Europäische Union

2006/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4378) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0951. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den erwarteten Einnahmen aus der steuerpflichtigen Nutzung des Immobiliarvermögens von BT ausgegangen. Anschließend werden die entsprechenden Ausgaben abgezogen. Fachberater (National Economic Research Associates — NERA) wurden von der VOA beauftragt, ein Modell zur Schätzung der künftigen Einnahmen und Betriebskosten in einem Fünfjahreszeitraum aus der Nutzung der Immobiliargüter der zentralen Liste von BT in England und Wales sowie des übrigen Netzes in Schottland und Nordirland auszuarbeiten. Eine Zusammenfassung des NERA-Modells und der zugrunde liegenden Tabellen für die Bewertung von 1995, 2000 und 2005 wurde von den britischen Behörden vorgelegt. (77) Ziel des NERA-Modells war die Vorausschätzung der Einnahmen und Betriebskosten, die wahrscheinlich im Rahmen der angenommenen Bewertung über einen Fünfjahreszeitraum aus dem BT-Netz im Vereinigten Königreich entstehen werden. Dabei wird eine Vermietung des steuerpflichtigen Teils des BT-Netzes am 1.4.1993 angenommen, bei der der materielle Zustand und der Zustand konkurrierender Netze und des Rests des materiellen Umfelds am 1.4.1995 zugrunde gelegt wird. Das NERA-Modell ging von den tatsächlichen Einnahmen und Betriebskosten aus, die im Jahr vor dem Bewertungsstichtag entstanden, da diese einem möglichen Mieter bekannt wären. Beobachtungen einer langen Reihe von Statistiken wurden zur Vorausschätzung der Entwicklung auf dem Telekommarkt und des Anteils von BT an diesem Markt über einen Zeitraum von fünf Jahren benutzt. (78) Im Fall von BT beschloss die VOA, Vorausschätzungen der Kosten und Einnahmen über einen Fünfjahreszeitraum anstelle des üblichen Einjahreszeitraums zu verwenden. Die britischen Behörden erklärten, dass bei der Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode unter bestimmten Umständen die Rentabilität in einer Reihe künftiger Jahre berücksichtigt wird, wenn die Entwicklung in einem Jahr wahrscheinlich nicht für die Zukunft repräsentativ ist. Die VOA ging davon aus, dass die künftige Rentabilität vom Bewertungsstichtag aus gesehen durch einen voraussichtlich zunehmenden Wettbewerb, Preiskontrollen, einen erheblichen Ausbau der Netze der Konkurrenten und Änderungen der Art der angebotenen Dienstleistungen beeinflusst werden. Folglich sei ein Ansatz auf der Grundlage der voraussichtlichen Rentabilität über einen Fünfjahreszeitraum notwendig, um die Miete zu ermitteln, die ein möglicher Mieter vom Bewertungsstichtag ausgehend für das Netz von BT während dieses Zeitraums zu zahlen bereit wäre. (22) (79) Nach der Vorausschätzung der Einnahmen und Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren ist der nächste Schritt in der Einnahmen- und Ausgabenbewertung ein Abzug der voraussichtlichen Investitionsausgaben eines möglichen Mieters während des Fünfjahreszeitraums für Posten, die nicht Teil des Immobiliarvermögens, aber notwendig sind, um die voraussichtlichen Einnahmen zu erzielen. Dabei lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: a) nicht steuerpflichtige Anlagen und Maschinen, die während des Fünfjahreszeitraums angeschafft werden müssen, gleich, ob als Ersatz für vorhandene Anlagen oder nicht, und b) Ausweitungen des Netzes, die am 1.4.1995 nicht vorhanden waren, aber voraussichtlich während des Fünfjahreszeitraums vorgenommen werden. (80) Nächster Schritt ist die voraussichtliche Änderung des Betriebskapitals in jedem der fünf Jahre des Vorausschätzungszeitraums. Die jährliche Änderung wird von den Einnahmen abzüglich der genannten Ausgaben und Investitionsausgaben abgezogen. Daraus ergibt sich ein aufteilbarer Überschuss, der der Summe der Miete und der erforderlichen Kassenmittel des Mieters entspricht. Anschließend werden die erforderlichen Kassenmittel des Mieters geschätzt. (81) Dabei handelt es sich um die erforderliche Kapitalrendite des Mieters zu Beginn des Jahres, berichtigt um Änderungen dieses Kapitals im Laufe des Jahres. Das Kapital des Mieters zu Beginn des angenommenen Mietverhältnisses besteht aus dem Betriebskapital und Sachanlagen wie insbesondere nichtsteuerpflichtigen Anlagen und Maschinen. Die Änderung des Gesamtkapitals des Mieters wird für jedes Jahr geschätzt. Änderungen des Werts der Sachanlagen werden jedes Jahr infolge von Änderungen der Kosten von Ersatzanlagen, der Abschreibung von vorhandenen Anlagen und dem Erwerb von neuen Anlagen oder Ersatzanlagen auftreten und wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren vorausgeschätzt. (82) Die erforderliche Rendite des Mieters wurde mit 16,2 % nominal angesetzt. (23) Dies entspricht einer Schätzung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten von BT nominal vor Steuern am 1.4.1993 (Bewertungsstichtag). Auf diese Weise wird der erforderliche Kapitalfluss des Mieters zum Jahresende berechnet. Da Einnahmen, Ausgaben und Investitionsausgaben über das Jahr verteilt anfallen und die Miete im Laufe des Jahres zu entrichten ist, werden die zum Jahresende erforderlichen Kassenmittel durch die Anwendung eines Gegenwartswertfaktors für sechs Monate von 16,2 % in Preisen zur Mitte des Jahres ausgedrückt. (83) Die erforderlichen Mieter-Kassenmittel werden vom aufteilbaren Überschuss abgezogen, was Restkassenmittel für jedes Jahr ergibt, da diese Kassenmittel aus Transaktionen im Laufe des Jahres entstehen. Der Gegenwartswert der Kassenmittel jedes Jahres (16,2 %) wird dann addiert und durch die Summe der Gegenwartswertfaktoren geteilt (was einer Kaufkraft für fünf Jahre zu 16,2 % entspricht). (84) Das Ergebnis von 700 636 855 GBP entspricht dem geschätzten Mietangebot, das der mögliche Mieter machen könnte, wenn er eine Rendite von 16,2 % auf seine Kapitalanlage erzielen will, welche er tätigen muss, um die Einnahmen zu erzielen, auf die sich sein Angebot gründet. Der vorletzte Schritt der Bewertung ist die Aufteilung des Gesamtwerts von über 700 Mio. GBP auf England und Wales. Da keine unmittelbaren Nachweise für das Telekommunikationsvolumen in allen Teilen des Vereinigten Königreichs vorliegen, wurde davon ausgegangen, dass die Aufteilung dem tatsächlichen Volumen wahrscheinlich am nächsten kommt, wenn man von der Verteilung der Wirtschaftstätigkeit zwischen den Teilen des Vereinigten Königreichs ausgeht. Folglich wurden 84,8 % des Gesamtvolumens des Vereinigten Königreichs England und 4,2 % Wales zugerechnet. (85) In den sich daraus ergebenden Zahlen ist eine Reihe von Vermögensgegenständen enthalten, die BT gehören und von BT genutzt werden, aber nicht in der zentralen Liste der Immobiliargüter aufgeführt sind. Diese Vermögensgegenstände konnten unmittelbar nach der Mietmethode bewertet werden und wurden getrennt mit 149 167 870 GBP in England und 3 822 485 GBP in Wales angesetzt. Der letzte Schritt der Bewertung ist der Abzug dieser getrennt bewerteten steuerpflichtigen Werte zur Ermittlung des endgültigen steuerpflichtigen Werts der zentralen Liste der Immobiliargüter von 445 Mio. GBP in England und 25 Mio. GBP in Wales. (86) Die gleiche Methode wurde für die darauf folgenden beiden Bewertungszeiträume angewandt, wobei der Jahresabschluss 1997/98 von BT für den Zeitraum 2000 bis 2005 und der Abschluss 2002/03 für den Zeitraum 2005 bis 2010 zugrunde gelegt wurde. Die VOA benutzte einen erforderlichen Ertrag der Kapitalanlage des Mieters von 14,25 % für den Zeitraum von 2000 bis 2005 und einen erforderlichen Ertrag von 12,25 % für den Zeitraum von 2005 bis 2010. Der Rückgang entsprach der Entwicklung der Inflation. (87) Die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT ergab seit 1995 folgende steuerpflichtige Werte: Liste England Wales 1995 bis 2000 445 Mio. GBP 25 Mio. GBP 2000 bis 2005 467 Mio. GBP 26 Mio. GBP 2005 bis 2010 530 Mio. GBP 24 Mio. GBP (88) Die britischen Behörden räumen ein, dass die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode für den Zeitraum von 1995 bis 2000 Gegenstand einer Einigung nach einem mehr als fünfjährigen Rechtsstreit und anschließenden Verhandlungen war. Die VOA kann solche Vereinbarungen treffen, die gängige Praxis bei der Anwendung der Grundsteuer sind. (24) Eine Einigung kann nur erzielt werden, wenn sie dem korrekten steuerpflichtigen Wert des Immobiliarvermögens entspricht. Die britischen Behörden betonen, dass die Einigung mit BT bestätigte, dass das Immobiliarvermögen auf der Grundlage der Einnahmen- und Ausgabenmethode und nicht der unternehmerischen Basismethode zu bewerten war, die von BT vorgezogen wurde, und dass sie zu einem steuerpflichtigen Wert führte, der deutlich höher war als der, für den BT plädierte. (89) Zu der Aussage von Vtesse, dass sich die VOA und BT nach dem Urteil des Bewertungsgerichts (25) auf einen steuerpflichtigen Wert des Netzes von BT einigten, der 15 % unter der ursprünglichen Bewertung der VOA lag, erklären die britischen Behörden, dass sich der Unterschied dadurch erklärt, dass die Bewertung nach dem Urteil des Bewertungsgerichts auf einer eingehenderen Prüfung beruhte. Bei der Ausarbeitung der ersten Bewertung, die dem Bewertungsgericht vorgelegt wurde, konnten die VOA und ihr Wirtschaftsberater NERA keine vollständigen Angaben zu den „historischen“ Einnahmen, Preisen, Umsätzen und Kosten einholen, weil sie vor allem nicht über die Mittel verfügten, um BT zur Offenlegung dieser Informationen zu zwingen. BT legte beim Lands-Tribunal Berufung gegen das Urteil ein. Die Verhandlung vor dem Lands Tribunal ist eine Neuverhandlung. (26) Außerdem konnte die VOA in diesem Stadium des Verfahrens Auskünfte verlangen und BT zwingen, Informationen offen zu legen. Die VOA und NERA konnten insbesondere für die Bewertung im Jahre 2000 erhebliche Daten erlangen, die ihnen 1997 nicht zur Verfügung standen, wie eine vollständige Aufstellung der Einnahmen und Kosten von BT im Jahr 1992/3, den vor dem Bewertungsstichtag erstellen Fünfjahresplan von BT und historische Daten über Leitungen, Gesprächsaufkommen und Preise und gemietete Leitungen und Preise. Diese neuen Informationen betrafen alle wichtigen Teile der Bewertung, einschließlich der voraussichtlichen Einnahmen und Betriebskosten, der künftigen Investitionsausgaben und der erforderlichen Rendite eines möglichen Mieters. (90) Einige der Änderungen erhöhten den steuerpflichtigen Wert. Dazu zählten folgende Faktoren: — Die VOA stützte sich letztendlich auf eine erforderliche Rendite des Mieters von 12,27 % real anstelle der ursprünglich vom Bewertungsgericht angewandten 12,5 %. — Die Investitionsausgaben für die nicht steuerpflichtigen Vermögensgegenstände des Mieters wurden deutlich nach unten korrigiert, insbesondere anhand der im Geschäftsplan des Jahres 1993 von BT enthaltenen Informationen, die 1997 nicht vorlagen. — Die Kosten je Entlassung wurden 1992/3 von 50 000 GBP auf 33 900 GBP gesenkt. (91) Der Faktor, der am meisten zur Korrektur des steuerpflichtigen Werts nach unten beigetragen hat, war die Änderung der voraussichtlichen künftigen Einnahmen und Kosten. In der geänderten Fassung wurden im Vergleich zu den bei der Bewertung von 1997 berücksichtigten Vorausschätzungen höhere Gewinne im ersten Jahr, aber niedrigere in den darauf folgenden Jahren vorhergesagt. Diese Änderungen sind insbesondere auf Folgendes zurückzuführen: — Der Faktor X der Preisobergrenze (27) für 1997/8 wurde von -4,5 % auf -7,5 % geändert, da die Änderung auf -4,5 %, die im Jahre 1997 stattfand und in der Bewertung von 1997 angewandt wurde, zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar war. — Die Vorausschätzung der jährlichen Senkung des Zugangsdefizitbeitrags pro Minute (28) wurde von - 3 % auf - 12 % erhöht, da in der Vorausschätzung von 1997 der Abbau des Zugangsdefizits nicht ausreichend berücksichtigt wurde, weil die Preise für Teilnehmeranschlussleitungen schneller stiegen als die Kosten. — Bei der Bewertung des Jahres 1997 nahmen die VOA und NERA an, dass die Preise im Inland vermieteter Anschlussleitungen mit der Inflation steigen werden. Diese Annahme wurde durch die Daten über historische Preise vermieteter Anschlussleitungen, die anschließend von BT bekannt gegeben wurden, nicht bestätigt, woraufhin in der Bewertung des Jahres 2000 angenommen wurde, dass diese Preise konstant bleiben werden. — In der Bewertung des Jahres 2000 wurde zusätzlichen Outsourcingkosten Rechnung getragen. (92) Diese Faktoren bewirkten zusammen, dass die abschließende Bewertung niedriger war als die ursprünglichen Berechnungen der VOA im Jahre 1997. (93) Auf die von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Einnahmen- und Ausgabenmethode einer möglichen Ineffizienz und geringeren Rentabilität der Unternehmen, auf welche sie angewandt wird, angemessen Rechnung trägt, antworten die britischen Behörden schließlich, dass bei der Bewertung von der Annahme einer durchschnittlichen Effizienz ausgegangen wird. Wenn es Hinweise auf eine unterdurchschnittliche Effizienz gibt, muss der Bewerter, der die Einnahmen- und Ausgabenmethode anwendet, die geschätzten angemessenen Einnahmen und Ausgaben korrigieren. Nach Ansicht der britischen Behörden ist belegt, dass die Effizienz von BT dem Durchschnitt entspricht (29), so dass eine Anpassung zur Berichtigung der Bewertung des Immobiliarvermögens nicht für nötig gehalten wurde. Zur Frage der Universaldienstverpflichtungen und der Art ihrer Berücksichtigung in der Bewertung von BT erklären die britischen Behörden, dass diesen nicht besonders Rechnung getragen wurde. Die Kosten der Universaldienstverpflichtungen sind in den gesamten voraussichtlichen Investitionsausgaben für den Ausbau des Netzes und in den Gesamtbetriebsaufwendungen enthalten. Die höheren Einnahmen aus der Bedienung von Kunden im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen und der Verbesserung des Markennamens durch die Universaldienstverpflichtungen sind, soweit vorhanden, in den voraussichtlichen Einnahmen enthalten. Bewertung von Kingston (94) Eine ähnliche, aber wesentlich einfachere Methode als die Einnahmen- und Ausgabenmethode wurde auf Kingston angewandt. Ein Modell zur Vorausschätzung des wahrscheinlich aus der Nutzung des Immobiliarvermögens während eines Zeitraums von fünf Jahren zu erzielenden Umsatzes wurde nicht erstellt. Der Grund dafür ist, dass es im Großraum Hull keine mit Kingston konkurrierenden Netze, die Privatkunden bedienen, keine Kabelfernsehanbieter und kaum Konkurrenz um kommerzielle Anschlüsse gibt. Wegen der stabileren Verhältnisse auf dem Markt von Kingston in Hull wurde entschieden, dass eine fünfjährige Vorausschätzung nicht notwendig ist. (95) Stattdessen wurden für den Zeitraum von 1995 bis 2000 der tatsächliche Umsatz und die Betriebskosten für die drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag herangezogen, und auf dieser Grundlage wurde angenommen, dass ein möglicher Mieter mit Nettoerträgen von ca. 9,5 Mio. GBP vor Miete rechnen könne. Es wurde von einer erforderlichen Rendite des Mieters von 12,5 % des Werts der nichtsteuerpflichtigen Vermögensgegenstände (geschätzt auf 64 Mio. GBP) ausgegangen, so dass sich ein von den Nettoeinnahmen abzuziehender Ertrag von 8 Mio. GBP ergab. Der Restbetrag von 1,5 Mio. GBP ist zur Miete verfügbar und wurde als steuerpflichtiger Wert von Kingston für diesen Zeitraum angesetzt. Aus der gleichen Methode ergab sich auf der Grundlage der 1998 und 2003 verfügbaren Daten ein steuerpflichtiger Wert von 5,1 Mio. GBP für den Zeitraum von 2000 bis 2005 bzw. 7 Mio. GBP für den Zeitraum von 2005 bis 2010. 4.3   Korrekturmechanismus (96) Die britischen Behörden erläuterten auch den auf BT angewandten Korrekturmechanismus. Sie erklärten, dass BT nach Schedule 6 des Local Government Finance Act (LGFA) von 1988 wie alle anderen Steuerzahler Anspruch auf eine Änderung des steuerpflichtigen Werts hat, wenn während des fünfjährigen Bewertungszeitraums eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Bei der Berücksichtigung der wesentlichen Änderung der Umstände wird angenommen, dass sie zum Bewertungsstichtag eingetreten ist. Im Falle von BT finden täglich wesentliche Änderungen der Umstände statt, weil entweder das Netz von BT ausgeweitet wird (Aufwärtstrend) oder konkurrierende Netze expandieren (Abwärtstrends) (30). Im Prinzip sollte eine Bewertung nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode jährlich stattfinden, wobei zu berücksichtigen ist, welchen Einfluss diese wesentlichen Änderungen der Umstände auf den Fünfjahresplan von BT zum Bewertungsstichtag gehabt haben könnten. Anstelle dieses komplizierten Verfahrens vereinbarten die britischen Behörden mit BT ein Berichtigungsverfahren auf der Grundlage der Entwicklung des Marktanteils von BT im Vergleich zu dem Jahr vor Beginn der Besteuerungsliste anhand von Daten, die von der OFCOM veröffentlicht wurden. (97) Dieser Marktanteil wurde errechnet, indem die Summe aller einschlägigen Einnahmen von BT durch die Summe aller entsprechenden Einnahmekategorien des britischen Festnetzmarkts dividiert wurde. Bei diesen Einnahmekategorien handelt es sich um: a) Ortsnetzgespräche, b) Inlandsgespräche, c) Auslandsgespräche, d) Gespräche mit Funktelefonen, e) sonstige Gespräche, f) Zentralnetzverbindungen, g) Miete von Zentralnetzen, h) inländische Mietleitungen (hierzu zählt der Markt, auf dem BT und Vtesse konkurrieren), i) gemietete inländische Privatanschlüsse, j) internationale private Mietnetze, k) Verbindungen und (l) (nur in der Liste von 1995) Telex. (98) Im Beispiel der Liste von 2000 bis 2005 betrug der so berechnete Marktanteil von BT im Jahre 2000 68,47 %. Der steuerpflichtige Wert seines Immobiliarvermögens belief sich im Jahre 2000 auf 467 Mio. GBP in England und 26 Mio. GBP in Wales. Im darauf folgenden Jahr war der Marktanteil von BT auf 65,03 % gesunken. Der steuerpflichtige Wert für 2001 wurde daher auf 467 Mio. GBP x 65,03 %/68,47 % = 443 Mio. GBP für England und 26 Mio. GBP x 65,03 %/68,47 % = 24,7 Mio. GBP für Wales festgesetzt. Im nächsten Jahr ergab sich aus den OFCOM-Daten ein leichter Rückgang des Marktanteils, der jedoch nicht zu einer Senkung des steuerpflichtigen Werts von BT führte. In den Jahren 2003/4 und 2004/5 erhöhte sich der Marktanteil von BT auf 67,6 % bzw. 68,0 %. Verglichen mit dem Referenzmarktanteil im Jahre 2000 (31) ergaben sich daraus steuerpflichtige Werte von 447,5 Mio. GBP bzw. 450,6 Mio. GBP. (32) (99) Diese Methode führte zu folgenden Ergebnissen für die Zeiträume 1995 bis 2000 und 2000 bis 2005: BT Liste England Wales 1.4.1995 1995 445 Mio. GBP 25 Mio. GBP 1.4.1996 1995 412 Mio. GBP 23 Mio. GBP 1.4.1997 1995 392 Mio. GBP 22 Mio. GBP 1.4.1998 1995 366 Mio. GBP 20 Mio. GBP 1.4.1999 1995 347 Mio. GBP 19 Mio. GBP 1.4.2000 2000 467 Mio. GBP 26 Mio. GBP 1.4.2001 2000 443,5  Mio. GBP 24,7  Mio. GBP 1.4.2002 2000 443,5  Mio. GBP 24,7  Mio. GBP 1.4.2003 2000 447,5  Mio. GBP 24,9  Mio. GBP 1.4.2004 2000 450,6  Mio. GBP 25,1  Mio. GBP (100) Für den Zeitraum von 2005 bis 2010 erklären die britischen Behörden, dass der für die ersten beiden Zeiträume angewandte Korrekturmechanismus ausgesetzt wird, weil keine Daten von OFCOM vorliegen. (33) Anstelle des früheren Systems wollen die britischen Behörden eine umfassende Einnahmen- und Ausgabenmethode jährlich anwenden, die allen materiellen Änderungen einschließlich der neu angeschlossenen Glasfaserkabel Rechnung trägt, allerdings im Rahmen der wirtschaftlichen Bedingungen zum Bewertungsstichtag. (34) Die endgültige Form dieses Systems wird noch ausgearbeitet. (101) Im Fall von Kingston wurde kein Korrekturmechanismus angewandt. Nach Angaben der britischen Behörden wurden die Bewertungslisten von 1995 und 2000 nicht korrigiert, da keine Konkurrenten im Großraum Kingston upon Hull Netze aufbauten und Kingston bereits nahezu 100 % des Gebiets erfasst und daher sein Netz nicht ausgeweitet hat. 4.4   Vorliegen eines Vorteils (102) Die britischen Behörden betonen zunächst, dass alle Bewertungsmethoden zum gleichen Ergebnis kommen sollten: die mutmaßliche Miete, die für das Immobiliarvermögen gezahlt würde. Die Tatsache, dass auf BT und Kingston einerseits und die anderen Telekombetreiber andererseits eine andere Bewertungsmethode angewandt wurde, bedeute daher nicht, dass den erstgenannten Unternehmen ein Vorteil gewährt wurde. (103) Sie sind der Ansicht, dass es zwei Möglichkeiten gibt, wie das Vorliegen eines selektiven Vorteils nachgewiesen werden könnte: a) Entweder durch den Nachweis, dass eine Einnahmen- und Ausgabenbewertung anderer Telekombetreiber als BT und Kingston zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Wert als dem geführt hätte, der sich aus der Mietmethode ergibt, um so nachzuweisen, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode fehlerhaft ist oder den Wert systematisch unterbewertet; b) Oder durch den Nachweis anhand korrekter und relevanter Vergleiche, dass der steuerpflichtige Wert anderer Telekombetreiber im Vergleich zu BT und Kingston unverhältnismäßig hoch ist. (104) Für den Nachweis nach Buchstabe a) wäre es notwendig, eine Einnahmen- und Ausgabenbewertung der anderen Telekombetreiber vorzunehmen, um festzustellen, ob nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode und der Mietmethode vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. Keiner der Telekombetreiber hat dies getan, und die britischen Behörden gehen davon aus, dass die Vertreter von Altnet und Vtesse diese Frage aufgeworfen hätten, wenn die Bewertung ihres Netzes nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode niedriger gewesen wäre. (35) Der VOA liegen die Geschäftspläne dieser Telekombetreiber nicht vor. Sie ist daher nicht in der Lage, die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, die sich aus der Nutzung ihres Netzes ergeben würden, und die Miete zu bestimmen, die sie dafür nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu zahlen bereit wären. (105) Zu Buchstabe b) stellen die britischen Behörden fest, dass Vtesse und die Kommission vorschlagen, den Prozentsatz der Einnahmen, den Vtesse an Steuern zahlt, mit dem von BT und Kingston gezahlten Prozentsatz der Einnahmen zu vergleichen. Die britischen Behörden erklären zunächst, dass dieser Prozentsatz nicht maßgeblich ist. Die Grundsteuer sei eine Steuer auf den Wert von Vermögensgegenständen und nicht eine Steuer auf Einnahmen, Gewinne oder Kapitalerträge. Der Wert eines Vermögensgegenstands ist nicht vom Umsatz des jeweiligen Nutzers abhängig: zwei Unternehmen können gleiche Grundstücke nutzen, aber ihr Umsatz kann je nach Art und Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit sehr unterschiedlich sein. Selbst Mieter der gleichen Geschäftssparte können je nach ihrer Effizienz äußerst unterschiedliche Umsätze erzielen. Die Einnahmen sind daher kein Indiz für die Miete, die auf dem Markt erzielt würde, und es ist falsch, einem unterschiedlichen Prozentsatz der Einnahmen, die für Steuern aufgewandt werden, Gewicht beizumessen. (106) In jedem Fall ist nach Aussage der britischen Behörden folgendes Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen (36) für BT und Kingston im Vereinigten Königreich korrekt:   1995/96 2000/01 2005/06 BT 3,0  % 2,7  % 3,6  % Kingston 1,0  % 4,0  % 3,4  % (107) Die britischen Behörden führen aus, dass der Unterschied zwischen dem Verhältnis, das sie für BT ermittelt haben und dem von Vtesse für BT berechneten Verhältnis (2 %) dadurch zu erklären ist, dass Vtesse die Einnahmen von BT im Vereinigten Königreich dem steuerpflichtigen Wert seines Netzes in England und Wales gegenüber gestellt hat. Vtesse hat getrennt bewerteten Vermögensgegenständen und dem steuerpflichtigen Wert des Immobiliarvermögens von BT in Schottland und Nordirland nicht Rechnung getragen. Der Unterschied zwischen den Angaben von Vtesse und denen der britischen Behörden lässt sich des weiteren dadurch erklären, dass die britischen Behörden das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen anhand berichtigter Erträge für BT und Kingston zur Berücksichtigung nicht relevanter Erträge und der voraussichtlichen künftigen Entwicklung berechnet haben. (108) In jedem Fall, selbst wenn der Prozentsatz der Einnahmen relevant sein sollte, ergibt sich nach Ansicht der britischen Behörden aus de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.