Europäische Union

2006/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4378) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0951. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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is zwischen Steuersätzen und Mehrwert verglichen werden kann. (39) Vtesse vergleicht auch die Preise des erweiterten Großhandelsdienstes mit den Steuersätzen, die ein nach der Mietmethode bewerteter Betreiber zu zahlen hätte, wenn er Glasfaserkabel zur Erbringung der gleichen Dienstleistung nutzt. Je nach Kapazität und Entfernung des erweiterten Großhandelsdienstes kann ein Betreiber nach Angaben von Vtesse Steuersätze von bis 87 % des von BT berechneten Preises zu zahlen haben. Nach Ansicht von Vtesse ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass das Glasfasernetz von BT unterbewertet ist. Wenn sein Netz wie das anderer Wettbewerber bewertet würde, müsste BT mehr für seinen erweiterten Großhandelsdienst berechnen, um die realen Kosten der Dienstleistung zu decken. (40) Vtesse macht auch geltend, dass das Verhältnis zwischen Steuersätzen und Einnahmen für Marktneulinge wie Vtesse besonders ungünstig ist. Etabliertere Unternehmen können Glasfasern soweit wie möglich auslasten, um die Miet- oder Steuerkosten über so viele Kunden wie möglich zu amortisieren, und BT ist dazu nicht gezwungen, da es angeblich keiner Grenzsteuer unterliegt. Dies bedeutet, dass sich das Verhältnis zwischen Steuersätzen und Einnahmen für etablierte Unternehmen langfristig verbessern wird. (41) Bezüglich der Frage der Grenzsteuer erklärt Vtesse, dass seine Benachteiligung darauf beruht, dass BT als unteilbares Netz besteuert wird, während Vtesse für jeden einzelnen Meter Glasfaserkabel, den es anschließt, besteuert wird. Es ist der Ansicht, dass der einzelne Vertrag auf dem Markt, auf dem Vtesse und BT konkurrieren, maßgeblich sein sollte. Vtesse macht nähere Angaben zu den Auswirkungen dieser Unterschiede bei der Grenzbesteuerung von Verträgen. Beim Auftrag von Kent MAN für eine Grund- und Zugangsversorgung machte die Steuer für diesen Auftrag nach Angaben von Vtesse beispielsweise 16 % der Einnahmen aus. Beim gleichen Auftrag zahlte BT nach Angaben von Vtesse keine Grenzsteuer oder höchstens die durchschnittlichen 2 % der Einnahmen. Dieser Unterschied erkläre, warum Vtesse den Auftrag an ein Konsortium, an dem BT beteiligt war, verlor. (42) Vtesse weist auch darauf hin, dass BT vor kurzem ca. 2 000 Kilometer Glasfaserkabel des Netzes von Geo, eines Zulieferers von Vtesse, wahrscheinlich zu den gleichen Bedingungen wie Vtesse angemietet hat. Nach Ansicht von Vtesse sollte BT als Nutzer dieser Glasfaserkabel angesehen werden. Vtesse wirft die Frage auf, ob diese Ausweitung des Netzes von BT bei seiner Bewertung berücksichtigt wurde, und erklärt, dass BT wie Vtesse bewertet werden sollte, wenn es Glasfaserkabel vom gleichen Betreiber anmietet. (43) Die Task Force Altnet, die eine Reihe alternativer Festnetzanbieter vertritt, spricht sich dafür aus, die Einnahmen- und Ausgabenmethode nur auf regulierte Monopole mit wenig vergleichbaren Mietnachweisen anzuwenden. Die VOA verfüge über umfangreiche Belege für den Mietwert zur Bewertung von BT nach der Mietmethode, wie die Großhandelsmiettarife für Kabelanschlüsse von BT oder die veröffentlichten Preise für Produkte zur Entbündelung des Teilnehmeranschlusses, die zur Ermittlung des Mietwerts der Kupferkabel dienen könnten. Außerdem habe die Mietmethode progressive Auswirkungen auf die Steuerverbindlichkeiten von Betreibern. Bei der Einnahmen- und Ausgabenmethode trete ein solcher Effekt nicht auf, da der Wert der Infrastruktur im Voraus bestimmt wird und die Entscheidung von BT, unbeschaltete Glasfaserkabel anzuschließen, folglich steuerlich neutral ist. Nach Ansicht von Altnet werden die Auswirkungen dieser Verzerrungen dadurch verschlimmert, dass die Einigung zwischen BT und der VOA über zwei Bewertungszeiträume fortgesetzt wurde, was dem etablierten Betreiber durch die größere Rechtssicherheit einen erheblichen Vorteil verschafft hat, während die Altnet-Unternehmen kostspielige und offene Berufungen und Verhandlungen auf sich nehmen müssen. Altnet erklärt, dass BT 74 % der Gesamtsteuerlast für Telekommunikationsnetze zu tragen hat, während es einen Marktanteil von mindestens 80 % hat. (44) Global Crossing bestätigt, dass die Einzelbesteuerung (d. h. der neu angeschlossenen Glasfaserkabel) BT begünstigt, da Global Crossing, wenn es ein neues Glasfaserkabel anschließt, zusätzliche Steuern für die gesamte Länge des Kreislaufs vom Kunden bis zu den zentralen Netzknoten zahlen muss. Global Crossing macht geltend, dass es wegen der ungünstigen Steuerregelung Umsätze an BT verloren hat. (45) Thus plc und Viatel (UK) Ltd. weisen ebenfalls darauf hin, dass sie höhere Steuern zahlen müssen, wenn sie neue Kunden an ihre Netze anschließen, während BT als Hauptkonkurrent keine zusätzlichen Steuern zahlen muss. Above Net schließt sich diesen Ausführungen an; es habe Umsätze an BT verloren, möglicherweise wegen der angeblichen niedrigeren Besteuerung von BT. (46) Der UKCTA, ein Handelsverband, der die Interessen von Festnetzbetreibern vertritt, die im Bereich der Sprach- und Datendienste mit BT konkurrieren, erklärt, dass das Grundsteuersystem sehr untransparent ist, da es auf vertraulichen bilateralen Vereinbarungen zwischen den Netzbetreibern und den Steuerbehörden beruht. Nach Ansicht des UKCTA hat die Vereinbarung für BT zehn Jahre Sicherheit und Stabilität geschaffen, während andere Betreiber keine vergleichbare Vorausschaubarkeit genossen. Das Grundsteuersystem habe die beherrschende Stellung von BT verstärkt, da die Besteuerung für BT erschwinglicher war und daher Marktneulinge an einem fairen Wettbewerb gehindert habe, und da BT anders als andere Wettbewerber keine unmittelbare Erhöhung der Grundsteuer zu tragen habe, wenn es mehr Glasfaserleitungen anschließe. Auf Anfrage der Kommission konnte UKCTA jedoch nicht angeben, wie hoch die Steuern gewesen wären, die Altnet-Betreiber hätten zahlen müssen, wenn sie auf der gleichen Grundlage wie BT besteuert worden wären. (47) GVA Grimley, ein Steuerberatungsunternehmen für Telekom-Unternehmen, kritisiert den Korrekturmechanismus für BT, der Änderungen von dessen Marktanteil Rechnung trägt und dessen Anwendung undurchsichtig ist. Nach Angaben von GVA Grimley ist für alle anderen nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewerteten Immobiliargüter eine Neubewertung jeweils nach fünf Jahren ohne Rücksicht auf den Marktanteil die übliche Praxis. Außerdem wird die Anwendung dieser Marktanteilanpassung auf BT in Frage gestellt. Es sei schwer nachzuvollziehen, warum der steuerpflichtige Wert von BT von 1995 bis 1999 sank, während Umsatz und Gewinne stiegen. Überdies habe die VOA einem Paar entbündelter Kupferleitungen einen steuerpflichtigen Wert von ca. 50 GBP beigemessen, während die Teilnehmeranschlussleitungen von BT mit etwa 16 GBP bewertet sind (gesamter steuerpflichtiger Wert von BT geteilt durch die Zahl der Teilnehmeranschlüsse). Dieser Wertunterschied deute darauf hin, dass das Netz von BT unterbewertet sei. (48) Einige der bereits genannten Beteiligten und andere wie Telewest Broadband, Cable and Wireless und Easynet werfen andere Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung auf, die aber offenbar nicht unmittelbar den in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargestellten Sachverhalt betreffen. Einige dieser Unternehmen haben beispielsweise Bedenken gegen die mögliche Anwendung der Grundsteuer im Zusammenhang mit der Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen. Sie beschweren sich auch darüber, dass die Grundsteuer zu hoch angesetzt sei, (9) was Investitionen verhindere, und dass der Zeitraum von fünf Jahren mit Struktur und Tempo des technischen Fortschritts in der Telekomindustrie unvereinbar sei. (10) Ein Unternehmen beschwert sich auch darüber, dass einige Wettbewerber nicht besteuert werden. (11) B.   Stellungnahmen von BT und Kingston Stellungnahme von BT (49) BT erläutert zunächst, dass es entgegen den Ausführungen in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens keine Hierarchie zwischen den Bewertungsmethoden gibt und keinen Grundsatz, nach dem die Mietmethode die am besten geeignete Methode ist, wenn ein Mietnachweis möglich ist. Die von der VOA angewandte Methode richte sich nach der Art des bewerteten Betriebsgrundstücks und nach den vorliegenden Nachweisen. Die VOA habe folglich keinen Ermessensspielraum bei der Wahl der Methode. (50) Ungeachtet der Bewertung von BT nach einer anderen Methode gebe es keine diskriminierende Behandlung von BT und anderen Steuerzahlern: die gesetzliche Prüfung sei die gleiche, und alle Methoden dienen dem Ziel, die mutmaßliche Miete zu ermitteln, für die das fragliche Betriebsgrundstück in einem bestimmten Jahr vermietet werden könnte. (51) Nach Ansicht von BT gibt es keinen Beleg dafür, dass der für die Immobiliargüter von BT ermittelte steuerpflichtige Wert BT einen Vorteil in Form einer im Vergleich zu den Wettbewerbern niedrigeren Bemessungsgrundlage verschafft habe. Der einzige Beweis, den die Kommission vorgelegt habe, sei ein Vergleich der steuerpflichtigen Werte und der Umsätze. (52) BT führt weiter aus, dass die VOA richtig entschieden hat, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode die einzig richtige Methode zur Bewertung des Netzes von BT sei, da es vor allem keinen Mietnachweis für den steuerpflichtigen Wert aller Immobiliargüter von BT gäbe. Weder Teilnehmeranschlussbelege (12) noch Großhandelsmietnachweise (13) lagen zum Zeitpunkt der Bewertungen von 1995 und 2000 vor. (53) BT bestreitet, dass es im Widerspruchsystem oder seiner Anwendung auf BT eine Voreingenommenheit gab. Jeder kann Widerspruch einlegen und hat die Möglichkeit einer Einigung. Gegen die Bewertung des Netzes von BT wurde 1995 Berufung eingelegt. Die Einigung vor der Berufungsverhandlung war nicht ungewöhnlich und impliziert keinen Ermessensspielraum für die VOA. Die Möglichkeit einer Einigung entbindet die VOA nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht, den jährlichen Mietwert des Immobiliarvermögens bei einer angenommenen Vermietung festzustellen. Nach Ansicht von BT ist auch falsch, zu behaupten, dass die Bewertung von 1995 auch als Grundlage für die Bewertung von 2000 diente und BT eine zehnjährige Sicherheit verschaffte; die Einigung bezüglich der Bewertung von 1995 erfolgte wegen Verzögerungen des gerichtlichen Verfahrens erst im Jahre 2000. BT wurde daher fünf Jahre lang über die Bewertung von 1995 im Ungewissen gelassen. Über die Bewertung von 2000 wurde gleichzeitig eine Einigung erzielt. (54) BT erklärt, dass im Laufe des Fünfjahreszeitraums Änderungen der Bewertung vorgenommen werden können, wenn sich die Umstände wesentlich ändern. Ein Mechanismus zur Berichtigung des Marktanteils wurde als wirksames Mittel angesehen, um den jährlichen Netto-Auswirkungen dieser wesentlichen Änderungen der Umstände wirksam Rechnung zu tragen. (14) (55) BT erläutert daher, dass in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens fälschlicherweise ausgeführt wurde, dass eine Erhöhung des Werts der Infrastruktur von BT nicht berücksichtigt wird. Tatsächlich unterliege BT sowohl Korrekturen nach oben als auch nach unten, je nachdem, ob die Faktoren, die den Wert von BT steigern, die Faktoren die den Wert mindern, überwiegen. (15) (56) Nach Angaben von BT beruht das für Vtesse geltende Überprüfungssystem offenbar auf den gleichen Grundsätzen, wird aber anders angewandt: zusätzlich angeschlossene Glasfaserkabel werden dem Immobiliarvermögen hinzugerechnet und als Teil davon bewertet. Im Fall von Vtesse ist der Marktanteil nicht geeignet, um Änderungen des steuerpflichtigen Werts festzustellen, da Veränderungen wegen des geringen Marktanteils von Vtesse wahrscheinlich nicht spürbar wären. (57) Für den Fall, dass die Kommission schließlich entscheiden sollte, dass BT staatliche Beihilfen erhalten hat, erklärt BT, dass die Kommission eine Rückforderung nicht anordnen kann, da BT berechtigt war, anzunehmen, dass diese Beihilfen rechtmäßig waren oder dass es sich bei ihnen um bestehende Beihilfen handelte. Stellungnahme von Kingston (58) Kingston vertritt die Auffassung, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass ein Vorteil gewährt wurde. Sie habe weder deutlich gemacht, dass die Steuerlast von BT und Kingston selektiv vermindert wurde, noch dass die anderer Marktteilnehmer außerordentlich hoch sei. Im Falle von Kingston habe die Kommission keine Vorstellung, wie dieses Unternehmen besteuert wurde. (59) Nach Ansicht von Kingston ist der einzige Beleg dafür, dass BT möglicherweise ein Vorteil gewährt wurde, das unterschiedliche Verhältnis von Steuersatz und Einnahmen zwischen BT und Vtesse. Dieses Verhältnis sei jedoch für die Grundsteuer nicht relevant, da diese keine Einkommensteuer ist. Dieses Verhältnis wäre nur relevant, wenn Vtesse und Kingston oder BT unmittelbar vergleichbare Unternehmen wären, was angesichts der Unterschiede in Größe, Umsatz und Wirtschaftstätigkeiten nicht der Fall sei. Schließlich schätzt Kingston das Verhältnis zwischen Steuersatz und Einnahmen von Vtesse auf 0,39 %, während sein eigenes Verhältnis 4,5 % betrage (16). (60) Kingston streitet ab, dass ihm die Anwendung unterschiedlicher Methoden einen selektiven Vorteil verschafft habe. Die VOA habe nach seiner Ansicht bei der Bewertung einen gewissen Ermessensspielraum, aber dieser sei nicht unbegrenzt: die Art des Immobiliarvermögens und des Nachweises bestimme ihre Wahl, die durch eine umfangreiche Rechtsprechung weiter eingeschränkt sei. Es sei nicht erwiesen, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode Kingston oder BT begünstige, da die Mietmethode nicht auf sie anwendbar sei, während die Einnahmen- und Ausgabenmethode nicht auf Vtesse anwendbar sei, weil es keinen Gewinn erwirtschafte. (61) Außerdem sei eine Wettbewerbsverfälschung gegenüber den mit Kingston konkurrierenden Unternehmen nicht nachgewiesen. Überdies seien mögliche Beihilfen durch die Anwendung des britischen Bewertungssystems bestehende Beihilfen. IV.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (62) Nach Ansicht der britischen Behörden handelt es sich bei dem Bewertungssystem um ein für alle gewerblichen Immobiliarvermögen in England und Wales geltendes einheitliches gesetzliches System, das einen gemeinsamen Maßstab für die Bewertung von Betriebsgrundstücken schaffen soll. Dieser Maßstab ist die Miete, zu der das Immobiliarvermögen vermutlich in einem Jahr vermietet werden kann, wenn man bestimmte Annahmen bezüglich des Zustands des Immobiliarvermögens und der Bedingungen des mutmaßlichen Mietvertrags zugrunde legt. (63) Dieser Wert wird von der VOA bestimmt, die fachlich qualifizierte Gutachter beschäftigt und gesetzlich verpflichtet ist, ihre Bewertung unabhängig vorzunehmen. Ihre Entscheidungen unterliegen der unabhängigen Überprüfung durch das Bewertungsgericht, sowie durch das Lands Tribunal und den Berufungsgerichtshof. (64) Die britischen Behörden erläutern weiter, dass die VOA bei der Bewertung dieser angenommenen Miete verschiedene Methoden anwenden kann. Diese Bewertungsmethoden dienen dem gleichen Ziel der Feststellung der angenommenen Miete und sollten bei ordnungsgemäßer Anwendung alle zum gleichen Ergebnis führten. Die Anwendung mehrerer Methoden soll dem breiten Spektrum konkreter Fälle, in denen Steuersätze angewandt werden, Rechnung tragen. Die Wahl der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Ermessensentscheidung: sie hängt von der Art des Immobiliarvermögens und der Art der vorliegenden Nachweise ab. Wenn beispielsweise kein Gewinn angestrebt wird (Krankenhäuser, Schulen usw.), ist die Einnahmen- und Ausgabenmethode nicht anwendbar, und die VOA wird wahrscheinlich entscheiden, dass die unternehmerische Basismethode am besten geeignet ist. 4.1   Wahl der Methode für BT und Kingston (65) Nach Ansicht der britischen Behörden war die Einnahmen- und Ausgabenmethode die einzige Methode, die zur Bewertung des Immobiliarvermögens von BT und Kingston geeignet war. Sie erklären, dass das Team unabhängiger Sachverständiger der VOA (17), das mit der Bewertung des Immobiliarvermögens beauftragt war, für alle Bewertungszeiträume (auch 2005 bis 2010) zu dem Ergebnis kam, dass nicht genug Nachweise für die Ermittlung des steuerpflichtigen Werts der Netze von BT und Kingston nach der Mietmethode vorliegen. Dieses Ergebnis wurde durch das Bewertungsgericht im vorliegenden Fall bestätigt. (18) Die Einnahmen- und Ausgabenmethode sei die einzige, die dem einmaligen Vorteil der Omnipräsenz von BT Rechnung tragen könne. (66) Nach Angaben der britischen Behörden ist die Mietmethode auf BT und Kingston nicht anwendbar. Sie weisen zunächst darauf hin, dass die Frage des Vorliegens von Mietnachweisen für den Zeitpunkt zu prüfen ist, zu dem die Bewertung durchgeführt wird. So könne die Möglichkeit der Anwendung der Mietmethode für die Zeit von 1995 bis 2000 nur anhand der Informationen geprüft werden, die zum „Bewertungsstichtag“ (1.4.1993) vorlagen. Dritte und die Kommission hätten Unrecht, wenn sie annehmen, dass Marktdaten, die heute verfügbar sind, für die Frage maßgeblich seien, ob die Listen für 1995 und 2000 anhand der Mietmethode hätten zusammengestellt werden können. (67) Für die Listen von 1995 konnten daher nur 1993 vorliegende Informationen berücksichtigt werden. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens schlug die Kommission zwei mögliche Quellen für den Mietnachweis vor. Entweder die Miete, die BT bei der Vermietung seiner eigenen Infrastruktur erhielt oder die Transferpreise zwischen der Einzelhandelsabteilung und der Großhandelsabteilung von BT. Nach Ansicht der britischen Behörden war keine dieser Möglichkeiten für die VOA im Jahre 1993 praktikabel. 1993 vermietete BT keinen wesentlichen Teil seiner Infrastruktur, und Einzelhandel und Großhandel waren nicht getrennt. (68) Für die Liste des Jahres 2000, die sich auf 1998 vorliegende Informationen stützte, lagen, wie die britischen Behörden einräumen, begrenzte Mietnachweise für Glasfasernetze vor, die Betreibern in Form von unabdingbaren Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt wurden. Diese Nachweise waren jedoch beschränkt und betrafen nur Glasfasernetze für große Datenmengen und damit einen äußerst geringen Teil des Immobiliarvermögens von BT. Außerdem gab es 1998 eine getrennte Einzel- und Großhandelsabteilung, aber das Zugangsgeschäft, das einen wesentlichen Teil der Tätigkeit von BT ausmacht, wurde durchgehend ohne Transfers an die anderen Abteilungen betrieben. Transferzahlungen konnten daher nicht zur Bewertung des gesamten Netzes von BT herangezogen werden. (69) Für die Liste von 2005 gelten die gleichen Bemerkungen. Die britischen Behörden streiten auch ab, dass die Tarife für die Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen entgegen den Aussagen von Altnet als Mietnachweis dienen könnten, auf dessen Grundlage das Immobiliarvermögen von BT hätte bewertet werden können. So war der Großhandelsleitungsmiettarif („Wholesale Line Rental“ — WLR) ab August 2002 verfügbar. Dies ist ein Produkt, das BT anderen Telekombetreibern anbieten muss und das diese in die Lage versetzt, über das lokale Netz von BT Leitungen zu vermieten und Anrufe für Kunden zu vermitteln. Die Zahlung des Telekombetreibers an BT entspricht jedoch nicht einer Miete für das Ortsnetz. Sie ist ein Entgelt für eine Dienstleistung, da BT unter anderem die Wartung der Leitung, Vermittlungsdienste, Fakturierung und FuE, Reparaturen, Mehrfachleitungseinrichtungen und Strom bereitstellen muss. Anders als von Vtesse und Altnet behauptet, kann er daher nach Ansicht der britischen Behörden nicht mit einer Leitungsmiete für Teilnehmeranschlüsse gleichgesetzt werden. Hinsichtlich des Anruf- und Zugangstarifs („Calls and Access tariff“), einem Vorläufer des WLR-Produkts, der ab 1998 angeboten wurde und die gleichen Leistungen wie der WLR umfasste, kommen sie zum gleichen Ergebnis. Überdies sind der Großhandelsleitungsmiettarif und die Teilnehmeranschlussentbündelungsgebühr durch die OFCOM reguliert. Es sind keine Marktmieten, so dass sie als Nachweis für den Mietwert wenig Gewicht haben. (19) Die VOA gibt daher an, dass sie über keinen Mietnachweis für den wichtigsten Teil des Netzes von BT und Kingston, d. h. ihr Teilnehmeranschlussnetz, verfügt. (70) Die britischen Behörden erklären außerdem, dass ein bei der Anwendung der Mietmethode auf andere Telekomanbieter als BT und Kingston verwendeter Mietnachweis nicht für die Bewertung des Immobiliarvermögens dieser beiden Unternehmen herangezogen werden kann. BT und Kingston einerseits und die anderen Telekomanbieter andererseits seien nicht im Entferntesten vergleichbar. Die Netze von BT und Kingston seien in erster Linie Teilnehmeranschlussnetze, die im Falle von BT Millionen von Privatpersonen bedienen, während die Netze der meisten anderen Telekomanbieter vor allem Kernnetze seien, die eine kleine Zahl hochwertiger Kunden mit großen Umsätzen bedienen. Der Wert eines Immobiliarguts werde durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, wie seine Funktion, seine materielle Gestalt, sein Umfang und die Rahmenbedingungen, unter denen es betrieben wird. Angesichts der Unterschiede zwischen den Immobiliarvermögen und der geringen Vergleichbarkeit können Mietnachweise von Telekomanbietern, die sich beispielsweise auf ein Glasfasernetz beziehen, daher nicht unmittelbar auf BT/Kingston übertragen werden. Aus den gleichen Gründen können nach Ansicht der britischen Behörden, entgegen der von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vertretenen Auffassung, Mietnachweise von Kabelfernsehanbietern nicht auf BT oder Kingston übertragen werden. (71) Der Vorschlag, Teile des Immobiliarvermögens von BT anhand eines von anderen Netzen abgeleiteten Mietnachweises und anschließend für den Rest nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu bewerten, ist nach Ansicht der britischen Behörden nicht praktikabel. Ein solches Vorgehen würde voraussetzen, dass es materiell getrennte Teile des BT-Netzes für die verschiedenen Tätigkeiten von BT gäbe. Gemäß der britischen Rechtsprechung zur Anwendung von Unternehmenssteuern (20) sind nach Angaben der britischen Behörden angrenzende Vermögensgegenstände auf dem gleichen Betriebsgrundstück wie die Netze von BT und Kingston als ein einziges Immobiliargut zu bewerten. Die Aufteilung der Vermögensgegenstände auf einem einzigen Betriebsgrundstück würde zu Wertverfälschungen führen, da die Summe des Werts von Teilen eines Vermögensgegenstands selten dem Wert des Ganzen entspricht. (72) So ist es nicht möglich, die Hauptverkehrsleitungen mit hohem Datenvolumen des Glasfasernetzes von BT, die mit Vtesse konkurrieren, abzutrennen, um deren steuerpflichtigen Wert im Vergleich zu der von konkurrierenden Telekomanbietern gezahlten Miete zu ermitteln. Die gleiche Infrastruktur werde nämlich auch für Telefondienstleistungen mit niedrigem Volumen genutzt, die an die 29 Millionen inländischen Kunden von BT erbracht werden. Die Netze von BT oder Kingston können wegen ihrer materiellen und funktionalen Integration rein physisch nicht in selbständige Einheiten aufgeteilt werden, die getrennt vermietet oder genutzt werden könnten. (73) Selbst wenn es möglich wäre, Teile des Immobiliarvermögens von BT und Kingston getrennt und nach einer anderen Methode als der Einnahmen- und Ausgabenmethode zu bewerten, bliebe das Problem, wie der Rest zu bewerten ist, da die Einnahmen- und Ausgabenmethode nur auf die Netze dieser Unternehmen insgesamt anwendbar ist. 4.2   Die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston (74) Die britischen Behörden erläutern eingehend, wie die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston angewandt wird. Bewertung von BT (75) Die Bewertungen werden von unabhängigen Sachverständigen nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode durchgeführt (21). Ungeachtet der komplizierten Modelle und daraus resultierenden Berechnungen wird im Folgenden ein kurzer Überblick über die Bewertung für die Zeit von 1995 bis 2000 gegeben. (76) Bei der Bewertung der Einnahmen und Ausgaben wird von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.