Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10183)

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22.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10183) (2009/964/EU) DIE EUROPÄISCHE UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG (nachstehend „Programmbeschluss“) wurde das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (nachstehend „zweites Gesundheitsprogramm“) angenommen. (2) Das zweite Gesundheitsprogramm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen, ihnen einen Mehrwert verleihen und auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Solidarität und größerem Wohlstand in der EU leisten. Es hat folgende Ziele: besseren Gesundheitsschutz der Bürger, Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung gesundheitlicher Ungleichheiten, und die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen. (3) Gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan mit den Prioritäten und durchzuführenden Aktionen an, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, der Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, und Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9 des genannten Beschlusses. (4) Gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses an. (5) Nach Artikel 4 und 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher bestimmte Aufgaben zur Durchführung des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, und sie sollte mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden. (6) Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „die Haushaltsordnung“) geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. (7) Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird. (8) Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“) nimmt die Kommission den Jahresarbeitsplan für Finanzhilfen an. Er enthält Angaben zum Basisrechtsakt, zu den Zielen und zum Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie zu deren Richtbetrag und den erwarteten Ergebnissen. (9) Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresarbeitsplans als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung angesehen werden, sofern er einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt. (10) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann die Kommission Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewähren, die de jure oder de facto eine ordnungsgemäß begründete Monopolstellung innehaben. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und die in den Anhängen II, IV, V und VI enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss für Finanzhilfen und Aufträge, deren Vergabe keinen Kommissionsbeschluss erfordert. Der Arbeitsplan wird vorbehaltlich der Annahme der von der Kommission im Vorentwurf des Haushaltsplans für 2010 vorgeschlagenen Mittelzuweisungen durch die Haushaltsbehörde durchgeführt. (2)   Im Rahmen der veranschlagten Höchstmittelausstattung für die Gesamtheit der spezifischen Maßnahmen werden Änderungen, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, nicht als substanziell angesehen, wenn sie die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändern. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (3)   Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird. Artikel 2 Die in diesem Arbeitsplan genannten Finanzhilfen für Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung gewährt. Artikel 3 Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2008-2013) nötigen Mittelzuweisungen werden unter den im Arbeitsplan in Anhang I festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gezahlt. Artikel 4 Die unter den Arbeitsplan in Anhang I fallenden Mittel können gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung zur Zahlung von Verzugszinsen verwendet werden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an den Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3. (2)   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. ANHANG I Jahresarbeitsplan 2010 mit Auswirkungen auf den Haushalt und Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen 1.   ALLGEMEINER HINTERGRUND 1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund Mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (nachstehend „Programmbeschluss“) wurde das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (nachstehend „zweites Gesundheitsprogramm“) angenommen. Das zweite Gesundheitsprogramm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen, ihnen einen Mehrwert verleihen und auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Solidarität und größerem Wohlstand in der EU leisten. Es hat folgende Ziele: besseren Gesundheitsschutz der Bürger, Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung gesundheitlicher Ungleichheiten, sowie die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission folgende Maßnahmen an: a) den jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den i) Prioritäten und durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, ii) Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, iii) Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9; b) die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4. Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Nach Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen für die Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Festlegung des Jahresplans gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung als Finanzierungsbeschluss betrachtet werden, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen vorgegeben wird. Der vorliegende Plan dient der Erfüllung dieser Verpflichtung und beschreibt die verschiedenen für 2010 geplanten Tätigkeiten. Dabei handelt es sich um das dritte Jahr der Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms. Die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher unterstützt die Kommission bei der Durchführung des Arbeitsplans für 2010 entsprechend den Bestimmungen dieses Arbeitsplans und des Beschlusses K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008 zur Befugnisübertragung auf die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher. 1.2.   Mittelausstattung Der Programmbeschluss setzt eine Gesamtmittelausstattung von 321 500 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 fest. Die Haushaltsbehörde hat für 2010 eine Gesamtmittelausstattung von 47 100 000 EUR (2) aus den Haushaltslinien 17 03 06 und 17 01 04 02 genehmigt. Haushaltslinie   17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 45 700 000  EUR 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben 1 400 000  EUR INSGESAMT 47 100 000  EUR Die Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben des Programms — wird für die Veranstaltung von Workshops und Sachverständigensitzungen, Veröffentlichungen, verschiedene Kommunikationstätigkeiten und andere laufende Ausgaben verwendet, welche die Programmziele des zweiten Gesundheitsprogramms unterstützen. Die Kommission bleibt für die Durchführung dieser Haushaltslinie verantwortlich. Im Laufe des Jahres werden die EFTA-Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Kandidatenländer, die sich am Programm beteiligen, weitere Beiträge leisten. Erwartet werden 1 186 920 EUR von den EFTA/EWR-Ländern und 138 000 EUR von Kroatien (3). Der Gesamthaushalt für 2010 wird daher auf 48 424 920 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 46 984 640 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 440 280 EUR veranschlagt. Die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher fallen unter die Haushaltslinie 17 01 04 30. 1.2.1.   Richtwerte Die in den folgenden Kapiteln genannten Beträge sind Richtwerte. Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sind geringfügige Abweichungen in Höhe von +/– 20 % bei jedem Posten unter allen Finanzierungsmechanismen möglich. 2.   FINANZIERUNGSMECHANISMEN Im Jahr 2010 wird das gesamte Spektrum der im zweiten Gesundheitsprogramm zur Verfügung stehenden Finanzierungsmechanismen ausgeschöpft. Die Haushaltsmittel für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden reduziert, und es wurde stärkeres Gewicht auf Ausschreibungen und andere Finanzierungsmechanismen wie gemeinsame Maßnahmen und Betriebskostenzuschüsse gelegt, um die Effizienz und den Mehrwert der finanzierten Maßnahmen zu maximieren und sicherzustellen, dass die Mittel gezielter für die Programmziele eingesetzt werden. Falls Ende 2010 noch Mittel aus dem operationellen Haushalt zur Verfügung stehen sollten, werden diese zur Finanzierung von Projekten umgewidmet, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2010 als vorrangig ausgewählt wurden. Alle Finanzierungsmechanismen werden in der Verantwortung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher durchgeführt, mit Ausnahme der Nummern 2.7, 2.8 und 2.9, die der direkten Zuständigkeit der Kommission unterliegen, sowie einiger Ausschreibungen (Nummer 2.2), die von der Kommission durchgeführt werden. Entsprechende Aufforderungen bzw. Ausschreibungen und Informationen werden auf der Website (4) der Exekutivagentur veröffentlicht. Für die einzelnen Themen, die in den Abschnitten 3.2. Vorrangige Maßnahmen des ersten Aktionsbereichs: „Besserer Gesundheitsschutz der Bürger“, 3.3. Vorrangige Maßnahmen des zweiten Aktionsbereichs „Gesundheitsförderung“ und 3.4. Vorrangige Maßnahmen des dritten Aktionsbereichs „Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen“ beschrieben werden, ist nur der jeweils angegebene Finanzierungsmechanismus anwendbar. Gemäß Erwägungsgrund 33 des Programmbeschlusses sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, erleichtert werden. Damit sollte jedoch kein finanzieller Beitrag an diese Länder aus dem Programm verbunden sein. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können jedoch Reise- und Aufenthaltskosten für Sachverständige, die aus diesen Ländern eingeladen werden oder in diese Länder reisen, als förderfähige Kosten betrachtet werden, sofern dies unmittelbar zum Erreichen der Programmziele beiträgt. 2.1.   Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen Finanzhilfen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 13 399 640 EUR veranschlagt (etwa 28,5 % des operationellen Haushalts). Voraussichtlich im letzten Quartal des Jahres 2009 soll ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, der die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreibt. Alle Projekte sollten einen hohen europäischen Mehrwert erbringen und innovativ sein. Ihre Laufzeit sollte in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die erwarteten Auswirkungen des Projekts sollten anhand geeigneter Indikatoren, vorzugsweise des Indikators „gesunde Lebensjahre“ gemessen werden. Gegebenfalls sollten Informationen darüber gegeben werden, wie die Geschlechterperspektive und gesundheitliche Ungleichheiten berücksichtigt werden sollen. Für eine Finanzierung in Betracht kommen nur solche Projektvorschläge, die direkt den in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 beschriebenen Themen entsprechen und bei denen „Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen“ als Finanzierungsmechanismus angegeben ist. Vorschläge, die nur den Aktionsbereich im weiteren Sinne betreffen und nicht der spezifischen Beschreibung eines bestimmten Aktionsbereichs entsprechen, werden nicht in Betracht gezogen. Alle Vorschläge müssen gegebenenfalls aufzeigen, welche Synergien mit laufenden Forschungsarbeiten bestehen, die im Rahmen des Themas Gesundheit und damit verbundener Themen des 7. Forschungsrahmenprogramms finanziert werden (5). Bei der Zuweisung von Mitteln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird man sich um Ausgewogenheit bei den Programmzielen bemühen und gleichzeitig Qualität und Quantität der eingegangenen Vorschläge berücksichtigen, es sei denn, es treten Krisenfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit (z. B. eine Grippepandemie) auf, die eine Umverteilung der Mittel rechtfertigen. Da die Finanzhilfen der Gemeinschaft komplementär und motivierend sein sollen, sind mindestens 40 % der Gesamtkosten für ein Projekt aus anderen Quellen aufzubringen. Der übliche finanzielle Beitrag kann also bis zu 60 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Projekte ausmachen. In jedem Einzelfall wird der zu gewährende Höchstprozentsatz festgelegt. Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 80 % der förderfähigen Kosten für die einzelnen Finanzhilfeempfänger (Haupt- und Nebenempfänger) kann in Frage kommen, wenn ein Projekt einen außergewöhnlichen Zweck erfüllt, wie unter Nummer 3.1 beschrieben. Höchstens 10 % der bezuschussten Projekte sollten eine Kofinanzierung von mehr als 60 % erhalten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Richtwert für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den ausgewählten Projekten in Bezug auf den vom Finanzhilfeempfänger beantragten Betrag um bis zu 10 % angehoben werden kann. In jedem Falle ist er auf den für die Durchführung des Projekts als notwendig erachteten Betrag begrenzt. Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfe für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4 des Programmbeschlusses sind in Anhang II aufgeführt. Einzelheiten über die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten sind Anhang III zu entnehmen. 2.2.   Ausschreibungen Dienstleistungen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Richtzahlen für die Aufträge sind unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 angegeben. Für alle Aufträge werden Dienstleistungsverträge geschlossen. Der Richtwert wird auf insgesamt 15 165 000 EUR (etwa 32,3 % des operationellen Haushalts) veranschlagt. Ausschreibungen werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2.3.   Gemeinsame Maßnahmen Gemeinsame Maßnahmen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 10 600 000 EUR veranschlagt (etwa 22,6 % des operationellen Haushalts). Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen wird voraussichtlich im letzten Quartal des Jahres 2009 im Amtsblatt veröffentlicht. Einige Maßnahmen können 2009 als gemeinsame Maßnahmen von der Gemeinschaft und einem oder mehreren der Mitgliedstaaten oder von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden anderer am Programm beteiligter Länder gefördert werden. Die beteiligten Länder werden gebeten, Vorschläge im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen, die ausdrücklich als solche in den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Arbeitsplans genannt sind, vorzulegen. Gemeinschaftliche Finanzhilfen können nur einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde. Die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen steht allen Mitgliedstaaten und anderen an dem Programm beteiligten Ländern offen. Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen darf 50 % nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, in denen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 70 % nicht überschreiten darf. Außergewöhnlich zweckdienlich sind gemeinsame Maßnahmen, die — die unter Nummer 3.1 genannten Kriterien erfüllen und — an denen Stellen aus mindestens 10 Ländern beteiligt sind oder aus 3 Ländern, sofern die Maßnahme von einer Stelle aus einem Kandidatenland oder aus einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wird, der der EU seit dem 1. Mai 2004 beigetreten ist. Die Auswahl- und Vergabekriterien für gemeinsame Maßnahmen sind in Anhang IV aufgeführt. Einzelheiten über die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten sind Anhang III zu entnehmen. 2.4.   Betriebskostenzuschüsse Betriebskostenzuschüsse sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 2 000 000 EUR veranschlagt (etwa 4,3 % des operationellen Haushalts). Von diesem Betrag sind 800 000 EUR für neue Betriebskostenzuschüsse vorgesehen, die ausdrücklich in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 genannt sind und bei denen „Betriebskostenzuschuss“ als Finanzierungsmechanismus angegeben ist. 1 200 000 EUR sind für die Verlängerung von Betriebskostenzuschüssen vorgesehen, die im Rahmen des Arbeitsplans 2009 vergeben wurden. Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird voraussichtlich im letzten Quartal des Jahres 2009 im Amtsblatt veröffentlicht. Finanzielle Unterstützung kann europäischen Organisationen gewährt werden, die die in Anhang V aufgeführten Kriterien erfüllen. Die Finanzhilfe darf 60 % der Kosten für die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten nicht übersteigen. In Fällen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft 80 % nicht überschreiten. Die Kriterien für außergewöhnliche Zweckdienlichkeit sind in Nummer 3.1 festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Programmbeschlusses kann die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b für nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt grundsätzlich nur für antragstellende Organisationen, die keine Finanzierung aus der Privatwirtschaft (6) oder von anderen Akteuren mit Interessenkonflikten (Basisfinanzierung) erhalten. Bei allen anderen verlängerten Betriebskostenzuschüssen wird eine Reduzierung um 5 Prozentpunkte im Vergleich zu dem Prozentsatz angewendet, der in der Finanzhilfevereinbarung im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 festgelegt wurde. 2.5.   Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung Finanzhilfen für Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 800 000 EUR veranschlagt (etwa 1,7 % des operationellen Haushalts): 200 000 EUR für Konferenzen, die von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltet werden, und 600 000 EUR für sonstige Konferenzen. Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird voraussichtlich im letzten Quartal 2009 veröffentlicht. Aus verwaltungstechnischen Gründen müssen alle für eine Förderung in Betracht kommenden Konferenzen, mit Ausnahme der von der EU-Ratspräsidentschaft veranstalteten, im Jahr 2011 stattfinden. 2.5.1.   Von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen Zwei von der EU-Ratspräsidentschaft organisierte Konferenzen — jeweils eine pro Präsidentschaft im Jahr 2010 — können von der Gemeinschaft mit jeweils bis zu 100 000 EUR mit dem Kofinanzierungshöchstsatz von 50 % der förderfähigen Kosten kofinanziert werden. Diese Veranstaltungen, die hoch politisch sind und an der sowohl Vertreter der nationalen Behörden als auch der europäischen Institutionen auf höchster Ebene mitwirken, sind ausschließlich von demjenigen Mitgliedstaat zu organisieren, der den Ratsvorsitz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.