Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42. Artikel 39 Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a)  Sie kommen aus einem registrierten Betrieb; b)  sie kommen aus Beständen, die: i)  sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem registrierten Betrieb aufgehalten haben; ii)  keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; iii)  die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen; c)  die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42. Artikel 40 Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer spezifiziert pathogenfreie Eier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a)  Sie kommen aus einem zugelassenen Geflügelbetrieb; b)  sie kommen aus spezifiziert pathogenfreien Beständen im Sinne des Europäischen Arzneibuchs, und die Ergebnisse aller für diesen speziellen Status erforderlichen Tests und klinischen Untersuchungen sind vorteilhaft ausgefallen; c)  sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet. Abschnitt 3 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen Artikel 41 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit Für den Fall, dass Geflügel, Geflügelbruteier oder die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Eintagsküken mit anderen Impfstoffen als inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien. Abschnitt 4 Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Artikel 42 Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen: a)  Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel: i)  sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii)  waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo: —  kein Geflügel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde; —  keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden; —  keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden; iii)  wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war; b)  im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder: i)  nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden; oder ii)  gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann; c)  im Falle von Eintagsküken: i)  sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii)  sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen; iii)  sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen; d)  im Falle von Geflügelbruteiern: i)  sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii)  sie kommen aus Beständen, die: entweder —  nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; oder —  mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; oder —  mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde. KAPITEL 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels Artikel 43 Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels (1)   Während der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels aus dem Herkunftsbetrieb in einen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat stellen Unternehmer sicher, dass die Tiere nicht mehr als dreimal aufgetrieben werden und dass diese Auftriebe in für Auftriebe zugelassenen Betrieben oder auf Transportmitteln gemäß Artikel 44 unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: a)  Jedes der aufgetriebenen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere wird spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs an seinen endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht; b)  der Zeitraum zwischen dem Datum des Abgangs der einzelnen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere aus ihrem Herkunftsbetrieb und dem Datum des Abgangs aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat darf höchstens 14 Tage betragen. (2)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde legt der Unternehmer, der die Veterinärbescheinigung zwecks Übereinstimmung mit Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt, einen Verbringungsverlauf (mit sämtlichen Auftrieben) für die Tiere der Sendung seit ihrem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb vor. (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von 20 Tagen beim Transport von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird. ▼M3 (4)   Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des ►C5  Herkunftsbetriebs ◄ für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb. ▼B Artikel 44 Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe Unternehmer der Betriebe, die Huftiere oder Geflügel halten, die/das vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat auf dem Transportmittel aufgetrieben werden soll(en), stellen sicher, dass die Verladung im Betrieb durchgeführt wird, ohne dass das Transportmittel in die Räumlichkeiten gelangt, in denen Tiere gehalten werden. Artikel 45 Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben (1)   Unternehmer von für Auftriebe zugelassenen Betrieben stellen sicher, dass: a)  der Betrieb oder epidemiologisch abgegrenzte Bereiche zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs in regelmäßigen Abständen von höchstens 14 Tagen ununterbrochener Belegung von Tieren freigemacht sowie gereinigt und desinfiziert wird/werden; b)  die Reifen der Transportmittel, aus denen Tiere entladen oder in die Tiere aufgeladen werden, vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden. (2)   Unternehmer, die Auftriebe gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels auf Transportmitteln durchführen, stellen sicher, dass die Reifen der Transportmittel vor Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden. Artikel 46 Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen (1)   Die Bedingungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 und Artikel 134 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Verbringungen gehaltener Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Teilnahme an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen. (2)   Die Genehmigung des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/429 ist nicht erforderlich, wenn einzeln zertifizierte, registrierte Equiden gemeinsam auf einem Transportmittel in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, um dort an einer der in Absatz 1 genannten Aktivitäten teilzunehmen. KAPITEL 5 Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 1 Primaten Artikel 47 Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere entweder (1)  in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden; oder (2)  aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden. Abschnitt 2 Honigbienen und Hummeln Artikel 48 Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere und die Herkunftsbienenstöcke zeigen keine Anzeichen für die Amerikanische Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps spp.; b)  sie kommen aus einer Imkerei, die sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens: i)  3 km in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der Amerikanischen Faulbrut gemeldet wurde und der nicht wegen eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zur Sperrzone erklärt worden ist; ii)  100 km kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Artikel 49; iii)  100 km kein Befall mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Tropilaelaps spp. oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Artikel 49 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten Abweichend von Artikel 48 Buchstabe b Ziffer ii dürfen Unternehmer Honigbienenköniginnen verbringen, wenn diese Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 48 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iii sowie folgende Anforderungen erfüllen: a)  In der Herkunftsimkerei wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet, und die Imkerei befindet sich mindestens 30 km entfernt von den Grenzen einer Schutzzone, die von der zuständigen Behörde im Umkreis von mindestens 20 km um den Ort des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde; b)  die Herkunftsimkerei befindet sich nicht in einer mit Schutzmaßnahmen belegten Sperrzone, die von der Union wegen des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde; c)  die Herkunftsimkerei befindet sich in einem Gebiet, in dem jährliche Überwachungsmaßnahmen für die Aufdeckung von Befällen mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, mit denen ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Imkereien befallen waren; d)  die Herkunftsimkerei wird während der Produktionssaison monatlich durch die zuständige Behörde mit Negativbefund kontrolliert, womit ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Bienenstöcke befallen waren; e)  sie sind in Einzelkäfigen zusammen mit höchstens 20 Pflegebienen untergebracht. Artikel 50 Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 48 entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Sie kommen aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“; b)  sie sind während des Transports gegen einen Befall mit Varroa spp. geschützt. Artikel 51 Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Hummeln nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Sie zeigen keine Anzeichen für einen Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer); b)  sie kommen aus einem Betrieb, der sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens 100 km um den Betrieb kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Diese Anforderungen gelten nicht für Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben, die gemäß Artikel 52 verbracht werden. Artikel 52 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten Abweichend von Artikel 51 Buchstabe b dürfen Unternehmer Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie Artikel 51 Buchstabe a entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Sie wurden isoliert in einzelnen epidemiologischen Einheiten gezüchtet, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Behälter gehalten wird, der vor Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde; b)  im Rahmen der Erhebungen, die regelmäßig entsprechend schriftlich festgelegten Standardbetriebsverfahren zu der epidemiologischen Einheit durchgeführt werden, wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) innerhalb der epidemiologischen Einheit ermittelt. Abschnitt 3 Hunde, Katzen und Frettchen ▼M5 Artikel 53 Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet: entweder i)  durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung oder ii)  in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde; b)  die Tiere kommen aus Betrieben, in denen während der 30 Tage vor dem Datum des Versands keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; c)  die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden; d)  im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden; e)  mit jedem einzelnen Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Buchstaben c und d dokumentiert und bestätigt; f)  Tiere, die nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind. ▼B Artikel 54 Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis (1)   Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern: a)  der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und b)  eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i)  die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Unternehmers ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind; oder ii)  aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat. (2)   Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Hunde, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, auf direktem Weg in einen geschlossenen Betrieb verbringen. Artikel 55 Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, verbringen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.