischen Behörden folgendes Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen (36) für BT und Kingston im Vereinigten Königreich korrekt:

 

1995/96

2000/01

2005/06

BT

3,0  %

2,7  %

3,6  %

Kingston

1,0  %

4,0  %

3,4  %

(107)

Die britischen Behörden führen aus, dass der Unterschied zwischen dem Verhältnis, das sie für BT ermittelt haben und dem von Vtesse für BT berechneten Verhältnis (2 %) dadurch zu erklären ist, dass Vtesse die Einnahmen von BT im Vereinigten Königreich dem steuerpflichtigen Wert seines Netzes in England und Wales gegenüber gestellt hat. Vtesse hat getrennt bewerteten Vermögensgegenständen und dem steuerpflichtigen Wert des Immobiliarvermögens von BT in Schottland und Nordirland nicht Rechnung getragen. Der Unterschied zwischen den Angaben von Vtesse und denen der britischen Behörden lässt sich des weiteren dadurch erklären, dass die britischen Behörden das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen anhand berichtigter Erträge für BT und Kingston zur Berücksichtigung nicht relevanter Erträge und der voraussichtlichen künftigen Entwicklung berechnet haben.

(108)

In jedem Fall, selbst wenn der Prozentsatz der Einnahmen relevant sein sollte, ergibt sich nach Ansicht der britischen Behörden aus den Daten von Vtesse, die von der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens verwendet wurden, kein Vorteil für BT. Sie stellen vielmehr fest, dass ein Vergleich des Prozentsatzes der Einnahmen aller Altnet-Telekombetreiber mit BT zeigt, dass BT nicht weniger zahlt als die Altnet-Betreiber. Im letzten Jahr der Liste des Jahres 2000 entfielen auf BT ca. 70 % des gesamten steuerpflichtigen Werts des Festnetzes und ca. 71,6 % der Gesprächs- und Zugangseinnahmen und ein geringerer Prozentsatz der sonstigen Einnahmen des Festnetzmarktes. Diese Zahlen belegen nach Aussage der britischen Behörden, dass die Bewertung in den Listen von 1995 und 2000 keine systembedingten Probleme aufwirft.

(109)

Zur Frage der Grenzsteuerbelastung erklären die britischen Behörden, dass die unterschiedliche Besteuerung zusätzlicher Glasfaserkabel BT oder Kingston keinen Vorteil verschaffe. Maßgeblich für die Steuerpflicht der Glasfaserkabel von Telekombetreibern nach der Mietmethode sei der Anschluss der Glasfaserkabel. Nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode werden neue Glasfaserkabel im Falle von BT und Kingston nicht so behandelt.

(110)

Nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode werden die Einnahmen und Ausgaben in den nächsten fünf Jahren vorausgeschätzt. Die für die Tätigkeit von BT während der fünfjährigen Geltungsdauer der Liste erforderlichen Glasfaserkabel werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts berücksichtigt, weil die Einnahmen aus diesen Glasfaserkabeln in die Einnahmen- und Ausgabenbewertung eingehen. Grundsteuern sind daher für Glasfaserkabel vom Beginn der Geltungsdauer der Besteuerungsliste an zu zahlen, und nicht erst ab dem Tag, an dem sie angeschlossen werden. Materielle Ausweitungen des Immobiliarvermögens von BT werden auch durch die jährliche Überprüfung auf der Grundlage des Marktanteils von BT berücksichtigt, wie in Ziffer 96 bis 100 beschrieben.

(111)

Die britischen Behörden räumen ein, dass die Bewertungsmethoden naturgemäß eine unterschiedliche Behandlung des Anschlusses zusätzlicher Glasfaserkabel erfordern, weisen aber darauf hin, dass der Wert der Glasfaserkabel für den Nutzer in beiden Fällen im Endergebnis im steuerpflichtigen Wert berücksichtigt wird.

V.   BEMERKUNGEN VON OFCOM

(112)

OFCOM ist die unabhängige Regulierungs- und Wettbewerbsbehörde für die britische Kommunikationsindustrie. Die Bemerkungen der britischen Behörden stammen vom britischen Zentralstaat und geben nicht die Meinung der OFCOM wieder. Die Kommission bat daher die OFCOM mit Schreiben vom 26.7.2005 um eine Stellungnahme zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens. OFCOM übermittelte diese mit Schreiben vom 21.9.2005.

(113)

OFCOM prüfte, inwieweit Unterschiede in Methodik und Praxis Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen haben könnten. Die allgemeine Schlussfolgerung war, dass das gewerbliche Steuersystem derzeit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Telekommarkt hat.

(114)

OFCOM ist der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen für die Beurteilung der Fairness des gewerblichen Steuersystems nicht maßgeblich ist. OFCOM erklärt, dass sich die Steuern auf die voraussichtlichen marktüblichen Mieten beziehen, die einer effizienten Nutzung der Vermögensgegenstände entsprechen. Wird ein Vermögensgegenstand von einem Unternehmen ineffizient genutzt, können die Steuern einen erheblichen Anteil seiner Erträge ausmachen. Das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen eines Glasfasernetzes kann beispielsweise von der Datenmenge abhängen, für die es genutzt wird. Unterschiede im Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen verschiedener Unternehmen können daher einfach einem unterschiedlichen Wert der Dienstleistungen entsprechen, die sie den Kunden über ähnliche steuerpflichtige Vermögensgegenstände erbringen.

(115)

Außerdem hat OFCOM das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen für eine Reihe von Telekombetreibern im Vereinigten Königreich berechnet:

 

Steuerschuld im Jahre 2005 (Mio. GBP)

Erträge im Jahre 2005

(Mio. GBP)

Steuern/Erträge

( %)

BT

238,31

18 623

1,28

NTL

24,26

1 930

1,26

Telewest

15,49

1 300

1,19

C&W

16,37

1 602

1,02

Kingston

3,35

364

0,92

Energis

3,27

720

0,45

Global Crossing

3,13

270

1,16

Easynet

1,77

78

2,28

Thus

2,41

341

0,71

Your Communication

1,09

186

0,59

Fibernet

1,08

47

2,32

Gamma Telecom

0,46

72

0,63

(116)

OFCOM berechnete auch das Verhältnis von Vtesse für das Jahr 2003, das einzige Jahr, für das Daten vorlagen. Dieses Verhältnis betrug 2,1 %. Diese Zahlen zeigen, dass das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen sehr unterschiedlich ist und in keinem erkennbaren Verhältnis zur Höhe der Erträge steht. OFCOM kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Verhältnis nicht nur eine ungeeignete Methode zur Beurteilung der Fairness des Systems der gewerblichen Steuern ist, sondern dass es offenbar nicht zutrifft, dass BT allgemein weniger Steuern im Verhältnis zu seinen Erträgen als seine Wettbewerber zahlt.

(117)

OFCOM weist darauf hin, dass Vergleiche zwischen sehr unterschiedlichen Telekombetreibern schwierig sind (so kann der durchschnittliche steuerpflichtige Wert eines Streckenkilometers eines Glasfasernetzes je nach den Merkmalen des Netzes, zu dem er gehört, und der Zahl der angeschlossenen Glasfasern auf dieser Strecke sehr unterschiedlich sein). Dennoch schlägt OFCOM alternative Möglichkeiten des Vergleichs der Besteuerung von BT mit der seiner Wettbewerber vor. So wurde das Verhältnis steuerpflichtiger Wert/Anschluss für BT und die drei Unternehmen berechnet, die BT hinsichtlich des Teilnehmeranschlussnetzes am ähnlichsten sind (Kingston, NTL und Telewest). Alle vier sind vor allem Teilnehmeranschlussanbieter. BT und Kingston werden nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewertet, und NTL und Telewest werden nach einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet. Die Ergebnisse der Berechnungen von OFCOM sind in folgender Tabelle wiedergegeben. Nach Ansicht von OFCOM unterscheiden sich die steuerpflichtigen Werte je Anschluss nicht sehr stark zwischen den Betreibern.

 

Steuerpflichtiger Wert/Anschluss

BT

21 GBP

NTL

22 GBP

Telewest

21 GBP

Kingston Communication

26 GBP

(118)

OFCOM kommt daher zu dem Schluss, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass BT deutlich weniger als andere Telekombetreiber zahlt.

(119)

OFCOM prüfte auch, ob das Steuersystem zu einer unausgewogenen Grenzsteuerbelastung führt. OFCOM stellt fest, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf Vorausschätzungen der Einnahmen und Kosten beruht und daher alle Netze einbezieht, die im Rahmen der Geschäftspläne aufgebaut werden. Die Einnahmen- und Ausgabenmethode beschränkt sich nicht auf den Stand des Netzes von BT zu Beginn des Fünfjahreszeitraums, sondern trägt den notwendigen Änderungen Rechnung, die im Laufe der kommenden fünf Jahre vorgenommen werden. Zu diesem Zweck werden jährliche Neubewertungen vorgenommen, um wesentliche Veränderungen des Immobiliarvermögens von BT zu erfassen und steuerlich zu berücksichtigen. Nach Ansicht von OFCOM ist die zusätzliche Belastung bei kleineren Betreibern zwar offensichtlicher, da jedes angeschlossene Glasfaserkabel zu einer spezifischen zusätzlichen Steuerbelastung führt, aber dies bedeutet nicht, dass der steuerpflichtige Wert von BT nicht einen Betrag für ähnliche Änderungen enthält. OFCOM kommt zu dem Schluss, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass BT anders als nach der Mietmethode bewertete Telekombetreiber keine zusätzlichen Steuern zahlt, wenn es ein Glasfaserkabel anschließt. Das System führt in beiden Fällen zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis, wenngleich der Weg unterschiedlich und die Transparenz gering ist.

VI.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV

(120)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EGV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Ein Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV dar, wenn sie die folgenden vier Kriterien erfüllt:

—

Sie gewährt dem(den) Empfänger(n) einen selektiven Vorteil.

—

Sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt.

—

Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen.

—

Sie beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(121)

Um festzustellen, ob die Anwendung der Grundsteuer auf BT und Kingston zu einem wirtschaftlichen Vorteil für diese beiden Unternehmen geführt hat, muss die Kommission folgendes prüfen:

—

Zunächst muss sie prüfen, ob die Grundsteuervorschriften auf BT und Kingston richtig angewandt wurden und insbesondere, ob die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode gerechtfertigt war und ob diese ordnungsgemäß angewandt wurde.

—

Außerdem muss sie prüfen, ob die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston diesen Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die nach der Mietmethode bewertet werden, einen Vorteil verschafft.

6.1   Ordnungsgemäße Anwendung der Grundsteuervorschriften auf BT und Kingston

6.1.1   Wahl der auf BT und Kingston angewandten Methode

(122)

Zunächst wurde geprüft, ob es richtig war, dass die britischen Behörden die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston angewandt haben, und nicht die Mietmethode, die offenbar die allgemein im Telekommunikationssektor angewandte Methode ist. Es stellt sich die Frage, ob es genügend Mietnachweise gab, um die Netze von BT und Kingston anhand der Mietnachweise für die Zeiträume 1995 bis 2000, 2000 bis 2005 und 2005 bis 2010 zu bewerten.

(123)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens erklärte die Kommission, dass die internen Transferpreise zwischen der Einzelhandelssparte und der Großhandelssparte von BT und die Miete, die BT bei der Vermietung seiner Infrastruktur erhält, bei der Anwendung der Mietmethode zugrunde gelegt werden könnte. Eine der Beteiligten, die Stellung genommen haben (die Task Force Altnet) schlug bestimmte Mietnachweisquellen vor, wie die Großhandelsanschlussmiettarife von BT oder die veröffentlichten Preise für entbündelte Teilnehmeranschlüsse, die zur Bestimmung des Mietwerts der Kupferkabel herangezogen werden könnten.

(124)

Hierzu erläuterten BT und die britischen Behörden, dass die Mietmethode nicht zur Bewertung des Immobiliarvermögens von BT und Kingston herangezogen werden konnte. Erstens standen die Nachweise, die im Sinne der Kommission oder Altnets verwendet werden sollten, für die ersten beiden Bewertungszeiträume (d. h. 1995 bis 2000 und 2000 bis 2005) nicht zur Verfügung. Dies gilt für die Miettarife für entbündelte Teilnehmeranschlüsse, die ab dem 31.5.2001 angewandt wurden, oder die Abschlüsse, aus denen die Transfergebühren für die Zugangsdienstleistungen von BT hervorgehen. Selbst wenn diese Informationen vorliegen, wie beispielsweise für den jüngsten Bewertungszeitraum 2005 bis 2010, seien sie nicht maßgeblich und könnten für die Bewertung der sehr spezifischen Netze von BT und Kingston nicht herangezogen werden. Die britischen Behörden erklärten beispielsweise, dass der Großhandelsanschlussmiettarif und der Tarif für entbündelte Teilnehmeranschlüsse eine Zahlung für eine Dienstleistung sind und nach der geltenden Rechtsprechung zur Grundsteuer nicht als Mietnachweis für die Bewertung des entsprechenden Teils des Netzes von BT angesehen werden können. Außerdem seien die Tarife durch die OFCOM reguliert und daher keine „Miete zu marktüblichen Bedingungen“. Somit könne diesen Tarifen als Nachweis für den steuerpflichtigen Wert wenig Gewicht beigemessen werden. Aus diesem Grund gibt es keinen marktbestimmten Nachweis für den Zugangsteil der Netze von BT oder Kingston, was eine Besonderheit dieser Netze darstellt.

(125)

Selbst wenn ein von anderen Telekombetreibern abgeleiteter Mietnachweis, wie beispielsweise für Glasfaserkabel, vorhanden ist, bedeuten die Unterschiede zwischen der Verwendung von Glasfaserkabeln durch diese Betreiber und der Verwendung durch BT und Kingston, dass dieser Mietnachweis für die Bewertung des Immobiliarvermögens dieser Unternehmen nicht vollständig herangezogen werden kann. Die von Vtesse angeführte Glasfasermiete beruht auf einem Marktnachweis für Glasfasernetze, die eine kleine Zahl von Kunden mit hohem Umsatz und hohem Datenaufkommen bedienen. Die Netze von BT und Kingston sind vor allem Teilnehmeranschlussnetze, die im Falle von BT Millionen von Einzelpersonen bedienen. Die Rolle ihres Glasfasernetzes ist vor allem die eines Rückgrades, das die Teilnehmeranschlüsse verbindet. Aus diesem Grund sind die Netze einzigartig und können nicht mit anderen im Vereinigten Königreich verglichen werden, auch nicht mit großen Netzen wie dem von Cable & Wireless. Zwar können Teile des Netzes von BT zur Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, die mit Vtesse konkurrieren, aber diese sind materiell und funktional nicht vom gesamten Netz von BT zu trennen. Generell erfüllen beide Arten von Netzen daher nicht die gleiche Funktion und haben wahrscheinlich nicht den gleichen Mietwert. Diese Ansicht wird insbesondere von der OFCOM bestätigt, die darauf hinweist, dass der durchschnittliche Wert eines Streckenkilometers Glasfasernetz je nach den Merkmalen des Netzes, zu dem er gehört, sehr unterschiedlich sein kann, und dass sich die Kernnetztopologie von BT wahrscheinlich sehr stark von der eines Grundnetzbetreibers unterscheidet, der den gewerblichen Markt bedient.

(126)

Auch die Möglichkeit der Anwendung der Mietmethode auf die Teile des Immobiliarvermögens von BT oder Kingston, für die ein Mietnachweis möglich ist, und der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf den Rest wurde von der VOA ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode nur für das gesamte Immobiliarvermögen angewandt werden kann und dass es nicht möglich ist, Teile des Immobiliarvermögens dieser Unternehmen, wie ihr Glasfasernetz, abzutrennen, weil das Immobiliarvermögen nach britischer Rechtsprechung als Ganzes zu beurteilen ist, da diese Teile fest mit dem Rest des Netzes verbunden sind. (37)

(127)

Die unabhängigen Sachverständigen der VOA haben daher festgestellt, dass die Mietmethode nicht auf BT und Kingston angewandt werden kann. Diese Schlussfolgerung, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode die richtige Methode war, wurde durch das Bewertungsgericht bestätigt. (38) Nach Ansicht der Kommission gibt es keinen Beweis für das Gegenteil. Sie kommt daher zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Mietnachweis vorhanden ist, um die Netze von BT und Kingston in den fraglichen Zeiträumen zu bewerten und dass die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode zur Bewertung des steuerpflichtigen Werts dieser Netze daher gerechtfertigt ist.

6.1.2   Korrekte Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston

(128)

Die nächste Frage ist, ob die Einnahmen- und Ausgabenmethode korrekt auf BT und Kingston angewendet wurde. Gestützt auf die ausführlichen Erläuterungen der britischen Behörden in Ziffer 74 bis 93 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Methode gemäß den allgemeinen Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabenmethode in den Leitlinien des RICS zur Einnahmen- und Ausgabenmethode der Bewertung für die Grundsteuer angewandt wurde (39). Auf die Frage der Verwendung voraussichtlicher Einnahmen und Kosten über einen Fünfjahreszeitraum im Falle von BT wird in den Leitlinien des RICS nicht ausdrücklich eingegangen. In den Leitlinien wird jedoch auf die voraussichtliche künftige Rentabilität verwiesen, und es wird das Angebot eines angenommenen Mieters im Rahmen zyklischer wirtschaftlicher Entwicklungen, die zum Bewertungsstichtag vorhersehbar sind, berücksichtigt. Außerdem wurde eine auf den voraussichtlichen Einnahmen und Kosten über eine Reihe von Jahren basierende Methode auch bei der Ermittlung des steuerlichen Werts des Immobiliarvermögens von Gas- und Stromversorgern verwendet und ist daher keine Besonderheit von BT. Im Falle von BT ist die Verwendung vorausgeschätzter Einnahmen und Kosten über einen Zeitraum von fünf Jahren angesichts des zu erwartenden verschärften Wettbewerbs und erheblichen Wachstums, das den Telekombereich kennzeichnet, eine angemessene Methode zur Ermittlung der angenommenen Miete, die ein Mieter mit Aussicht auf eine dauerhafte Nutzung für das Netz von BT zu zahlen bereit wäre. Die Stabilität des Markts, auf dem Kingston tätig ist und die durch einen begrenzten Wettbewerb geprägt ist, rechtfertigt, dass eine fünfjährige Vorausschätzung nicht für erforderlich gehalten wurde.

(129)

Zur besonderen Frage der Abrechnung für den Zeitraum von 1995 bis 2000 erläuterten die britischen Behörden ausführlich, warum der endgültige steuerpflichtige Wert (445 Mio. GBP in England, 25 Mio. GBP in Wales) niedriger ist als der vom Bewertungsgericht in seinem Urteil vom 19.3.1998 ursprünglich festgesetzte steuerpflichtige Wert (523 Mio. GBP für England und 30 Mio. GBP für Wales). Diese Erläuterungen, die in Ziffer 88 bis 92 zusammengefasst sind, verdeutlichen, dass der niedrigere endgültige steuerpflichtige Wert des Netzes von BT nicht — wie Vtesse behauptete — zwischen der VOA und BT ausgehandelt wurde, sondern durch die Anwendung geänderter und präziserer Daten ermittelt wurde, die von BT nach der Entscheidung des Bewertungsgerichts offen gelegt wurden und zum Zeitpunkt der Bewertung von 1997 nicht vorlagen, sowie durch die Anwendung genauerer Bewertungsmethoden nach der Entscheidung des Bewertungsgerichts.

(130)

Bezüglich einer in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeworfenen Frage ist auch festzustellen, dass die britischen Behörden bei der Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode sehr wohl der Rentabilität von BT Rechnung tragen. Wie bereits in Ziffer 93 ausgeführt wurde, ist bei der Bewertung nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode von einer durchschnittlichen Effizienz auszugehen, und die britischen Behörden haben festgestellt, dass BT diesem Kriterium entspricht. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Universaldienstverpflichtungen korrekt berücksichtigt sind, da sowohl die Kosten als auch die Einnahmen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben, in die Gesamtbewertung eingegangen sind.

(131)

Hinsichtlich der Anwendung eines auf die Entwicklung der Marktanteile gestützten, in Ziffer 96 bis 99 beschriebenen Korrekturmechanismusses, der 2005 ausgesetzt wurde, geht aus den eingegangenen Informationen hervor, dass es sich dabei um einen Ad-hoc-Berichtigungsmechanismus handelt. Nach Ansicht der Kommission ist die VOA nach Schedule 6 des LGFA gesetzlich verpflichtet, den steuerpflichtigen Wert eines Unternehmens zu ändern, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, und diese wesentlichen Änderungen so zu berücksichtigen, als ob sie zum Bewertungsstichtag eingetreten wären. Angesichts der Größe des Netzes von BT und der Bedingungen des Telekommarkts mit der zunehmenden Entwicklung konkurrierender Netze steht fest, dass wesentliche Änderungen tagtäglich stattfinden und daher insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode schwer zu berücksichtigen sind. Dieser am Marktanteil orientierte Mechanismus soll den materiellen Ausmaßen des Netzes von BT (was zu einer Erhöhung des Marktanteils führen dürfte) und dem Ausbau der Netze der Wettbewerber (was zu einer Verringerung des Marktanteils von BT führen dürfte) Rechnung tragen. Der Korrekturmechanismus ist daher offenbar eine angemessene Berücksichtigung der wesentlichen Änderungen und durch die Besonderheiten des Netzes von BT und der Telekommärkte gerechtfertigt.

(132)

Die Anwendung dieses Korrekturmechanismus hat zu Schwankungen in der Entwicklung des steuerpflichtigen Werts von BT geführt. Im Jahre 1999, dem letzten Jahr des Zeitraums von 1995 bis 2000, betrug der steuerpflichtige Wert von BT in England und Wales beispielsweise 366 Mio. GBP. Im Jahre 2000, dem ersten Jahr des Zeitraums von 2000 bis 2005 wurde der steuerpflichtige Wert auf 493 Mio. GBP festgesetzt. Diese Schwankungen erklären sich durch die Natur der Grundsteuer und die Wirtschaftslage des Telekomsektors im Vereinigten Königreich. (40)

(133)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Netz von BT nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bewertung von 1995 so bewertet wurde, wie es zum Bewertungsstichtag des 1.4.1995 bestand, allerdings unter der Annahme, dass es unter den wirtschaftlichen Verhältnissen des 1.4.1993 so bestand. Wesentliche Änderungen der Umstände wurden auch so behandelt, als ob sie am 1.4.1993 eingetreten wären. Bei der Bewertung für das Jahr 2000 wurde ähnlich verfahren, aber unter der Annahme, dass das Immobiliarvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang des 1.4.1998 vermietet wurde. Dies gilt auch für Kingston.

(134)

Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Wert von 1999 der Wert des Immobiliarvermögens ist, wie es 1999 materiell bestand, aber im wirtschaftlichen Zusammenhang von 1993, d. h. zu Preisen von 1993 und auf einem Telekommarkt von einer Größe wie 1993. Der steuerpflichtige Wert des darauf folgenden Jahres (2000) wurde jedoch in Bezug auf die wirtschaftlichen Bedingungen, Preise und Volumen des Telekommarkts von 1998 berechnet. In ähnlicher Weise wurde der steuerpflichtige Wert von 2004 in Bezug auf die wirtschaftlichen Bedingungen des Markts von 1998 berechnet, während die Bewertung von 2005 in Bezug auf die Marktbedingungen von 2003 erfolgte. (41)

(135)

Die britischen Behörden haben betont, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Telekombereich 1993, 1998 und 2003 sehr unterschiedlich waren. Zum einen ist der Telekommarkt zwischen 1993 und 1998 und zwischen 1998 und 2003 stark gewachsen. Das materielle Netz von BT im Jahre 2000 wurde daher in einem Markt bewertet, der größer war als der Markt, in dem das materielle Netz von BT im Jahre 1999 bewertet wurde. Dies bedeutete notwendigerweise, dass der steuerpflichtige Wert von 2000 wahrscheinlich deutlich höher als 1999 war. Außerdem wurde der Telekommarkt 1993 in bislang unerreichtem Maß für den Wettbewerb geöffnet, was wahrscheinlich tief greifende Auswirkungen auf die Marktstellung von BT haben würde. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Marktanteil von BT in diesem Zeitraum von 87 % auf unter 70 % sank. Diese Vorwegnahme führte zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Werts von BT für jedes Jahr dieses Zeitraums. 1998 hingegen wurde weniger Wettbewerb vorhersehbar, was wiederum durch den relativ stabilen Marktanteil von BT um 70 % während des Zeitraums von 2000 bis 2005 bestätigt wurde. Es war davon auszugehen, dass diese Vorausschätzung zu einer Erhöhung des Werts von BT während dieses Zeitraums führen würde.

(136)

Der wertvollste Teil der Netze von BT und Kingston sind ihre Teilnehmeranschlussnetze, deren Wert sich mit der Nutzung der Breitband-DSL-Technologie deutlich erhöht hat. Diese Entwicklung, die 1993 nicht in vollem Umfang vorhersehbar war, führte zu einer deutlichen Erhöhung der Bewertung der Netze von BT und Kingston in den Jahren 2000 und 2005.

(137)

Die Kommission stellt auch fest, dass die Tatsache, dass im Hinblick auf den Bewertungsstichtag nur materielle Änderungen berücksichtigt werden können, erklärt, warum der steuerpflichtige Wert von BT während der Geltungsdauer der Steuerbewertungslisten für die Zeiträume von 1995 bis 2000 und 2000 bis 2005 sank, obwohl die Einnahmen oder Gewinne stabil waren oder stiegen. Faktoren wie das Marktwachstum, der Preisanstieg, der technologische Wandel oder Änderungen der Nachfragestruktur, die positive Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse von BT haben können, können in der Tat von der VOA bei ihren jährlichen Korrekturen der Steuerbewertungsliste nicht berücksichtigt werden.

(138)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein neues System für die jährlichen Korrekturen, das für den Zeitraum von 2005 bis 2010 angewandt wird, nicht mehr auf der Entwicklung der Marktanteile beruhen, sondern die Anwendung einer vollständigen jährlichen Bewertung der Einnahmen und Ausgaben vorsehen wird. Die britischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass dieses System allen materiellen Veränderungen, einschließlich der neu angeschlossenen Glasfasern, in vollem Umfang Rechnung tragen wird. Da dieses Korrektursystem jedoch noch nicht in der endgültigen Fassung vorliegt, hatte die Kommission keine Gelegenheit, es zu untersuchen, und die endgültige Schlussfolgerung in dieser Entscheidung wird sich daher auf den Zeitraum von 1995 bis 2005 beschränken.

(139)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die britischen Behörden die richtige Bewertungsmethode auf BT und Kingston angewandt haben und dass die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode von den britischen Behörden beachtet wurden, als sie diese auf BT und Kingston anwandten.

6.2   Verschafft die Einnahmen- und Ausgabenmethode einen Vorteil gegenüber der Mietmethode?

6.2.1   Führte die Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer allgemeinen Unterbewertung der Netze von BT und Kingston?

(140)

Als nächster Punkt ist die Frage zu erörtern, ob die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston diesen Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die nach der Mietmethode bewertet werden, einen Vorteil gewährt. Es stellt sich die Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis führt, als das, das sich ergäbe, wenn die Bewertung dieser Unternehmen mit Hilfe der gleichen Methode durchgeführt würde. Die Kommission ist in Übereinstimmung mit den Bemerkungen der britischen Behörden der Ansicht, dass das Vorliegen eines Vorteils für BT und Kingston folgendermaßen aufgezeigt werden könnte:

a)

wenn die Anwendung der Mietmethode auf BT und Kingston möglich wäre und zu einem höheren steuerpflichtigen Wert als die Einnahmen- und Ausgabenmethode führen würde, oder

b)

wenn die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf die anderen Telekombetreiber möglich wäre und regelmäßig zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Wert als dem führen würde, der sich aus der Mietmethode ergibt, oder

c)

wenn die Telekombetreiber, die nach der Mietmethode bewertet werden, bei der Anwendung anderer korrekter und maßgeblicher Vergleiche höher besteuert würden als BT und Kingston.

(141)

Beim Nachweis des Vorliegens eines möglichen Vorteils für BT und Kingston gemäß Buchstabe a) wird angenommen, dass die Mietmethode auf BT und Kingston anwendbar ist. Aus den in Ziffer 124 bis 127 erläuterten Gründen sind nicht genug Mietnachweise vorhanden, um den steuerpflichtigen Wert des Immobiliarvermögens dieser Unternehmen zu ermitteln. Die Kommission kommt folglich zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass der steuerpflichtige Wert von BT und Kingston höher gewesen wäre, wenn die Mietmethode auf sie angewandt worden wäre.

(142)

Beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils für BT und Kingston gemäß Buchstabe b) wäre die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf eine repräsentative Stichprobe von Telekombetreibern anzuwenden, die nach der Mietmethode bewertet wurden. Die Kommission ist nicht in der Lage, diese Bewertungen selbst durchzuführen. Auch die VOA hat erläutert, dass sie diese Bewertungen nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode ohne die Geschäftspläne dieser Unternehmen nicht vornehmen kann. Es wird auch festgestellt, dass keiner der Dritten Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer niedrigeren Bewertung seines Immobiliarvermögens führen würde: UKCTA wies in seinen Bemerkungen darauf hin, dass es nicht berechnen könne, welche Steuersätze seine Mitglieder nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode gezahlt hätten.

(143)

Auf der Grundlage dieser Erwägungen muss die Kommission daher feststellen, dass die Methode in Buchstabe b) nicht für den Beweis des Vorliegens eines möglichen Vorteils für BT und Kingston verwendet werden kann.

(144)

Die in Buchstabe c) vorgeschlagene Methode bestünde darin, maßgebliche Vergleiche anzustellen, um nachzuweisen, dass BT und Kingston nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode unterbesteuert sind. Dieses Vorgehen wurde von der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vorgeschlagen: nach den damals vorliegenden Informationen zahlte BT 2 % seiner Einnahmen an Grundsteuer, während Vtesse zwei- oder dreimal soviel zahlte.

(145)

Als Vorbemerkung zur Anwendung des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen der Telekombetreiber nach den Bemerkungen von Vtesse berichtigt werden sollten, um einen direkten Vergleich des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen von BT mit dem anderer Telekombetreiber zu ermöglichen. Vtesse behauptet, dass die meisten Betreiber erhebliche Gebühren an BT für die Durchleitung und Vermittlung von Gesprächen und Daten zahlen und dass diese Gebühren nicht im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Vermögensgegenständen dieser Betreiber stehen und daher bei einem Vergleich der Steuerlast nicht berücksichtigt werden sollten.

(146)

Diese Argumentation ist nicht akzeptabel. Das zu vergleichende Verhältnis sollte die Steuern entweder mit den Bruttoeinnahmen oder den Nettoeinnahmen in Bezug setzen. Der von Vtesse vorgeschlagene Mittelweg, der darin besteht, einige spezifische Kosten wie Zusammenschaltungsgebühren abzuziehen und andere nicht, erscheint nicht sinnvoll. Erstens ist es nicht korrekt, wie Vtesse zu behaupten, dass die Gebühren für Durchleitung und Verbindungsaufbau von Gesprächen und Daten nicht im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Vermögensgegenständen des fraglichen Betreibers stehen: diese Gebühren sind im Gegenteil notwendig für Anrufzustellung und Verbindungsaufbau eines Teils des über ihre Netze abgewickelten Gesprächs- und Datenaufkommens und daher unmittelbar mit dem Betrieb dieser Netze verbunden. Zweitens haben diese Gebühren unmittelbare Auswirkungen auf die hypothetische Miete, die ein mutmaßlicher Mieter für das fragliche Netz zu zahlen bereit wäre, da sie Teil der Kosten sind, die für die Nutzung des Netzes getragen werden. Diese Zusammenschaltungsgebühren sind schließlich auch ein bedeutender Teil der Einnahmen von BT und tragen daher eindeutig zur Steigerung des steuerpflichtigen Werts von BT bei. Da diese Gebühren Auswirkungen auf die hypothetische Miete und den steuerpflichtigen Wert aller betroffenen Telekombetreiber haben, gibt es keinen Grund dafür, sie beim Vergleich des jeweiligen Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen von den Einnahmen der Telekombetreiber abzuziehen.

(147)

Zur Frage der Relevanz des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen stellt die Kommission fest, dass das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen nach Ansicht von VOA und OFCOM für die Bewertung der Steuerlast der verschiedenen Betreiber nicht geeignet ist. In Anbetracht ihrer Bemerkungen und Einwände räumt die Kommission ein, dass dieses Verhältnis kein geeignetes Mittel zur Beurteilung der Fairness des Steuersystems ist, das eine Steuer auf den Wert eines Vermögensgegenstands ist und keine Steuer auf die Einnahmen oder den Mehrwert (42). Insbesondere OFCOM vertrat die Auffassung, dass dieses Verhältnis nach dem Wert der Dienstleistungen schwanken wird, die die Betreiber den Kunden mit Hilfe von vergleichbaren steuerpflichtigen Vermögensgegenständen anbieten, sowie danach, wie effizient sie ihre Vermögensgegenstände nutzen. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass dieses Verhältnis bestenfalls indikativ ist und dass keine weitergehenden Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können.

(148)

Selbst wenn dieses Verhältnis berücksichtigt werden sollte, können daraus überdies keine sinnvollen Schlussfolgerungen gezogen werden. Nach den von OFCOM vorgelegten Zahlen für zwölf Telekombetreiber liegt das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen zwischen 0,59 % für Your Communication und 2,32 % für Fibernet, während BT mit 1,28 % und Kingston mit 0,92 % dazwischen liegen. Offenbar zahlen weder BT noch Kingston einen wesentlich niedrigeren Anteil ihrer Einnahmen an Unternehmenssteuern als die meisten anderen Telekombetreiber. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren festzustellen, dass keine Einigkeit in der Frage der Berechnung des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen für Vtesse besteht. Für das Jahr 2004 lag dieses Verhältnis nach Angaben von Vtesse bei 13,46 %. Diese Zahl beruhte auf einem steuerpflichtigen Wert von 429 000 GBP (woraus sich Steuern von 195 624 GBP ergaben) und „laufenden Einnahmen“ von 1 453 146 GBP. Nach Angaben der britischen Behörden wurde der steuerpflichtige Wert von Vtesse für 2004 anschließend auf 145 000 GBP reduziert (woraus sich Steuern von 66 120 GBP ergaben), da Vtesse offenbar ein mit 284 000 GBP bewertetes Immobiliargut in Hounslow nicht tatsächlich nutzte. Außerdem geht aus dem Jahresbericht und Jahresabschluss von Vtesse für das am 31. Dezember 2004 endende Jahr hervor, dass sich der Gesamtumsatz im Jahre 2004 auf 4 744 228 GBP belief. Auf der Grundlage seines Gesamtumsatzes, der von OFCOM bei den anderen Telekombetreibern zum Vergleich herangezogen wurde, verringert sich das Verhältnis zwischen Steuern und Umsatz von Vtesse im Jahre 2004 auf 1,4 % oder 2,2 %, wenn man die von Vtesse für seine getrennt bewerteten Büroräume gezahlten Steuern einbezieht. Diese Zahlen entsprechen eher den Schlussfolgerungen der OFCOM, die festgestellt hat, dass Vtesse im Jahre 2003 2,1 % seiner Einnahmen an Steuern gezahlt hat. Aus diesen Zahlen ergibt sich kein wesentlicher Unterschied zwischen der Steuerlast von BT und Vtesse.

(149)

OFCOM und die britischen Behörden schlugen andere Möglichkeiten des Vergleichs der Steuerlast der verschiedenen Telekombetreiber vor. OFCOM schlug vor, dass das Verhältnis zwischen steuerpflichtigem Wert und Anschlüssen für BT, Kingston, NTL und Telewest verglichen werden sollte. Das Verhältnis dieser vier Unternehmen ist sehr ähnlich. Kingston ist sogar etwas höher bewertet als die anderen Betreiber, was sich dadurch erklärt, dass es deutlich kleiner als die anderen Betreiber ist und möglicherweise nicht die gleichen Größenvorteile genießt. Der von OFCOM vorgeschlagene Vergleich ist umso pertinenter angesichts der Ähnlichkeiten zwischen diesen vier Unternehmen, da örtliche Netzzugangsdienstleistungen ein wichtiger Teil ihres Gesamtgeschäfts sind. Es ist jedoch einzuräumen, dass NTL und Telewest auf der Grundlage einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet werden. Dieses Verhältnis ist daher für die Beurteilung der angeblichen Diskrepanz zwischen den Bewertungen nach der Mietmethode und der Einnahmen- und Ausgabenmethode nicht unmittelbar relevant. Es zeigt aber, dass die Anwendung unterschiedlicher Methoden und der Vergleich von BT und Kingston mit Unternehmen, die unmittelbarer vergleichbar sind als Vtesse zu ähnlichen Ergebnissen führt, was die Aussage der VOA bestätigt, dass grundsätzlich alle Bewertungsmethoden zum gleichen Ergebnis führen sollten.

(150)

Die britischen Behörden erklärten, dass auf BT nach Angaben von OFCOM (43) im letzten Jahr der Liste des Jahres 2000 ca. 70 % des gesamten steuerpflichtigen Werts im Festnetzbereich und ca. 71,6 % der Festnetzgesprächs- und Zugangseinnahmen entfielen. Die Kommission räumt ein, dass ein Vergleich von BT mit allen Altnet-Betreibern zusammen zu aussagefähigeren Ergebnissen führen könnte als ein Vergleich von BT allein mit kleinen Betreibern wie Vtesse. Daraus ergibt sich, dass BT einen Anteil des gesamten steuerpflichtigen Werts im Festnetztelekombereich zahlt, der weitgehend seinem Anteil am Festnetztelekommarkt entspricht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich auch in diesem Fall um einen Vergleich von Steuern und Einnahmen handelt, der nur begrenzt aussagefähig und bestenfalls indikativ ist.

(151)

Es ist hinzuzufügen, dass Vtesse empfiehlt, anstelle des Markanteils von BT an den gesamten Gesprächs- und Zugangseinnahmen den Marktanteil von BT an den Zugangseinnahmen zu berücksichtigen. Auf diesem Markt hat BT einen Anteil von über 80 %. Nach Ansicht von Vtesse ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass das Immobiliarvermögen von BT unterbewertet ist, da es nur 70 % des gesamten steuerpflichtigen Werts im Festnetztelekombereich ausmacht. Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Erstens ist der Anteil von BT an den gesamten Zugangs- und Gesprächseinnahmen eine angemessenere Referenz bei der Ermittlung der Unternehmenssteuerlast: die Gesprächseinnahmen machen einen größeren Teil der Gesamteinnahmen von BT aus als die Zugangseinnahmen. (44) Die Gesprächseinnahmen haben daher einen sehr großen Einfluss auf die hypothetische Miete und den steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT und sollten bei jedem Vergleich zwischen Einnahmen und steuerpflichtigen Werten berücksichtigt werden. Zweitens, selbst wenn man sich nur auf den Anteil von BT an den Zugangseinnahmen stützen würde, wäre der Unterschied zwischen diesem Anteil (80 %) und dem Anteil von BT am gesamten steuerpflichtigen Wert im Festnetztelekombereich (70 %) zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geeignet, Fragen zur Höhe des steuerpflichtigen Werts von BT aufzuwerfen, insbesondere angesichts des begrenzten Nutzens eines Vergleichs zwischen Steuern und Einnahmen.

(152)

Vtesse schlägt eine weitere Methode vor, um das Vorliegen eines Vorteils für BT nachzuweisen. Sie besteht darin, auf die angebliche Diskrepanz zwischen den steuerpflichtigen Werten pro Stück der verschiedenen Bestandteile (z. B. Glasfaserkabel, Anschlüsse und Gebäude) des Netzes von BT und den bei anderen Telekombetreibern angewandten Werten zu verweisen. Daraus schließt Vtesse, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer niedrigeren Bewertung des Immobiliarvermögens von BT als der geführt hat, die sich aus der Mietmethode ergeben hätte. Vtesse weist beispielsweise darauf hin, dass BT mit 34 GBP pro Quadratmeter für Gebäude besteuert wird, im Vergleich zu 115 GBP pro Quadratmeter für andere Telekombetreiber, sowie mit 74 GBP pro Kilometer Glasfaserkabel im Vergleich zu 1 000/1 200 GBP pro Glasfaserkabelpaar für andere Betreiber und 19 GBP pro Anschluss jährlich im Vergleich zu der jährlichen Gebühr von 122 GBP, die von Betreibern für entbündelte Teilnehmeranschlüsse gezahlt wird.

(153)

Dieser Ansatz ist aus einer Reihe von Gründen nicht sinnvoll. Zunächst haben die britischen Behörden überzeugend dargelegt, dass diese Zahlen, wenn sie zutreffen sollten, nicht unmittelbar vergleichbar sind. Aus Gründen, die bereits in Ziffer 125 dargelegt wurden, sind die Glasfasernetze von BT und Kingston nicht mit denen anderer Betreiber gleichwertig. Es ist daher nicht möglich, einen von den Glasfasernetzen anderer Betreiber abgeleiteten Mietnachweis auf BT oder Kingston anzuwenden. In jedem Fall sind die Berechnungen und Vergleiche von Vtesse nicht angebracht.

(154)

Erstens wäre es für einen sinnvollen Vergleich notwendig, nur die angeschlossenen Glasfaserkabel von BT zu berücksichtigen, da nur angeschlossene Kabel besteuert werden. Wichtiger ist noch, dass Vtesse den durchschnittlichen steuerpflichtigen Wert eines km Glasfaserkabel von BT mit dem Mietwert eines Glasfaserkabelpaars je Strecke verglichen hat. In der Tat schwankt der von der VOA angewandte Mietwert eines Glasfaserkabels nach der Zahl der Glasfaserkabel je Strecke. Je mehr Glasfaserkabel pro Strecke vorhanden sind, umso niedriger ist ihr Mietwert. (45) Nach dem Miettarif für angeschlossene Glasfaserkabel des Jahres 2005 liegt der Mietwert von zwei Glasfaserkabeln (d. h. eines individuellen Glasfaserpaars) je Streckenkilometer für Netze von mehr als 3 000 km (46) bei 450 GBP. (47) Der Mietwert von drei Glasfaserkabeln je Streckenkilometer wird bei 540 GBP, d. h. 180 GBP je Glasfaserkabel liegen (48). Am unteren Ende des Spektrums wird der Mietwert von 48 Glasfaserkabeln je Streckenkilometer bei 1 728 GBP, d. h. 36 GBP je Glasfaserkabel liegen. (49) Nach Aussage der VOA entsprechen diese Werte der Marktpraxis. (50)

(155)

Das Kernnetz von BT besteht selbstverständlich aus Dutzenden von angeschlossenen Glasfaserkabeln je Strecke. Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Wert von BT je km Glasfaserkabel mit dem unteren Ende der Steuerliste der VOA verglichen werden sollte. Anders als von Vtesse behauptet, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem steuerpflichtigen Wert von BT je km Glasfaserkabel und den von der VOA verwendeten Mietwerten keine wesentliche Diskrepanz oder eine Unterbewertung des Netzes von BT.

(156)

Hinsichtlich des Vergleichs zwischen dem Tarif für entbündelte Teilnehmeranschlüsse und dem steuerpflichtigen Wert je Anschluss von BT ist erstens festzustellen, dass der Tarif für entbündelte Teilnehmeranschlüsse nach Ansicht der britischen Behörden nicht mit der Miete für den steuerpflichtigen Vermögensgegenstand gleichgesetzt werden kann, da sich ein erheblicher Teil des Tarifs auf System- und Wartungskosten, Fakturierung und Kosten der Nutzung der nicht steuerpflichtigen Anlagen und Maschinen von BT bezieht. Er ist daher nicht ohne weiteres mit der juristischen Definition des steuerpflichtigen Werts vergleichbar. Zweitens wiesen die britischen Behörden darauf hin, dass einige Teilnehmeranschlüsse einen hohen Wert haben, während andere einen niedrigen Wert und einige sogar einen negativen Wert haben. Andererseits soll die Erbringung von entbündelten Teilnehmeranschlussdienstleistungen nach Angaben der OFCOM den Wettbewerb im Bereich der Breitbanddienstleistungen beleben. (51) Die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse wird somit auch durch die Nachfrage nach Breitbanddienstleistungen beeinflusst, und es besteht keine Nachfrage nach Breitbanddienstleistungen auf einer großen Zahl von Teilnehmeranschlüssen der BT, die nur für Telefongespräche benötigt werden. Der entbündelte Teilnehmeranschlusstarif spiegelt daher nicht den durchschnittlichen Wert aller Anschlüsse von BT wider, und es können keine Schlussfolgerungen aus einem Vergleich des steuerpflichtigen Werts je Anschluss von BT und dem entbündelten Teilnehmeranschlusstarif gezogen werden. Wie von OFCOM in seiner Stellungnahme zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargelegt wird, ist dieser Wert für BT, NTL und Telewest fast gleich, obwohl für die beiden letztgenannten Unternehmen eine andere Bewertungsmethode angewandt wurde. Aus den genannten Gründen dürfte der Wert für NTL und Telewest eine angemessenere Referenz sein als die von Vtesse angeführten entbündelten Teilnehmeranschlusstarife, und der Vergleich zwischen diesen Werten lässt keine Diskrepanz zwischen den verschiedenen Betreibern erkennen. Es ist außerdem festzustellen, dass die VOA die Anwendung eines steuerpflichtigen Werts von ca. 15 bis 20 GBP je entbündelten Teilnehmeranschluss in Erwägung zieht, (52) was erneut mit der Bewertung des steuerpflichtigen Werts von BT je Anschluss übereinstimmt.

(157)

In Bezug auf den angeblichen Unterschied des steuerpflichtigen Werts pro m2 für Gebäude stellt die Kommission zunächst fest, dass die von der Telereal- Transaktion (53) abgeleitete richtige Zahl nicht 35 GBP pro m2 wie von Vtesse vorgegeben beträgt, sondern bei Anwendung einer der Vtesse ähnelnden Berechnung 51 GBP pro m2. Darüber hinaus vergleicht Vtesse diese Zahl mit angeblichen 115 GBP pro m2 für sonstige Telekommunikationsbetreiber. Grundlage und Vergleichbarkeit dieser Zahl sind unklar und geben nicht die wahrscheinlich bestehenden Unterschiede insbesondere aufgrund der jeweiligen geographischen Standorte der Telekommunikationsbetreiber wider. Die britischen Behörden haben daauf hingewiesen, dass BTs Eigentumsrechte das gesamte Vereinigte Königreich betreffen, einschließlich der benachteiligten und abgelegensten Gebiete, was sich negativ auf den durschnittlichen steuerpflichtigen Wert seiner Betriebsgrundstücke auswirkt.

(158)

Noch vordringlicher ist daran zu erinnern, dass BTs allgemeinen Zwecken dienende Gebäude, wie Büro- oder Lagerräume, die nicht mit dem Netz verbunden sind, auf der Grundlage der Mietmethode örtlich und getrennt bewertet werden.2000 betrug ihr steuerpflichtiger Wert 180 Mio. GBP. Betriebs-und Spezialgebäude wie Fernmeldeämter werden als Teil des BT-Netzes angesehen und von der VOA unter Zugrundelegung der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewertet. BT zahlte Telereal nach der Transaktion eine Miete von 280 Mio. GBP. Der gesamte steuerpflichtige Wert der Grundstücke von BT umfasst den steuerpflichtigen Wert der getrennt bewerteten Grundstücke von BT, d. h. rund 180 Mio. GBP im Jahre 2000 und den steuerpflichtigen Wert der in der Gesamtbewertung seines Netzes enthaltenen Gebäude, der sich nicht speziell ermitteln lässt, jedoch einen erheblichen Anteil am steuerpflichtigen Wert von 560 Mio. GBP des BT-Netzes im Vereinigten Königreich darstellt. Aus diesen Zahlen lässt sich die erhebliche Abweichung zwischen dem derzeitigen Marktwert der BT-Gebäude, der aus der Telereal-Transaktion deutlich wird (54) und ihrem von der VOA berechneten steuerpflichtigen Wert (55) nicht ablesen. Die Zahlen sind deshalb kein Nachweis dafür, dass der steuerpflichtige Wert nicht zu niedrig angesetzt wurde.

(159)

Auf der Grundlage des Telereal-Arguments brachte Vtesse ein untergeodnetes weiteres Argument vor.Vtesse gibt an, die von BT an Telereal gezahlte Miete für Grundstücke betrage etwa 50 % seines steuerpflichtigen Werts des Jahres 2001, obwohl der Großteil dieses steuerpflichtigen Wertes vor Allem auf sein Netz und nicht seine Grundstücke entfallen dürfte. Daraus leitet Vtesse offenbar ab, dass BTs Netz ganz offensichtlich unterbewertet ist. Dieses Argument stützt sich jedoch auf falsche Voraussetzungen, da ein Teil der in das Telereal-Geschäft einbezogenen Grundstücke bereits getrennt mit 180 Mio. GBP bewertet wurde. BTs gesamter steuerpflichtiger Wert für sein Netz und die damit zusammenhängenden Grundstücke betrug zum Zeitpunkt der Transaktion für das gesamte Vereinigte Königreich 560 Mio. GBP zusätzlich 180 Mio. GBP für die getrennt bewerteten Grundstücke, d. h. insgesamt 740 Mio. GBP. Die von BT an Telereal gezahlte Miete in Höhe von 280 Mio. GBP beläuft sich auf 38 % seines steuerpflichtigen Gesamtwerts. Auf der Grundlage dieser Zahl lässt sich keine brauchbare Schlussfolgerung ziehen.

(160)

In jedem Fall erscheint eine Methode, bei der Teile von BTs Immobiliargut getrennt bewertet werden, fraglich.Wie die britische Rechtsprechung bestätigt, muss die VOA das Immobiliargut von Telekommunikationsbetreibern als Ganzes bewerten. Diese Regel gilt unterschiedslos für alle Betreiber. Es liegt in der Natur jeder Art von Grundstücksbewertung, dass die Marktmiete der gesamten Grundstücke gewöhnlich von der Summe der Marktmieten von Teilen dieser Grundstücke abweicht. Sie ist häufig niedriger, (56) kann aber unter gewissen Umständen auch höher sein. Die Marktmiete für BTs Vermögensbestand unterscheidet sich deshalb wahrscheinlich getrennt genommen von dem Wert, wenn er in das Immobiliargut einbezogen ist.

(161)

Es gibt daher keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode generell zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Wert führt als die Mietmethode, oder dass sich die VOA bei Anwendung der genannten Methode auf BT und Kingston geirrt und den steuerpflichtigen Wert ihres Immobiliarguts unterbewertet hat.

6.2.2   Verschafft die Einnahmen- und Ausgabenmethode einen Grenzsteuervorteil?

(162)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Grenzbesteuerung, d. h. der Besteuerung neu angeschlossener Glasfaserkabel, nur für die steuerliche Bewertung von BT, nicht aber von Kingston, relevant ist. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, besitzt Kingston eine Tochergesellschaft, die Torch Communications Ltd., die außerhalb von Kingstons Ortsanschlussnetz ein Glasfasergrundnetz betreibt, das nach der Mietmethode bewertet wird.Infolgedessen wird die Torch Communications Ltd. auf neu angeschlossene Glasfaserkabel voll besteuert. D.h. die Einnahmen- und Ausgabenmethode wird nur auf den Teil von Kingstons Netz angewandt, bei dem es sich in erster Linie um ein Ortsanschlussnetz handelt. Wie bereits erläutert, (57) wird auf das Immobiliargut kein Korrekturmechanismus angewandt. Dadurch wird deutlich, dass nach Angaben der britischen Behörden kein anderer Wettbewerber im Kingston upon Hull-Raum ein Netz aufgebaut hat und Kingston mit seinem Netz in dem Gebiet bereits fast 100 % abdeckt und sein Netz somit nicht ausbaute. Eine wesentliche Änderung der Umstände, die den steuerpflichtigen Wert von Kingstons Netz hätte erheblich beeinflussen können, wurde somit nicht geltend gemacht. Die Kommission akzeptiert dieses Argument und stellt fest, dass kein Dritter geltend gemacht hat, Kingston sei in Bezug auf die Grenzsteuer bevorteilt worden.

(163)

Bei BT schliesst die Tatsache, dass auf der Ebene der Gesamtbewertung seines Immobiliarguts keine Bevorteilung nachgewiesen wurde, nicht unbedingt die Möglichkeit aus, dass die Grenzbesteuerung, d. h. die Besteuerung der neu angeschlossenen Glasfaserkabel, diesem Unternehmen einen Vorteil einräumt. Aus den von mehreren Dritten übermittelten Bemerkungen geht hervor, dass die unterschiedliche Bewertung von BT und den anderen Telekommunikationsbetreibern beim Anschluss eines neuen Glasfaserkabels zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, wenn diese Unternehmen sich um den gleichen Auftrag bewerben. Im Zusammenhang mit diesem Problem stellt sich die allgemeinere Frage nach den von der VOA jährlich vorgenommenen Korrekturen des steuerpflichtigen Wertes.

(164)

Wie bereits erläutert, erhöht sich der steuerpflichtige Wert eines Telekombetreibers, auf den die Mietmethode angewandt wird, wenn er ein neues Glasfaserkabel anschliesst, um den steuerpflichtigen Wert dieses neuen Kabels.Das Gegenteil tritt ein, wenn er den Anschluss eines Glasfaserkabels unterbricht, der steuerpflichtige Wert dieser Kabel wird dann abgezogen. Bei den nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewerteten Telekommunikationsbetreibern werden solche präzisen Anpassungen nicht vorgenommen: Bei BT basieren die jährlichen Überprüfungen auf einem Mechanismus zur Berichtigung des Marktanteils: Änderungen bei den Marktanteilen von BT sollen den veränderten Wert seines Netzes wiedergeben. Es fragt sich daher, ob die unterschiedliche Berücksichtigung von Veränderungen der Netze, wie der Anschluss neuer Glasfaserkabel, BT einen Vorteil einräumen kann.

(165)

Die Kommission geht davon aus, dass die VOA auf der Grundlage der von BT vorgelegten Geschäftspläne die von BTs Immobiliargut zu erwartende fiktive Miete von den Vorausschätzungen der Einnahmen und Ausgaben für die Nutzung des Immobiliarguts ausgehend bewertet.Die Bewertung umfasst daher Verlängerungen des Netzes, einschließlich den Anschluss neuer Glasfaserkabel, die erforderlich sind, um der vorausgeschätzten Nachfrage nachzukommen. Der Anschluss — entweder gemieteter oder im Besitz von BT befindlicher – (58) neuer Glasfaserkabel wird daher vorweggenommen und von der VOA berücksichtigt. Aufgrund dieser Bewertungsmethode und im Gegensatz zu den nach der Mietmethode bewerteten Telekommunikationsbetreibern wird BT auch auf unbeschaltete Glasfaserkabel besteuert, da davon ausgegangen wird, dass einige dieser unbeschalteten Glasfaserkabel im Laufe des folgenden fünfjährigen Bewertungszeitraums angeschlossen werden. Schließlich wird davon ausgegangen, dass bei der auf der Bewertung von BTs Marktanteilen basierenden jährlichen Überprüfung die wesentlichen Änderungen des Netzes von BT erfasst werden. (59)

(166)

Die Feststellung- wie der Beschwerdeführer oder Dritte wie Altnet behaupten — BT zahle keine zusätzlichen Steuern, ist daher unzutreffend.Bei einem Netz, das in England derzeit einen steuerpflichtigen Wert von 530 Mio. GBP hat und als Ganzes bewertet wird, hat eine kleine Änderung wie der zusätzliche Anschluss eines Glasfaserkabels wahrscheinlich eine weniger spürbare Auswirkung auf BT als im Falle eines kleinen Betreibers wie Vtesse. Außerdem werden Wertsteigerungen des Netzes von BT durch Faktoren ausgeglichen, die zu einer Senkung dieses Werts führen, wie Kapazitätsausweitungen von Wettbewerbern. Dadurch werden die Auswirkungen des Anschlusses neuer Glasfaserkabel durch BT umso weniger spürbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese neu angeschlossenen Glasfaserkabel nicht besteuert werden.

(167)

Vtesse behauptet auch, dass seine Steuerschuld bei einem typischen Angebot wie dem von Grund- und Zugangstelekomverbindungen für Kent MAN (60) 16 % der erwarteten periodischen Einnahmen ausmachte. Beim gleichen Angebot sei BT mit höchstens 2 % besteuert worden, was dem angeblichen durchschnittlichen Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen von BT entspreche. Vtesse schließt daraus, dass BT bei einem vergleichbaren und in diesem Fall identischen Geschäft deutlich weniger Steuern zahlt und folglich einen eindeutigen Vorteil hat.

(168)

Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Zunächst ist es nicht richtig, anzunehmen, dass BT, weil es ein durchschnittliches Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen von 2 % (61) hat, bei diesem Angebot mit 2 % besteuert wurde. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage des gesamten steuerpflichtigen Werts von BT berechnet, zu dem der Wert der von BT nach dem Kent-MAN-Geschäft angeschlossenen Glasfaserkabel entweder als Vorausschätzung oder nach dem auf den Marktanteil gestützten Korrekturmechanismus hinzugerechnet wird. Um einen angemessenen und korrekten Vergleich mit der Steuerlast von Vtesse bei diesem Angebot anzustellen, müsste festgestellt werden, um wieviel der Auftrag den steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT entweder als Vorausschätzung oder nach dem jährlichen Korrekturmechanismus erhöht. Bei der vorausschätzenden Bewertung wird ein Gesamtwert ermittelt, aus dem einzelne Aufträge nicht hervorgehen. Es ist daher nicht feststellbar, um wieviel der Kent-Man-Auftrag den steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT erhöht hat. In jedem Fall sind keine endgültigen Schlussfolgerungen über die Gewährung eines Vorteils und damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe möglich. Die Steuerschuld von Vtesse aufgrund dieses Angebots kann nicht als Referenz dienen, anhand derer das Vorliegen eines Vorteils für BT im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV beurteilt werden könnte. Die Steuerschuld wird in der Tat wahrscheinlich von der technischen Lösung, der Kostenstruktur der Unternehmen, die ein Angebot vorlegen, und der Länge des Glasfasernetzes, das die Betreiber zur Erbringung der Dienstleistung nutzen, und vor allem davon abhängen, in welchem Umfang sie neue Glasfaserkabel anschließen müssen. (62) Nach der Mietmethode müsste ein Telekombetreiber, der die Dienstleistung mithilfe eines bereits beschalteten Glasfaserkabels erbringt, somit keine höheren Steuern zahlen. (63)

(169)

Das Gleiche gilt für die Argumentation von Vtesse bezüglich eines Vergleichs zwischen den Preisen der Großhandelsdienstleistungen von BT („WES“) und den Steuern, die ein nach der Mietmethode bewerteter Betreiber zahlen müsste, wenn er Glasfaserkabel beschaltet, um die gleiche Dienstleistung zu erbringen. Je nach Kapazität und Entfernung der WES müsste ein solcher Betreiber nach Angaben von Vtesse Steuern von bis zu 87 % des Preises zahlen, der von BT berechnet wird, und dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass das Glasfasernetz von BT unterbewertet sei und keinen angemessenen Grenzsteuern unterliege. Die Argumentation beruht jedoch auf der Annahme, dass der mutmaßliche Betreiber ein einzelnes Paar beschalteter Glasfaserkabel auf der gleichen Strecke habe, die von BT gewählt wurde. Wenn dieser Betreiber jedoch ein bereits beschaltetes Glasfaserkabel benutzt, um WES anzubieten, wären nach der Mietmethode keine zusätzlichen Steuern zu zahlen. Wenn er hingegen auf einer Strecke, auf der er bereits mehrere beschaltete Glasfaserkabel hat, neue Glasfaserkabel beschaltet, wären die Grenzkosten viel niedriger, da die Steuern pro Kabel umso niedriger sind, je mehr Glasfaserkabel auf einer Strecke benutzt werden. Auch in diesem Fall können aus dieser Argumentation keine Schlussfolgerungen gezogen werden.

(170)

Angesichts dieser Tatsachen ist die Behauptung, dass BT keine Grenzsteuern zahlt, falsch. Selbst wenn man sich, wie von Vtesse gefordert, auf die Besteuerung von Aufträgen konzentriert, um die Vtesse und BT konkurrieren, ist kein klarer Vorteil für BT erkennbar: es wird nach neu beschalteten Glasfaserkabeln besteuert, wenn auch anders und weniger transparent. Die Kommission stellt auch fest, dass BT, weil die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf vorausgeschätzten Einnahmen beruht, Steuern für unbeschaltete Glasfaserkabel zahlt, da angenommen wird, dass diese Kabel beschaltet werden müssen, um die voraussichtliche Nachfrage zu decken. Anders als andere Telekombetreiber, die nur besteuert werden, wenn sie ein Glasfaserkabel beschalten, wird BT auch für unbeschaltete Glasfaserkabel besteuert.

(171)

Die Kommission kann daher der OFCOM beipflichten, dass „das System [der Korrekturen] offenbar langfristig im Einzelfall ein im wesentlichen paralleles Ergebnis liefert, wenngleich auf verschiedenen Wegen und bei geringer Transparenz.“

(172)

Dass es kein offensichtliches Wettbewerbsproblem gibt, wird auch bestätigt, wenn man die Marktanteile auf dem Markt für schnelle Breitbanddienstleistungen für Firmenkunden vergleicht, auf dem BT in unmittelbarem Wettbewerb mit Vtesse steht. (64) Nach Angaben von BT beträgt sein Anteil an diesem Markt 12 %, und es ist nur das viertgrößte Unternehmen. Nach Angaben der OFCOM hat BT einen Anteil von [10-15] (*1) % am Markt für die Bereitstellung herkömmlicher geleaster Übertragungsleitungen von 622 Mbit/s und mehr. (65) Obwohl BT das etablierte Telekomunternehmen ist, hat es offenbar einen relativ geringen Anteil an diesem speziellen Markt. Man könnte annehmen, dass BT, wenn es tatsächlich einen klaren Vorteil in Form einer Befreiung von der Grenzbesteuerung für neue Glasfaserkabel genießen würde, einen wesentlich höheren Marktanteil haben müsste. Die der Kommission vorliegenden Daten bestätigen daher nicht die Behauptung, dass BT einen Wettbewerbsvorteil genießt, der es anderen Telekombetreibern sehr schwer macht, mit BT auf diesem besonderen Markt zu konkurrieren. (66)

(173)

Als letzten Punkt zur Frage der Korrekturen machte die Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geltend, dass „BT zwar Gegenstand von Korrekturen nach unten ist, aber anscheinend eine ähnliche systematische Überprüfung der Marktbedingungen der Wettbewerber nicht stattfindet“. In Anbetracht der Erläuterungen der britischen Behörden und derjenigen von BT ist die Kommission überzeugt, dass diese Bedenken unbegründet sind. BT ist nicht nur Gegenstand von Korrekturen nach unten: wie bereits erläutert wurde, beruht der auf BT angewandte Korrekturmechanismus auf der Entwicklung der Marktanteile. Zwar sank über eine Reihe von Jahren der Marktanteil und damit der steuerpflichtige Wert, was einem Wertverlust aufgrund des verschärften Wettbewerbs entspricht. In den Jahren 2003 und 2004 erhöhte sich jedoch der steuerpflichtige Wert um 4 Mio. GBP bzw. 7,1 Mio. GBP. Wettbewerber können in den Genuss von Korrekturen nach unten kommen: zum 1.4.2001 wurde der steuerpflichtige Wert ihres Glasfasernetzes um 15 % abgewertet und zum 1.4.2002 um 25 %, um einem Überangebot Rechnung zu tragen. Folglich fiel der steuerpflichtige Wert eines Glasfaserpaars von 1 000 GBP pro km außerhalb von London im Jahre 2000 auf 850 GBP pro km im Jahre 2001 und 750 GBP zwischen 2002 und 2004. Nach der Liste für 2005 bis 2010 fiel der steuerpflichtige Wert je km Glasfaserkabelpaar weiter auf 500 GBP. Dies bedeutet, dass ein Betreiber, dessen Glasfasernetz während dieses Zeitraums gleich blieb, in den Genuss einer 50 %igen Senkung seines steuerpflichtigen Werts kam.

SCHLUSSFOLGERUNG

(174)

Abschließend ist daran zu erinnern, dass die Grundsteuer eine Steuer auf den Wert des betreffenden Vermögensgegenstands ist. Es ist keine Steuer auf Gewinne oder Einnahmen. Sie wird im Normalfall auf alle gewerblichen Immobilien und somit auf alle Telekomnetze angewandt. Nach britischer Rechtsprechung werden alle Telekomnetze als Ganzes bewertet. Es gibt verschiedene Methoden für die Bewertung dieser Immobilien. Wenn alle Methoden angewandt werden können, sollten sie zur gleichen Bewertung führen. Die Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

(175)

Die VOA hat auf BT und Kingston die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung zur Grundsteuer angewandt. Offenbar wurden die Bewertung des Immobiliarvermögens von BT und Kingston ebenso wie die Korrekturen dieser steuerpflichtigen Werte nach einer anderen Methode als im Falle ihrer Wettbewerber vorgenommen. Die Kommission kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Anwendung dieser abweichenden Methode nicht durch objektive Unterschiede zwischen diesen Unternehmen und ihren Wettbewerbern und durch den Umfang der Nachweise, die der VOA vorlagen, gerechtfertigt ist.

(176)

Es ist nicht nachgewiesen, dass die Anwendung einer abweichenden Bewertungsmethode auf BT und Kingston zu einem Vorteil für diese Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern geführt hat. Da es keinen Nachweis für einen Vorteil gibt, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass durch das Grundsteuersystem BT und/oder Kingston keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV während des von der Kommission geprüften Zeitraums — d. h. 1995 bis 2005 — gewährt wurde.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Grundsteuer durch das Vereinigte Königreich auf BT plc und Kingston Communications plc von 1995 bis Ende 2005 stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 62 vom 12.3.2005, S. 10.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Einzusehen unter der Adresse: http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1988/Ukpga_19880041_en_1.htm

(4)  S.I. 2000/540.

(5)  Der durch die VOA festgesetzte Mietwert von Glasfasernetzen für den Zeitraum von 2005 bis 2010 wurde angefochten und könnte gesenkt werden, falls der Einspruch erfolgreich sein sollte.

(6)  Sie werden nach dem steuerpflichtigen Wert je angeschlossenen Haushalt bewertet. Diese Methode beruht auf einer Bewertung der Vertragspartner nach Abzug der Kapitalkosten und Ermäßigungen, die der Marktdurchdringung Rechnung tragen.

(7)   554,1 Mio. GBP für England und Wales im Jahre 2005.

(8)  Teilnehmeranschlussleitungen sind die letzte Meile, die die Endverbraucher mit der örtlichen Telefonzentrale verbindet. BT muss seinen Wettbewerbern zu geregelten Bedingungen Zugang zu diesen Teilnehmeranschlussleitungen gewähren.

(9)  Stellungnahmen von Cable and Wireless, Telewest und Viatel.

(10)  Bemerkungen von Telewest.

(11)  Bemerkungen von Easynet.

(12)  Der erste entbündelte Teilnehmeranschlussmiettarif galt ab dem 31.5.2001, deutlich nach den Bewertungsstichtagen 1.4.1993 und 1.4.1998.

(13)  Die ersten Abschlüsse, aus denen Transfergebühren für die Zugangsdienste von BT hervorgingen, wurden für das Jahr 2001/02 vorgelegt.

(14)  Auf diesen Marktanteilsmechanismus wird in den Bemerkungen der britischen Behörden näher eingegangen.

(15)  So erhöhte sich der steuerpflichtige Wert von BT im Jahre 2003 in England von 443,5 Mio. GBP auf 447,5 Mio. GBP. Im Jahre 2004 erhöhte er sich in England auf 450,6 Mio. GBP.

(16)  Das Immobiliarvermögen von Kingston im Großraum Hull wurde im Jahre 2000 nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode mit 5,1 Mio. GBP bewertet. Nach Angaben von Kingston wurde in diesem Gebiet ein Umsatz von ca. 50 Mio. GBP erzielt. Die Anwendung eines Multiplikators von 44 % ergibt ein Verhältnis von Einnahmen und Steuersatz von etwa 4,5 %.

(17)  Dazu zählten Fachberater der National Economic Research Associates (NERA), die von der VOA beauftragt wurden, die zukünftigen Einnahmen und Betriebskosten von BT vorauszuschätzen.

(18)  British Telecommunications plc/Central Valuation Officer, 19.3.1998.

(19)  Die britischen Behörden zitieren: Poplar Union Assessment Committee/Roberts, [1922] 2 AC 93

(20)  Siehe beispielsweise Brewin (VO)/Railway Executive (1952) 45 R&IT 553

(21)  Die Einnahmen- und Ausgabenmethode zur Bewertung gewerblicher Vermögensgegenstände, Leitfaden — Juli 1997. Veröffentlicht vom Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS).

(22)  Es ist daran zu erinnern, dass das angenommene Mietverhältnis zwar jährlich sein muss, aber nicht anzunehmen ist, dass es nur ein Jahr dauert. Im Gegenteil, es ist angemessen, von einem dauerhaften Mietverhältnis auszugehen. Siehe R/South Staffordshire Waterworks Co (1865) 16QBD359 S. 370.

(23)   12,27 % real.

(24)  Gegen die Bewertungen für den Zeitraum von 2000 bis 2005 wurden beispielsweise mehr als 1,17 Millionen Berufungen eingelegt, von denen ca. 845 000 zurückgezogen oder durch eine Einigung beigelegt wurden.

(25)  Siehe Fußnote 16.

(26)  Die Berufung vor dem Lands Tribunal ist eine vollständige Neuverhandlung über einen Zeitraum von 13 Wochen vor einem Gremium aus zwei Experten und einem Justizrat (QC). Das Bewertungsgericht hingegen bestand aus einem Laiengremium und die Verhandlung dauerte lediglich vier Wochen.

(27)  Die Kerneinzelhandelstelekomdienstleistungen von BT unterlagen einer Preiskontrolle. In einem bestimmten Jahr durfte die Preisänderung für die regulierten Einzelhandelsdienstleistungen von BT RPI-X nicht überschreiten, wobei RPI für die jährliche prozentuale Änderung des Einzelhandelspreisindexes für die Gesamtwirtschaft steht. Der Faktor X wurde von der OFCOM festgesetzt. 1992 hatte OFCOM den Wert des Faktors X für jedes Jahr von 1993/4 bis 1996/7 auf 7,5 % festgesetzt.

(28)  Das Zugangsdefizit von BT ist der Verlust, der ihm bei der Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen entsteht.

(29)  Die britischen Behörden berücksichtigten die Ergebnisse von Studien, nach denen BT effizient ist. Im Vergleich zu US-amerikanischen Ortsvermittlungsanbietern beispielsweise, die allgemein als recht effizient gelten und für die umfangreiche Kosten- und Mengendaten verfügbar sind, liegt BT hinsichtlich der Effizienz im oberen Zehntel oder nahe daran.

(30)  In Paragraph 2(7) von Schedule 6 wird ausgeführt, was als wesentliche Änderung der Umstände angesehen werden kann. Dazu zählen insbesondere „Faktoren, die Einfluss auf den materiellen Zustand oder die materielle Nutzbarkeit des Immobiliarguts haben“, und „Faktoren, die Einfluss auf den materiellen Zustand der Räumlichkeiten haben, in denen sich das Immobiliargut befindet“.

(31)  Dabei wurde ein aktualisierter Marktanteil von BT im Jahre 2000 gestützt auf neue Daten von OFCOM zugrunde gelegt. Dieser Marktanteil betrug 70,5 %.

(32)  Die VOA argumentiert, dass die Einbußen zugunsten von Funktelefonen keine wesentliche Änderung innerhalb der Steuerliste des Jahres 2000 sind.

(33)  OFCOM ist nicht mehr wie zuvor für die Erfassung einschlägiger Marktdaten zuständig, nachdem sich die Stellung von BT auf dem Markt geändert hat.

(34)  Dies bedeutet, dass die Vorausschätzung dem am 1.4.2003 vorhergesehenen Stand entspricht, aber unter der Annahme, dass das materielle Umfeld (einschließlich des materiellen Umfangs des Netzes von BT und anderen Betreibern) dem tatsächlichen Zustand zu Beginn des Jahres entspricht, in dem die Überprüfung vorgenommen wird.

(35)  Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass Altnet in seiner Stellungnahme angegeben hat, dass eine Einnahmen- und Ausgabenbewertung ihres Netzes für die Liste des Jahres 2000 einen Wert Null ergeben hätte. Die britischen Behörden antworteten darauf, dass dies nicht den tatsächlich gezahlten Mieten und den Geschäftsplänen entspreche, auf die sich diese Mieten stützen müssen.

(36)  Bei den Einnahmen wird in diesen Bewertungen ein für das Vereinigte Königreich angepasster Wert zugrunde gelegt, bei dem nicht relevante Einnahmen außer Acht gelassen werden.

(37)  Vgl. die Erläuterungen der britischen Behörden in Ziffer 70 bis 72.

(38)  British Telecommunications PLC/Central Valuation Officer, 19.3.1998.

(39)  Vgl. Fußnote 21.

(40)  Der steuerpflichtige Wert der Telekombetreiber, die nach der Mietmethode bewertet werden, weist nicht die gleichen Schwankungen auf. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jeder Vergleich wahrscheinlich irreführend ist, da diese Netze rasch expandieren, während die Netze von BT und Kingston relativ stabil sind. In jedem Fall ging auch der steuerpflichtige Wert dieser Telekombetreiber stark zurück, wie in Ziffer 173 erläutert wird.

(41)  Dies erklärt, weshalb die VOA sich nicht der Auffassung von BT anschließt, dass der steuerpflichtige Wert von BT in den Jahren 2003 und 2004 durch die zunehmende Beliebtheit von Funktelefonen beeinflusst wurde. Nach Ansicht der VOA ist diese eine wirtschaftliche Veränderung, die während der Geltungsdauer der Liste für den Zeitraum von 2000 bis 2005 stattfand und nicht als wesentliche Änderung der Umstände angesehen werden kann, die so zu berücksichtigen ist, als ob sie unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von 1998 stattgefunden hätte. Ebenso hält die VOA es nicht für richtig, der Aufwärtstendenz der späteren zusätzlichen Nachfrage nach Internetanschlüssen Rechnung zu tragen, die 1998 nicht vorhergesehen wurde. Beide wirtschaftlichen Phänomene konnten nur im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Liste für 2005 bis 2010 berücksichtigt werden.

(42)  Diese Gründe sind ausreichend, um den Vorschlag von Gamma Telecom in seinen Bemerkungen zu widerlegen, dass die jeweilige Unternehmenssteuerlast anhand eines Vergleichs des Verhältnisses zwischen Steuern und Mehrwert von BT und seinen Wettbewerbern ermittelt werden sollte.

(43)  Einzusehen unter http://www.ofcom.org.uk/research/cm/nov05/

(44)  Im Jahre 2004 machten die Gesprächseinnahmen 59,5 % der Gesprächs- und Zugangseinnahmen von BT aus.

(45)  Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach dem die Miete pro m2 eines großen Gebäudes, dass als Ganzes vermietet ist, in der Regel niedriger ist als die eines kleinen Gebäudes. OFCOM hat in seinen Bemerkungen bestätigt, dass die Mietpreise für Glasfaserkabel nach den vorliegenden Informationen niedriger sind, wenn mehr Kabel vermietet werden.

(46)  Wie im Vorstehenden erläutert wurde, wird auf Netze von mehr als 3 000 km nach der Marktpraxis eine Ermäßigung von 10 % angewandt. Dies ist wegen seiner Größe die angemessene Referenz für einen Vergleich mit dem Netz von BT.

(47)  500 GBP im Großraum London.

(48)  720 bzw. 240 GBP im Großraum London.

(49)   2 256 GBP bzw. 47 GBP im Großraum London.

(50)  Nach Kenntnis der Kommission verfügt die VOA nicht über Angaben für 12 Glasfaserkabel, und daher beruht das obere Ende des Spektrums auf dekapitalisierten Kosten, d. h. auf der Annahme, dass ein Betreiber als Höchstmietgebot für ein Netz von 13 Glasfaserkabeln oder mehr nicht mehr als die dekapitalisierten Kosten für den Eigenbau des Netzes bieten würde.

(51)  Konsultationsdokument der OFCOM, „Local loop unbundling: setting the fully unbundled rental charge ceiling and minor amendment to SMP conditions“, 7. September 2005.

(52)  In seinen Bemerkungen erklärte GVA Grimley, dass die VOA der Ansicht sei, dass ein Paar entbündelter Kupferkabel einen steuerpflichtigen Wert von ca. 50 GBP habe. Zu dieser Zeit und in einem sehr frühen Stadium der Untersuchung legte die VOA nahe, dass dieser steuerpflichtige zwischen 12 GBP und 50 GBP liegen könnte.

(53)  Siehe Erwägungsgrund 36.

(54)  Die Telereal-Transaktion betraf fast das gesamte Eigentum von BT: von 6 700 Grundstücken verblieben nur 220 im Besitz von BT.

(55)  Berücksichtigt werden sollte auch, dass der tatsächliche Mietwert eines Grundstücks nicht unbedingt mit seinem fiktiven steuerpflichtigen Wert gleichgesetzt werden sollte.

(56)  Gewöhnlich wird durch Marktdaten unterlegt, dass je größer das Eigentum, desto kleiner der Wert der einzelnen Grundstücke. Die VOA berücksichtigt diesen Grundsatz, da sie Netzen von über 3 000 Glasfaserkilometern Länge ausgehend von den Marktdaten einen Abschlag von 10 % gewährt.

(57)  Siehe Erwägungsgrund 98.

(58)  Nach Angaben von Vtesse hat BT ungefähr 2 000 Streckenkilometer Glasfaser von GEO, einem der Lieferanten von Vtesse, angemietet. Vtesse stellt in Frage, ob diese Erweiterung des Netzes von BT durch die VOA angemessen bewertet wurde. GEO hat gegenüber der VOA die Vermietung von 1 717 km Glasfaserkabel an BT bestätigt. Es ist zu diesem Zeitpunkt unklar, ob die durch BT angemieteten Glasfasern beschaltet wurden, ob diese ein Ersatz für obsolete Glasfasern von BT sind oder ob diese Glasfasern für eine neue Route dienen. Was die Behandlung dieser Glasfaserkabel bei einer Überprüfung der Bewertung von BT's Netz angeht, hat die VOA angegeben, dass die Bewertung des Netzes von BT anhand der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf einem Model basiert, das zukünftige Einkommensströme antizipiert. Daher wird die VOA zukünftige Einkünfte, die BT auf der Basis der von GEO angemieteten Fasern erzielt, im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung berücksichtigen. Diese Überprüfung wird auf der Basis eines neuen Korrekturmechanismus durchgeführt, der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch erarbeitet wurde.

(59)  Die britischen Behörden haben bestätigt, dass Einnahmen aus Breitbanddiensten bei der auf BT angewandten jährlichen Überprüfungsmethode berücksichtigt und dass dabei die Marktanteile zugundegelegt wurden.

(60)  Siehe Ziffer 41.

(61)  Wie bereits ausgeführt wurde, schwankt der genaue Prozentsatz für BT je nach Quelle zwischen 1,28 % (OFCOM), 2 % (Vtesse) und 3 % (britische Behörden). Auf die Abweichung zwischen den Angaben von Vtesse und den britischen Behörden wurde in Ziffer 107 eingegangen. Der niedrigere Wert von OFCOM erklärt sich dadurch, dass er auf dem Gesamtumsatz der BT-Gruppe beruht, einschließlich des Umsatzes außerhalb des Vereinigten Königreichs.

(62)  Es ist technisch machbar, bereits beschaltete Glasfaserkabel zu nutzen, um Firmenkunden schnelle Breitbandverbindungen anzubieten. Nach der Mietmethode der Bewertung erhöht dies den steuerpflichtigen Wert des Netzes eines Telekombetreibers nicht.

(63)  Der Betreiber muss gegebenenfalls nur für die Zweigleitungen zwischen dem Glasfaserkabel und dem Gelände des Kunden Steuern zahlen.

(64)  Vtesse bezeichnet sich selbst als Anbieter sehr schneller innovativer Breitbanddienstleistungen (bis zu 66 Gigabit pro Sekunde).

(*1)  Geschäftsgeheimnis

(65)  Hinsichtlich des Marktsegments mit niedriger Bandbreite besitzt BT nach Angaben der OFCOM keinen wesentlichen Anteil am Einzelhandelsmarkt für geleaste Leitungen von 8 Mbit/s und mehr. Vgl. http://www.ofcom.org.uk/consult/condocs/llmr/

(66)  Vtesse erhielt übrigens 2004 den Zuschlag für einen Großauftrag für Breitbanddienstleistungen an Lloyds TSB anstelle von BT.