Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

a)  Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet: entweder ▼M5 i)  durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung entweder ▼B ii)  in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde; ▼M5 b)  mit jedem Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein individuelles Identifizierungsdokument mitgeführt, welches dokumentiert, dass i)  jedes Tier mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 56 verbracht werden; ii)  im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen wurden. ▼B Artikel 56 Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken Abweichend von Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i dürfen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern: a)  der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und b)  eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i)  die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Heimtierhalters ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind; oder ii)  aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat. Artikel 57 Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die generelle Akzeptanz von in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 56 Buchstaben a genannten aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Hunden, Katzen und Frettchen zur Verfügung, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen. Abschnitt 4 Sonstige Carnivora Artikel 58 Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen: a)  Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden; b)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; c)  die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft; ▼M5 d)  im Fall von Canidae, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des in dem genannten Teil festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen. ▼M5 ————— ▼B (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege a)  in einen geschlossenen Betrieb befördert werden; oder b)  in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 2 ) gehalten werden. Abschnitt 5 In Gefangenschaft gehaltene Vögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Artikel 59 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (1)   Unternehmer verbringen andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel als Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere haben sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb aufgehalten; b)  die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen und bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; c)  die Tiere zeigen keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht; d)  für den Fall, dass die Tiere ►C3  aus einem Drittland oder Gebiet ◄ bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden, standen sie entsprechend den Anforderungen an den Eingang in die Union im zugelassenen Bestimmungsquarantänebetrieb in der Union unter Quarantäne; e)  im Falle von Tauben sind die Tiere gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und kommen aus einem Betrieb, in dem Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit vorgenommen werden; f)  die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62. (2)   Unternehmer verbringen Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  die Bedingungen gemäß Absatz 1; b)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem es in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang keine bestätigten Fälle von Chlamydiose der Vögel gab und in dem, sollte es dort in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang bestätigte Fälle von Chlamydiose der Vögel gegeben haben, folgende Maßnahmen durchgeführt wurden: i)  infizierte Vögel und Vögel, die infiziert sein dürften, wurden einer Behandlung unterzogen; ii)  im Anschluss an die abgeschlossene Behandlung wurden die betroffenen Tiere einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel mit Negativbefund unterzogen; iii)  nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iv)  nach Abschluss der in Ziffer iii genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen; c)  für den Fall, dass die Tiere mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose der Vögel festgestellt worden ist, in Berührung gekommen sind, wurden die Tiere mindestens 14 Tage nach dem Kontakt einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel unterzogen, deren Befund negativ war; d)  die Tiere sind entsprechend Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet. Artikel 60 Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a)  Sie kommen aus einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb; b)  sie kommen aus Beständen, die in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden; c)  sie kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht; d)  sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62. Artikel 61 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit Für den Fall, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder die Herkunftsbestände der Bruteier mit anderen Impfstoffen als mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien. Artikel 62 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn die Anforderungen der Artikel 59 bis 61 für die jeweilige Ware erfüllt sind und wenn diese Tiere und Bruteier folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen: a)  Im Falle von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: i)  sind die Tiere nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii)  waren die Tiere über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem zugelassenen Quarantänebetrieb isoliert, wo: —  keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden; —  keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden; —  keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden; iii)  wurden die Tiere in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden; b)  im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: i)  sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii)  sie kommen aus Beständen, die: entweder —  nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; oder —  mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; oder —  mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde. KAPITEL 6 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe Artikel 63 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb (1)   Unternehmer verbringen andere gehaltene Landtiere als Primaten, die aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben kommen, nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere werden über einen Zeitraum unter Quarantäne gestellt, der für die Seuchen angebracht ist, die für die Arten der zu verbringenden Tiere gelistet sind, in jedem Fall jedoch über mindestens 30 Tage, wobei sie während dieses Zeitraums: entweder i)  vor ihrer Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb oder aber in Quarantäneeinrichtungen eines anderen geschlossenen Betriebs gehalten werden; oder ii)  nach ihrer Verbringung in einer Quarantäneeinrichtung des geschlossenen Betriebs am endgültigen Bestimmungsort gehalten werden; b)  zum Zeitpunkt der Verbringung zeigen die Tiere keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht; c)  die Tiere erfüllen die für die jeweilige Spezies relevanten Identifizierungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; d)  die Tiere erfüllen die für ihre Verbringung geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung. (2)   ►C1  Unternehmer verbringen gehaltene Primaten nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar ◄ a)  im Falle einer Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats; oder b)  im Falle einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats. Artikel 64 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere auf der Grundlage der Ergebnisse des Überwachungsplans für diese Tiere kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Seuchen darstellen, für die sie gelistet sind. (2)   Unternehmer verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist. (3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen, a)  der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind; oder b)  der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. KAPITEL 7 Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen Artikel 65 Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen ihre Zirkusse und Dressurnummern nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Sie legen der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wanderzirkus oder die Dressurnummer befindet, mindestens 10 Arbeitstage vor dem Abzug die Route ihrer geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vor; b)  das in Artikel 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Verbringungsdokument, das alle zu verbringenden Tiere begleitet, wurde ordnungsgemäß aktualisiert; und ▼M5 i)  in das in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden zu verbringenden Hund, jede zu verbringende Katze und jedes zu verbringende Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstaben b, c und d aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen; ▼B ii)  das in Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument für die zu verbringende Gruppe gehaltener Vögel wurde ordnungsgemäß aktualisiert; c)  in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang wurden: i)  Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund unterzogen; ii)  Rinder, Ziegen und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) mit Negativbefund unterzogen; iii)  Tauben gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; d)  alle Tiere von Wanderzirkussen und Dressurnummern wurden innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Abzug des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer vom amtlichen Tierarzt untersucht und in Bezug auf die gelisteten Seuchen und ihre Zuordnung zu gelisteten Arten oder Kategorien von Tieren für klinisch gesund befunden. (2)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist. (3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen, a)  der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind; oder b)  der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.