Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

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Quellenkennung: 32020R0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.) Nummer der Fangreise TN O Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr Schiffsname NA O Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes Vertragspartei Interne Referenz- Nummer IR O Detail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl Externe Kennnummer XR O Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer Breitengrad (dezimal) LT M (12) Detail Tätigkeit; Breitengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Längengrad (dezimal) LG M (12) Detail Tätigkeit; Längengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Geschwindigkeit SP M Detail Tätigkeit; Geschwindigkeit bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Kurs CO M Detail Tätigkeit; Kurs bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Datum DA M Detail Meldung; Datum (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Uhrzeit TI M Detail Meldung; Uhrzeit (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Aufzeichnungsende ER M Systemdetail; Ende der Aufzeichnung „Manuelle“ Positionsmeldung Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1 Datenelement Feldcode Obligatorisch/ fakultativ Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR M Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung Adresse AD M Detail Meldung; Bestimmung; „XNW“ für NAFO Absender FR M Detail Meldung; Name der übermittelnden Partei (ISO-3) Aufzeichnungsnummer RN M Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.) Aufzeichnungsdatum RD M Detail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ Uhrzeit der Aufzeichnung RT M Detail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ Art der Meldung TM M Detail Meldung; Art der Meldung; „MAN“ für Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät gemäß Artikel 29.8 der CEM Rufzeichen RC M Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes Sequenznummer SQ O Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen eines Schiffes an die Endbestimmung (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.) Nummer der Fangreise TN O Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr Schiffsname NA O Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes Vertragspartei Interne Referenz- Nummer IR O Detail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl Externe Kennnummer XR O Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer Breitengrad LA M Detail Tätigkeit; Breitengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Längengrad LO M Detail Tätigkeit; Längengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Geschwindigkeit SP M Detail Tätigkeit; Geschwindigkeit bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Kurs CO M Detail Tätigkeit; Kurs bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Datum DA M Detail Meldung; Datum (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Uhrzeit TI M Detail Meldung; Uhrzeit (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position Aufzeichnungsende ER M Systemdetail; Ende der Aufzeichnung 35.   BEOBACHTERBERICHT GEMÄß ANHANG II.M DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Standard-Beobachterbogen Teil 1. Fangreise und Angaben zum Fanggerät 1A.   Fangreise Rufzeichen des Schiffs   Schiffsname   Flaggenstaat   Nummer der Fangreise   Name des Fischereikapitäns   Anzahl Besatzungsmitglieder   Name des Beobachters   Datum des Beginns der Beobachtung   Datum des Endes der Beobachtung   Datum des Berichts   Schiffslänge (m)   Schiffstyp   Tonnage des Schiffs   Maschinenleistung (Angabe PS oder kW)   Kapazität des Gefrierraums (m3)   Kapazität des Laderaums für Fischmehl (m3)   Kapazität anderer Laderäume (m3)   Zielart   NAFO-Division(en)   Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich   Datum der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich   Anlandehafen   Andere angefahrene Gebiete   Bemerkungen   1B.   Angaben zu den Schleppnetzen Angaben zu den Schleppnetzen Fanggerät-Anzahl Art des Fanggeräts Marke des Fanggeräts Maschenöffnung (mm) Zubehör Abstand der Gitterstäbe (mm) Befestigungen Flügel Hauptteil Verlängerungsstück Steert Hoch Niedrig Mittel Hoch Niedrig Mittel Hoch Niedrig Mittel Hoch Niedrig Mittel                                                                                                                                                 Teil 2. Angaben zu Fängen und Aufwand je Hol Angaben zu Fängen und Aufwand je Hol Anzahl Hols Fanggerät-Anzahl Datum (JJJJMMTT) NAFO Division BEGIN ENDE Art (FAO-3-Alpha-Code) Zielarten? (ja/nein) Aufmachung/Erzeugnis Verwendeter Umrechnungsfaktor An Bord behalten (kg) Zurückgeworfen (kg) Bemerkungen Breitengrad (dezimal) Längengrad (dezimal) Tiefe (m) Zeit (UTC) (SSMM) Breitengrad (dezimal) Längengrad (dezimal) Tiefe (m) Zeit (UTC) (SSMM)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Teil 3. Informationen über die Einhaltung der Vorschriften Bitte machen Sie Angaben über: (1) Abweichungen zwischen den Logbucheintragungen und den Schätzungen des Beobachters. (2) Funktion des Satellitenüberwachungsgeräts. (3) Sonstige Bemerkungen. Teil 4. Aufwands- und Fangdaten 4A.   Aufwand Zusammenfassende Tabelle NAFO-Division Fanggerät-Anzahl Zielart Datum Anzahl Hols Tiefe (m) Fangstunden Fangtage Beginn Ende Mindestens Höchstens                                                                                                                                                                                     4B.   Fänge Zusammenfassung Fangreise (Fänge nach Division und Art) NAFO-Division Art Fänge (kg) An Bord behalten Zurückgeworfen Insgesamt                                                                                           Teil 5. Häufigkeit der Größen Häufigkeit der Größen Nummer der Fangreise: Artencode:   Nr. des Hols:   Probenart:   Art der Messung:   Mess- Standard   Insgesamt gemessen:   Probengewicht:   Fanggewicht:   Fanggerät:   Anzahl Fanggeräte:   Geschlecht: Geschlecht: Messungen # Messungen # 0   0   1   1   2   2   3   3   4   4   5   5   6   6   7   7   8   8   9   9   0   0   1   1   2   2   3   3   4   4   5   5   6   6   7   7   8   8   9   9   0   0   1   1   2   2   3   3   4   4   5   5   6   6   7   7   8   8   9   9   0   0   1   1   2   2   3   3   4   4   36.   TÄGLICH ÜBERMITTELTER BEOBACHTERBERICHT GEMÄß ANHANG II.G DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Beobachterbericht Datenelement Code Obligatorisch / fakultativ Feldanforderungen Aufzeichnungsbeginn SR M Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung Anschrift AD M Detail Meldung; Bestimmung, „XNW“ für NAFO Sequenznummer SQ M Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Art der Meldung TM M Detail Meldung; „OBR“ für die Meldung Beobachterbericht Rufzeichen RC M Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes Fanggeräte GE M Detail Tätigkeit; FAO-Code für Fanggeräte Zielart (18) DS M Detail Tätigkeit; FAO-Artencode Maschenöffnung ME M Detail Tätigkeit; durchschnittliche Maschenöffnung in mm Gebiet RA M Detail Tätigkeit; NAFO-Division Tägliche Fangmengen Arten Lebendgewicht CA M M Detail Tätigkeit; Fänge an Bord nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B. //CA/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht// Rückwürfe Arten Lebendgewicht RJ M (13) Detail Tätigkeit; Zurückgeworfene Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B. //RJ/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht// Untermaßige Fische Arten Lebendgewicht US M (13) Detail Tätigkeit; Untermaßige Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B. //US/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht// Logbuch LB M Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (14) Erzeugung PR M Detail Tätigkeit; Code für die Erzeugung. Siehe Anhang II.K der CEM Funkmeldungen HA M Detail Tätigkeit; Überprüfung durch den Beobachter, ob die Funkberichte des Kapitäns korrekt sind, „Ja“ oder „Nein“ (15) Offensichtliche Verstöße AF M Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (16) Name des Beobachters ON M Detail Meldung; Name des Beobachters, der den Bericht unterzeichnet Datum DA M Detail Meldung; Datum der Übertragung Freier Text MS O (17) Detail Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters Uhrzeit TI M Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung Aufzeichnungsende ER M Systemdetail; Ende der Aufzeichnung 37.   VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN GEMÄß ANHANG II.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 28 ABSATZ 10 UND ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Vertraulichkeitsbestimmungen BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SICHERE UND VERTRAULICHE BEHANDLUNG ELEKTRONISCH ÜBERMITTELTER BERICHTE UND MELDUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 28 UND 29 DER CEM (1)   Anwendungsbereich Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen, die gemäß den Artikeln 28 bis 29 der CEM übermittelt und empfangen werden (im Folgenden die „Berichte und Meldungen“). (2)   Allgemeine Bestimmungen (a) Der Exekutivsekretär und die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Berichte und Meldungen übermitteln und empfangen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den in den Abschnitten 3 und 4 festgelegten Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften nachzukommen. (b) Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien über die Maßnahmen, die im Sekretariat getroffen wurden, um diese Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften einzuhalten. (c) Der Exekutivsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Löschung von Berichten und Meldungen des Sekretariats erfüllt werden. (d) Die Mitgliedstaaten garantieren dem Exekutivsekretär das Recht, gegebenenfalls die Berichtigung von Berichten und Meldungen oder die Löschung von Berichten und Meldungen zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der CEM entspricht. (e) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29.10 Buchstaben b bis d der CEM kann die NAFO-Kommission den Exekutivsekretär anweisen, Berichte und Meldungen, die sie gemäß den Artikeln 28 und 29 der CEM erhalten hat, einer Vertragspartei nicht zugänglich zu machen, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Mitgliedstaat diesen Sicherheits- und Vertraulichkeitsbestimmungen nicht nachgekommen ist. (3)   Vertraulichkeitsbestimmungen (a) Die Berichte und Meldungen dürfen nur für die in den CEM vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die in Abschnitt 1 genannten Berichte oder Meldungen werden nicht in einer elektronischen Datenbank im Sekretariat aufbewahrt, es sei denn, dies ist in den CEM ausdrücklich vorgesehen. (b) Jeder Inspektionsmitgliedstaat stellt die Berichte und Meldungen ausschließlich den Inspektionsmitteln und den Inspektoren zur Verfügung, die dem System der gemeinsamen internationalen Inspektion und Überwachung zugeteilt sind. Berichte und Meldungen sind den Kontrollplattformen und Inspektoren nicht mehr als 48 Stunden vor der Einfahrt in den Regelungsbereich zu übermitteln. (c) Der Exekutivsekretär löscht alle Originalberichte und -meldungen gemäß Abschnitt 1 bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach dem Jahr, aus dem die Berichte und Meldungen stammen, aus der Datenbank des Sekretariats. Darüber hinaus werden die Angaben über die Fänge und die Bewegungen der Fischereifahrzeuge vom Exekutivsekretär nur aufbewahrt, wenn Maßnahmen getroffen wurden um sicherzustellen, dass die Identität der einzelnen Schiffe nicht mehr festgestellt werden kann. (d) Der Exekutivsekretär stellt Berichte und Mitteilungen nur den in Artikel 29.10 Buchstaben b bis d ausdrücklich genannten Vertragsparteien zur Verfügung. (e) Inspektionsmitgliedstaaten können die vom Sekretär übermittelten Berichte und Meldungen bis zu 24 Stunden aufbewahren und speichern, nachdem die Schiffe, auf die sich die betreffenden Berichte und Meldungen beziehen, den Regelungsbereich ohne Wiedereinfahrt verlassen haben. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt. (4)   Sicherheitsbestimmungen (a)   Überblick Der Inspektionsmitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat gewährleisten die sichere Behandlung von Berichten und Meldungen in ihren jeweiligen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übertragung über ein Netz beinhaltet. Der Mitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Berichte und Meldungen gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang und gegen alle unangemessenen Formen der Verarbeitung zu schützen. Die folgenden Sicherheitsfragen sind von Anfang an zu regeln: — Zugang zum System: — Das System muss vor dem Eindringen Unbefugter geschützt sein. — Authentizitäts- und Zugriffskontrolle: — Befugte Personen haben lediglich Zugriff auf einen bestimmten Datensatz. — Gesicherte Übermittlung: — Es wird gewährleistet, dass die Berichte und Meldungen sicher übermittelt werden. — Datensicherheit: — Es muss gewährleistet werden, dass alle Berichte und Meldungen über den erforderlichen Zeitraum sicher im System gespeichert sind und nicht manipuliert werden. — Sicherheitsverfahren: — Sie regeln den Zugriff auf das System (Hardware und Software), die Verwaltung und Wartung des Systems, Sicherung und allgemeine Verwendung des Systems. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung der Berichte und Meldungen ausgehenden Risiken angemessen ist. Die Sicherheitsmaßnahmen werden in den folgenden Absätzen näher beschrieben. (b)   Zugang zum System Für ihre wichtigsten Computersysteme sind die Mitgliedstaaten und das Sekretariat bestrebt, die Kriterien eines „C2-Level Trusted“-Systems zu erfüllen (wie in Abschnitt 2.2 der U.S. Department of Defence Office of Defence Trusted Computer System Evaluation Criteria (TCSEC), DOD 5200.28-STD, Dezember 1985 beschrieben). Einige der von einem „C2-Level Trusted System“ gewährten Merkmale sind: — ein strenges Kennwort- und Authentifizierungssystem. Jedem Benutzer des Systems werden eine Benutzerkennung und ein entsprechendes Kennwort zugewiesen. Bei jedem Anmelden müssen die Benutzer das korrekte Kennwort eingeben. Sie haben auch dann lediglich Zugriff auf diejenigen Funktionen und Daten, für die sie persönlich vorgemerkt sind. Nur besonders privilegierte Benutzer haben Zugriff auf alle Daten; — der physische Zugang zum Computersystem wird überwacht; — Kontrolle; selektive Aufzeichnung von Vorgängen zwecks Analyse und Aufdeckung von Sicherheitsverstößen; — zeitlich beschränkter Zugang; der Zugriff auf das System kann für die einzelnen Benutzer auf bestimmte Tageszeiten oder Wochentage beschränkt werden; — Überwachung des Zugangs zum Endgerät; für jedes Endgerät wird festgelegt, welche Benutzer Zugang haben. (c)   Authentizitäts- und Zugriffssicherheit Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Mitgliedstaaten, der NAFO-Kommission und dem Sekretariat werden vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt. Die elektronische Übermittlung unterliegt den in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsverfahren. (d)   Kommunikationssicherheit Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Authentizität werden geeignete Verschlüsselungsprotokolle angewandt, die vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt wurden Es muss eine Schlüsselmanagementstrategie zur Unterstützung der Anwendung kryptografischer Verfahren bestehen. Insbesondere wird die Integrität der PKI (Public-Key-Infrastruktur) gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass digitale Zertifikate die Partei, die die Informationen übermittelt, korrekt identifizieren und validieren. (e)   Datensicherheit Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. (f)   Sicherheitsverfahren Jeder Mitgliedstaat, die Kommission (und die von der Kommission benannte Stelle) und der Exekutivsekretär ernennen einen Sicherheitssystemverwalter. Der Sicherheitssystemverwalter überprüft die Protokolldateien, die durch die Software generiert werden, hält die Systemsicherheit aufrecht, schränkt den Zugang zu dem System soweit notwendig ein und fungiert als Verbindungsstelle zum Sekretariat,, um Sicherheitsfragen zu klären. 38.   FORMULAR FÜR DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 30 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Formular des Überwachungsberichts 1.   INSPEKTOR Name   Angaben zu Identität   Vertragspartei   2.   KONTEXT DER FESTSTELLUNGEN Sichtungen aus der Luft Identifizierung/Rufzeichen des Überwachungsflugzeugs   Position zu Beginn der Patrouille (Länge/Breite) (Datum/Zeit-UTC) Position am Ende der Patrouille (Länge/Breite) (Datum/Zeit-UTC) Geräte zur Bestimmung der Position   Wetterverhältnisse Windrichtung/-geschwindigkeit Seegang Sicht Sichtungen nicht aus der Luft Hafen/Ort der ersten Identifizierung (Länge/Breite) Position bei der ersten Identifizierung   Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung   3.   GESICHTETES SCHIFF Mitgliedstaat   Schiffsname, Internationales Rufzeichen (IRCS), Seitennummer, IMO-Nummer   Sonstige Identifizierungsmerkmale (Schiffstyp, Farbe des Rumpfes, Aufbauten usw.)   Schiffstätigkeit   Verwendetes Fanggerät   Kurs und Geschwindigkeit   4.   DETAILS DER AUFNAHMEN (muss mit den CEM übereinstimmen) Nr. der Aufnahme Datum und Uhrzeit Position Schiffstätigkeit Bemerkungen 1.         2.         3.         5.   DETAILS DER BEOBACHTUNGEN Grund für Verdacht auf Verstoß gegen die NAFO-CEM   Methode zur Bewertung des Fangvolumens   Methode zur Bewertung der Fangzusammensetzung   Sonstiges   Datum Name des Inspektors: Unterschrift des Inspektors 39.   WIMPEL GEMÄß ANHANG IV.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 31 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 NAFO-Inspektionswimpel Legende: Not exceeding 1 meter - nicht mehr als 1 Meter Wimpel eines NAFO-Inspektionsschiffs. Die Tender führen ebenfalls einen Wimpel, der halb so groß sein kann. 40.   REGELN ÜBER DIE BEREITSTELLUNG EINER LOTSENLEITER GEMÄß ANHANG IV.G DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 32 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter (1) Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.