Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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abei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. Artikel 66 Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzeichnet die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a genannte Route und stempelt sie ab, sofern: a)  der Wanderzirkus oder die Dressurnummer keiner tiergesundheitlichen Beschränkung in Bezug auf eine Seuche unterliegt, die für die Art eines im Wanderzirkus bzw. in der Dressurnummer gehaltenen Tieres gelistet ist; b)  die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 65 erfüllt sind; c)  alle Identifizierungsdokumente, die die Tiere während der Verbringung des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer begleiten, ordnungsgemäß aktualisiert wurden und die Tiere die für die Verbringung der jeweiligen Arten geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen. ▼M2 Artikel 67 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind (1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen. (2)   Vor der Verbringung zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat können die Unternehmer in einem Mitgliedstaat in Gefangenschaft gehaltene Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb, der sich im selben Mitgliedstaat befindet, versammeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel verbleiben höchstens 12 Stunden in diesem Betrieb; b)  zum Zeitpunkt des Versammelns befinden sich in dem Betrieb ausschließlich in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für die betreffende Ausstellung bestimmt sind; c)  alle in dem Betrieb versammelten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel kommen direkt aus registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen sie kontinuierlich gehalten werden und wo sie die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen. (3)   Sofern es sich nicht um Flugschauen jeglicher Art handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass a)  der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden; b)  der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar entweder i)  durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen; oder ii)  dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden; c)  ein Tierarzt i)  bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die an der Ausstellung teilnehmen, vor ihrem Einlass in die Ausstellung Identitätskontrollen durchführt; ii)  den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht. ▼M3 (4)   Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in den ►C5  Herkunftsmitgliedstaat ◄ zurück verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Vögel werden von einer Veterinärbescheinigung begleitet, die entweder von der zuständigen Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 71 Absatz 1 oder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt wurde. Die letztgenannte Behörde stellt die Veterinärbescheinigung auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ ausgestellten Bescheinigung aus; b)  die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ ausgestellten Bescheinigung; c)  die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen. Wurde die Veterinärbescheinigung von der zuständigen Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ ausgestellt, wird von dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Tierarzt für Vögel, die nicht an Flugschauen teilgenommen haben, oder von dem Unternehmer, der für die Vögel verantwortlich ist, die an Flugschauen teilgenommen haben, eine Erklärung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Vögel während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind. 5.   Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in einen Mitgliedstaat, der nicht der ►C5  Herkunftsmitgliedstaat ◄ ist, verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  die Vögel werden von der Veterinärbescheinigung begleitet, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt und auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung ausgefüllt wurde; b)  die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ ausgestellten Bescheinigung; c)  die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; d)  findet die Ausstellung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben statt, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, werden Hühnervögel nicht in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, es sei denn, alle Hühnervögel der Ausstellung erfüllen die Anforderungen von Artikel 62 Buchstabe a. Der Unternehmer am Bestimmungsort stellt sicher, dass die Vögel nach der Ankunft 21 Tage lang von anderen Vögeln getrennt gehalten werden. ▼M1 Artikel 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. ▼B KAPITEL 8 Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen Abschnitt 1 Anforderungen an Veterinärbescheinigungen ▼M3 Artikel 69 Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ kann die Verbringung registrierter Equiden, die die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, sofern a)  die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen gemäß den Buchstaben b und c festgelegt und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind; b)  die Tiere, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen; c)  die zuständige Behörde des ►C5  Herkunftsmitgliedstaats ◄ die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegte Bedingung für die Rückverfolgbarkeit der verbrachten Tiere erfüllt und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Absicht unterrichtet, die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. ▼B Artikel 70 Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in einen anderen Mitgliedstaat. Artikel 71 Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere ▼M5 1.   Unternehmer oder gegebenenfalls Heimtierhalter verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn mit den Tieren eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde. ▼M2 (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b von anderen Ausstellungen als Flugschauen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen. (3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe c von Flugschauen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen. ▼B Artikel 72 Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden. Abschnitt 2 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier Artikel 73 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Rinder, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 10 und gegebenenfalls der in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 14 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 74 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten gehaltenen Schafe und Ziegen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a)  im Falle von Schafen, mit Ausnahme von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1 und 2; b)  im Falle von Ziegen: Artikel 15 Absätze 1 und 3; c)  im Falle von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4; d)  Artikel 17, soweit zutreffend. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a)  Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h; b)  entweder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 16; c)  Artikel 17, soweit zutreffend. (3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 18 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 75 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Schweine, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 19 und gegebenenfalls der in Artikel 20 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 21 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 76 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 22 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung a)  wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt; oder b)  kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden, i)  die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden; oder ii)  die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden. Artikel 77 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Camelidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 23 und gegebenenfalls der in Artikel 24 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 25 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 78 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Cervidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 26 und gegebenenfalls der in Artikel 27 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 28 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 79 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten sonstigen gehaltenen Huftiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 29 und gegebenenfalls der in Artikel 30 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 31 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 80 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a)  im Falle von Zucht- und Nutzgeflügel: Artikel 34 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend; b)  im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: Artikel 35 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend; c)  im Falle von Eintagsküken: Artikel 36 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend; d)  im Falle von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: Artikel 37 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend. Artikel 81 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel ▼C4 (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen. ▼M2 (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.