Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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▼B (7)   Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Unterstützung der Verwalter eine Geschäftsordnung. (8)   Berät der Ausschuss über die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme, so a)  setzt er sich aus je einem Vertreter jedes beitragenden Mitgliedstaats zusammen; b)  kann ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der nicht zu der Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiträgt, den Beratungen des Ausschusses über die betreffende Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiwohnen, ohne an dessen Abstimmungen teilzunehmen; c)  nimmt jeder Operationsbefehlshaber oder sein Vertreter für die jeweilige Operation, die er befehligt, sowie für die Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt werden, an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil; d)  werden die Vertreter der beitragenden Drittstaaten und der freiwillig Beitragenden zu den Beratungen des Ausschusses, die unmittelbar ihren finanziellen Beitrag betreffen, eingeladen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind; e)  können Vertreter anderer relevanter Akteure, insbesondere durchführender Akteure, zu den Beratungen des Ausschusses über die Unterstützungsmaßnahme, die sie ganz oder teilweise durchführen, eingeladen werden, beteiligen sich jedoch nicht an seinen Abstimmungen. (9)   Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden bei Angelegenheiten, die Operationen sowie im Rahmen von Operationen durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Operationen, und bei Angelegenheiten, die Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen wahrgenommen. Jeder Verwalter nimmt bei den Punkten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an den Sitzungen des Ausschusses teil und erstellt hierzu die Sitzungsprotokolle. Die Verwalter können den Beratungen über andere Punkte beiwohnen. Die Verwalter nehmen nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil. ▼M6 (10)   Vertreter des EAD nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen, teil. ▼M6 (10a)   Unbeschadet des Absatzes 9 werden gegebenenfalls Vertreter der Kommission zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, sie nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil. ▼B (11)   Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) können zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, wenn Themen erörtert werden, die den Tätigkeitsbereich der EDA betreffen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind. (12)   Die Rechnungsführer der Fazilität nehmen bei den Punkten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls an den Beratungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil. (13)   Der Vorsitzende des Ausschusses beruft innerhalb von fünfzehn Tagen den Ausschuss ein, wenn ein Mitgliedstaat, ein Verwalter oder ein Operationsbefehlshaber darum ersucht. (14)   Unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung nach den Absätzen 1 und 8 beschließt der Ausschuss einstimmig. Über Verfahrensfragen, beispielsweise bei der Annahme der Tagesordnung oder des Protokolls, und über die Annahme seiner Geschäftsordnung beschließt er jedoch mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. (15)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind verbindlich. (16)   In dringenden Fällen kann auf Initiative des Vorsitzenden im Einklang mit den vom Ausschuss festzulegenden Regeln ein Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen werden, es sei denn, ein Mitglied des Ausschusses beantragt die Einberufung einer Ausschusssitzung. (17)   Die Verwalter, die Operationsbefehlshaber und die Rechnungsführer unterrichten den Ausschuss über Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Insbesondere setzt der jeweilige Verwalter den Ausschuss im Falle von Ansprüchen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Fazilität hinreichend in Kenntnis. (18)   Die vom Ausschuss erlassenen Haushaltspläne und sonstigen Dokumente werden vom Vorsitzenden und jeweils von dem Verwalter unterzeichnet, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffenden Angelegenheiten fallen. (19)   Erzielt der Ausschuss zu einem bestimmten Punkt keine Einigung, so kann er beschließen, diesen Punkt an den Rat zur Entscheidung zu verweisen. Artikel 12 Verwalter (1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Ausschusses den Verwalter für Operationen und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für Operationen für einen Zeitraum von drei Jahren. (2)   Der Hohe Vertreter ernennt nach Unterrichtung des Ausschusses einen Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren. (3)   Die Verwalter üben ihr jeweiliges Amt im Namen der Fazilität aus. (4)   Die spezifischen Titel des Haushaltsplans, die die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon im Rahmen einer Operation betreffen, fallen unter die Verantwortung des Verwalters für Operationen. (5)   Jeder Verwalter ist in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, der rechtliche Vertreter der Fazilität, auch in Gerichtsverfahren und in Streitbeilegungsverfahren. (6)   Jeder Verwalter a)  stellt die Titel des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne auf, für die er zuständig ist, und unterbreitet sie dem Ausschuss. Der Teil des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne, der die Ausgaben für eine Operation bzw. eine eventuell im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahme oder Teile davon betrifft, wird auf Vorschlag des jeweiligen Operationsbefehlshabers aufgestellt; b)  führt den Jahreshaushaltsplan und die diesbezüglichen Berichtigungshaushaltspläne unter seiner Verantwortung nach deren Erlass durch den Ausschuss aus und erstattet hierüber Bericht; c)  ist jeweils der Anweisungsbefugte für die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität mit Ausnahme der Ausgaben, die während der aktiven Phase von Operationen anfallen. Die Verwalter können die Anweisungsbefugnisse erforderlichenfalls delegieren; d)  setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung von Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen um. (7)   Jeder Verwalter gewährleistet für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Zu diesem Zweck kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den durchführenden Akteuren die erforderlichen Anweisungen — auch für Dringlichkeitsmaßnahmen — erteilen. (8)   Jeder Verwalter ist befugt, für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Ausschuss davon in Kenntnis. (9)   Jeder Verwalter koordiniert für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die Arbeiten zu Finanzangelegenheiten im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen. Er ist in diesen Fragen Ansprechpartner der nationalen Verwaltungen und gegebenenfalls der internationalen Organisationen. (10)   Jeder Verwalter gewährleistet für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls die Kontinuität seiner Aufgaben. (11)   Jeder Verwalter ist dem Ausschuss gegenüber für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, rechenschaftspflichtig. Artikel 13 Rechnungsführer (1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt den Rechnungsführer für Operationen und mindestens einen stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen für einen Zeitraum von drei Jahren. (2)   Der Hohe Vertreter ernennt den Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren. (3)   Die Rechnungsführer üben ihr jeweiliges Amt im Namen der Fazilität aus. (4)   Jeder Rechnungsführer nimmt in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende Aufgaben wahr: a)  ordnungsmäßige Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen; b)  Erstellung der Jahresabschlüsse und ihre Übermittlung an den Ausschuss zur Billigung; c)  Rechnungsführung; d)  Festlegung der Regeln und Verfahren der Rechnungsführung und des Kontenplans; e)  Festlegung, Validierung und Überwachung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung und Überwachung der vom jeweiligen Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, Überprüfung der eingegangenen Informationen und Anforderung von Korrekturmaßnahmen sofern für erforderlich erachtet; f)  Aufbewahrung der Belege; g)  Zuständigkeit für die Kassenführung. (5)   Zum Zwecke der Kassenführung richtet jeder Rechnungsführer im Namen der Fazilität ein oder mehrere Bankkonten ein bzw. veranlasst die Einrichtung eines oder mehrerer Konten. Er ist zudem für die Schließung dieser Konten bzw. für die Veranlassung ihrer Schließung zuständig. Die Rechnungsführer können bestimmte Aufgaben ihnen unterstehendem Personal übertragen. (6)   Die Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber übermitteln dem jeweiligen Rechnungsführer alle Informationen, die für eine Rechnungslegung erforderlich sind, welche die Finanzlage und die Ausführung des Haushaltsplans wahrheitsgetreu darstellt. Sie bestätigen die Zuverlässigkeit dieser Informationen. (7)   Die Rechnungsführer sind dem Ausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig. Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen über der Verwalter, Rechnungsführer und Personalmitglieder (1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits schließen einander aus. (2)   Der stellvertretende Verwalter für Operationen handelt unter Aufsicht des Verwalters für Operationen. Der stellvertretende Rechnungsführer für Operationen handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers für Operationen. (3)   Der Verwalter für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Verwalter für Operationen vertreten. Der Rechnungsführer für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen vertreten. (4)   Nehmen Beamte und sonstiges Personal der Union Aufgaben im Namen der Fazilität wahr, so unterliegen sie weiterhin dem Statut der Beamten der Europäischen Union und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 3 ) (im Folgenden „Statut der Beamten“). (5)   Für Personalmitglieder, die der Fazilität von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln wie für abgeordnete nationale Sachverständige in dem für ihre Verwaltung zuständigen Organ der Union sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder dem jeweiligen Verwalter im Namen der Fazilität vereinbart wurden. (6)   Personal, das der Fazilität zur Verfügung gestellt oder von ihr angestellt wird, muss zuvor eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung durch einen Mitgliedstaat verfügen. Artikel 15 Operationsbefehlshaber (1)   Jeder Operationsbefehlshaber übt sein Amt in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation sowie in Bezug auf die Finanzierung der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon im Namen der Fazilität aus. (2)   Für die von ihm befehligte Operation und für alle Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden, gilt für jeden Operationsbefehlshaber Folgendes: a)  Er leitet dem Verwalter für Operationen seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben“ der Haushaltsplanentwürfe zu; b)  Als Anweisungsbefugter i)  führt er die die gemeinsamen Kosten betreffenden Mittel, die in Artikel 48 genannten Ausgaben für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten und die Mittel für die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon durch; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; kann er im Namen der Fazilität Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er Bankkonten für die von ihm befehligte Operation, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden; ii)  führt er die die Ausgaben für die von ihm befehligte Operation betreffenden Mittel durch, die aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel beteiligt sind, auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragenden; kann er im Namen eines Beitragenden Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er jeweils ein Bankkonto für die einzelnen Beiträge. ▼M6 (3)   Jeder Operationsbefehlshaber ist befugt, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln hinsichtlich der von ihm befehligten Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs kann in seiner Eigenschaft als Befehlshaber der Mission bestimmte Aufgaben im Bereich Haushaltsführung der untergeordneten Operationen auf Ebene des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, der als Hauptquartier der Mission fungiert, zentralisieren. ▼B (4)   Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittel, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon verwendet werden. Diese Buchführung kann vom Rechnungsführer für Operationen auf Verlangen zu Kontrollzwecken eingesehen werden. (5)   Außer in hinreichend begründeten und vom Verwalter und vom Rechnungsführer für Operationen gebilligten Fällen nutzt jeder Operationsbefehlshaber das im Rahmen der Fazilität bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögenswerteverwaltungssystem. Artikel 16 Haftung (1)   Im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit von Personal, das bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses im Namen der Fazilität handelt, gelten für die disziplinarische Haftung der Mitglieder des Unionspersonals das Statut der Beamten und für die disziplinarische Haftung des Personals, das von einem Mitgliedstaat zur Fazilität abgestellt oder ihr zur Verfügung gestellt wird, die einschlägigen nationalen Vorschriften und Regelungen. Unbeschadet des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das für das Unionspersonal gilt, ist für die strafrechtliche Haftung des Personals, das im Namen der Fazilität handelt, das geltende nationale Recht maßgeblich. Außerdem kann der Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Mitgliedstaats oder eines beitragenden Dritten beschließen, dass die Fazilität eine Zivilklage gegen dieses Personal anstrengt. Die zivilrechtliche Haftung des Unionspersonals wird auf Schäden begrenzt, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder in Verbindung damit zurückgehen; für diese Haftung sind das Statut der Beamten und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen maßgeblich. (2)   Auf keinen Fall können die Union, der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter oder die Kommission von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch die Verwalter, die Rechnungsführer oder das zur Fazilität abgestellte oder abgeordnete Personal haben ausführen lassen. (3)   Eine vertragliche Haftung aufgrund von Verträgen, die im Namen der Fazilität geschlossen wurden, wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von beitragenden Dritten übernommen. Für sie sind die Rechtsvorschriften maßgeblich, die für den betreffenden Vertrag gelten. (4)   Eine außervertragliche Haftung wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beitragenden Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, für Schäden übernommen, die durch das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“), das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“), oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags oder aber bei der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme verursacht wurden. (5)   Auf keinen Fall können die Union oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden, oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine Operation oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden. (6)   Dieser Artikel berührt nicht etwaige Vereinbarungen über die gerichtliche Immunität des Personals einer Operation aufgrund eines Abkommens über die Rechtsstellung von Einsatzkräften oder die Rechtsstellung einer Mission, das mit dem Aufnahmestaat geschlossen wurde, oder aufgrund des Truppenstatuts der Europäischen Union ( 4 ). TITEL II HAUSHALT KAPITEL 3 Grundsätze und Struktur, Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen Artikel 17 Haushaltsgrundsätze (1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Fazilität verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden. (2)   Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Sie umfassen Mittel für Verpflichtungen sowie Mittel für Zahlungen. (3)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel für Verpflichtungen werden unter Beachtung der in Anhang I festgesetzten jährlichen finanziellen Obergrenzen bewilligt. Der Ausschuss kann jedoch, sofern die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Gesamtobergrenze eingehalten wird, erforderlichenfalls oder unter außergewöhnlichen Umständen einen jährlichen Haushaltsplan oder Berichtigungshaushaltsplan erlassen, der die jeweilige jährliche finanzielle Obergrenze um bis zu 15 % überschreitet. In diesem Fall kann der Hohe Vertreter dem Rat einen Vorschlag zur Anpassung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Obergrenzen unterbreiten, wobei zunächst alle in den Vorjahren unter Beachtung der Obergrenzen nicht in Anspruch genommenen Mittel zu berücksichtigen sind. ▼M1 (3a)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann jeder Verwalter dem Ausschuss vorschlagen, für ein bestimmtes Jahr zusätzliche Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zahlungen, die durch Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15 finanziert werden, in die Titel des Haushaltsplans, für die er zuständig ist, einzusetzen, um unvorhergesehenen Bedarf bei der Umsetzung abzudecken. Die in den Haushaltsplan eingesetzten zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen werden von den jährlichen finanziellen Obergrenzen der künftigen Jahre abgezogen. ▼B (4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (5)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation oder Unterstützungsmaßnahme zugeordnet, es sei denn, sie dienen der Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten Kosten. (6)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Titel im Haushalt und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben nach Artikel 51 Absätze 2 und 6 und Artikel 58. Artikel 18 Jahreshaushaltspla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.