Europäische Union

2006/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4378) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0951. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Daten von Vtesse, die von der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens verwendet wurden, kein Vorteil für BT. Sie stellen vielmehr fest, dass ein Vergleich des Prozentsatzes der Einnahmen aller Altnet-Telekombetreiber mit BT zeigt, dass BT nicht weniger zahlt als die Altnet-Betreiber. Im letzten Jahr der Liste des Jahres 2000 entfielen auf BT ca. 70 % des gesamten steuerpflichtigen Werts des Festnetzes und ca. 71,6 % der Gesprächs- und Zugangseinnahmen und ein geringerer Prozentsatz der sonstigen Einnahmen des Festnetzmarktes. Diese Zahlen belegen nach Aussage der britischen Behörden, dass die Bewertung in den Listen von 1995 und 2000 keine systembedingten Probleme aufwirft. (109) Zur Frage der Grenzsteuerbelastung erklären die britischen Behörden, dass die unterschiedliche Besteuerung zusätzlicher Glasfaserkabel BT oder Kingston keinen Vorteil verschaffe. Maßgeblich für die Steuerpflicht der Glasfaserkabel von Telekombetreibern nach der Mietmethode sei der Anschluss der Glasfaserkabel. Nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode werden neue Glasfaserkabel im Falle von BT und Kingston nicht so behandelt. (110) Nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode werden die Einnahmen und Ausgaben in den nächsten fünf Jahren vorausgeschätzt. Die für die Tätigkeit von BT während der fünfjährigen Geltungsdauer der Liste erforderlichen Glasfaserkabel werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts berücksichtigt, weil die Einnahmen aus diesen Glasfaserkabeln in die Einnahmen- und Ausgabenbewertung eingehen. Grundsteuern sind daher für Glasfaserkabel vom Beginn der Geltungsdauer der Besteuerungsliste an zu zahlen, und nicht erst ab dem Tag, an dem sie angeschlossen werden. Materielle Ausweitungen des Immobiliarvermögens von BT werden auch durch die jährliche Überprüfung auf der Grundlage des Marktanteils von BT berücksichtigt, wie in Ziffer 96 bis 100 beschrieben. (111) Die britischen Behörden räumen ein, dass die Bewertungsmethoden naturgemäß eine unterschiedliche Behandlung des Anschlusses zusätzlicher Glasfaserkabel erfordern, weisen aber darauf hin, dass der Wert der Glasfaserkabel für den Nutzer in beiden Fällen im Endergebnis im steuerpflichtigen Wert berücksichtigt wird. V.   BEMERKUNGEN VON OFCOM (112) OFCOM ist die unabhängige Regulierungs- und Wettbewerbsbehörde für die britische Kommunikationsindustrie. Die Bemerkungen der britischen Behörden stammen vom britischen Zentralstaat und geben nicht die Meinung der OFCOM wieder. Die Kommission bat daher die OFCOM mit Schreiben vom 26.7.2005 um eine Stellungnahme zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens. OFCOM übermittelte diese mit Schreiben vom 21.9.2005. (113) OFCOM prüfte, inwieweit Unterschiede in Methodik und Praxis Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen haben könnten. Die allgemeine Schlussfolgerung war, dass das gewerbliche Steuersystem derzeit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Telekommarkt hat. (114) OFCOM ist der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen für die Beurteilung der Fairness des gewerblichen Steuersystems nicht maßgeblich ist. OFCOM erklärt, dass sich die Steuern auf die voraussichtlichen marktüblichen Mieten beziehen, die einer effizienten Nutzung der Vermögensgegenstände entsprechen. Wird ein Vermögensgegenstand von einem Unternehmen ineffizient genutzt, können die Steuern einen erheblichen Anteil seiner Erträge ausmachen. Das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen eines Glasfasernetzes kann beispielsweise von der Datenmenge abhängen, für die es genutzt wird. Unterschiede im Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen verschiedener Unternehmen können daher einfach einem unterschiedlichen Wert der Dienstleistungen entsprechen, die sie den Kunden über ähnliche steuerpflichtige Vermögensgegenstände erbringen. (115) Außerdem hat OFCOM das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen für eine Reihe von Telekombetreibern im Vereinigten Königreich berechnet:   Steuerschuld im Jahre 2005 (Mio. GBP) Erträge im Jahre 2005 (Mio. GBP) Steuern/Erträge ( %) BT 238,31 18 623 1,28 NTL 24,26 1 930 1,26 Telewest 15,49 1 300 1,19 C&W 16,37 1 602 1,02 Kingston 3,35 364 0,92 Energis 3,27 720 0,45 Global Crossing 3,13 270 1,16 Easynet 1,77 78 2,28 Thus 2,41 341 0,71 Your Communication 1,09 186 0,59 Fibernet 1,08 47 2,32 Gamma Telecom 0,46 72 0,63 (116) OFCOM berechnete auch das Verhältnis von Vtesse für das Jahr 2003, das einzige Jahr, für das Daten vorlagen. Dieses Verhältnis betrug 2,1 %. Diese Zahlen zeigen, dass das Verhältnis zwischen Steuern und Erträgen sehr unterschiedlich ist und in keinem erkennbaren Verhältnis zur Höhe der Erträge steht. OFCOM kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Verhältnis nicht nur eine ungeeignete Methode zur Beurteilung der Fairness des Systems der gewerblichen Steuern ist, sondern dass es offenbar nicht zutrifft, dass BT allgemein weniger Steuern im Verhältnis zu seinen Erträgen als seine Wettbewerber zahlt. (117) OFCOM weist darauf hin, dass Vergleiche zwischen sehr unterschiedlichen Telekombetreibern schwierig sind (so kann der durchschnittliche steuerpflichtige Wert eines Streckenkilometers eines Glasfasernetzes je nach den Merkmalen des Netzes, zu dem er gehört, und der Zahl der angeschlossenen Glasfasern auf dieser Strecke sehr unterschiedlich sein). Dennoch schlägt OFCOM alternative Möglichkeiten des Vergleichs der Besteuerung von BT mit der seiner Wettbewerber vor. So wurde das Verhältnis steuerpflichtiger Wert/Anschluss für BT und die drei Unternehmen berechnet, die BT hinsichtlich des Teilnehmeranschlussnetzes am ähnlichsten sind (Kingston, NTL und Telewest). Alle vier sind vor allem Teilnehmeranschlussanbieter. BT und Kingston werden nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewertet, und NTL und Telewest werden nach einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet. Die Ergebnisse der Berechnungen von OFCOM sind in folgender Tabelle wiedergegeben. Nach Ansicht von OFCOM unterscheiden sich die steuerpflichtigen Werte je Anschluss nicht sehr stark zwischen den Betreibern.   Steuerpflichtiger Wert/Anschluss BT 21 GBP NTL 22 GBP Telewest 21 GBP Kingston Communication 26 GBP (118) OFCOM kommt daher zu dem Schluss, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass BT deutlich weniger als andere Telekombetreiber zahlt. (119) OFCOM prüfte auch, ob das Steuersystem zu einer unausgewogenen Grenzsteuerbelastung führt. OFCOM stellt fest, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf Vorausschätzungen der Einnahmen und Kosten beruht und daher alle Netze einbezieht, die im Rahmen der Geschäftspläne aufgebaut werden. Die Einnahmen- und Ausgabenmethode beschränkt sich nicht auf den Stand des Netzes von BT zu Beginn des Fünfjahreszeitraums, sondern trägt den notwendigen Änderungen Rechnung, die im Laufe der kommenden fünf Jahre vorgenommen werden. Zu diesem Zweck werden jährliche Neubewertungen vorgenommen, um wesentliche Veränderungen des Immobiliarvermögens von BT zu erfassen und steuerlich zu berücksichtigen. Nach Ansicht von OFCOM ist die zusätzliche Belastung bei kleineren Betreibern zwar offensichtlicher, da jedes angeschlossene Glasfaserkabel zu einer spezifischen zusätzlichen Steuerbelastung führt, aber dies bedeutet nicht, dass der steuerpflichtige Wert von BT nicht einen Betrag für ähnliche Änderungen enthält. OFCOM kommt zu dem Schluss, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass BT anders als nach der Mietmethode bewertete Telekombetreiber keine zusätzlichen Steuern zahlt, wenn es ein Glasfaserkabel anschließt. Das System führt in beiden Fällen zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis, wenngleich der Weg unterschiedlich und die Transparenz gering ist. VI.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG Staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV (120) Nach Artikel 87 Absatz 1 EGV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Ein Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV dar, wenn sie die folgenden vier Kriterien erfüllt: — Sie gewährt dem(den) Empfänger(n) einen selektiven Vorteil. — Sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. — Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen. — Sie beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (121) Um festzustellen, ob die Anwendung der Grundsteuer auf BT und Kingston zu einem wirtschaftlichen Vorteil für diese beiden Unternehmen geführt hat, muss die Kommission folgendes prüfen: — Zunächst muss sie prüfen, ob die Grundsteuervorschriften auf BT und Kingston richtig angewandt wurden und insbesondere, ob die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode gerechtfertigt war und ob diese ordnungsgemäß angewandt wurde. — Außerdem muss sie prüfen, ob die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston diesen Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die nach der Mietmethode bewertet werden, einen Vorteil verschafft. 6.1   Ordnungsgemäße Anwendung der Grundsteuervorschriften auf BT und Kingston 6.1.1   Wahl der auf BT und Kingston angewandten Methode (122) Zunächst wurde geprüft, ob es richtig war, dass die britischen Behörden die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston angewandt haben, und nicht die Mietmethode, die offenbar die allgemein im Telekommunikationssektor angewandte Methode ist. Es stellt sich die Frage, ob es genügend Mietnachweise gab, um die Netze von BT und Kingston anhand der Mietnachweise für die Zeiträume 1995 bis 2000, 2000 bis 2005 und 2005 bis 2010 zu bewerten. (123) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens erklärte die Kommission, dass die internen Transferpreise zwischen der Einzelhandelssparte und der Großhandelssparte von BT und die Miete, die BT bei der Vermietung seiner Infrastruktur erhält, bei der Anwendung der Mietmethode zugrunde gelegt werden könnte. Eine der Beteiligten, die Stellung genommen haben (die Task Force Altnet) schlug bestimmte Mietnachweisquellen vor, wie die Großhandelsanschlussmiettarife von BT oder die veröffentlichten Preise für entbündelte Teilnehmeranschlüsse, die zur Bestimmung des Mietwerts der Kupferkabel herangezogen werden könnten. (124) Hierzu erläuterten BT und die britischen Behörden, dass die Mietmethode nicht zur Bewertung des Immobiliarvermögens von BT und Kingston herangezogen werden konnte. Erstens standen die Nachweise, die im Sinne der Kommission oder Altnets verwendet werden sollten, für die ersten beiden Bewertungszeiträume (d. h. 1995 bis 2000 und 2000 bis 2005) nicht zur Verfügung. Dies gilt für die Miettarife für entbündelte Teilnehmeranschlüsse, die ab dem 31.5.2001 angewandt wurden, oder die Abschlüsse, aus denen die Transfergebühren für die Zugangsdienstleistungen von BT hervorgehen. Selbst wenn diese Informationen vorliegen, wie beispielsweise für den jüngsten Bewertungszeitraum 2005 bis 2010, seien sie nicht maßgeblich und könnten für die Bewertung der sehr spezifischen Netze von BT und Kingston nicht herangezogen werden. Die britischen Behörden erklärten beispielsweise, dass der Großhandelsanschlussmiettarif und der Tarif für entbündelte Teilnehmeranschlüsse eine Zahlung für eine Dienstleistung sind und nach der geltenden Rechtsprechung zur Grundsteuer nicht als Mietnachweis für die Bewertung des entsprechenden Teils des Netzes von BT angesehen werden können. Außerdem seien die Tarife durch die OFCOM reguliert und daher keine „Miete zu marktüblichen Bedingungen“. Somit könne diesen Tarifen als Nachweis für den steuerpflichtigen Wert wenig Gewicht beigemessen werden. Aus diesem Grund gibt es keinen marktbestimmten Nachweis für den Zugangsteil der Netze von BT oder Kingston, was eine Besonderheit dieser Netze darstellt. (125) Selbst wenn ein von anderen Telekombetreibern abgeleiteter Mietnachweis, wie beispielsweise für Glasfaserkabel, vorhanden ist, bedeuten die Unterschiede zwischen der Verwendung von Glasfaserkabeln durch diese Betreiber und der Verwendung durch BT und Kingston, dass dieser Mietnachweis für die Bewertung des Immobiliarvermögens dieser Unternehmen nicht vollständig herangezogen werden kann. Die von Vtesse angeführte Glasfasermiete beruht auf einem Marktnachweis für Glasfasernetze, die eine kleine Zahl von Kunden mit hohem Umsatz und hohem Datenaufkommen bedienen. Die Netze von BT und Kingston sind vor allem Teilnehmeranschlussnetze, die im Falle von BT Millionen von Einzelpersonen bedienen. Die Rolle ihres Glasfasernetzes ist vor allem die eines Rückgrades, das die Teilnehmeranschlüsse verbindet. Aus diesem Grund sind die Netze einzigartig und können nicht mit anderen im Vereinigten Königreich verglichen werden, auch nicht mit großen Netzen wie dem von Cable & Wireless. Zwar können Teile des Netzes von BT zur Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, die mit Vtesse konkurrieren, aber diese sind materiell und funktional nicht vom gesamten Netz von BT zu trennen. Generell erfüllen beide Arten von Netzen daher nicht die gleiche Funktion und haben wahrscheinlich nicht den gleichen Mietwert. Diese Ansicht wird insbesondere von der OFCOM bestätigt, die darauf hinweist, dass der durchschnittliche Wert eines Streckenkilometers Glasfasernetz je nach den Merkmalen des Netzes, zu dem er gehört, sehr unterschiedlich sein kann, und dass sich die Kernnetztopologie von BT wahrscheinlich sehr stark von der eines Grundnetzbetreibers unterscheidet, der den gewerblichen Markt bedient. (126) Auch die Möglichkeit der Anwendung der Mietmethode auf die Teile des Immobiliarvermögens von BT oder Kingston, für die ein Mietnachweis möglich ist, und der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf den Rest wurde von der VOA ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode nur für das gesamte Immobiliarvermögen angewandt werden kann und dass es nicht möglich ist, Teile des Immobiliarvermögens dieser Unternehmen, wie ihr Glasfasernetz, abzutrennen, weil das Immobiliarvermögen nach britischer Rechtsprechung als Ganzes zu beurteilen ist, da diese Teile fest mit dem Rest des Netzes verbunden sind. (37) (127) Die unabhängigen Sachverständigen der VOA haben daher festgestellt, dass die Mietmethode nicht auf BT und Kingston angewandt werden kann. Diese Schlussfolgerung, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode die richtige Methode war, wurde durch das Bewertungsgericht bestätigt. (38) Nach Ansicht der Kommission gibt es keinen Beweis für das Gegenteil. Sie kommt daher zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Mietnachweis vorhanden ist, um die Netze von BT und Kingston in den fraglichen Zeiträumen zu bewerten und dass die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode zur Bewertung des steuerpflichtigen Werts dieser Netze daher gerechtfertigt ist. 6.1.2   Korrekte Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston (128) Die nächste Frage ist, ob die Einnahmen- und Ausgabenmethode korrekt auf BT und Kingston angewendet wurde. Gestützt auf die ausführlichen Erläuterungen der britischen Behörden in Ziffer 74 bis 93 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Methode gemäß den allgemeinen Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabenmethode in den Leitlinien des RICS zur Einnahmen- und Ausgabenmethode der Bewertung für die Grundsteuer angewandt wurde (39). Auf die Frage der Verwendung voraussichtlicher Einnahmen und Kosten über einen Fünfjahreszeitraum im Falle von BT wird in den Leitlinien des RICS nicht ausdrücklich eingegangen. In den Leitlinien wird jedoch auf die voraussichtliche künftige Rentabilität verwiesen, und es wird das Angebot eines angenommenen Mieters im Rahmen zyklischer wirtschaftlicher Entwicklungen, die zum Bewertungsstichtag vorhersehbar sind, berücksichtigt. Außerdem wurde eine auf den voraussichtlichen Einnahmen und Kosten über eine Reihe von Jahren basierende Methode auch bei der Ermittlung des steuerlichen Werts des Immobiliarvermögens von Gas- und Stromversorgern verwendet und ist daher keine Besonderheit von BT. Im Falle von BT ist die Verwendung vorausgeschätzter Einnahmen und Kosten über einen Zeitraum von fünf Jahren angesichts des zu erwartenden verschärften Wettbewerbs und erheblichen Wachstums, das den Telekombereich kennzeichnet, eine angemessene Methode zur Ermittlung der angenommenen Miete, die ein Mieter mit Aussicht auf eine dauerhafte Nutzung für das Netz von BT zu zahlen bereit wäre. Die Stabilität des Markts, auf dem Kingston tätig ist und die durch einen begrenzten Wettbewerb geprägt ist, rechtfertigt, dass eine fünfjährige Vorausschätzung nicht für erforderlich gehalten wurde. (129) Zur besonderen Frage der Abrechnung für den Zeitraum von 1995 bis 2000 erläuterten die britischen Behörden ausführlich, warum der endgültige steuerpflichtige Wert (445 Mio. GBP in England, 25 Mio. GBP in Wales) niedriger ist als der vom Bewertungsgericht in seinem Urteil vom 19.3.1998 ursprünglich festgesetzte steuerpflichtige Wert (523 Mio. GBP für England und 30 Mio. GBP für Wales). Diese Erläuterungen, die in Ziffer 88 bis 92 zusammengefasst sind, verdeutlichen, dass der niedrigere endgültige steuerpflichtige Wert des Netzes von BT nicht — wie Vtesse behauptete — zwischen der VOA und BT ausgehandelt wurde, sondern durch die Anwendung geänderter und präziserer Daten ermittelt wurde, die von BT nach der Entscheidung des Bewertungsgerichts offen gelegt wurden und zum Zeitpunkt der Bewertung von 1997 nicht vorlagen, sowie durch die Anwendung genauerer Bewertungsmethoden nach der Entscheidung des Bewertungsgerichts. (130) Bezüglich einer in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeworfenen Frage ist auch festzustellen, dass die britischen Behörden bei der Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode sehr wohl der Rentabilität von BT Rechnung tragen. Wie bereits in Ziffer 93 ausgeführt wurde, ist bei der Bewertung nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode von einer durchschnittlichen Effizienz auszugehen, und die britischen Behörden haben festgestellt, dass BT diesem Kriterium entspricht. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Universaldienstverpflichtungen korrekt berücksichtigt sind, da sowohl die Kosten als auch die Einnahmen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben, in die Gesamtbewertung eingegangen sind. (131) Hinsichtlich der Anwendung eines auf die Entwicklung der Marktanteile gestützten, in Ziffer 96 bis 99 beschriebenen Korrekturmechanismusses, der 2005 ausgesetzt wurde, geht aus den eingegangenen Informationen hervor, dass es sich dabei um einen Ad-hoc-Berichtigungsmechanismus handelt. Nach Ansicht der Kommission ist die VOA nach Schedule 6 des LGFA gesetzlich verpflichtet, den steuerpflichtigen Wert eines Unternehmens zu ändern, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, und diese wesentlichen Änderungen so zu berücksichtigen, als ob sie zum Bewertungsstichtag eingetreten wären. Angesichts der Größe des Netzes von BT und der Bedingungen des Telekommarkts mit der zunehmenden Entwicklung konkurrierender Netze steht fest, dass wesentliche Änderungen tagtäglich stattfinden und daher insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode schwer zu berücksichtigen sind. Dieser am Marktanteil orientierte Mechanismus soll den materiellen Ausmaßen des Netzes von BT (was zu einer Erhöhung des Marktanteils führen dürfte) und dem Ausbau der Netze der Wettbewerber (was zu einer Verringerung des Marktanteils von BT führen dürfte) Rechnung tragen. Der Korrekturmechanismus ist daher offenbar eine angemessene Berücksichtigung der wesentlichen Änderungen und durch die Besonderheiten des Netzes von BT und der Telekommärkte gerechtfertigt. (132) Die Anwendung dieses Korrekturmechanismus hat zu Schwankungen in der Entwicklung des steuerpflichtigen Werts von BT geführt. Im Jahre 1999, dem letzten Jahr des Zeitraums von 1995 bis 2000, betrug der steuerpflichtige Wert von BT in England und Wales beispielsweise 366 Mio. GBP. Im Jahre 2000, dem ersten Jahr des Zeitraums von 2000 bis 2005 wurde der steuerpflichtige Wert auf 493 Mio. GBP festgesetzt. Diese Schwankungen erklären sich durch die Natur der Grundsteuer und die Wirtschaftslage des Telekomsektors im Vereinigten Königreich. (40) (133) Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Netz von BT nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bewertung von 1995 so bewertet wurde, wie es zum Bewertungsstichtag des 1.4.1995 bestand, allerdings unter der Annahme, dass es unter den wirtschaftlichen Verhältnissen des 1.4.1993 so bestand. Wesentliche Änderungen der Umstände wurden auch so behandelt, als ob sie am 1.4.1993 eingetreten wären. Bei der Bewertung für das Jahr 2000 wurde ähnlich verfahren, aber unter der Annahme, dass das Immobiliarvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang des 1.4.1998 vermietet wurde. Dies gilt auch für Kingston. (134) Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Wert von 1999 der Wert des Immobiliarvermögens ist, wie es 1999 materiell bestand, aber im wirtschaftlichen Zusammenhang von 1993, d. h. zu Preisen von 1993 und auf einem Telekommarkt von einer Größe wie 1993. Der steuerpflichtige Wert des darauf folgenden Jahres (2000) wurde jedoch in Bezug auf die wirtschaftlichen Bedingungen, Preise und Volumen des Telekommarkts von 1998 berechnet. In ähnlicher Weise wurde der steuerpflichtige Wert von 2004 in Bezug auf die wirtschaftlichen Bedingungen des Markts von 1998 berechnet, während die Bewertung von 2005 in Bezug auf die Marktbedingungen von 2003 erfolgte. (41) (135) Die britischen Behörden haben betont, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Telekombereich 1993, 1998 und 2003 sehr unterschiedlich waren. Zum einen ist der Telekommarkt zwischen 1993 und 1998 und zwischen 1998 und 2003 stark gewachsen. Das materielle Netz von BT im Jahre 2000 wurde daher in einem Markt bewertet, der größer war als der Markt, in dem das materielle Netz von BT im Jahre 1999 bewertet wurde. Dies bedeutete notwendigerweise, dass der steuerpflichtige Wert von 2000 wahrscheinlich deutlich höher als 1999 war. Außerdem wurde der Telekommarkt 1993 in bislang unerreichtem Maß für den Wettbewerb geöffnet, was wahrscheinlich tief greifende Auswirkungen auf die Marktstellung von BT haben würde. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Marktanteil von BT in diesem Zeitraum von 87 % auf unter 70 % sank. Diese Vorwegnahme führte zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Werts von BT für jedes Jahr dieses Zeitraums. 1998 hingegen wurde weniger Wettbewerb vorhersehbar, was wiederum durch den relativ stabilen Marktanteil von BT um 70 % während des Zeitraums von 2000 bis 2005 bestätigt wurde. Es war davon auszugehen, dass diese Vorausschätzung zu einer Erhöhung des Werts von BT während dieses Zeitraums führen würde. (136) Der wertvollste Teil der Netze von BT und Kingston sind ihre Teilnehmeranschlussnetze, deren Wert sich mit der Nutzung der Breitband-DSL-Technologie deutlich erhöht hat. Diese Entwicklung, die 1993 nicht in vollem Umfang vorhersehbar war, führte zu einer deutlichen Erhöhung der Bewertung der Netze von BT und Kingston in den Jahren 2000 und 2005. (137) Die Kommission stellt auch fest, dass die Tatsache, dass im Hinblick auf den Bewertungsstichtag nur materielle Änderungen berücksichtigt werden können, erklärt, warum der steuerpflichtige Wert von BT während der Geltungsdauer der Steuerbewertungslisten für die Zeiträume von 1995 bis 2000 und 2000 bis 2005 sank, obwohl die Einnahmen oder Gewinne stabil waren oder stiegen. Faktoren wie das Marktwachstum, der Preisanstieg, der technologische Wandel oder Änderungen der Nachfragestruktur, die positive Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse von BT haben können, können in der Tat von der VOA bei ihren jährlichen Korrekturen der Steuerbewertungsliste nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.