Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

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02021D0509 — DE — 16.12.2024 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2023/577 DES RATES  vom 13. März 2023   L 75 23 14.3.2023 ►M2 BESCHLUSS (GASP) 2023/994 DES RATES  vom 22. Mai 2023   L 135 120 23.5.2023 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2023/1304 DES RATES  vom 26. Juni 2023   L 161 66 27.6.2023 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2024/890 DES RATES  vom 18. März 2024   L 890 1 19.3.2024 ►M5 BESCHLUSS (EU) 2024/2846 DES RATES  vom 5. November 2024   L 2846 1 6.11.2024 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2024/3185 DES RATES  vom 16. Dezember 2024   L 3185 1 17.12.2024 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 TITEL I EINRICHTUNG UND STRUKTUR KAPITEL 1 Einrichtung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Ziele Artikel 1 Einrichtung und Geltungsbereich (1)   Es wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV)in den Fällen finanzieren, in denen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen. (2)   Die Fazilität dient der Finanzierung a)  der gemeinsamen Kosten von Operationen der Union nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die deshalb gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen; b)  von Unterstützungsmaßnahmen, die in Maßnahmen der Union nach Artikel 28 EUV bestehen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt, dass die dabei anfallenden operativen Ausgaben zulasten der Mitgliedstaaten gehen. Unterstützungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b sind: i)  Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich; ii)  Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation oder von Drittstaaten geführt werden. (3)   Mit diesem Beschluss wird zudem ein Rahmen für die Annahme und Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, der auf den in Artikel 56 dargelegten Grundsätzen und Zielen beruht und den in Artikel 9 genannten strategischen Prioritäten und der dort genannten Orientierung entspricht. ▼M3 Artikel 2 ▼M4 (1)   Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 17 040 000 000  EUR zu laufenden Preisen. ▼M3 (2)   Die Aufschlüsselung der finanziellen Obergrenze nach Jahren ist in Anhang I festgelegt. (3)   Die finanzielle Obergrenze wird so verwendet, dass der globale geografische Anwendungsbereich der Fazilität und die Fähigkeit der Union, Krisen und Konflikte zu verhüten und rasch darauf zu reagieren — in erster Linie, aber nicht ausschließlich in Gebieten, in denen die dringlichsten und kritischsten Sicherheitsbedrohungen für die Union bestehen —, in Verfolgung der vom Europäischen Rat und vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten strategischen Prioritäten erhalten bleiben. Der in Artikel 11 genannte Fazilitätsausschuss entscheidet über die Verwendung der finanziellen Obergrenze, indem er die Gesamtbeträge für Unterstützungsmaßnahmen und die Gesamtbeträge für die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen festlegt, um deren finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten. Der Fazilitätsausschuss überprüft diese Gesamtbeträge erforderlichenfalls im Einklang mit der vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung. ▼B Artikel 3 Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Befreiung von indirekten Steuern und von Zöllen (1)   Die Fazilität besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit, insbesondere kann die Fazilität Bankkonten führen, Vermögenswerte, Vorräte und Dienstleistungen erwerben, besitzen und veräußern, Personal beschäftigen, Verträge, Vereinbarungen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, Verbindlichkeiten begleichen und vor Gericht auftreten, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist. Mit der Fazilität darf kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden. (2)   Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union treffen die Mitgliedstaaten in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für die Befreiung, den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Fazilität für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Ferner sind Waren, die die Fazilität in die Union einführt, nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von allen Zöllen befreit. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a)  „Operation“ eine Operation oder Mission der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 42 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, auch in den Fällen, in denen die Durchführung einer Mission nach Maßgabe von Artikel 44 EUV einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen wurde; b)  „Operationsbefehlshaber“ den Befehlshaber einer EU-Operation im Sinne des EU-Konzepts für militärische Führung, gegebenenfalls einschließlich des Direktors des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs; c)  „Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme der Union im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b. Die Unterstützung kann in finanzieller, technischer oder materieller Unterstützung bestehen; diese Maßnahmen können in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt werden; d)  „beitragende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten die zur Finanzierung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme, die über die Fazilität finanziert werden soll, beitragen; ▼M6 e)  „durchführender Akteur“ einen Akteur, der im Kontext der indirekten Mittelverwaltung mit der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme oder von Teilen derselben betraut ist und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Fazilität schließt; ▼B f)  „Begünstigter“ einen Drittstaat oder eine regionale oder internationale Organisation, der bzw. die durch eine Unterstützungsmaßnahme Unterstützung erhält; ▼M5 g)  „Übung“ eine militärische Übung der Union im Rahmen der GSVP oder die militärische Komponente einer zivilen Übung im Rahmen der GSVP, die im Programm der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP vereinbart und im Einklang mit der Übungspolitik der Europäischen Union im Rahmen der GASP durchgeführt wird. ▼B Artikel 5 Beteiligung an Beschlüssen und Beitrag zur Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 beteiligen sich die Mitgliedstaaten an Beschlüssen über Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Beschluss über die Fazilität finanziert werden sollen, und tragen zu ihrer Finanzierung bei. (2)   Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung dieser Maßnahme beizutragen. ▼M6 (3)   Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben, so leistet dieser Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme. Stattdessen leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung solcher Ausrüstung oder solcher Plattformen umfassen. In einem solchen Fall bleibt der Referenzbetrag der Unterstützungsmaßnahme, bei der sich der Mitgliedstaat der Stimme enthalten hat, infolge dieser Enthaltung unverändert. ▼M2 ————— ▼B (5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an Beschlüssen des Fazilitätsausschusses gemäß Artikel 11 über Angelegenheiten, die diese Operation oder Unterstützungsmaßnahme betreffen. Artikel 6 Initiative für über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen Beschlüsse zur Einführung von über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden auf der Grundlage von Vorschlägen oder Initiativen erlassen, die gemäß Artikel 42 Absatz 4 bzw. Artikel 30 Absatz 1 EUV unterbreitet wurden. Artikel 7 Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen der Union im Rahmen der Fazilität ▼M6 (1)   Die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Fazilität erfordert die Annahme eines Basisrechtsakts durch den Rat in Form eines Beschlusses über die Einleitung der Operation gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV bzw. über die Einleitung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 28 EUV. Für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation, von Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung einer Operation notwendig sind, oder Kosten von Übungen gemäß Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3 bzw. Artikel 45 dieses Beschlusses ist ausnahmsweise kein Basisrechtsakt erforderlich. Hat der Rat die Finanzierung von Vorbereitungsmaßnahmen für eine Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses genehmigt oder hat das PSK Dringlichkeitstätigkeiten gemäß Artikel 58 dieses Beschlusses gebilligt, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde, ist ebenfalls kein Basisrechtsakt erforderlich. ▼B (2)   In den Basisrechtsakten nach Absatz 1 werden die Ziele, der Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme sowie die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt; zudem wird darin der Referenzbetrag der über die Fazilität zu finanzierenden Mittel genannt. Artikel 8 Kohärenz der Unionsmaßnahmen (1)   Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 EUV sorgen der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) für Kohärenz zwischen den über die Fazilität finanzierten Maßnahmen und anderen Maßnahmen im Bereich der GASP. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 EUV stellen der Rat und die Kommission mit Unterstützung des Hohen Vertreters die Kohärenz zwischen den über die Fazilität finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie ihren übrigen Politikbereichen sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. (2)   Ungeachtet der in Kapitel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Einzelheiten für die Haushaltsführung der Fazilität trägt der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 1 EUV dazu bei, die Kohärenz und die erforderliche Koordinierung bei der Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. (3)   Die Verwalter und die anderen Akteure, die für die Verwaltung der Finanzen der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität zuständig sind, arbeiten zusammen und stimmen sich untereinander ab, um zu gewährleisten, dass die Fazilität effizient funktioniert. Artikel 9 Strategische Prioritäten und Orientierung (1)   Die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen entsprechen den strategischen Prioritäten, die der Europäische Rat und der Rat — unter anderem in ihren einschlägigen Schlussfolgerungen — für die Maßnahmen der Union im Rahmen der GASP festlegen. ▼M6 (2)   Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Ausrichtung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen, wobei es sich auf vorherige Beratungen in anderen einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, auch in Formaten mit einschlägigen Sachverständigen, stützt, sofern das PSK nichts anderes beschließt. Zu diesem Zweck führt das PSK zweimal jährlich eine Aussprache auf der Grundlage einer indikativen strategischen Ausrichtung, die vom Hohen Vertreter vorgeschlagen wird, wobei die strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 bis zum 31. Mai des Jahres n vorzulegen ist. Die indikative strategische Ausrichtung, die sich auf die Standpunkte der Mitgliedstaaten stützt, umfasst eine kurze Begründung des für jede Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Referenzbetrags in Bezug auf deren angestrebten Ziele sowie einen indikativen Zeitplan für die voraussichtlichen Beratungen im Rat. Sie wird dem PSK 30 Tage vor der Sitzung übermittelt, in der das PSK die strategische Ausrichtung vorgeben soll. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so führt das PSK eine Anpassung an die in Artikel 56 festgelegten Ziele und Grundsätze durch und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung. (3)   Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwacht und evaluiert die Durchführung der Vereinbarungen, die der Hohe Vertreter gemäß Artikel 62 mit den Begünstigten trifft. ▼B (4)   In der in Absatz 2 genannten strategischen Orientierung wird sowohl ein thematischer als auch ein geografischer Schwerpunkt gesetzt, wobei die internationale Lage, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der anwendbaren Finanzierungsinstrumente und die jeweiligen Berichte des Hohen Vertreters, der Verwalter und der Operationsbefehlshaber zu berücksichtigen sind, um Wirksamkeit und Kohärenz zu erreichen, wenn es darum geht, durch über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. (5)   Die in Absatz 3 genannte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen beinhaltet mögliche abmildernde und flankierende Elemente, Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, sowie Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich für Unterstützungsmaßnahmen, bei denen Güter betroffen sind, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union aufgeführt sind. KAPITEL 2 Organisationsstruktur der Fazilität ▼M6 Artikel 10 Verwaltung der Fazilität (1)   Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 verwaltet von: a)  einem Verwalter für Operationen, b)  dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden, c)  einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und d)  einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen. (2)   Die Fazilität nutzt so weit wie möglich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie greift in erster Linie auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das vorhandene Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie auf das Personal zurück, das von den Mitgliedstaaten auf Antrag des jeweiligen Verwalters abgeordnet wird. (3)   Der Generalsekretär des Rates stellt den Verwalter für Operationen und den Rechnungsführer für Operationen sowie das Personal und die Verwaltungsressourcen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 5 ist der Hohe Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der Fazilität verantwortlich. (5)   Zum Zweck der finanziellen Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, ausgenommen Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die durch eine Operation durchgeführt werden, wird der Hohe Vertreter von dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und dem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen unterstützt. Der Hohe Vertreter nimmt diese Verantwortung mit Unterstützung der in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 1 ) genannten Dienststelle der Kommission und erforderlichenfalls anderer Kommissionsdienststellen wahr. ▼B Artikel 11 Fazilitätsausschuss (1)   Es wird ein Fazilitätsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt. (2)   Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat. Der Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen ein und leitet sie. (3)   Der Ausschuss nimmt seine Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr. Er beschließt nach den in Absatz 14 festgelegten Abstimmungsregeln. (4)   Der Ausschuss erlässt den Jahreshaushaltsplan der Fazilität und die Berichtigungshaushaltspläne unter Berücksichtigung des Referenzbetrags für jede Operation und Unterstützungsmaßnahme. (5)   Der Ausschuss billigt die Jahresabschlüsse und erteilt den Verwaltern und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung für die Angelegenheiten, für die sie jeweils zuständig sind, ▼M6 (6)   Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter – ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses – die folgenden Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, die über die Fazilität finanziert werden: a)  die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 eingerichtet wurde (im Folgenden „Athena-Mechanismus“), gelten; b)  die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren wie diese. Diese Bestimmungen müssen eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und sicherstellen, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen. Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen. Die für Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich derjenigen, die in Artikel 60 genannt werden – vereinbarten Durchführungsbestimmungen wahren uneingeschränkt die in Artikel 56 Absatz 2 festgelegten Grundsätze und insbesondere die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten, wobei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sichergestellt werden und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.