Europäische Union

Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

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Konsolidierungsdatum: 2024-04-25

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02008D0616 — DE — 25.04.2024 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2008/616/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. März 2024   L 982 1 5.4.2024 ▼B BESCHLUSS 2008/616/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität KAPITEL 1 ALLGEMEINES Artikel 1 Ziel Mit diesem Beschluss sollen die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI festgelegt werden, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemäß Kapitel 2 jenes Beschlusses sowie andere Formen der Zusammenarbeit gemäß Kapitel 5 desselben Beschlusses. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a)  „Abruf“ und „Abgleich“ gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 des Beschlusses 2008/615/JI jenes Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung der DNA-Daten oder daktyloskopischen Daten, die von einem Mitgliedstaat übermittelt wurden, mit den DNA-Daten oder daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten gespeichert sind, vorliegt; b)  „automatisierter Abruf“ gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ein Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten zugreifen zu können; c)  „DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet; d)  „nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten; e)  „DNA-Fundstellendatensatz“ ein DNA-Profil und eine Kennung; f)  „DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person; g)  „offene Spur“ ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde; h)  „Notiz“ eine von einem Mitgliedstaat in seiner nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Mitgliedstaats hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde; i)  „daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden; j)  „Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz gemäß Kapitel 3 des Anhangs zu diesem Beschluss; k)  „Einzelfall“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI einen einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt mehr als ein DNA-Profil, daktyloskopisches Datum oder Fahrzeugregisterdatum, so können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden. ▼M1 ————— ▼B KAPITEL 6 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 17 Gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen (1)   Nach Maßgabe von Kapitel 5 des Beschlusses 2008/615/JI und insbesondere der Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 desselben Beschlusses benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen, um anderen Mitgliedstaaten zu gestatten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, und jeder Mitgliedstaat kann seine Verfahren für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen, seine Verfahren für Initiativen anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Einsätze sowie andere praktische Aspekte und die operativen Modalitäten im Zusammenhang mit diesen Einsätzen festlegen. (2)   Das Generalsekretariat des Rates erstellt die Liste der Kontaktstellen, hält diese Liste auf dem neuesten Stand und unterrichtet die zuständigen Behörden über alle Änderungen dieser Liste. (3)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können die Initiative zur Bildung einer gemeinsamen Einsatzform ergreifen. Vor Beginn eines spezifischen Einsatzes treffen die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden mündliche oder schriftliche Absprachen über Einzelheiten wie zum Beispiel a)  die für den Einsatz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; b)  den spezifischen Zweck des Einsatzes; c)  den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Einsatz stattfindet; d)  das geografische Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats, in dem der Einsatz stattfindet; e)  die Dauer des Einsatzes; f)  die spezifische Unterstützung, die der bzw. die Entsendemitgliedstaaten dem Aufnahmemitgliedstaat gewähren, einschließlich der Bereitstellung von Beamten oder anderen öffentlichen Bediensteten, Material und finanziellen Mitteln; g)  die am Einsatz teilnehmenden Beamten; h)  den für den Einsatz verantwortlichen Beamten; i)  die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; j)  die jeweiligen Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände und Munition, die die Beamten des Entsendemitgliedstaats während des Einsatzes im Einklang mit dem Beschluss 2008/615/JI verwenden dürfen; k)  die logistischen Modalitäten bezüglich Transport, Unterbringung und Sicherheit; l)  die Aufschlüsselung der Kosten des gemeinsamen Einsatzes, wenn diese von Artikel 34 Satz 1 des Beschlusses 2008/615/JI abweicht; m)  sonstige erforderliche Elemente. (4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen, Verfahren und Benennungen werden in das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Handbuch aufgenommen. KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M1 ————— ▼B Artikel 19 Unabhängige Datenschutzbehörden Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Beschlusses die in Artikel 30 Absatz 5 des Beschlusses 2008/615/JI genannten unabhängigen Datenschutzbehörden oder Justizbehörden mit. ▼M1 ————— ▼B Artikel 22 Bezug zur Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag Für die durch den Prümer Vertrag gebundenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses und seines Anhangs, sobald sie völlig umgesetzt sind, statt der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag. Alle sonstigen Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung finden weiterhin zwischen den Vertragsparteien des Prümer Vertrags Anwendung. Artikel 23 Umsetzung Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI genannten Frist nachzukommen. Artikel 24 Anwendung Dieser Beschluss wird zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. ANHANG INHALT KAPITEL 1: Austausch von DNA-Daten 1. DNA-bezogene forensische Aspekte, Abgleichsregeln und Algorithmen 1.1. Merkmale der DNA-Profile 1.2. Trefferregeln 1.3. Berichtsregeln 2. Staatencodes der Mitgliedstaaten 3. Funktionelle Analyse 3.1. Verfügbarkeit des Systems 3.2. Zweiter Schritt 4. DNA-Schnittstellenbeschreibung (ICD) 4.1. Einleitung 4.2. Definition der XML-Struktur 5. Anwendungs-, Sicherheits und Kommunikationsarchitektur 5.1. Überblick 5.2. Höhere Architekturebenen 5.3. Sicherheitsstandards und Datenschutz 5.4. Für den Verschlüsselungsmechanismus zu verwendende Protokolle und Standards: s/MIME und dazugehörige Softwarepakete 5.5. Anwendungsarchitektur 5.6. Für die Anwendungsarchitektur zu verwendende Protokolle und Standards 5.7. Kommunikationsumgebung KAPITEL 2: Austausch daktyloskopischer Daten (Schnittstellenkontrolldokument) 1. Übersicht über den Dateiinhalt 2. Datensatz-Format 3. Typ-1-Datensatz: File Header 4. Typ-2-Datensatz: Beschreibender Text 5. Typ-4-Datensatz: Hochauflösendes Bild in Grautönen 6. Typ-9-Datensatz: Minutiendatensatz 7. Typ-13-Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung 8. Typ 15: Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint image record) 9. Anlagen zu Kapitel 2 (Austausch daktyloskopischer Daten) 9.1. Codes der ASCII-Trennzeichen 9.2. Berechnung des alphanumerischen Kontrollzeichens (Check Character) 9.3. Zeichencodes 9.4. Transaktionsübersicht 9.5. Typ-1-Datensatz: Definitionen 9.6. Typ-2-Datensatz: Definitionen 9.7. Graustufenkomprimierungscodes 9.8. Mailspezifikation KAPITEL 3: Austausch von Daten aus den Fahrzeugregistern 1. Einheitlicher Datensatz für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern 1.1. Begriffsbestimmungen 1.2. Abruf von Fahrzeug-/Eigentümer-/Halterdaten 2. Datensicherheit 2.1. Allgemeines 2.2. Sicherheitsmerkmale in Bezug auf den Nachrichtenaustausch 2.3. Sicherheitsmerkmale ohne Bezug zum Nachrichtenaustausch 3. Technische Bedingungen für den Datenaustausch 3.1. Beschreibung der Eucaris-Anwendung 3.2. Funktionale/nicht funktionale Anforderungen KAPITEL 4: Bewertung 1. Bewertungsverfahren gemäß Artikel 20 (Vorbereitung der in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI genannten Beschlüsse) 1.1. Fragebogen 1.2. Testlauf 1.3. Bewertungsbesuch 1.4. Bericht an den Rat 2. Bewertungsverfahren gemäß Artikel 21 2.1. Statistiken und Bericht 2.2. Überarbeitung 3. Treffen von Experten KAPITEL 1: Austausch von DNA-Daten 1.   DNA-bezogene forensische Aspekte, Abgleichsregeln und Algorithmen 1.1.   Merkmale der DNA-Profile Die DNA-Profile können 24 Zahlenpaare enthalten, welche die Allele von 24 Loci (auch: Merkmalssystemen) darstellen, die auch in den DNA-Verfahren von Interpol verwendet werden. Die Bezeichnungen dieser Loci sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: VWA TH01 D21S11 FGA D8S1179 D3S1358 D18S51 Amelogenin TPOX CSF1P0 D13S317 D7S820 D5S818 D16S539 D2S1338 D19S433 Penta D Penta E FES F13A1 F13B SE33 CD4 GABA Die 7 grau gekennzeichneten Loci in der obersten Zeile sind sowohl im gegenwärtigen „European Standard Set of Loci“ (ESS) als auch im „Interpol Standard Set of Loci“ (ISSOL) enthalten. Übermittlungsregeln Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens 6 vollständig bestimmte ( 1 ) Loci enthalten; zusätzlich können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerfelder enthalten. Die DNA-Personenprofile müssen mindestens 6 der 7 ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Mitgliedstaat sollte, so bald wie praktisch möglich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU übernommen wurde, einführen. Mischspuren sind nicht zulässig, so dass die Allelwerte jedes Locus aus lediglich 2 Zahlenwerten bestehen; bei Homozygoten müssen die 2 Zahlenwerte eines bestimmten Locus identisch sein. Für Platzhalter („Wildcards“) und Mikrovarianten gelten folgende Regeln: —  Jeder im DNA-Profil enthaltene nichtnumerische Wert (z. B. „o“, „f“, „r“, „na“, „nr“ oder „un“) mit Ausnahme von Amelogenin muss automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) konvertiert und gegen alle Allelwerte abgeglichen werden. —  Im Profil enthaltene numerische Werte „0“, „1“ oder „99“ müssen automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) umgewandelt und gegen alle Allelwerte abgeglichen werden. —  Werden 3 Allele zu einem Locus angegeben, so wird das erste Allel akzeptiert und die beiden anderen Allele werden automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) umgewandelt und gegen alle Allelwerte abgeglichen. —  Werden Wildcards für das Allel 1 oder 2 angegeben, so werden beide Permutationen des angegebenen numerischen Wertes für den gegebenen Locus gesucht (z. B. könnte 12,* eine Übereinstimmung mit 12,14 oder 9,12 ergeben). —  Pentanukleotid-Mikrovarianten (Penta D, Penta E und CD4) werden wie folgt abgeglichen: x.1 = x, x.1, x.2 x.2 = x.1, x.2, x.3 x.3 = x.2, x.3, x.4 x.4 = x.3, x.4, x + 1 —  Tetranukleotid-Mikrovarianten (die sonstigen Loci sind Tetranukleotide) werden wie folgt abgeglichen: x.1 = x, x.1, x.2 x.2 = x.1, x.2, x.3 x.3 = x.2, x.3, x + 1 1.2.   Trefferregeln Der Vergleich von 2 DNA-Profilen erfolgt auf der Basis der Loci, für die ein Paar von Allelwerten in beiden DNA-Profilen verfügbar sind. Mindestens 6 vollständig belegte Loci (ausgenommen Amelogenin) müssen bei beiden DNA-Profilen übereinstimmen, bevor eine Hit-Antwort übermittelt wird. Als vollständige Übereinstimmung/„Full Match“ („Qualität 1“) ist ein Treffer definiert, wenn alle Allelwerte der verglichenen Loci an gleicher Stelle, sowohl im Original- („requesting“) als auch im Ergebnis-DNA-Profil („requested“) enthalten sind. Ein „Near Match“ („Qualität 2, 3 und 4“) ist definiert als Übereinstimmung, bei der nur eines der verglichenen Allele abweicht. Ein „Near Match“ wird nur dann akzeptiert, wenn in den beiden abgeglichenen DNA-Profilen bei mindestens 6 vollständig belegten Loci („full designated“) eine vollständige Übereinstimmung besteht. Ein „Near Match“ kann folgende Gründe haben: —  einen menschlichen Tippfehler bei der Eingabe einer der DNA-Profile im Überprüfungsersuchen oder in der DNA-Datenbank, —  einen Fehler bei der Allelbestimmung („allele-determination“) oder Allelbenennung („allele-calling“) bei der Erstellung des DNA-Profils. 1.3.   Berichtsregeln Sowohl bei einer vollständigen Übereinstimmung als auch bei einem „Near Match“ sowie bei einem „No Hit“ erfolgt eine Rückmeldung. Der Trefferbericht wird der anfragenden nationalen Kontaktstelle übermittelt und zudem der befragten nationalen Kontaktstelle zugeleitet (um ihr die Abschätzung der Art und Anzahl möglicher zusätzlicher Anfragen nach Personendaten und weiteren mit dem DNA-Profil verknüpften Informationen gemäß Artikeln 5 und 10 des Beschlusses 2008/615/JI zu ermöglichen). 2.   Staatencodes der Mitgliedstaaten Gemäß dem Beschluss 2008/615/JI werden die folgenden Staatencodes nach dem Standard ISO 3166-1 alpha-2 zur Bildung der Domänennamen und anderer Konfigurationsparameter für den Prüm-DNA-Datenaustausch über ein geschlossenes Netzwerk verwendet. Die aus 2 Buchstaben zusammengesetzten Mitgliedstaatencodes nach ISO 3166-1 alpha-2 gestalten sich wie folgt. Mitgliedstaat Code Mitgliedstaat Code Belgien BE Luxemburg LU Bulgarien BG Ungarn HU Tschechische Republik CZ Malta MT Dänemark DK Niederlande NL Deutschland DE Österreich AT Estland EE Polen PL Griechenland EL Portugal PT Spanien ES Rumänien RO Frankreich FR Slowakei SK Irland IE Slowenien SI Italien IT Finnland FI Zypern CY Schweden SE Lettland LV Vereinigtes Königreich UK Litauen LT     3.   Funktionelle Analyse 3.1.   Verfügbarkeit des Systems Anfragen nach Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI sollten in der abzufragenden Datenbank in der chronologischen Reihenfolge ihres Versandes eingehen, wobei die ersuchenden Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Minuten nach Eingang ihrer Anfrage eine Antwort erhalten sollten. 3.2.   Zweiter Schritt Geht eine Treffermeldung in einem Mitgliedstaat ein, so ist es Aufgabe seiner nationalen Kontaktstelle, die Werte des zur Anfrageübermittelten Profils mit denen des bzw. der übermittelten Antwort-Profile zu vergleichen, um die Beweiskraft des Profilabgleichs zu prüfen und zu bestätigen. Zum Zwecke einer solchen Validierung können die nationalen Kontaktstellen unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. Nach der Validierung einer Übereinstimmung zwischen zwei Profilen, d. h. eines im Wege eines automatisierten Konsultationsverfahrens erzielten Treffers („Full Match“ oder „Near Match“), beginnt das Amts- oder Rechtshilfeverfahren. 4.   DNA-Schnittstellenbeschreibung (ICD) 4.1.   Einleitung 4.1.1.    Ziele Dieses Kapitel definiert die Anforderungen an den Austausch von DNA-Profildaten zwischen den DNA-Datenbanksystemen aller Mitgliedstaaten. Die Kopffelder wurden speziell für den Prüm-DNA-Datenaustausch bestimmt; der Datenteil des „DNA-Profils“ ist im XML-Schema auf Basis des Interpol DNA-Austausch Gateways definiert. Die Daten werden mittels SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und anderen zeitgemäßen Verfahren unter Nutzung eines vom Netzbetreiber bereitgestellten zentralen Mailrelay-Servers ausgetauscht. Die XML-Datei wird als Mailanhang verschickt. 4.1.2.    Gültigkeitsbereich Das vorliegende ICD definiert ausschließlich den Inhalt der Nachricht (Mail). Alle netzspezifischen und mailspezifischen Punkte werden einheitlich definiert, um eine gemeinsame technische Grundlage für den DNA-Datenaustausch zu schaffen. Dies schließt ein: —  das Format des Subjektfelds in der Nachricht, um eine automatisierte Verarbeitung der Nachrichten zu ermöglichen, —  die Frage, ob eine Verschlüsselung des Inhalts notwendig ist und falls ja, welche Methode anzuwenden ist, —  die maximal zulässige Länge der Nachricht. 4.1.3.    XML: Struktur und Grundsätze Aufbau einer XML-Nachricht: —  Kopfteil (header part) mit Informationen über die Übermittlung, —  Datenteil (data part), der profilspezifische Informationen sowie das Profil selbst enthält. Für Anfragen und Antworten wird dasselbe XML-Schema verwendet. Zur vollständigen Überprüfung offener Spuren (Artikel 4 des Beschlusses 2008/615/JI) wird es möglich sein, ein Set von Profilen in einer einzigen Nachricht zu übermitteln. Die maximal zulässige Anzahl von Profilen in einer Nachricht muss festgelegt werden. Diese Zahl hängt von der maximal zulässigen Mailgröße ab und wird nach der Auswahl des Mail-Servers festgelegt werden. Beispiel für eine XML-Nachricht: <?version="1.0" standalone="yes"?> <PRUEMDNAx xmlns:msxsl="urn:schemas-microsoft-com:xslt" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"> <header> (…) </header> <datas> (…) </datas> [<datas> Wiederholung der Datenstruktur bei Übermittlung mehrerer Profile (....) in einer einzigen SMTP-Nachricht; nur zulässig bei „Artikel 4“-Fällen </datas>] </PRUEMDNA> 4.2.   Definition der XML-Struktur Die folgenden Definitionen dienen der Dokumentation und der besseren Verständlichkeit; die tatsächlich verbindlichen Informationen sind in einer XML-Schema-Datei (PRUEM DNA.xsd) festgelegt. 4.2.1.    Schema PRUEMDNAx Das Schema enthält folgende Felder: Fields Type Description header PRUEM_header Occurs: 1 datas PRUEM_datas Occurs: 1 … 500 4.2.2.    Inhalt der Header-Strukur 4.2.2.1. PRUEM Header Diese Struktur beschreibt den Header der XML-Datei. Sie enthält folgende Felder: Fields Type Description direction PRUEM_header_dir Direction of message flow ref String Reference of the XML file generator String Generator of XML file schema_version String Version number of schema to use requesting PRUEM_header_info Requesting Member State info requested PRUEM_header_info Requested Member State info 4.2.2.2. PRUEM_header dir In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich: Value Description R Request A Answer 4.2.2.3. PRUEM header info Struktur zur Beschreibung des Mitgliedstaats sowie des Datums/Zeitpunkts der Nachricht. Sie umfasst folgende Felder: Fields Type Description source_isocode String ISO 3166-2 code of the requesting Member State destination_isocode String ISO 3166-2 code of the requested Member State request_id String Unique Identifier for a request date Date Date of creation of message time Time Time of creation of message 4.2.3.    Inhalt der PRUEM-Datenprofile 4.2.3.1. PRUEM_datas Diese Struktur beschreibt den XML-Datenbereich des Profils. Sie enthält folgende Felder: Fields Type Description reqtype PRUEM request type Type of request (Article 3 or 4) date Date Date profile stored type PRUEM_datas_type Type of profile result PRUEM_datas_result Result of request agency String Name of corresponding unit responsible for the profile profile_ident String Unique Member State profile ID message String Error Message, if result = E profile IPSG_DNA_profile If direction = A (Answer) AND result ≠ H (Hit) empty match_id String In case of a HIT PROFILE_ID of the requesting profile quality PRUEM_hitquality_type Quality of Hit hitcount Integer Count of matched Alleles rescount Integer Count of matched profiles. If direction =

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.