Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zogen oder erstattet werden. ▼M6 Artikel 41 Interne Prüfung der Fazilität (1)   Auf Vorschlag des Verwalters für Operationen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Generalsekretär des Rates einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für Operationen. Auf Vorschlag des Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Hohe Vertreter einen internen Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen. (2)   Die internen Prüfer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der bis zu einem Gesamtzeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden kann. Die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und international anerkannte Standards der internen Rechnungsprüfung einhalten. Sie dürfen weder Anweisungsbefugte noch Rechnungsführer sein und sie dürfen nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Fazilität beteiligt sein. (3)   Jeder interne Prüfer führt gegebenenfalls Prüfungs- und Beratungsaufträge durch und berät den zuständigen Verwalter in Fragen des Risikomanagements, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme abgibt und auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstellt. Die internen Prüfer haben insbesondere die Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme zu beurteilen sowie die Leistung der zuständigen Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken zu evaluieren. Sie beurteilen ferner die Effizienz und Wirksamkeit der für die Fazilität geltenden internen Kontrollsysteme. (4)   Der interne Prüfer für Operationen erstattet dem zuständigen Verwalter Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen. Der zuständige interne Prüfer teilt den Operationsbefehlshabern seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der Verwalter für Operationen stellt sicher, dass in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen, indem er unter anderem den Operationsbefehlshabern die erforderlichen Anweisungen erteilt. (5)   Der interne Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem Verwalter und/oder dem EAD Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet die durchführenden Akteure gegebenenfalls über die Feststellungen und Empfehlungen des internen Prüfers. Der Verwalter und der EAD stellen sicher, dass in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen. (6)   Der interne Prüfer legt dem Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die interne Prüfungstätigkeit vor und macht dabei Angaben zu Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, zu den Feststellungen und Empfehlungen sowie zum Stand der Umsetzung der in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen. Der Ausschuss überwacht die Tätigkeit des internen Prüfers und die sachgemäße Nachverfolgung der Empfehlungen der internen Prüfung durch die zuständigen Dienststellen. (7)   Die Ergebnisse und Berichte der internen Prüfer werden dem gemäß Artikel 42 eingesetzten Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt. Artikel 42 Externe Prüfung der Fazilität (1)   Es wird ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben, die sich im Zuge der Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergeben, sowie die Jahresabschlüsse der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden vom Rechnungsprüfungskollegium geprüft. (2)   Der Ausschuss ermittelt auf Vorschlag des Rechnungsprüferkollegiums die Anzahl der erforderlichen Rechnungsprüfer und vereinbart die Verfahren zur Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Ausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. (3)   Der Ausschuss kann auf Antrag des Rechnungsprüfungskollegiums Assistenten der Kollegiumsmitglieder bestellen. Der Ausschuss legt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums die Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Assistenten fest. Die Assistenten müssen hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Auf Ersuchen des Rechnungsprüfungskollegiums kann der Ausschuss billigen, dass das Rechnungsprüfungskollegium für die externe Prüfung der Fazilität auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgreift. (4)   Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt. Mit diesen Kontrollen evaluiert das Rechnungsprüfungskollegium die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, und die Angemessenheit der internen Kontrollen und überwacht die Verwaltung und das Management der Fazilität unter anderem durch die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. (5)   Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf. (6)   Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes: a)  Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung; b)  sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht. (7)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden. (8)   Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt. ▼B Artikel 43 Vorlage der Jahresabschlüsse und Haushaltsergebnis (1)   Jeder Rechnungsführer der Fazilität erstellt für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit Unterstützung des zuständigen Verwalters den Entwurf des Jahresabschlusses der Fazilität und legt ihn bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsprüfungskollegium vor. Der Rechnungsführer für Operationen verwendet die von den Operationsbefehlshabern übermittelten Abschlüsse, einschließlich der Abschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen verwendet die von den durchführenden Akteuren übermittelten Abschlüsse. Bis zum selben Tag übermitteln beide Rechnungsführer dem Ausschuss den Haushaltsüberschuss des Haushaltsjahres für jeden Titel des Haushalts, für die sie jeweils zuständig sind. Jeder Verwalter übermittelt dem Ausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. (2)   Auf der Grundlage der Prüfungen, einschließlich der Prüfungen nach Artikel 42 Absatz 3, bei denen auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgegriffen wurde, übermittelt das Rechnungsprüfungskollegium jedem Rechnungsführer und jedem Operationsbefehlshaber bis zum 15. Juli seine Prüffeststellungen zu ihren jeweiligen Jahresabschlüssen. (3)   Jeder Rechnungsführer, der vom zuständigen Verwalter unterstützt wird, übermittelt dem Ausschuss bis zum 30. September den endgültigen geprüften Jahresabschluss der Fazilität für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. ▼M6 (4)   Das Rechnungsprüfungskollegium legt seinen Prüfungsbericht, einschließlich des Prüfungsurteils, dem Ausschuss bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Der Ausschuss prüft den Prüfungsbericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss, damit jedem Verwalter und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung erteilt werden kann. Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss werden der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt. Jeder Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungsprüfungskollegiums zu Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. ▼B (5)   Die Belege für den Jahresabschluss der Fazilität werden fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, aufbewahrt. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Operationsbefehlshaber dafür, dass alle zugehörigen Belege dem Verwalter für Operationen übergeben werden, einschließlich der Belege über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. (6)   Der Ausschuss beschließt, das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Er kann jedoch vor Billigung des Abschlusses beschließen, ein geschätztes Haushaltsergebnis einzusetzen, sobald ihm das Prüfungsurteil des Rechnungsprüfungskollegiums vorliegt. Der zuständige Verwalter legt die erforderlichen Berichtigungshaushaltspläne vor, die den Mittelübertragungen Rechnung tragen. (7)   Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt. TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR OPERATIONEN KAPITEL 7 Gemeinsame Kosten und von den Einzelstaaten getragene Kosten Artikel 44 Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume (1)   Die Fazilität trägt die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts bis zur Ernennung des Operationsbefehlshabers. Unter besonderen Umständen kann der Ausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zulasten der Fazilität gehen, verlängern. (2)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Operationsbefehlshabers bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame Kosten zulasten der Fazilität: a)  die in Anhang IV Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten; b)  die in Anhang IV Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat dies beschließt; c)  die in Anhang IV Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Operationsbefehlshaber dies beantragt und der Ausschuss es genehmigt. (3)   Zu den gemeinsamen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang V aufgeführten Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung der Operation notwendig sind. (4)   Eine Operation der Union ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen dieser Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde. (5)   Die gemeinsamen Kosten beschränken sich auf Mehrkosten, d. h. auf andere Kosten als diejenigen, die unabhängig von der Durchführung einer Operation der Union auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation getragen worden wären. (6)   Der Rat kann in Beschlüssen über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation festlegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation betrachtet werden. ▼M5 (7)   Zusätzlich zu seiner Befugnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in den Anhängen II bis V aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation gelten. Artikel 45 Übungen (1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten, und bis zu einem Betrag, den der Ausschuss für jede Art von Übung — insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität — unter Berücksichtigung des vereinbarten Programms der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP gesondert festlegt. Dieser Betrag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern der Ausschuss dem im Zuge der Genehmigung der Kosten einer Übung zustimmt. (2)   Vorbehaltlich Absatz 3 entsprechen diese gemeinsamen Kosten der Übung den in Anhang IV enthaltenen Kosten für die in der Übung simulierte Art von Operation. (3)   Die gemeinsamen Kosten der Übung nach Absatz 2 decken die Ausgaben für Folgendes ab: a)  geringfügige und vorübergehende Arbeiten für die Verlegung/vorübergehende Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten vorübergehenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen, sofern der Ausschuss seine Zustimmung erteilt hat; b)  die Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, einschließlich wichtiger, für die Übung notwendiger Schulungen, insbesondere die Schulung des Bedienungspersonals verlegefähiger Pakete der EU und von zur Teilnahme an der Übung bestimmten Finanzexperten; c)  im Falle von Übungen der EU-Schnelleingreifkapazität (einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module) der Transport aufgrund der Verlegung und Rückverlegung zum und aus dem Einsatzgebiet unter den in Anhang IV Teil A Nummer 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf Operationen im Rahmen der EU-Schnelleingreifkapazität bis zu einem der kostengünstigsten Option entsprechenden Betrag gemäß dem vom Ausschuss gefassten Beschluss. Der Ausschuss fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der einschlägigen Beratungen über die strategische Ausrichtung im PSK — wobei er sich auf operative und finanzielle Aspekte konzentriert — und so rechtzeitig, dass er bei der Kräftegenerierung der Übung gebührend berücksichtigt werden kann. (4)   Der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in diesem Artikel genannt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Übung gelten, insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität. ▼B Artikel 46 Referenzbetrag für die Kosten einer Operation Jeder Beschluss des Rates über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter für Operationen veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der EU und den Operationsbefehlshaber, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter für Operationen übermittelt den veranschlagten Betrag dem Ratsvorsitz, der ihn durch das für den Beschlussentwurf zuständige Vorbereitungsgremium des Rates prüfen lässt. Die Mitglieder des Ausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen. Artikel 47 Erstattung der Vorfinanzierung (1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter für Operationen spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von der Fazilität erstatten lassen. (2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Operationsbefehlshaber, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter für Operationen gebilligt wurden. (3)   Ist ein von einem beitragenden Mitgliedstaat oder Drittstaat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter für Operationen an diesen Staat richtet, abgezogen werden. (4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter für Operationen unter Berücksichtigung der Kassenmittel der Fazilität und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen. (5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn eine geplante Operation annulliert wird. (6)   Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein. Artikel 48 Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität (von den Einzelstaaten getragene Kosten) (1)   Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden „von den Einzelstaaten getragene Kosten“) der Fazilität übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt. (2)   Der Ausschuss kann in seinem Beschluss den Operationsbefehlshaber ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich mit Personal oder Mitteln an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragenden Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen. (3)   Der Ausschuss legt in seinem Beschluss die Einzelheiten der Verwaltung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten, einschließlich ihrer Vorfinanzierung, und gegebenenfalls die Dauer dieser Ermächtigung des Operationsbefehlshabers fest. (4)   Die Fazilität führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihr übertragen wurde. Der Verwalter für Operationen übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die durch sie oder ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats angefallenen Ausgaben und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen der Fazilität die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel. Artikel 49 Verwaltung der Vorfinanzierung und der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität zur Erleichterung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort (1)   Falls die spezifischen operativen Umstände es erfordern, kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Vorfinanzierung und die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation der Fazilität übertragen wird — wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt —, um die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort zu erleichtern, bevor bestätigt wurde, welche Mitgliedstaaten Personal oder Mittel zu der Operation beitragen. (2)   Die Verwaltung dieser Kosten erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen, und die Anfangskosten werden auf maximal 20 % des Referenzbetrags begrenzt. In diesem Fall erläutert der Ausschuss in seinem Beschluss die Einzelheiten der Vorfinanzierung und der Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch die Mitgliedstaaten und Dritten, die Personal oder Mittel zu der Operation beitragen. Artikel 50 Gemeinsame Kosten, die bei der Vorbereitung von Operat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.