Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten. (2) Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass (a) sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt; (b) sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist; (c) jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt. (3) Die Stufen der Lotsenleiter sind (a) aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen; (b) mit einer rutschfesten Oberfläche versehen; (c) mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen; (d) in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht; (e) so angebracht, dass sie waagerecht bleiben. (4) Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen. (5) Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten. (6) In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen. (7) An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus. (8) Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffes kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein. (9) Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte. (10) Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke. (11) Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können. 41.   INSPEKTIONSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1, ARTIKEL 34 ABSATZ 2 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Inspektionsbericht ORGANISATION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK (Inspektor: Bitte in GROßBUCHSTABEN in SCHWARZER TINTE ausfüllen 1.   INSPEKTIONSSCHIFF 1.1 NAME   1.2 REGISTRIERNUMMER   1.3 Internationales Rufzeichen (IRCS)   1.4 Heimathafen   2.   BEVOLLMÄCHTIGTE(R) INSPEKTOR(EN) NAME VERTRAGSPARTEI                 3.   AUSZUBILDENDER INSPEKTOR NAME VERTRAGSPARTEI     4.   ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF Vertragspartei/Mitgliedstaat und Heimathafen       Schiffsname       Externe Kennnummer       IMO-Nummer       Internationales Rufzeichen (IRCS)       Name und Anschrift des Eigners       Uhrzeit/Position, vom Inspektionsschiff bestimmt UTC Breitengrad Längengrad Uhrzeit/Position, vom Kapitän des inspizierten Schiffs bestimmt UTC Breitengrad Längengrad Name und Anschrift des Kapitäns;       5.   DATUM UND UHRZEIT DES BEGINNS UND DES ENDES DER INSPEKTION DATUM     UHRZEIT DER ANKUNFT AN BOARD (UTC)     UHRZEIT Des VERLASSENS DES SCHIFFS (UTC)     POSITION BEI VERLASSEN DES SCHIFFS Breitengrad Längengrad 6.   PRÜFUNG Schiffsdokumente Geprüft J/N Zertifizierte Zeichnungen oder Beschreibung des Fischladeraums und der Gefrierräume an Bord: Geprüft J/N Genauer aktueller Stauplan an Bord: Geprüft J/N Quote des Schiffs nach Bestandsgebiet Eventuelle Bemerkungen der Inspektoren: 7.   DATUM DER LETZTEN INSPEKTION AUF SEE: 8.   SCHIFFSBEWEGUNGEN 8.1 FANGREISE Erster Fangtag im Regelungsbereich Letzte mitgeteilte Position DATUM     UHRZEIT (UTC)     BREITENGRAD     LÄNGENGRAD     TAGE im NAFO REGELUNGSBEREICH     8.2 MELDUNGEN/VMS   VMS Transponder installiert Geprüft J/N VMS-System operationell Geprüft J/N Werden Meldungen übermittelt (wenn Ja, bitte aufführen:) Geprüft J/N 9.   ERFASSUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND DER FÄNGE Fischereilogbuch Geprüft J/N Form des Fischereilogbuchs: Elektronisch/Papier Es handelt sich um Eintragungen gemäß Artikel 28 und Anhang II.A der CEM: Geprüft J/N Falls nein, die unzureichenden oder fehlenden Eintragungen angeben: 10.   BEOBACHTERREGELUNG Ist ein Beobachter auf dem Schiff anwesend: J/N Name des Beobachters:   Vertragspartei des Beobachters:   11.   GEMESSENE MASCHENGRÖßE — IN MILLIMETER 11.1   Netztyp: Steert (gegebenenfalls einschließlich Tunnel) - Stichproben bei 20 Maschen 100 mm+_____________+: Weite (Maschenöffnung) Durchschnittliche Weite Vorgeschriebene Öffnung 1. Netz                                             2. Netz                                             3. Netz                                             4. Netz                                             Scheuerschutz - Stichproben bei__________ Maschen 1. Netz                                             2. Netz                                             3. Netz                                             4. Netz                                             Übriges Netz - Stichproben bei 20 Maschen 1. Netz                                             2. Netz                                             3. Netz                                             4. Netz                                             12.   ZUSAMMENFASSUNG DER FÄNGE AUS LOGBÜCHERN FÜR DIE LAUFENDE FANGREISE Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich/die Division Division Fischart mit Alpha-3-Code Fang (Tonnen) Umrechnungsfaktor Art der Verarbeitung Rückwürfe                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         13.   ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE 13.1   Fänge im LETZEN HOL (gegebenenfalls) Dauer des Hols   Tiefe   Tonnen insgesamt Gefangene Arten Anteil (%)                                     13.2   Fänge AN BORD Fischart mit 3-Alpha-Code Schätzung des Inspektors (in Tonnen)                                                             Angabe des Inspektors, wie die Schätzung errechnet wurde: 14.   ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD 14.1    Abweichungen von den Logbucheinträgen Anmerkungen: (Im Falle von Abweichungen zwischen den Schätzungen des Inspektors über die Fänge an Bord und den entsprechenden Zusammenfassungen der Fänge gemäß Logbuch ist diese Abweichung mit den Prozentsätzen anzugeben) 14.2    Verstöße CEM-REFERENZ ART DER VERSTÖßE SIEGEL ANGEBRACHT (Seriennummer)                               Ich bestätige, über die mutmaßlichen Verstöße und gegebenenfalls die Anbringung von Siegeln an Beweismaterial informiert zu sein. DATUM: UNTERSCHRIFT DES SCHIFFSKAPITÄNS 15.   KOMMENTARE UND BEMERKUNGEN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden) Nach einem Verstoß überprüfte Dokumente Bemerkungen, Erklärungen und/oder Feststellungen des Inspektors (der Inspektoren) Feststellungen des bzw. der Zeugen des Kapitäns Feststellungen eines zweiten Inspektors oder eines Zeugen 16.   UNTERSCHRIFT DES ZUSTÄNDIGEN INSPEKTORS 17.   NAME UND UNTERSCHRIFT DES ZWEITEN INSPEKTORS ODER DES ZEUGEN 18.   NAME UND UNTERSCHRIFT DES BZW. DER ZEUGEN DES KAPITÄNS 19.   BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG DES BERICHTS DURCH DEN KAPITÄN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden) Anmerkungen des Schiffskapitäns Der/die Unterzeichnete, …, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift bedeutet nicht mein Einverständnis mit dem Inhalt des Berichts. DATUM UNTERSCHRIFT 42.   NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL GEMÄß ANHANG IV.F DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 NAFO-Inspektionssiegel Legende: NAFO Inspection Seal - NAFO-Inspektionssiegel Top View - Draufsicht Side View - Seitenansicht Das NAFO-Inspektionssiegel hat folgende Merkmale: Bezeichnung NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL Markierung …„NAFO Inspection No. (sechsstellige Zahl)“ Material … recycelbares Polyethylen Farbe …orange Schmelzindex … 6,70 + 0,60 (internationaler Standard) Dichte … 953 + 0,003 (internationaler Standard) Brechpunkt (Last) …min. 45 kg (t° 20 °C) 43.   FORMULAR FÜR DIE VORHERIGE ANFRAGE DER HAFENSTAATKONTROLLE GEMÄß ANHANG II.L DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 8, ARTIKEL 39 ABSATZ 13 BUCHSTABE A ZIFFER III, ARTIKEL 40 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 41 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Formular für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle A-PSC-1 FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 1 TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen. Schiffsname: IMO Nummer (19) Rufzeichen: Flaggenstaat:         E-Mail: Telefonnummer: Fax-Nr.: Inmarsat-Nummer:         Name des Schiffskapitäns: Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns: Schiffseigner: Schiffszertifikat oder Registriernummer:         Schiffsabmessungen: Länge (m): Breite (m): Tiefgang (m):         Hafenstaat: Anlande- oder Umladehafen:     Grund für das Anlaufen des Hafens Anlandung: (J/N)   Umladungen: (J/N)   Sonstiges: (J/N)   Letzter Anlaufhafen;   Datum:   Voraussichtliches Ankunftsdatum: Voraussichtliche Ankunftszeit:     Nur gefrorene Erzeugnisse   Nur frische Erzeugnisse   Frische und gefrorene Erzeugnisse   Gesamtfang an Bord — alle Gebiete Anzulandender Fang (20) Art (21) Erzeugnis (22) Fanggebiet Umrechnungsfaktor Erzeugnisgewicht (kg) Erzeugnisgewicht (kg) NEAFC-Übereinkommensbereich (ICES-Untergebiete und -Divisionen) NAFO-Regelungsbereich (Unterdivision) Andere Bereiche                                                                                                                                                                                 TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten NEAFC-Übereinkommensbereich NAFO-Regelungsbereich Ja Nein Ja Nein a) Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?         b) Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?         c) War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?         d) Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?         Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. Name und Titel:   Datum:   Unterschrift: Dienststempel:                     PART C: For official use only — to be completed by the Port State Note: NAFO Port State Authorization to use port for landing, transhipment, or other Name of Port State:   Authorisation: Yes:   No:   Date:   Signature: Official Stamp:         B-PSC-2 FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 2 TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen. Schiffsname: IMO Nummer (23) Rufzeichen: Flaggenstaat:         E-Mail: Telefonnummer: Fax-Nr.: Inmarsat-Nummer:         Name des Schiffskapitäns: Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns: Schiffseigner: Schiffszertifikat oder Registriernummer:         Schiffsabmessungen: Länge (m): Breite (m): Tiefgang (m):         Hafenstaat: Anlande- oder Umladehafen:     Grund für das Anlaufen des Hafens Anlandung: (J/N)   Umladungen: (J/N)   Sonstiges: (J/N)   Letzter Anlaufhafen;   Datum:   Datum und Ort der Umladung: Gegebenenfalls Umladegenehmigung:     Voraussichtliches Ankunftsdatum: Voraussichtliche Ankunftszeit (UTC):     Nur gefrorene Erzeugnisse   Nur frische Erzeugnisse   Frische und gefrorene Erzeugnisse   Fangangaben für abgebende Schiffe *Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.* Schiffsname IMO Nummer (23) Rufzeichen Flaggenstaat         Gesamtfang an Bord — alle Gebiete Anzulandender Fang (24) Art (25) Erzeugnis (26) Fanggebiet Umrechnungsfaktor Erzeugnisgewicht (kg) Erzeugnisgewicht (kg) NEAFC-Übereinkommensbereich (ICES-Untergebiete und -Divisionen) NAFO-Regelungsbereich (Unterdivision) Andere Bereiche                                                                                                                                                                                 TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten NEAFC-Übereinkommensbereich NAFO RA Ja Nein Ja Nein a) Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?         b) Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?         c) War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?         d) Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?         Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. Name und Titel:   Datum:   Unterschrift: Dienststempel:         TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Hafenstaat auszufüllen Anmerkung: NAFO-Hafenstaatzulassung zur Nutzung des Hafens für Anlande-, Umlade- und andere Zwecke Name des Hafenstaats:   Zulassung: Ja:   Nein:   Datum:   Unterschrift: Dienststempel:         44.   ANHANG IV.H DER CEM ÜBER INSPEKTIONEN, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 11 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Grundsätze für Inspektionen Die Inspektoren (a) überprüfen weitestmöglich, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente; (b) überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen; (c) überprüfen alle anderen relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen an Bord, einschließlich – soweit möglich – Dokumente in elektronischem Format und VMS-Daten des Flaggenstaats oder der RFO. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, vom Beobachter an Bord erhobene Daten, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein; (d) überprüfen, soweit möglich, ob die Genehmigungen für Fischereitätigkeiten der Wahrheit entsprechen, vollständig und korrekt sind und mit den Angaben im Einklang stehen, die gemäß den CEM-Vorschriften bereitgestellt werden, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Artikel 25, 44, 45 und 51 der CEM; (e) stellen soweit möglich fest, ob die an Bord befindlichen Fischereiressourcen im Einklang mit den für das betreffende Schiff geltenden Genehmigungen gefangen wurden; (f) untersuchen sämtliche Fischereiressourcen an Bord des Schiffes, einschließlich Probenahme zur Bestimmung ihrer Menge und Zusammensetzung. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die die Fischressourcen vorverpackt wurden, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen; (g) überprüfen, soweit möglich, alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, und kontrollieren, soweit möglich, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem soweit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind; (h) bewerten, ob eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei betrieben hat, und (i) sorgen, wenn nötig und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen. Darüber hinaus werden Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt und stellen keine Belästigung eines Schiffes dar. Die Inspektoren dürfen nicht die Möglichkeit des Kapitäns beeinträchtigen, mit den Behörden der Flaggenstaatsvertragspartei oder dem Flaggenmitgliedstaat zu kommunizieren. (1)  ungefähr 47°47'45"W. (2)  ungefähr 52°09'46"W. (3)  obligatorisch, wenn es als Einzelkennzeichnung in anderen Meldungen verwendet wird. (4)  Je nach Fall. (3)  Für Transportschiffe ist das Feld TA fakultativ. (*1)  Nach einer Empfehlung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (STACRES) auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Teil I, Seite 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tennuis, bezeichnet; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch, Urophycis chuss, bezeichnet. (*2)  Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei den anderen Arten Gesamtlänge. (*3)  Geringere Größe bei grünen Salzfischen. (*4)  Von Punkt 8 zurück zu Punkt 1, entlang der äußeren Grenze der AWZ der USA. (5)  Die Versuchsfischerei wird definiert als alle Grundfischereitätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor in dem betreffenden Gebiet nicht eingesetzt wurden und nicht in Artikel 16 der CEM genannt werden. (6)  Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See. (*5)  Darf nicht leer bleiben. Falls notwendig Nullfänge angeben (*6)  Bezug auf Anhang I der Internationalen FAO

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.