Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tsplan nach Artikel 19 erlassen wurde und die geplanten Beitragsabrufe für das Jahr den Mittelbedarf nicht rechtzeitig decken; c)  Beiträge zu den Mindesteinlagen und deren Auffüllung gemäß Artikel 28 Absatz 3 sowie den Absätzen 9 und 10 des vorliegenden Artikels erforderlich sind. (5)   Der Verwalter für Operationen und der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen rufen Beiträge von den beitragenden Mitgliedstaaten ab, sobald der Rat einen Beschluss über eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme annimmt, sofern die für Operationen oder Unterstützungsmaßnahmen vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, um den Betrag der Zahlungen, die der Rat aufgrund des in dem betreffenden Beschluss genannten Referenzbetrags genehmigt hat, zu finanzieren. (6)   Etwaige aufgelaufene Zinsen aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a gezahlten Beiträgen werden bei der Berechnung ihrer Beiträge bei späteren regulären Beitragsabrufen berücksichtigt. (7)   In jedem Beitragsabruf werden die Beiträge nach Erhöhungen und Kürzungen je Haushaltsplantitel aufgeschlüsselt. (8)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs gezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist. ▼M1 (9)   Jeder in Anspruch genommene Anteil der Vorauszahlungen für die Mindesteinlagen wird durch eine Erhöhung des Beitrags der betreffenden Mitgliedstaaten beim nächsten regulären Beitragsabruf wieder aufgefüllt, es sei denn sie haben ihren Beitrag im Voraus wieder aufgefüllt. Muss auf die Mindesteinlage zurückgegriffen werden und haben die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge zwischenzeitlich nicht wieder aufgefüllt, so zahlen sie den etwaig erforderlichen Betrag innerhalb von zehn Tagen, gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b. ▼B (10)   Jeder Mitgliedstaat, der im Voraus zu einer Mindesteinlage beiträgt, kann den zuständigen Verwalter ermächtigen, bis zu 75 % dieses Beitrags zur Deckung seines Beitrags zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme zu verwenden. In diesem Fall füllt der betreffende Mitgliedstaat den im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs durch den zuständigen Verwalter wieder auf. (11)   Sobald der Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss vorgelegt wurde, kann jeder Verwalter für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Mittel bei den Mitgliedstaaten, deren Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich die Zahlung ihres Beitrags innerhalb der festgelegten Fristen nicht gestatten, vor Ende des laufenden Haushaltsjahres Beiträge als Abschlagszahlung auf die Beiträge zum Haushalt des folgenden Haushaltsjahres im Voraus abrufen. (12)   Jeder beitragende Mitgliedstaat und Drittstaat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren. (13)   Die Verwalter bestätigen den Eingang der von ihnen abgerufenen Beiträge. (14)   Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so werden sie binnen 30 Tagen an die betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt. ▼M6 (15)   Zusätzlich zu den Zahlungen, die nach einem im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfolgten Abruf von Beiträgen geleistet werden, kann ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter freiwillig Vorauszahlungen leisten. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat, der die Vorauszahlung geleistet hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter die Haushaltsjahre an, die das Jahr, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, umfassen könnten und in Bezug auf welche dieser Betrag von seinen künftigen Beiträgen abzuziehen ist. ▼B Artikel 30 Verwaltung freiwilliger finanzieller Beiträge durch die Fazilität (1)   Nach den einschlägigen Bestimmungen des für eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme geltenden Rechtsrahmens und nach Zustimmung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) kann der Ausschuss genehmigen, dass die Fazilität mit der Verwaltung eines freiwilligen Finanzbeitrags eines Mitgliedstaats oder eines Dritten betraut wird. Dieser freiwillige Finanzbeitrag kann für ein bestimmtes Projekt zur Unterstützung der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme vorgesehen werden. (2)   Die für die Verwaltung des freiwilligen Beitrags anfallenden Verwaltungskosten werden aus dem freiwilligen Beitrag selbst gedeckt, sofern der Ausschuss nicht anders entscheidet. (3)   Der jeweilige Verwalter schließt nach Zustimmung des Ausschusses mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welchem Zweck der freiwillige Beitrag dienen, welche Kosten er decken und wie er verwaltet werden soll. (4)   Ein freiwilliger Beitrag darf nur für den Zweck verwendet werden, für den er der Fazilität gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten zur Verfügung gestellt wurde. (5)   Der jeweilige Verwalter stellt sicher, dass die Verwaltung freiwilliger Beiträge im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvereinbarungen erfolgt. Er übermittelt jeder Beitrag leistenden Partei direkt oder über den Operationsbefehlshaber die relevanten Informationen über die Verwaltung des freiwilligen Beitrags, wie in der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung vereinbart. Artikel 31 Verzugszinsen (1)   Leistet ein Mitgliedstaat oder Dritter eine Zahlung an die Fazilität nicht fristgerecht, so werden Verzugszinsen in Höhe des Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechnet. (2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als 30 Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 30 Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum berechnet. KAPITEL 5 Durchführung Artikel 32 Grundsätze (1)   Die Mittel der Fazilität sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit auszuführen. (2)   Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchzuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten a)  Mittelbindungen vor und gehen rechtliche Verpflichtungen ein, einschließlich der Unterzeichnung von Verträgen im Namen der Fazilität, b)  stellen Ausgaben fest und erteilen die Auszahlungsanordnungen und c)  vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. (3)   Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird: a)  die Personalmitglieder auf geeigneter Ebene, auf die die Aufgaben übertragen werden, b)  der Umfang der übertragenen Befugnisse und c)  der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können. (4)   Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers schließen einander aus. Artikel 33 Durchführungsarten (1)   Die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer Operation führen der Operationsbefehlshaber, wenn dieser im Amt ist, oder andernfalls der Verwalter für Operationen in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte im Namen der Fazilität durch. ▼M6 (2)   Eine Unterstützungsmaßnahme kann im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so finden gegebenenfalls die Artikel 35, 36 und 37 Anwendung. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so können Folgende vom Rat zu durchführenden Akteuren bestimmt werden: a)  Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder ihre anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden; b)  eine internationale Organisation, eine regionale Organisation oder deren Einrichtungen und Stellen; c)  ein Drittstaat oder dessen öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen, sofern dieser Drittstaat den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, das Völkerrecht achtet und gegebenenfalls nicht gegen den Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verstößt; d)  Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit Rechtspersönlichkeit; e)  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind; f)  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, sofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne des Buchstabens a kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können. ▼B (3)   In Ausnahmefällen können Rechtsträger, die nicht in eine der genannten Kategorien fallen, zu durchführenden Akteuren bestimmt werden, nachdem der Verwalter dies gemäß Absatz 5 bestätigt hat, sofern die Unterstützungsmaßnahme im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt wird. (4)   Unterstützungsmaßnahmen können auch vollständig oder teilweise von dem Begünstigten oder den von ihm benannten Einrichtungen durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses über durchführende Akteure für diesen Begünstigten oder diese Einrichtungen als durchführende Akteure. (5)   Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 3 und des Artikels 66 Absatz 8 berät der Verwalter während der Vorbereitungsphase einer Unterstützungsmaßnahme über die Kapazität möglicher durchführender Akteure zur Durchführung der Unterstützungsmaßnahme oder Teilen derselben in Einklang mit Kapitel 10 und gegebenenfalls über die Kapazität eines Empfängers einer Finanzhilfe, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Einsatz der Finanzhilfe vergeben wurde. Ein durchführender Akteur oder Empfänger einer Finanzhilfe wird vom Rat bestimmt, nachdem der Verwalter bestätigt hat, dass der durchführende Akteur oder der Empfänger der Finanzhilfe über eine solche Kapazität verfügt. Kann diese Kapazität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter dem Rat mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Artikel 66 Absatz 6 angegangen werden sollten. (6)   Unterstützungsmaßnahmen können auch ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt werden, wenn der Rat dies gemäß Artikel 60 beschließt, insbesondere im Hinblick auf die Leistung integrierter Unterstützung, die militärische Ausbildung und Beratung sowie materielle Unterstützung und die Überwachung ihrer Verwendung durch den Begünstigten umfasst. (7)   Die Mitgliedstaaten, Unionsorgane, internationalen Organisationen, regionalen Organisationen oder sonstigen Akteure, die mit der Ausführung der Ausgaben einer über die Fazilität finanzierten Operation betraut werden, haben die Regeln anzuwenden, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Ebenso kann ein durchführender Akteur — vorbehaltlich der Bewertung gemäß Artikel 66 — bei einer Unterstützungsmaßnahme die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben geltenden Regeln anwenden. Weichen diese Regeln einerseits erheblich von den Bestimmungen dieses Beschlusses und den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln andererseits ab, so haben die beiden letztgenannten Vorrang. In diesem Fall kann der zuständige Verwalter die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität zu gewährleisten. Artikel 34 Bankkonten (1)   Jedes Bankkonto der Fazilität wird in Form eines auf Euro lautenden Sichtkontos oder Festgeldkontos für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet. (2)   Wenn die Umstände es rechtfertigen, können jedoch nach Zustimmung des jeweiligen Verwalters bei einem Finanzinstitut mit Sitz außerhalb der Union auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eröffnet werden. (3)   Die Bankkonten der Fazilität dürfen nicht überzogen werden. (4)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Diese Beiträge dienen dazu, a)  den Operationsbefehlshabern die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten der Operationen und der Kosten der im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon benötigen, und b)  die erforderlichen Zahlungen an die durchführenden Akteuren und Lieferanten zu leisten, die für Unterstützungsmaßnahmen benötigt werden. (5)   Die Beiträge gemäß den von den Einzelstaaten getragenen Kosten und den freiwilligen Beiträgen werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Sie werden für die Ausführung der Ausgaben verwendet, deren Verwaltung der Fazilität übertragen wurde. Artikel 35 Beschaffung (1)   Die über die Fazilität zu finanzierende oder vorzufinanzierende Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten gegen Zahlung eines Preises im Wege des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs mit oder ohne Kaufoption oder zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Ausführung von Arbeiten erfolgt über Verträge, die im Namen der Fazilität geschlossen werden, sofern sie von der Fazilität direkt oder durch eine Operation durchgeführt wird. (2)   Die Beschaffungsverfahren haben zum Ziel, durch einen fairen und offenen Wettbewerb sicherzustellen, dass die Beschaffung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Operationen oder Unterstützungsmaßnahmen möglichst effizient erfolgt. (3)   Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben enthalten auch Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Finanzhilfen (1)   Unterstützungsmaßnahmen können durch Finanzhilfen durchgeführt werden, die mit oder ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. (2)   Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben umfassen Bestimmungen zur Vergabe und zur Umsetzung von Finanzhilfen, auch in ordnungsgemäß begründeten Fälle, in denen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können. Bei diesen Bestimmungen wird eine strenge Aufsicht durch den Verwalter bei der gesamten Umsetzung von Finanzhilfen sichergestellt und die Kontrollen, die der Verwalter in Fällen direkter Mittelverwaltung durchführt, besonders berücksichtigt. Artikel 37 Verwaltungsvereinbarungen zur Erleichterung der künftigen Beschaffung oder der gegenseitigen Unterstützung (1)   Die Fazilität kann Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen und regionalen Organisationen und deren Agenturen schließen, um die künftige Beschaffung oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung oder beide im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. (2)   Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden a)  dem Ausschuss vorab zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, mit Unionsorganen oder mit Einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedsstaats oder der Union geschlossen werden, oder b)  dem Ausschuss vorab zur Genehmigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen oder regionalen Organisationen geschlossen werden. (3)   Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden vom zuständigen Verwalter oder gegebenenfalls vom jeweiligen Operationsbefehlshaber, die im Namen der Fazilität handeln, und von den zuständigen Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten anderen Parteien unterzeichnet. (4)   Es können Rahmenverträge geschlossen werden, um die Beschaffung im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. Die Rahmenverträge werden dem Ausschuss zur Billigung vorgelegt, bevor sie der zuständige Verwalter unterzeichnet. Die Mitgliedstaaten und Operationsbefehlshaber können von Rahmenverträgen Gebrauch machen, wenn sie dies wünschen. Schließt die Fazilität Rahmenverträge ab, so sind die Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei sind, nicht verpflichtet, Güter oder Dienstleistungen auf Grundlage dieser Verträge bereitzustellen. KAPITEL 6 Finanzberichte, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung ▼M6 Artikel 38 Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss (1)   Alle drei Monate legt jeder Verwalter mit Unterstützung des zuständigen Rechnungsführers sowie der zuständigen Operationsbefehlshaber dem Ausschuss einen Bericht über die Ausführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres, einen Cashflow-Bericht, einen Bericht über die entsprechende Mindesteinlage und einen Bericht über die von Mitgliedstaaten auf Grundlage der Buchführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge vor. (2)   Zweimal jährlich legt der EAD dem Ausschuss in Zusammenarbeit mit beiden Verwaltern einen Bericht über die Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtobergrenze und der entsprechenden jährlichen Obergrenze vor. ▼B Artikel 39 Rechnungsführung (1)   Jeder Rechnungsführer führt Buch über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden abgerufenen Beiträge und getätigten Überweisungen. Zudem übernimmt er die Buchführung über die Ausgaben und Einnahmen, die unter der Verantwortung des jeweiligen Verwalters ausgeführt werden. (2)   Der Rechnungsführer für Operationen erstellt mit Unterstützung der Operationsbefehlshaber die Jahresabschlüsse der Operationen und der Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen erstellt mit Unterstützung der durchführenden Akteure die Jahresabschlüsse der Unterstützungsmaßnahmen. Artikel 40 Allgemeine Vorschriften für Kontrollen (1)   Die Fazilität lässt von ihren Vertretern oder von Kontroll- oder Prüfstellen, die sie benennen kann, Vor-Ort-Kontrollen bei Operationen und durchführenden Akteuren vornehmen, um sicherzustellen, dass die Regeln, die mit diesem Beschluss und mit den Beschlüssen des Ausschusses festgelegt wurden, ordnungsgemäß befolgt und die Bestimmungen der mit den durchführenden Akteuren geschlossenen Verträge eingehalten werden. (2)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften. ▼M6 (3)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten, Informationen und Daten. Dies umfasst den Zugang zu Dokumenten und zum Inhalt aller Datenträger im Zusammenhang mit diesen Einnahmen und Ausgaben sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger aufbewahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beteiligten Personen gewähren den Verwaltern und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung. ▼B (4)   Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die einen finanziellen Verlust zur Folge haben, so unternimmt die Fazilität gegenüber der Operation, dem durchführenden Akteur oder dem Lieferanten die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die betreffenden Beträge wieder einge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.