Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n (1)   Der Jahreshaushaltsplan umfasst Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; diese Mittel sind Titeln zugeordnet, die wiederum in Kapitel und Artikel untergliedert sind. (2)   Jedes Jahr stellt jeder Verwalter bei der Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfs für das folgende Haushaltsjahr die Titel auf, für die er nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 zuständig ist, wobei er den geschätzten Bedarf zugrunde legt und die in Anhang I festgelegte finanzielle Obergrenze für das betreffende Jahr beachtet. Dabei unterstützen die Operationsbefehlshaber den Verwalter für Operationen. (3)   Der Haushaltsplanentwurf umfasst ▼M6 a)  die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um folgende Ausgaben zu decken: —  die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen; —  die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, die bereits festgelegt wurden oder im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres noch vom Rat gebilligt werden sollen, entsprechend den Informationen des vom Hohen Vertreter gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgelegten Vorschlags und der vom PSK vorgegebenen strategischen Ausrichtung; ▼B b)  einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Operation zuzuordnen sind; c)  einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Unterstützungsmaßnahme zuzuordnen sind; d)  eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. (4)   Für jede unter Absatz 3 Buchstabe a genannte Operation oder Unterstützungsmaßnahme und jeden der allgemeinen Teile für die bei Operationen und Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben wird ein eigener Titel vorgesehen. Wird ein Teil einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation durchgeführt, so wird diesem Teil der Maßnahme ein eigener Titel zugewiesen, der unter der Verantwortung des Verwalters für Operationen steht und vom Titel für die gemeinsamen Kosten der Operation getrennt ist. (5)   Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen gemeinsam betreffen, werden entsprechend dem Prozentsatz, den die Titel für Operationen und die Titel für Unterstützungsmaßnahmen im vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 4 erlassenen ursprünglichen Jahreshaushaltsplan der Fazilität ausmachen, dem jeweiligen allgemeinen Teil zugewiesen. (6)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über die Höhe der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht. ▼M6 (7)   Die Einnahmen umfassen nach Titeln unterteilt a)  die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge sowie gegebenenfalls die von beitragenden Dritten zu zahlenden Beiträge; b)  sonstige Einnahmen, darunter unter anderem —  das Haushaltsergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahres gemäß Beschluss des Ausschusses; —  Finanzerträge und Verkaufserlöse; —  Wiedereinziehungen von Mitteln, die während der Durchführung nicht ausgegeben wurden. (8)   Die Verwalter schlagen dem Ausschuss bis spätestens 15. Oktober den Jahreshaushaltsplanentwurf vor. Der Ausschuss stellt den Haushaltsplan bis zum 30. November fest. Die Verwalter notifizieren den Haushaltsplan nach seiner Feststellung den Mitgliedstaaten und den beitragenden Dritten. ▼B Artikel 19 Berichtigungshaushaltspläne (1)   Der Verwalter für Operationen oder der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schlägt dem Ausschuss in den folgenden Fällen einen Berichtigungshaushaltsplan vor: a)  Der Rat hat eine neue Operation oder Unterstützungsmaßnahme beschlossen und hierfür muss ein neuer Titel im Haushaltsplan vorgesehen werden; b)  das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gemäß Artikel 43 Absatz 6 gebilligt wurde, muss in den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr eingesetzt werden; c)  aufgrund unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände entsprechen die in die Titel für Operationen oder in die Titel für Unterstützungsmaßnahmen eingesetzten Mittel nicht dem Bedarf der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme. (2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans, der sich aus der Einleitung oder Verlängerung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme ergibt, wird dem Ausschuss innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags durch den Rat vorgelegt, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine längere Frist. (3)   In Berichtigungshaushaltsplänen, die ein Verwalter vorschlägt, werden Aufstockungen der Haushaltsmittel so weit wie möglich durch Kürzungen in anderen Titeln ausgeglichen, für die der Verwalter zuständig ist. (4)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Ausschuss erörtert und erlässt den Berichtigungshaushaltsplan unter Berücksichtigung seiner Dringlichkeit. Artikel 20 Mittelübertragungen (1)   Jeder Verwalter kann Mittelübertragungen innerhalb der Titel des Haushaltsplans vornehmen, für die er zuständig ist. Der Verwalter für Operationen handelt auf Vorschlag des betreffenden Operationsbefehlshabers mit der Ausnahme von Titeln, für die er anweisungsbefugt ist. Der betreffende Verwalter setzt den Ausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. ▼M6 (2)   Jedoch ist vorbehaltlich des Artikels 51 Absatz 5 die vorherige Billigung durch den Ausschuss erforderlich, wenn die geplante Mittelübertragung von Kapitel zu Kapitel bei Titeln im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen 20 % der Mittel übersteigt, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. Diese Anforderung gilt nicht für Übertragungen innerhalb eines Titels für eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms. ▼B (3)   Die vorherige Zustimmung des Ausschusses ist erforderlich bei Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb des Teils des Haushaltsplans für Operationen beziehungsweise Unterstützungsmaßnahmen. Mittelübertragungen zwischen Titeln sind nur dann möglich, wenn die gleichen Mitgliedstaaten zu dem Ausgangstitel und zu dem anvisierten Titel beitragen. Wird ein Teil einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchgeführt, so bedarf die erforderliche Mittelübertragung zwischen dem Titel für die Unterstützungsmaßnahme und dem Titel über die Durchführung eines Teils der Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Operation nicht der vorherigen Zustimmung des Ausschusses. (4)   Mittelübertragungen zwischen einem Titel für Operationen und einem Titel für Unterstützungsmaßnahmen sind nicht zulässig. Artikel 21 Übertragung von Mitteln (1)   Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen und nicht auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden sind, verfallen, sofern in diesem Artikel nichts anders festgelegt wird. ▼M6 (2)   Der Ausschuss kann bis zum 31. März jeden Jahres auf Vorschlag des jeweiligen Verwalters beschließen, Mittel für Verpflichtungen, die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht gebunden wurden, und erforderlichenfalls auch die entsprechenden Mittel für Zahlungen zu übertragen, wobei diese Mittel dann bis zum 31. Dezember gebunden und ausgezahlt werden können. Werden diese Mittel bis zu diesem Datum nicht gebunden oder gezahlt, so kann der Ausschuss beschließen, sie in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise bis zum Ende des folgenden Jahres zu übertragen. ▼B (3)   Die Verwalter unterbreiten dem Ausschuss ihre jeweiligen Vorschläge bis zum 1. März jedes Jahres. (4)   Jedoch können Mittel in folgenden Fällen durch einen Beschluss des zuständigen Verwalters übertragen werden: a)  Mittel für Zahlungen, soweit sie zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind; b)  Mittel für Verpflichtungen für Titel für Unterstützungsmaßnahmen, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31.Dezember des Vorjahres abgeschlossen sind, wobei das Verfahren in den Regeln für die Ausführung der Ausgaben gemäß Artikel 11 Absatz 6 festzulegen ist. Diese Mittel können bis zum 31. März gebunden werden; c)  Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen, die notwendig sind, wenn im letzten Quartal des vorangegangenen Haushaltsjahres ein Beschluss des Rates über eine neue Unterstützungsmaßnahme erlassen wurde. Die Verwalter teilen dem Ausschuss ihre Übertragungsbeschlüsse bis zum 1. März jeden Jahres mit. (5)   Der Verwalter für Operationen wird bei der Anwendung dieses Artikels von jedem Operationsbefehlshaber unterstützt. ▼M6 Artikel 21a Wiederverwendung von Mitteln Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. ▼B Artikel 22 Mittelbindungen in Jahrestranchen Mittelbindungen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden. Artikel 23 Wiedereinziehungen von Mitteln Jede Wiedereinziehung ist als Einnahme in dem Titel aufzuführen, aus dem die Mittel bereitgestellt wurden. Besteht dieser Titel nicht mehr, so ist die Wiedereinziehung im allgemeinen Teil aufzuführen, für den der jeweilige Verwalter zuständig ist. Artikel 24 Vorgezogener Haushaltsvollzug Sobald der Jahreshaushaltsplan erlassen ist, können die Mittel im Wege des vorgezogenen Haushaltsvollzugs insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies operativ notwendig ist. ▼M6 Artikel 24a Arten von Beiträgen Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen: a)  „zusätzliche Beiträge“ im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10; b)  „Vorauszahlungen“ im Sinne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden; c)  „freiwillige Finanzbeiträge“ im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können. ▼B KAPITEL 4 Beiträge ▼M6 Artikel 25 Frühzeitige Vorausschätzung (1)   Die Verwalter legen in Zusammenarbeit mit dem EAD und unter Berücksichtigung der konsolidierten Finanzplanung für die Fazilität bis zum 31. Mai des Jahres n Folgendes vor: a)  eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe; b)  eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung laufender und künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich einer indikativen Aufteilung zwischen vorgesehenen Zahlungen, die für Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen eine solche Unterstützung nicht zulässig ist, erforderlich sind; c)  eine indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf. (2)   Bis zum 30. Juni des Jahres n legt der Ausschuss die Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 fest. (3)   Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 15. Oktober des Jahres n Folgendes vor: a)  eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n + 1 und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe; b)  eine überarbeitete indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen. ▼B Artikel 26 Festsetzung der Beiträge (1)   Die Beiträge, die im Verlauf eines Jahres für einen bestimmten Titel des Haushaltsplans zu entrichten sind, entsprechen den in diesen Titel eingesetzten Mitteln für Zahlungen abzüglich der darin eingesetzten Einnahmen. (2)   Die Mittel für Zahlungen für jede Operation oder Unterstützungsmaßnahme werden aus den Beiträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zu der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme gedeckt. ▼M2 (3)   Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt. ▼B (4)   Die Mittel für Zahlungen im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Unterstützungsmaßnahmen anfallende Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt. (5)   Die Aufteilung der Beiträge auf die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2014/335/EU (Euratom) des Rates ( 5 ) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen. (6)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird. ▼M6 (7)   Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen betreffen, welche dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden. Mit diesem zusätzlichen Betrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE entspricht. Bis zu 50 % des Referenzbetrags einer Unterstützungsmaßnahme können mit zusätzlichen Beiträgen finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme wird nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert. Die Beiträge, die von den Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zu entrichten sind, die diese zusätzlichen Beiträge erhalten, werden um den Betrag dieser Beiträge verringert. (8)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15. ▼B Artikel 27 Beiträge nach einer Enthaltung (1)   Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht bekundet hat, sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten, kann andere Unterstützungsmaßnahmen bestimmen, für die er einen zusätzlichen Beitrag leisten wird. Er kann entweder bestehende Maßnahmen oder mögliche künftige Maßnahmen, für die ein Konzeptpapier vorgelegt oder vom Rat gebilligt wurde, bestimmen oder zu diesem Zweck andere neue Maßnahmen beantragen. (2)   Falls dieser in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten keine anderen Hilfsmaßnahmen bestimmt oder beantragt, so ermitteln der Hohe Vertreter oder andere Mitgliedstaaten die Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden werden. (3)   Nachdem der Hohe Vertreter den Bedarf der anderen Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels geprüft hat, legt er dem Rat unter gebührender Berücksichtigung der strategischen Prioritäten der Union und ihrer Ziele und Grundsätze gemäß Artikel 56 erforderlichenfalls Vorschläge zur Annahme vor. (4)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen führt Buch über die zusätzlichen Beiträge, die die Mitgliedstaaten, die sich bei einer Hilfsmaßnahme der Stimme enthalten, gemäß Artikel 5 Absatz 3 entrichten müssen. (5)   Bei der Durchführung dieses Artikels werden die Grundsätze der bedarfsorientierten Programmplanung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Fazilität beachtet und ihre Wirksamkeit im Einklang mit den Verträgen gewahrt. ▼M6 Artikel 28 Frühzeitige Finanzierung (1)   Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, den in Artikel 58 genannten Dringlichkeitstätigkeiten der Union und – vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss – einzelnen Dringlichkeitstätigkeiten, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet. (2)   Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters. (3)   Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder a)  im Voraus Beiträge an die Fazilität, wobei die Höhe der Beiträge dem jeweiligen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Vorauszahlung an die Fazilität entspricht. Dieser Anteil wird auf seinen endgültigen Wert neu berechnet, wenn die Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, eingeleitet wird und wenn einzelne Unterstützungsmaßnahmen vom Rat gebilligt werden oder Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 vom PSK gebilligt werden, oder b)  sie zahlen ihre Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Abrufs in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der genehmigten Kosten der Dringlichkeitstätigkeiten oder einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt, wenn das PSK Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 billigt oder wenn der Ausschuss ihre Verwendung für einzelne Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Im Falle eines Verzugs gilt Artikel 31 Absatz 1. ▼B Artikel 29 Einziehung der Beiträge (1)   Die Beiträge zur Fazilität werden in Euro geleistet. (2)   Jeder Verwalter richtet an die zuständigen nationalen Verwaltungen, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit Beitragsabrufen für die Mittel, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. (3)   Wird eine Unterstützungsmaßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt, so richtet der Verwalter für Operationen den Beitragsabruf an die zuständigen nationalen Verwaltungen. Hat der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den Beitragsabruf für die Unterstützungsmaßnahme bereits übermittelt, bevor der Rat beschlossen hat, dass die Maßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt wird, so überweist er die für die Durchführung erforderlichen Mittel an den Verwalter für Operationen. (4)   Die Beitragsabrufe werden übermittelt, wenn ▼M6 a)  ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Ausschuss erlassen wurde. Der erste Beitragsabruf deckt den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für maximal die ersten acht Monate ab, wobei dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Die späteren Beitragsabrufe decken den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos des vorangegangenen Jahres, sofern der Ausschuss beschlossen hat, diesen Saldo in den laufenden Haushalt einzusetzen. Bei den Beitragsabrufen wird der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a genannte indikative Zeitplan für die Beitragsabrufe berücksichtigt; ▼B b)  ein Berichtigungshaushal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.