Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10183)

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Quellenkennung: 32009D0964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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innehat. Angesichts der herausragenden Rolle der Präsidentschaft im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten kommt dem für die Organisation der Veranstaltung zuständigen Mitgliedstaat de jure eine Monopolstellung zu. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung können Organisationen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn dies in der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird. Die Präsidentschaft stellt mindestens vier Monate vor der betreffenden Konferenz über die Ständige Vertretung bei den Kommissionsdienststellen einen Antrag auf Finanzhilfe. Dieser Antrag muss das Thema der Konferenz, den Programmentwurf, die veranschlagten Finanzmittel und die Zusammensetzung der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Organisationsausschüsse enthalten. Für 2010 sind folgende Konferenzen der Präsidentschaft vorgesehen: im März 2010 unter dem spanischen Ratsvorsitz eine Ministerkonferenz zum Thema „e-Health“ und im September 2010 unter dem belgischen Ratsvorsitz eine Konferenz über Arbeitskräfte im Gesundheitswesen. 2.5.2.   Sonstige Konferenzen Nach Artikel 2 Absatz 2 des Programmbeschlusses und Nummer 3 seines Anhangs können Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Veranstaltung von Konferenzen gewährt werden, die — direkt einem der in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 beschriebenen Themen entsprechen, auch wenn ein anderer Finanzierungsmechanismus genannt ist, — eine breite EU-Dimension haben, d. h. an denen mindestens 10 Länder mitwirken, die am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligt sind, — von einer auf europäischer Ebene tätigen öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung mit Sitz in einem Land, das am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligt ist, und mit Erfahrung in der Zusammenarbeit auf EU-Ebene veranstaltet werden. Die Kriterien für die Gewährung finanzieller Unterstützung an europäische Organisationen zur Veranstaltung von Konferenzen sind Anhang VI zu entnehmen. Die ausgewählten Konferenzen können jeweils einen Gemeinschaftszuschuss von maximal 100 000 EUR erhalten (höchstens 50 % der Gesamtkosten). Jede gewährte Finanzhilfe kann bis zu zwei Konferenzen finanzieren. Konferenzen, die ein sehr breites Spektrum verschiedener Gesundheitsthemen abdecken, von sehr hoher politischer Bedeutung sind, eine Vielzahl von Organisationen einbinden und ein breites Publikum ansprechen, können ausnahmsweise einen Gemeinschaftszuschuss von bis zu 200 000 EUR erhalten. 2.6.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt 3 500 000 EUR (etwa 7,5 % des operationellen Haushalts) veranschlagt. Gemäß Artikel 12 des Programmbeschlusses sollten Beziehungen zu internationalen Organisationen und die Zusammenarbeit mit diesen gefördert werden. Dafür kommen diejenigen internationalen Organisationen in Frage, welche über die nötigen Kapazitäten verfügen, um die im Jahresarbeitsplan genannten Gesundheitsprioritäten der Europäischen Union in Angriff zu nehmen. Grundlage hierfür bildet die effektive Zusammenarbeit mit der Kommission. Die nachstehend aufgeführten internationalen Organisationen haben bestimmte Kompetenzen in Verbindung mit ihrem Zuständigkeitsbereich. Dadurch sind sie besonders geeignet, bestimmte in diesem Arbeitsplan aufgeführte Maßnahmen durchzuführen. Deshalb werden direkte Finanzhilfen als angemessenste und wirksamste Finanzierungsmechanismen für sie betrachtet. Direkte Finanzhilfen werden zudem Synergien und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen fördern. Für die Zwecke des vorliegenden Arbeitsplans ist eine internationale Organisation als eine Form der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit definiert, die durch Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft erfolgt, welche beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen worden ist oder zur Eintragung vorliegt, über eine ständige Organisationsstruktur und einen auf der betreffenden internationalen Übereinkunft beruhenden Rechtsstatus verfügt, der die Ausübung ihrer Funktionen und die Erfüllung ihres Zwecks ermöglicht. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden Finanzhilfen für Maßnahmen internationaler Organisationen zu ausdrücklich in diesem Arbeitsplan genannten Themen durch Finanzhilfevereinbarungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Internationale Organisationen und ihre nationalen oder regionalen Büros können nicht als Haupt- oder Nebenempfänger im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gefördert werden. Der finanzielle Beitrag kann je Organisation bis zu 60 % der förderfähigen Kosten für die betreffende Maßnahme betragen. Die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher wird den Gemeinschaftsbeitrag und den in jedem Einzelfall zu gewährenden Höchstprozentsatz festsetzen. Gemäß Erwägungsgrund 33 des Programmbeschlusses gelten Maßnahmen, an denen Drittländer mitwirken, welche nicht am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligt sind, nicht als förderfähige Kosten. Dies gilt auch für Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen. Reise- und Aufenthaltskosten für Sachverständige, die aus solchen Ländern kommen oder in diese reisen, können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmenfällen als förderfähige Kosten gelten, sofern dies unmittelbar den Zielen des zweiten Gesundheitsprogramms dient. Nur die folgenden internationalen Organisationen können 2010 finanziell gefördert werden: — die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), — die Weltgesundheitsorganisation (WHO), — das Europäische Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik, — der Europarat, — das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC). 2.7.   Wissenschaftliche Ausschüsse Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Ziel der wissenschaftlichen Ausschüsse ist es, der Kommission hochwertige unabhängige Beratung über Gesundheitsrisiken zu erteilen. Die Finanzierung soll dafür sorgen, dass die wissenschaftlichen Ausschüsse gemäß dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (7) tätig werden können, indem Sachverständigen für ihre Teilnahme an Sitzungen und ihre Arbeit an wissenschaftlichen Stellungnahmen Entschädigungen gezahlt werden. Ein Betrag von 270 000 EUR (etwa 0,6 % der operativen Mittel) ist vorgesehen für die Zahlung von Reisekosten und Tagegeldern an Sitzungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Arbeit der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Berichterstatter für die Erstellung wissenschaftlicher Stellungnahmen im Rahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse (8). Diese Kosten umfassen alle Bereiche, die für das zweite Gesundheitsprogramm relevant sind, d. h. 100 % der Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ und voraussichtlich 50 % der Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ sowie für Koordinierung. 2.8.   Sonstige Tätigkeiten Sonstige Tätigkeiten, wie — die Organisation von Workshops und Sachverständigensitzungen, einschließlich Seminaren, die auf nationaler Ebene unter Sachverständigengruppen veranstaltet werden, um Know-how in den Bereichen des Jahresarbeitsplans auszutauschen, und — Veröffentlichungen und verschiedene Kommunikationsinitiativen zur PR-Förderung für das zweite Gesundheitsprogramm, werden hauptsächlich mittels Ausschreibungen aus der Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben des Programms — finanziert. Für bestimmte technische Angelegenheiten, wie in Kapitel 3 beschrieben, sind Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) vorgesehen, die aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Die GFS kann nicht als Finanzhilfeempfänger gefördert werden. Für diese Zwecke ist ein Gesamtbetrag von 1 250 000 EUR (etwa 2,7 % der operativen Mittel) vorgesehen. 2.9.   Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums. Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags für 2010-2011 zu diesem Rahmenübereinkommen erfolgt aus der Haushaltslinie 17 03 05 — Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums. Somit wird der Gemeinschaftsbeitrag nicht aus dem Gesundheitsprogramm finanziert. Die Gemeinschaftszahlung beruht auf dem Beschluss über den Arbeitsplan und die Mittelausstattung für den Finanzierungszeitraum 2010-2011, den die dritte Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens im November 2008 fasste (FCTC/COP/3/19). Der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft ist für einen Zeitraum von zwei Jahren (2010-2011) auf 283 374 USD festgesetzt worden. Der Arbeitsplan umfasst unter anderem die Organisation der vierten Konferenz der Vertragsparteien, die Ausarbeitung des Protokolls über illegalen Tabakhandel, die Entwicklung und Verwaltung des Berichterstattungsinstruments im Rahmen des Übereinkommens und die Erarbeitung von Leitlinien für dessen Durchführung. Die Leitlinien regeln den Inhalt von Tabakerzeugnissen und dessen Kenntlichmachung zur Durchführung der Artikel 9 und 10 sowie Aufklärung, Kommunikation, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Umsetzung des Artikels 12. Das Sekretariat für das Übereinkommen wird die Mittel gemäß den Finanzbestimmungen der WHO verwalten. 3.   PRIORITÄTEN FÜR 2010 Für 2010 wurden Themen im Einklang mit dem Programmbeschluss und der gesundheitspolitischen Strategie ausgewählt, die im Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“  (9) dargelegt wurde. Darin werden drei Aktionsschwerpunkte genannt, und zwar die Förderung des gesunden Alterns, die Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und die Unterstützung dynamischer und innovativer Gesundheitssysteme. Diese allgemeinen Ziele werden im vorliegenden Arbeitsplan mittels horizontaler Maßnahmen, beispielsweise in Bezug auf Gesundheitsfaktoren, sowie durch spezifische Maßnahmen für bestimmte Erkrankungen und Gesundheitsstörungen in Angriff genommen. Sie tragen auch den Themen des im Mai 2009 angenommenen Mehrjahresarbeitsprogramms der Hochrangigen Arbeitsgruppe des Rates zur öffentlichen Gesundheit Rechnung. Dies sind: Gesundheit ist Wohlstand — das Verhältnis zwischen einer gesunden Bevölkerung und wirtschaftlicher Produktivität sowie Wohlstand, die Qualität der gesundheitlichen Versorgung und Patientensicherheit, die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme angesichts von Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, gesundheitliche Ungleichheit in und zwischen Mitgliedstaaten, Gesundheitssicherheit — Überwachung und Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen, globale Gesundheit, Klimawandel, Gesundheitsinformation auf EU-Ebene sowie Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen dieser Themen sollten im Zusammenhang mit denjenigen Maßnahmen betrachtet werden, die bereits aus dem früheren Programm (10) und aus dem laufenden Programm gefördert wurden bzw. werden. Im weiteren Verlauf des Programmzeitraums können weitere Themen hinzugefügt werden. Das zweite Gesundheitsprogramm zielt darauf ab, Synergieeffekte mit anderen Gemeinschaftsprogrammen zu fördern, die im Gesundheitsbereich wirksam werden, insbesondere mit dem Gesundheitsthema das 7. Forschungsrahmenprogramms. Vorschläge, die im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms eingereicht werden, sollten daher keine wesentlichen Bestandteile enthalten, die die Forschung betreffen. Man wird sich bemühen, Überschneidungen und Doppelarbeit zwischen dem zweiten Gesundheitsprogramm, dem 7. Forschungsrahmenprogramm und anderen Gemeinschaftsprogrammen zu vermeiden. 3.1.   Kriterien für außergewöhnliche Zweckmäßigkeit Im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 2 des Programmbeschlusses genannten Aktionen und der aus der gesundheitspolitischen Strategie der EU erwachsenden Verpflichtung, sektorübergreifend zu arbeiten, um die Gesundheit zu verbessern, werden Maßnahmen als außergewöhnlich zweckmäßig betrachtet, die einen erheblichen zusätzlichen Nutzen auf europäischer Ebene in folgenden Bereichen erbringen: — Beitrag zu — der Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger, möglichst gemessen anhand geeigneter Indikatoren wie dem Indikator „gesunde Lebensjahre“, — dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in und zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Regionen, — dem Aufbau der Kapazitäten für Entwicklung und Durchführung wirksamer gesundheitspolitischer Strategien, insbesondere in Gebieten, in denen hoher Bedarf besteht; — Beteiligung neuer (nicht traditioneller) Akteure im Gesundheitsbereich an nachhaltigen, kooperativen und ethisch unbedenklichen Maßnahmen, sowohl auf regionaler oder lokaler Ebene als auch über beteiligte Länder hinweg. Dies umfasst den öffentlichen Dienst, die Privatwirtschaft und Beteiligte aus der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, deren primäre Ziele sich nicht auf die öffentliche Gesundheit beschränken (beispielsweise in den Bereichen Jugend, ethnische Gruppen und anderen Bereichen des öffentlichen Interesses wie Umwelt und Sport). Vorschläge, die die oben aufgeführten Kriterien erfüllen, können als außergewöhnlich zweckdienlich betrachtet werden. Die Antragsteller müssen nachweisen können, wie die vorgeschlagene Maßnahme zu den oben genannten Zielen beiträgt, indem die Kriterien der nachstehenden Abschnitte erfüllt werden. 3.1.1.   Außergewöhnliche Zweckdienlichkeit von Projekten Projektvorschläge, für die mehr als 60-prozentige Zuschüsse beantragt werden, müssen folgende Kriterien erfüllen: — Mindestens 60 % der Gesamtmittel für die Maßnahme müssen zur Finanzierung von Personal aufgewendet werden. Mit diesem Kriterium soll der Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung und Durchführung wirksamer Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit gefördert werden. — Mindestens 25 % der Mittel für die vorgeschlagene Maßnahme müssen Mitgliedstaaten zugewiesen werden, deren BIP pro Kopf (nach dem letzten statistischen Bericht von Eurostat) im unteren Quartil aller EU-Mitgliedstaaten liegt. Dieses Kriterium soll zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten beitragen. — Mindestens 5 von 8 Punkten müssen bei allen Vergabekriterien des in Anhang II genannten Abschnitts über die Relevanz für den politischen Kontext erreicht werden. Dieses Kriterium zielt darauf ab, die Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern, indem die Relevanz für den politischen Kontext verstärkt wird. — Mindestens 10 % der Mittel sind Organisationen zuzuweisen, die in den letzten 5 Jahren noch keine Fördermittel aus dem Gesundheitsprogramm der Europäischen Gemeinschaft erhalten haben. Mit diesem Kriterium soll die Beteiligung neuer Akteure im Gesundheitsbereich gefördert werden. 3.1.2.   Außergewöhnliche Zweckdienlichkeit gemeinsamer Maßnahmen Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen, für die mehr als 50-prozentige Zuschüsse beantragt werden, müssen folgende Kriterien erfüllen: — Mindestens 60 % der Gesamtmittel für die Maßnahme müssen zur Finanzierung von Personal aufgewendet werden. Mit diesem Kriterium soll der Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung und Durchführung wirksamer Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit gefördert werden. — Mindestens 25 % der Mittel für die vorgeschlagene Maßnahme müssen Mitgliedstaaten zugewiesen werden, deren BIP pro Kopf (nach dem letzten statistischen Bericht von Eurostat) im unteren Quartil aller EU-Mitgliedstaaten liegt. Dieses Kriterium soll zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten beitragen. — Mindestens 5 von 8 Punkten müssen bei allen Vergabekriterien des in Anhang IV genannten Abschnitts über die Relevanz für den politischen Kontext erreicht werden. Dieses Kriterium zielt darauf ab, die Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern, indem die Relevanz für den politischen Kontext verstärkt wird. — Mindestens 10 % der Mittel sind Organisationen zuzuweisen, die in den letzten 5 Jahren noch keine Fördermittel aus dem Gesundheitsprogramm der Europäischen Gemeinschaft erhalten haben. Mit diesem Kriterium soll die Beteiligung neuer Akteure im Gesundheitsbereich gefördert werden. — An der gemeinsamen Maßnahme sollten Stellen aus mindestens 10 Ländern beteiligt sein oder aus 3 Ländern, sofern die Aktion von einer Stelle aus einem Kandidatenland oder aus einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wird, der der EU seit dem 1. Mai 2004 beigetreten ist. 3.1.3.   Außergewöhnliche Zweckdienlichkeit von Betriebskostenzuschüssen Neue Vorschläge für Betriebskostenzuschüsse, für die eine mehr als 60-prozentige Finanzierung beantragt wird, müssen folgende Kriterien erfüllen: — Mindestens 25 % der Mittel für die vorgeschlagene Maßnahme müssen nichtstaatlichen Stellen oder Organisationen, welche das Netz bilden, aus Mitgliedskandidaten oder Mitgliedstaaten zugewiesen werden, deren BIP pro Kopf (nach dem letzten statistischen Bericht von Eurostat) im unteren Quartil aller EU-Mitgliedstaaten liegt. Dieses Kriterium soll zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten beitragen. — Sowohl im Auftrag als auch im Jahresarbeitsprogramm der antragstellenden Organisation bzw. des spezialisierten Netzes kommt der Abbau gesundheitlicher Ungleichheit auf EU-Ebene, nationaler oder regionaler Ebene zum Ausdruck. Bei verlängerten Betriebskostenzuschüssen bleibt der Status der außergewöhnlichen Zweckmäßigkeit der gleiche wie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009. 3.2.   Vorrangige Maßnahmen des ersten Aktionsbereichs „Besserer Gesundheitsschutz der Bürger“ Ziel der Maßnahmen dieses Abschnitts ist es, die Bürgerinnen und Bürger vor Gesundheitsbedrohungen zu schützen. Es bedarf einer wirksamen Krisenreaktionsfähigkeit, um Gesundheitsgefahren, beispielsweise durch übertragbare Krankheiten, chemische oder biologische Angriffe ebenso wie durch entstehende Umweltbelastung, von der Öffentlichkeit abzuwenden. Die Reaktion auf derartige Bedrohungen muss auf EU-Ebene wirksam koordiniert werden. Der Grundsatz der Freizügigkeit erhöht noch die Notwendigkeit, wachsam zu sein, damit auf größere grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen, wie Pandemien, Bioterrorismus oder Umweltgefahren (beispielsweise Umweltverschmutzung), denen mehrere Mitgliedstaaten ausgesetzt sind, oder durch infizierte Vektoren rechtzeitig reagiert werden kann. Diese Bedrohungen erfordern sektorübergreifende Kompetenzen in Bereichen wie Zivilschutz und Umwelt. Die Maßnahmen des zweiten Gesundheitsprogramms tragen dazu bei, Strategien und Mechanismen umzusetzen, welche für die Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen, einschließlich neu entstehender Gesundheitsbedrohungen, notwendig sind, indem sie Folgendes unterstützen: — Risikomanagement im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten auf der Basis der vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) durchgeführten Risikobewertung (11), — vom Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC) (12) erarbeitete Maßnahmen zur Koordinierung und Unterstützung der Bereitschaftsplanung und Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheitssicherheit mit Blick auf Angriffe durch biologische, chemische und radiologische Waffen. 3.2.1.   Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen (Anhang — Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.3) Es wurden drei Schwerpunkte festgelegt, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger besser vor Gesundheitsbedrohungen zu schützen: — Prävention und Bekämpfung bestehender oder neu auftretender übertragbarer Krankheiten, — allgemeine Abwehrbereitschaft gegen gesundheitliche Krisenfälle, — Reaktionsfähigkeit bei CBRN-Angriffen. 3.2.1.1.   Ausbau der Prävention und der Bekämpfung bestehender oder neu auftretender übertragbarer Krankheiten (Anhang — Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.3) Ziel der Maßnahmen unter dieser Überschrift ist es, die Fähigkeit zu verbessern, schwer erreichbare Zielgruppen anzusprechen und bei Fragen der Impfung (13), Tuberkulose (14), Hepatitis (15) und Grippe (16) für eine wirksame Verteilung in der gesamten Bevölkerung, einschließlich Touristen, zu sorgen. Krankheitsprävention steht in engem Zusammenhang mit beruflichen Kenntnissen und der Bereitschaft, an Präventionsprogrammen für übertragbare Krankheiten teilzunehmen. Prävention beruht auf verschiedenen Strategien, wie die evidenzbasierte Literatur (17) zeigt: auf Kommunikationskampagnen, Impfprogrammen und der Schulung von Fachleuten. Sie berücksichtigt die Besonderheiten schwer erreichbarer Bevölkerungsgruppen (ungeachtet des Aufenthaltsstatus) sowie besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, wie Migranten, Minderheiten, Randgruppen und Risikogruppen (z. B. in Bezug auf Sucht/Sexualverhalten). — Präventionstätigkeiten, einschließlich Kommunikationskampagnen zu bestimmten Erkrankungen (Tuberkulose, Hepatitis, saisonale Grippe, H1N1) und zu Impffragen richten sich an die breite Öffentlichkeit und an Fachleute. Ziel ist es, das allgemeine Wissen und die beruflichen Kenntnisse über die wichtigsten Fragen der Prävention übertragbarer Krankheiten, einschließlich derer, die sich durch Impfung verhüten lassen, zu vertiefen, und vorbildliche Verfahren im Umgang mit diesen Problemen und zu ihrer Bekämpfung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermitteln; dazu gehören die Verbesserung der Leistungen und der Ressourcenzuweisung. Dies dürfte dazu beitragen, entsprechende Präventivmaßnahmen zu ergreifen und die nationalen Präventionspläne für Tuberkulose und Hepatitis sowie die nationalen Impfpläne besser umzusetzen. Durch die Bewertung dieser Tätigkeiten können Präventionskonzepte verbessert werden, die insbesondere auf schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen sowie Minderheiten und Randgruppen abzielen. [Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen] — Schulungen zu bestimmten Erkrankungen (Tuberkulose, Hepatitis, saisonale Grippe, H1N1) und Impffragen für Beschäftigte der gesundheitlichen Erstversorgung und nicht im Gesundheitswesen, sondern im Bildungswesen und im Sozialbereich Beschäftigte. Ziel ist es, deren Fähigkeit zu vertiefen, die Besonderheiten schwer erreichbarer, besonders schutzbedürftiger Gruppen und von Risikogruppen, Minderheiten und Randgruppen in Bezug auf übertragbare Krankheiten und Impffragen zu berücksichtigen und dabei zu einer besseren Umsetzung nationaler Pläne zur Bekämpfung von Tuberkulose und Hepatitis sowie nationaler Impfpläne beizutragen. Die im Rahmen dieser Tätigkeit entwickelten und validierten Schulungsinstrumente und -methoden sollen verbreitet und an nationale Gegebenheiten angepasst werden. [Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen] Verbesserte Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erfordert wirksame Instrumente, mit denen die Leistung der entsprechenden Programme verfolgt und bewertet werden kann. Die folgenden Maßnahmen zielen darauf ab, vorhandene Integrations- und Managementmodelle besser zu bewerten und weitere Erkenntnisse über die Ressourcenallokation und das Engagement der Mitgliedstaaten in Bezug auf Tuberkulose zu liefern. — En

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.