Europäische Union

2000/537/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 über die Beihilfen Deutschlands zugunsten der Elpro AG und ihrer Nachfolgegesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 808) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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en gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen Deutschlands zugunsten der Elpro AG Berlin (Elpro) im Umfang von 72,8 Mio. DEM sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfen Deutschlands zugunsten der Elpro GmbH Berlin-Industrieholding (EUB) sowie der Elpro Verkehrstechnik GmbH (EVT) im Umfang von 11,6 Mio. DEM sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die Beihilfen Deutschlands zugunsten der GE Industrial Systems GmbH Berlin im Umfang von 4,8 Mio. DEM sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Deutschland legt der Kommission zweimal jährlich Berichte über den Stand der Umstrukturierung von EUB und GE IS und über die Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfen von Elpro AG, EUB und GE IS für 1999 und 2000 vor. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. März 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 99 vom 1.4.1998, S. 9 und ABl. C 84 vom 26.3.1999, S. 9. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Geschäftsgeheimnis (5) Mitteilung der Bundesregierung an die Kommission vom 27. Februar 1998, S. 33. (6) Bereich Energie- und Leittechnik. (7) Bereich Gebäudesystem- und Versorgungstechnik (GVTeg Kommunikation, Klimaanlagen, Beleuchtung). (8) Siehe Fußnote 1. (9) Z. B. Siemens ABB, General Electrics. (10) Einige Abwicklungs- und Schließungsmaßnahmen dauern bis zum Jahr 2001. (11) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12 in Verbindung mit den Schlussbestimmungen der neuen Leitlinien vom 8. Juli 1999 (ABl. C 288 vom 9. Oktober 1999, Ziffer 101b)). Die Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind erfuellt, da die gesamten Beihilfen vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien gewährt wurden. (12) Corporate Treuhand GmbH und C& L Deutsche Revisions AG, Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 1996 der Elpro AG Berlin, Ziff. 92. (13) Vergleiche Randnummer 9. (14) Corporate Treuhand GmbH, Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 1992 der Elpro AG Berlin, Ziff. 266-275 und 337. (15) Siehe Fußnote 10. (16) Konzept zur weiteren Entwicklung der Elpro AG vom 24. Juni 1996. (17) Siehe Randnummern 11-13. (18) Vergleiche Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in der Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) Absatz 3.2. (19) Siehe Randnummern 12, 17 und 28. (20) Berechnung: 80 % einer Kreditlinie von 8 Mio. DEM entsprechend 6,4 Mio. DEM bei einem 10 %-Risiko für den verbürgten Restbetrag von 15,6 Mio. DEM ergibt insgesamt 7,96 Mio. DEM. (21) Berechnung: 1 Mio. DEM vom Investor bereitgestelltes Betriebskapital, 4,9 Mio. DEM privater Anteil der Investitionen und 2,9 Mio. DEM privater Anteil an den Ausbildungskosten. (22) Vergleiche die Randnummern 25-27, unter denen der Plan beschrieben ist. (23) ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10, Randnummern 32 und 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.