Europäische Union

2000/537/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 über die Beihilfen Deutschlands zugunsten der Elpro AG und ihrer Nachfolgegesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 808) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te Computer und Software) von 237000 DEM erworben. GE sagte zu, den negativen Cash flow in der Anlaufzeit durch eine variable Kreditlinie seines Bargeldpools auszugleichen. Dieser Kredit wurde bis Ende September 1999 in Höhe von 13,4 Mio. DEM und damit um wesentlich mehr als die im Jahr 1997 geplanten 5,1 Mio. DEM in Anspruch genommen. Deutschland beabsichtigt, für die Umstrukturierung folgende Beihilfen zu gewähren: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bis September 1999 waren von der Investitionsbeihilfe 94600 DEM und von der Ausbildungsbeihilfe 43200 DEM ausgezahlt. Der Investor beteiligt sich mit 74 % an den Umstrukturierungskosten von 18,4 Mio. DEM. (28) Hieraus ergibt sich folgende zusammenfassende Aufschlüsselung der Rettungs- und Umstrukturierungskosten der Elpro und ihrer Nachfolgeunternehmen (sämtliche Darlehen und Bürgschaften zum Nominalbetrag): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Die Kommission hatte ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 87 Absatz 3 hegte. Angesichts der Unvollständigkeit der zu jener Zeit vorliegenden Informationen bestanden besondere Zweifel an der Erfuellung der Anforderungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend: Leitlinien)(11). Besonders kritische Punkte waren das Fehlen eines neuen Investors und dass Deutschland der Kommission keinen umfassenden Umstrukturierungsplan für Elpro übermittelt hatte. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (30) Bemerkungen von dritter Seite sind bei der Kommission nicht eingegangen. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (31) Deutschland hat auf die Einleitung des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen mit Schreiben vom 27. Februar und 19. August 1998 geantwortet. Weitere Auskünfte wurden der Kommission auf einer Zusammenkunft am 15. Juni 1998 erteilt. Die zusätzlichen Beihilfen, derentwegen das Verfahren von der Kommission erweitert wurde, wurden mit Schreiben vom 29. Juli 1998 angemeldet. In dem Schreiben vom 19. August 1998 wurden auch zusätzliche Fragen der Kommission bezüglich dieser neuen Beihilfen beantwortet. Auf die Erweiterung des Verfahrens, die Deutschland mit Schreiben vom 3. Februar 1999, mitgeteilt wurde, hat dieses am 22. Juni 1999 mit einer umfassenden schriftlichen Darstellung des Umstrukturierungsplans und des Standes der ausgeführten Arbeiten geantwortet. Diese Darstellung wurde auf zwei Zusammenkünften zwischen der Kommission und den deutschen Behörden am 1. September und 29. Oktober 1999 erörtert. Antworten auf die hierbei gestellten Fragen wurden mit Schreiben vom 9. September und 13. Dezember 1999 erteilt, deren technische Anhänge bei der Kommission am 22. Dezember 1999 eingingen. Die von Deutschland erteilten Auskünfte bestehen aus folgenden vier Hauptteilen: - den Bewertungsgutachten zu den bei der Privatisierung der Elpro-Unternehmen 1992/93 verkauften Immobilien; - den vollständigen Jahresabschlüssen der Elpro 1992-1997; - den Rettungs- und Umstrukturierungsplänen für Elpro von 1996 und 1997 und den Bemerkungen Deutschlands hierzu (Mitteilung Deutschlands vom 22. Juni 1999); - dem Umstrukturierungs- und Geschäftsplan sowie den Jahresabschlüssen bis Ende 1999 von EUB und EVT; - dem Umstrukturierungsplan und dem Geschäftsplan sowie den Jahresabschlüssen bis September 1999 von GE IS. Der Inhalt dieser Dokumente wurde zur Erleichterung des Verständnisses der Zusammenhänge in Teil II dieser Entscheidung zusammenfassend dargestellt. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (32) Den von den deutschen Behörden im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Angaben ist zu entnehmen, dass die Elpro und die beiden mit ihr verschmolzenen Unternehmen BLA und TGA zu einem positiven Preis im Rahmen einer offenen, bedingungslosen Ausschreibung verkauft wurden. Diese drei Unternehmen wurden ohne ihren erheblichen Immobilienbesitz veräußert. Dieser wurde getrennt an die THA oder eine ihrer Tochtergesellschaften vor der Privatisierung verkauft, um die bis zur Privatisierung aufgelaufenen Schulden der drei Gesellschaften abzulösen. Der Wert der Immobilien wurde von unabhängigen Sachverständigen zu jener Zeit ermittelt. Die Gutachten wurden der Kommission vorgelegt. Die Kommission sieht keine Veranlassung, deren Ergebnisse anzuzweifeln. Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss dass die Elpro, BLA und TGA im Jahr 1992 ohne staatliche Beihilfen privatisiert wurden. (33) Die im Jahr 1992 gewählte Form der Privatisierung war aus finanzieller und geschäftlicher Sicht problematisch, da die gesamte Übernahme von den neuen Eigentümern über die Banken finanziert wurde. Die Elpro war deshalb von Anfang an nur unzureichend mit Kapital ausgestattet. Viele der Tätigkeiten von Elpro im internationalen Anlagenbau erforderten jedoch eine sehr starke Kapitalbasis, da die Kunden auf Garantien bei Abgabe des Angebots sowie zur Sicherstellung der Leistungserbringung und der langfristigen Gewährleistung bestehen. Dieses Problem wurde Ende 1995 deutlich, als aufgrund von Verlusten bei einigen großen Industrieprojekten der Verschuldungsgrad 726 % erreichte(12). Hieraus ist zu schließen, dass die sich ergebende Notwendigkeit einer Umstrukturierung der Elpro im Wesentlichen auf strukturelle Schwächen bei der Privatisierung im Jahr 1992 zurückzuführen ist. (34) Anfang 1996 trafen die BvS und die Geschäftsbanken, von denen der Erwerb der Elpro durch die neuen Eigentümer bei der ersten Privatisierung finanziert worden war und die im Namen der Eigentümer handelten, eine Vereinbarung, um die strittigen Forderungen und Gegenforderungen bezüglich des im Privatisierungsvertrag vom Juni 1992 vereinbarten Kaufpreises für die Elpro abschließend zu regeln.(13) Die Treuhandanstalt und die neuen Eigentümer hatten nach dem Verkauf Forderungen gestellt, die sich auf eine Reihe von Abweichungen entweder bei den ursprünglich angenommenen Bilanzwerten, auf Zahlungsfristen oder die Erfuellung von Verpflichtungen durch den Käufer bezogen. Diese Forderungen waren vor allem darin begründet, dass die Finanzlage der Unternehmen und damit ihr Reinwert (der über den Kaufpreis entschied) vor der Privatisierung im Jahr 1992 nicht genau ermittelt werden konnten. Eine Reihe von Punkten wurden in den Privatisierungsverträgen zur späteren Klärung offen gelassen, die über mehrere Jahre Anlass zu einer Reihe komplizierter Streitfälle gaben. In Anbetracht der Erläuterungen der Wirtschaftsprüfer zu den Jahresabschlüssen der Elpro(14) kann die Kommission dem Argument zustimmen, dass die BvS bei ihrem Forderungsverzicht von 5,6 Mio. DEM gegen eine Zahlung von 1 Mio. DEM und Verzicht auf alle Gegenforderungen durch den Käufer, zur Vermeidung eines langwierigen Gerichtsverfahrens mit ungewissem Ausgang im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis gehandelt hat. Sie zog hieraus den Schluss, dass bei diesen Vorgängen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gewährt wurden. (35) Die finanziellen Beteiligungen der BvS und des Landes Berlin ab Juni 1996 zugunsten der Elpro und zugunsten von EUB, EVT und GE IS sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1. Da alle diese Unternehmen mit der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen befasst waren oder sind, die zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, konnten sie auch den Handel zwischen diesen beeinträchtigen. Die von der BvS gewährten Beihilfen in Form von Darlehen und Zuschüssen sind rechtswidrig, da es Deutschland versäumt hat, diese Maßnahmen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anzumelden. Die staatlichen Bürgschaften wurden in gemeinsamer Anwendung von Bürgschaftsregelungen des Bundes und des Landes Berlin erteilt. Die Kommission hatte die Bürgschaftsregelungen des Bundes als staatliche Beihilfen N 297/91, N 81/93 und E 24/95 genehmigt, jedoch mit einem Vorbehalt bezüglich großer Unternehmen und somit auch Elpros. Die Bürgschaftsregelung des Landes Berlin wurde als Beihilfe N 130/95 genehmigt. Deutschland verpflichtete sich, Beihilfen an große Unternehmen einzeln zu notifizieren. Die in der Form von Bürgschaften alten gewährten Beihilfen sind daher ebenfalls rechtswidrig, da Deutschland es versäumt hatte, seiner Notifizierungsverpflichtung nachzukommen. Däher sind die gesamten Beihilfen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag im Lichte der in den Leitlinien enthaltenen Kriterien zu bewerten(15). (36) Die Elpro war vor ihrer im Juni 1996 anlaufenden Rettung und Umstrukturierung ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie hatte im Jahr 1995 die Hälfte ihres Vermögens aufgezehrt, und ihre Verluste setzten sich im Jahr 1996 fort. Die Vermögenslage der Elpro war besser als im Jahresabschluss dargestellt, da der Marktwert ihrer Beteiligung an dem Mobilfunkunternehmen E-Plus den Buchwert bei weitem überschritt. Der Umfang der möglichen Verbindlichkeiten aufgrund ausstehender Bürgschaften war genauso groß, was ebenso wenig Eingang in die Bilanz fand. Die verschiedenen Unternehmensteile der Elpro Gruppe hatten eine unzureichende Liquidität und standen im Frühjahr/Frühsommer 1996 kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. (37) Am 24. Juni 1996 trafen die Elpro, die Gläubigerbanken, das Land Berlin und die BvS eine Vereinbarung über die finanzielle und organisatorische Neuordnung der Gruppe(16). Aus Beihilfesicht handelte es sich hierbei um einen Rettungsplan, der bereits Bestandteile eines zukünftigen Umstrukturierungsplans enthielt. Aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer wird jedoch deutlich, dass die Vereinbarung von 1996 lediglich ein vorläufiger Plan zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität der Elpro war. Zu jener Zeit bestand die Hoffnung, dass die Elpro insgesamt an einen industriellen Investor verkauft werden könnte. Nach einer Erkundung des Marktes stellte sich diese Hoffnung jedoch als unrealistisch heraus. Anfang 1997 beauftragte die BvS die Buchprüfer KPMG zur Erstellung eines überarbeiteten und im Einzelnen ausgewiesenen Umstrukturierungsplans. KPMG legten ihren Bericht am 12. Mai 1997 vor. Es ist deshalb angezeigt, zwischen einem Rettungszeitraum vom 24. Juni 1996 bis zum 12. Mai 1997 und der Umstrukturierungsperiode zu unterscheiden, die am 12. Mai 1997 begann und bis Ende des Jahres 2000 abgeschlossen sein soll. (38) Die Vereinbärung wom 24. Juni 1996 war die Grundlage für die Gewährung zweier Darlehen von ursprünglich 13,5 Mio. DEM und einem späteren Gesamtbetrag von 29 Mio. DEM sowie für die Erteilung von Bürgschaften von insgesamt 29,8 Mio. DEM.(17). Im Sinne der Leitlinien sind diese Maßnahmen bis Mai 1997 als Rettungsbeihilfen einzustufen, deren Konditionen im Einklang mit den Anforderungen der Leitlinien standen. Die Darlehen ergänzten die von dem Unternehmen selbst bereitgestellten Mittel von 134,8 Mio. DEM. Sie wurden überwiegend für die Finanzierung der Abwicklung von rund 50 % der Tätigkeiten der Gruppe einschließlich des Sozialplans für das entlassene Personal verwendet. Finanziell waren die Bürgschaften auf die Bereitstellung der erforderlichen Liquidität begrenzt, um den geschäftlichen Fortbestand der verbliebenen Bestandteile der Elpro zu sichern. Die Beteiligungen der BvS und des Landes Berlin waren angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Berlin und insbesondere des enormen Beschäftigungsabbaus in der Industrie seit 1990 gerechtfertigt. Die Rettung der Elpro AG bewirkte keine ungerechtfertigten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs in anderen Mitgliedstaaten. Elpro stellte seine Tätigkeiten im Hausinstallationssektor ein, die ohnehin auf den regionalen Markt beschränkt waren. Bei seinen übrigen Tätigkeiten im Bereich der Elektroinstallationen für Eisenbahnen und die Industrie sind die Wettbewerber wesentlich größer und genießen außerdem wesentlich günstigere Finanzierungsbedingungen als Elpro selbst unter Berücksichtigung der gewährten Rettungsbeihilfen. Die Kommission kann in diesem Fall einen Rettungszeitraum von elf Monaten akzeptieren, da eindeutig feststeht, dass die BvS und die Banken unverzügliche Maßnahmen zum Verkauf des Unternehmens trafen, in der Hoffnung, dass der Käufer die weitere Umstrukturierung übernehmen würde. Als Anfang 1997 festgestellt wurde, dass dieser Plan nicht durchführbar war, passten sie unverzüglich das Umstrukturierungskonzept den neuen Gegebenheiten an. Die Kommission kann deshalb der Gewährung der Rettungsbeihilfen zustimmen. Diese wurden anschließend in Umstrukturierungsbeihilfen im Einklang mit den Leitlinien umgewandelt. Zur Berechnung des Beihilfeelements vergleiche Randnummer 42. (39) Der endgültige Umstrukturierungsplan vom 12. Mai 1997 ist im Wesentlichen eine Präzisierung und Aktualisierung des vorangehenden Rettungsplanes und die Umsetzung der Entscheidung, die verlustbringenden Geschäftsbereiche stillzulegen. Nachdem sich kein kapitalkräftiger industrieller Investor eingestellt hatte, wurde beschlossen, den Geschäftsbereich elektrische Prozessindustrie (LET) mit seinen hohen Risiken und umfangreichen Kapitalerfordernissen ebenfalls überwiegend stillzulegen. Der Umstrukturierungsplan zielt schwerpunktmäßig auf den höchstmöglichen Abbau der Verluste gegenüber den finanzierenden Banken ab, die nunmehr die Kontrolle über Elpro übernommen hatten. Angesichts der mit den ausstehenden Bürgschaften verbundenen hohen Risiken war es wichtig, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und gleichzeitig die ordnungsgemäße Vollendung der laufenden Projekte sowie die Erfuellung der Garantieverpflichtungen während des Bürgschaftszeitraumes zu gewährleisten. Hauptmotiv für die Unterstützung dieses Programms durch den Staat war das Ziel, eine möglichst große Anzahl von Arbeitsplätzen angesichts der hohen Arbeitslosenzahlen in Berlin zu sichern. Zwischen 1991 und 1997 sind in Berlin 140000 Arbeitsplätze in der Industrie (54 %) abgebaut worden. Der Aufteilung von Elpro in einen Abwicklungs- und einen Fortführungsbereich als zwei Bestandteile eines kohärenten Gesamtplans kann zugestimmt werden. Für die Fortführung von EUB/EVT und von GE IS wurde dieser Plan durch die Geschäftspläne der neuen Eigentümer ergänzt. Es ist deshalb angemessen, die Umstrukturierung von Elpro aus Beihilfersicht in drei Teile zu untergliedern: 1. die Maßnahmen zugunsten der Altgesellschaft Elpro AG zur Finanzierung der Abwicklung der stillzulegenden Geschäftsbereiche und zur Vorbereitung der Fortführungsbereiche auf einen getrennten Verkauf zwischen Mai 1997 und Ende 2001; 2. die Maßnahmen zugunsten von EUB einschließlich EVT nach ihrer Abspaltung in Form eines Management-Buy-outs zwischen Dezember 1998 und Ende 2000 und 3. die Maßnahmen zugunsten von GE IS nach dem Verkauf der vormaligen Bereiche Metallurgie und Baustoffe/Bergbau an GE zwischen Oktober 1997 und Ende 2000. Die Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien durch das/die Umstrukturierungsprogramm(e) kann jedoch nur für die fortzuführenden Tätigkeiten untersucht werden, da die Abwicklung keine getrennten Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt hatte. (40) Der Umstrukturierungsplan der EUB kann auch angesichts der nach mehr als einem Jahr seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen als machbar eingestuft werden. Die jüngsten Geschäftsergebnisse zeigen, dass sich die Unternehmen nun auf Tätigkeiten konzentrieren, in denen sie wettbewerbsfähig sind, die weniger Kapital erfordern und wo sie Gewinne eines Umfangs erzielen können, der sich mit anderen mittelgroßen Unternehmen in der Elektroindustrie messen kann. Die Kommission kann jedoch EUB und EVT nicht als getrennte mittelständische Unternehmen ansehen. Es handelt sich zwar um zwei rechtlich getrennte Einheiten, deren Beschäftigungszahlen, Bilanzergebnisse und Umsätze unterhalb der Schwellenwerte liegen (EUB ist sehr nahe an dem Schwellenwert), aus der Anmeldung und dem Geschäftsplan wird jedoch deutlich, dass EUB und EVT geschäftlich, organisatorisch und aus finanzieller Sicht eine Einheit bilden. Es ist deshalb nicht angezeigt, die besonderen Vorschriften für KMU auf EUB anzuwenden. (41) Die Umstrukturierungsbeihilfen an Elpro und seinen Hauptnachfolger EUB werden nicht zu übermäßigen Marktverfälschungen führen. Die Kommission erkennt an, dass die Elpro zwischen 1996 und 1998 ihre Kapazitäten um 65-70 % abgebaut hat. Da Elpro und EUB überwiegend Ingenieurunternehmen sind, erscheint es angemessen, ihre Kapazität nach Mann/Stunden zu messen. Außerdem wurden diejenigen verlustbringenden Geschäftsbereiche stillgelegt, die sich potentiell am meisten marktverfälschend auswirkten, da von ihnen Angebote zu nicht Kosten deckenden Preisen abgegeben wurden. Die Auswirkungen von Elpro und EUB auf de Markt waren und sind jedoch geringfügig, weil es sich um sehr kleine Unternehmen in einem oligopolistischen, von großen Unternehmensgruppen dominierten Markt handelt. Die Kommission ekennt an, dass der Fortbestand von EUB, deren Tätigkeiten fast ausschließlich auf den östlichen Teil Deutschlands beschränkt sind, die Marktstruktur verbessert. Im Gegensatz zu dem Segment rollendes Material des Schienenverkehrsmarktes bestehen in den Marktsegmenten Umspannwerke und Fahrleitungen, in denen EUB tätig ist, keine überschüssigen Kapazitäten. Die Nachfrage nach den entsprechenden Produkten stammt im Wesentlichen aus den Ersatz- und Modernisierungsanforderungen der Deutschen Bahn AG und der Stadtbahnen in Deutschland. (42) Die Elpro gewährten Umstrukturierungsbeihilfen umfassen die folgenden Maßnahmen: 1. Für die ursprünglich als Rettungsbeihilfe gewährten Darlehen von 29 Mio. DEM wurde die Nachrangigkeit erklärt (20 Mio. DEM) bzw. es wird nach Zustimmung der Kommission auf Forderungen verzichtet. Diese Mittel dienten der Finanzierung der Verluste und Stilllegungskosten im Zeitraum 1996 bis 1998; die jeweilige Beihilfeintensität beläuft sich auf 100 %. 2. Verlängerung der Bürgschaften für ursprünglich gewährte Rettungsbeihilfen von 29,8 Mio. DEM und neue Bürgschaften von 14 Mio. DEM. Gegenwärtig erscheint es zwar unwahrscheinlich, dass der Staat für einen größeren Forderungsbetrag im Rahmen dieser Bürgschaften wird aufkommen müssen, doch ursprünglich waren die anzunehmenden Risiken besonders hoch, weshalb kein privates Geldinstitut entsprechende Garantien erteilt hätte. In Übereinstimmung mit der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission ist die Beihilfeintensität dieser Bürgschaften wegen des extrem hohen Ausfallrisikos und des Fehlens angemessener anderer Sicherheiten mit 100 % des verbürgten Betrags anzusetzen(18). Wenn man den Finanzbeitrag des Unternehmens von 138,1 Mio. DEM (das meiste stammt aus dem Ertrag des Verkaufs seiner früheren Beteiligung an E-plus) und den Beitrag der Banken berücksichtigt, die auf Forderungen von 18 Mio. DEM verzichtet haben und ein Risiko von mehr als 40 % bei gesamten Neudarlehen von 49,5 Mio. DEM eingegangen sind, übertrifft der gesamte private Beitrag an der Finanzierung der Umstrukturierung 70 %(19) Die Kommission kommt zum Ergebnis, dass der Umfang der Beihilfe auf den Mindestbetrag beschränkt war und dass keine überschüssigen Barmittel bereitgestellt wurden. (43) Die der EUB im Rahmen des Management-Buy-out gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestehen im Wesentlichen aus Rückbürgschaften eines Nettobetrags von 23,6 Mio. DEM zur Sicherung einer Kreditlinie von bis zu 8 Mio. DEM und Bieter- oder Erfuellungsgarantien, die von den Geschäftsbanken zu Marktbedingungen bereitzustellen sind (Gesamtbetrag 42,9 Mio. DEM). Angesichts der Beschaffenheit der mit diesen Bürgschaften zu sichernden Projekte gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Bürge keine Verluste jenseits eines Hoechstbetrages von 8 Mio. DEM zu gewärtigen hätte. Dieser Betrag ist als staatliche Beihilfe einzustufen(20). Außerdem wird EUB von der BvS ein Darlehen von 1,5 Mio. DEM über drei Jahre zur Finanzierung seiner Ausbildungskosten zu einem Jahreszinssatz von 5 % erhalten. Dieser Satz liegt unter dem Marktzinssatz. Da die EUB zudem keine Sicherheiten für das Darlehen stellen muss, ist eine Beihilfeintensität von 100 % anzusetzen. Für seine Investitionen von 7 Mio. DEM wird EUB Investitionsbeihilfen von 2,1 Mio. DEM im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe erhalten. Die Umstrukturierungsbeihilfen belaufen sich damit auf insgesamt 11,6 Mio. DEM. In Anbetracht der von den Privatbanken übernommenen Risiken von 27,3 Mio. DEM und der von dem privaten Investor zu tragenden Kosten von 7,8 Mio. DEM(21) kann man davon ausgehen, dass die Beihilfen auf den Mindestbetrag beschränkt sind. (44) Was den Verkauf der beiden Abteilungen des vormaligen LET-Bereichs von Elpro an GE betrifft, so kann sich die Kommission der Auffassung anschließen, dass der für das Sachvermögen bezahlte Preis seinem Marktwert entspricht und damit keine Beihilfe enthält. Deutschland hat einen umfassenden Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien vorgelegt(22). Die Kommission hat keine Veranlassung, die Durchführbarkeit des GE-IS-Projekts anzuzweifeln. GE IS Berlin ist jedoch so eng in die weltweiten Industriesystemtätigkeiten von GE einbezogen, dass eine Einzelanalyse seiner Finanzergebnisse nicht sinnvoll wäre. Die zukünftigen Tätigkeiten von GE IS sind überwiegend auf Gebiete außerhalb der Gemeinschaft gerichtet. Sein Marktanteil in Deutschland beträgt rund 1 %. Angesichts des umfangreichen Kapazitätsabbaus von Elpro insgesamt erkennt die Kommission an, dass die für GE IS geplante Kapazität (die aufgrund der Natur der von GE IS produzierten Leistungen nur durch die Beschäftigtenzahl gemessen werden kann) von rund 100 Beschäftigten niedriger sein wird als die entsprechende Kapazität von LET in den betreffenden Sektoren, weshalb keine übermäßigen Marktverfälschungen zu erwarten sind. (45) Die GE IS gewährten Beihilfen dienen der Vervollständigung seiner Umstrukturierung und haben folgende Bestandteile: 1. ein Zuschuss von 1,3 Mio. DEM zur Deckung eines Teiles der Anlaufverluste; hierbei handelt es sich eindeutig um eine Betriebsbeihilfe. Die Kommission erkennt jedoch an, dass diese Beihilfe verwendet wurde, um einen Teil der Kosten für die Unterbeschäftigung von 5,1 Mio. DEM im Zeitraum 1997/98 zu finanzieren, damit zusätzliche Entlassungen vermieden werden konnten; 2. eine Ausbildungsbeihilfe von 1,5 Mio. DEM, um einen Teil der Ausbildungsmaßnahmen von Gesamtkosten von 3,4 Mio. DEM zu finanzieren. Die Intensität dieser Beihilfe von 44,5 % liegt geringfügig unterhalb des Schwellenwerts im Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen(23) für Ausbildungsmaßnahmen von Großunternehmen in einem Gebiet nach Artikey 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Angesichts der großen Anzahl von älteren Beschäftigten von GE IS steht der angewandte Aufschlag von 10 % im Einklang mit Randnummer 33 des Gemeinschaftsrahmens; 3. eine Investitionsbeihilfe von 2 Mio. DEM aus der Gemeinschaftsaufgabe bei förderbaren Gesamtinvestitionen von 7,66 Mio. DEM. Die Beihilfeintensität liegt unterhalb des für Investitionsbeihilfen in dieser Region nach Artikel 87 Absatz 3 genehmigten Satzes von 35 %. Somit werden lediglich 1,3 Mio. DEM von insgesamt 4,8 Mio. DEM der im Rahmen der weiteren Umstrukturierung von GE IS gewährten Beihilfen außerhalb der für sämtliche Unternehmen geltenden allgemeinen Regeln bereitgestellt. Da der Privatinvestor für rund 74 % der gesamten Umstrukturierungskosten aufkommt, ist die Beihilfe nicht als unverhältnismäßig einzustufen. (46) Deutschland sollte verpflichtet werden, der Kommission zweimal jährlich Berichte über den Stand der Umstrukturierung von EUB und GE IS und über die Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfen von Elpro AG, EUB und GE IS für 1999 und 2000 vorzulegen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (47) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesrepublik Deutschland Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Eipro und seinen Nachfolgeunternehmen EUB und GE IS rechtswidrig gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Die von ihr vorgenommene Untersuchung hat jedoch zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Beihilf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.